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Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 17.11.2017 – 11 O 204/14

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2017:1117.11O204.14.00

Tenor§

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.293,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren und Kosten i.H.v. 913,74 € zu erstatten und die Zahlung in Höhe eines Teilbetrages von 150 € direkt an den Kläger und in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 763,74 € durch Zahlung an dessen Rechtsschutzversicherer, die …, vertreten durch den Geschäftsführer …, Kontoverbindung IBAN …, SWIFT … zur Schaden Nummer: … vorzunehmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von weiterem Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallereignis.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 7.10.2011 auf der Kreuzung … in … . Der Kläger war mit dem Fahrrad unterwegs, die Beklagte zu 1) war Fahrer des Pkw VW T4, der Beklagte zu 2) ist Halter dieses Fahrzeugs, welches beim Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Die Beklagte zu 1) nahm dem Kläger die Vorfahrt, weshalb der Kläger stürzte. Der Kläger wurde schwer verletzt. Er erlitt Kopfverletzungen, einen Schlüsselbeinbruch, Prellung und Hämatome, einen Schock mit Kreislaufzusammenbruch und musste sich langwierigen ärztlichen Behandlungen und Operationen unterziehen (vgl. i. e. Bl. 32ff der Akten). Die Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Deshalb gab die Beklagte zu 3) am 3.11.2014 (Bl. 153 der Akten) folgende Erklärung ab: „ Zur Haftung dem Grunde nach stellen wir Ihrer Mandantschaft bezüglich der unfallbedingten materiellen und immateriellen Schadens Ersatzansprüche, die aus dem Verkehrsunfall vom 7.10.2011, Kreuzung … in … künftig entstehen so, so als hätten sie heute gegen uns ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt. Diese Erklärung gilt im Rahmen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Deckungssumme.“

Die Beklagte zu 3) zahlte an den Kläger 18.000 € Schmerzensgeld, 26 € Nebenkostenpauschale, 22,95 € Adiletten, 50 € Bekleidung und Rucksack, 20,74 € für ein Attest, für das beim Unfall zerstörte Fahrrad 266,79 €, für den Haushaltsführungsschaden 750 €, weitere 1000 € zur Verrechnung auf die Gesamtansprüche und auf den Verdienstausfallschaden 1445 €.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. 12.000 € sowie als materielle Schadensersatzposizionen Zuzahlung zu PSI Verband 10 Euro, Zuzahlung für ärztlich verordnetes Medikament 17,98 €, Verdienstausfall 3995 €, Bademantel 35,99 €, Fahrtkosten 47,04 €, Nutzungsausfallentschädigung Fahrrad 300 € und Haushaltsführungsschaden 5385,69 €.

Der Kläger behauptet, er sei auch über den 28.10.2011 hinaus verletzungsbedingt arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen, seinen Haushalt zu führen, das Studium habe er nur unter erheblichen überobligatorischen Mühen wieder aufnehmen können. Die unfallbedingte Beeinträchtigung des Klägers in der Haushaltsführung sah ins sei bis zum 21.8.2012 gegeben und rechtfertige nach Abzug der Zahlung der Beklagten ein Haushaltsführungsschaden von insgesamt 5378,69 € unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten i.H.v. 750 €. Der Haushalt des Klägers entspreche dem Haushaltstyp 2 der Tab. 1 bei Schulz-Borck/Pardey,28 Stunden wöchentlich a 9,50 €.

Mit dem Inhaber des Gasthofs … habe der Kläger unmittelbar vor dem Unfall einen Arbeitsvertrag geschlossen, der ihm einen Hinzuverdienst für die Zeit vom 15.10.2011 bis 31.5.2012 als Service Mitarbeiter des Restaurants an 2 Tagen pro Woche bei einem Verdienst von 8,50 € und 10 Stunden pro Woche gesichert hätte. Abzüglich der Leistung der Beklagten zu 3) auf dem Verdienstausfallschaden i.H.v. 1445 € stünden ihm noch weitere 3995 € zu.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das jedoch mindestens 12.000 € betragen sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.2.2013 zu zahlen,

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9289,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.2.2013 zu zahlen

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 502,47 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren und Kosten i.H.v. 913,74 € zu erstatten und die Zahlung in Höhe eines Teilbetrages von 150 € direkt an den Kläger und in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 763,74 € durch Zahlung an dessen Rechtsschutzversicherer, die … vertreten durch den Geschäftsführer …, … Kontoverbindung IBAN …, SWIFT … zu Schadensnummer … vorzunehmen.,

Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall, der am 7.10.2011, Kreuzung … in … oder gegen 7:25 Uhr stattgefunden hat, künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere anspruchsberechtigte Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da diesbezüglich ein Haftungsanerkenntnis vorliege. Es fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis.

Hinsichtlich der Zuzahlungen sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein Wegeunfall gehandelt habe und der Sozialleistungsträger die Kosten der Heilbehandlung übernehme, der Bademantel sei nicht eigens und ausschließlich für die ambulante operative Entfernung des Osteosynthesematerials am 31. 7. 2012 angeschafft worden, der Fahrtkostenanspruch sei gegen die Berufsgenossenschaft zu richten. Eine Nutzungsausfallentschädigung wegen des zerstörten Fahrrades stünde dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil die übliche Wiederbeschaffungsdauer für ein Fahrrad max. 2-3 Tage betrage. Aufgrund seiner Verletzungen hätte er ohnehin das Fahrrad nicht nutzen können. An Verdienstausfallentschädigung stünde dem Kläger nicht mehr als die von der Beklagten zu 3) geleisteten 1445 € zu. Dass der Kläger jedes Wochenende durchgearbeitet haben würde, bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen. Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden sei unschlüssig und die abstrakte Schadensberechnung weit überhöht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.5.2015 (Bl. 189 der Akten) Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. … vom 8.9.2015 (Bl. 199 ff. der Akten) Bezug genommen. Das Gericht hat außerdem Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.6.2016 (Bl. 286 der Akten). Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten der … vom 14.10.2016 (Bl. 317ff der Akten) und die Ergänzung vom 3.7.2017 (Bl. 397 ff. der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist im austenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzengelds aus §§ 823,253 BGB i.H.v. 2000 €. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigen die Verletzungen, die der Kläger erlitten hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 €, so dass weitere 2000 € zu zahlen sind. Hierbei hat das Gericht über die Schwere der Verletzungen hinaus berücksichtigt, dass der Kläger vom 7.10.2011 bis mindestens zum 31.7.2012 durch die Verletzungen schwer beeinträchtigt war, da Osteosynthesematerial sowohl aus der Schulter als auch Platten und Schrauben im linken Mittelgesicht entfernt werden mussten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ab dem 31.7.2012 schmerzfrei gewesen ist.

Der Sachverständige … hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass bedingt durch die schweren Verletzungen am linken Gesichtsschädel und am linken Schlüsselbein und des dabei zu erwartenden Behandlungsverlaufs mit verletzungstypischen Einschränkungen und Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit für die Haushaltsführung bis zum 4.3.2012 festzustellen ist. Wegen der zu erwartenden erheblichen Beschwerden und Einschränkungen, die auch noch nach dem 28.10.2011 verletzungsbedingt zu erwarten waren, habe das Studium ab dem 29.10.2011 nur unter erheblichen überobligatorischen Mühen und dem erhöhten Gebrauch von Schmerzmitteln wieder aufgenommen werden können.

Ausgehend davon, dass die Entfernung der Gesichtsplatten erst am 31.7.2012 erfolgt ist, steht dem Kläger auch der geltend gemachte Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 15.10.2011 bis zum 31.5.2012 zu., nach Abzug der Leistungen der Beklagten zu 3) 3995 €.

Den Ausführungen der Sachverständigen … folgend steht dem Kläger ein weiterer Anspruch für den Haushaltsführungsschaden i.H.v. 4223,90 € zu.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht anhand des Tabellenwerkes gemäß § 287 ZPO schätzen. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten nachvollziehbar erklärt, dass sich der Haushaltsführungsschaden im Zeitraum nach Abzug der Zahlung der Beklagten von 750 € noch auf 4223,90 € beläuft. Hierbei hat sie die Tabellen von Schulz- Borck/Pardey, 7. Aufl. zugrundegelegt,. Sie hat die Werte aus den Tabellen 9-11 auf der Basis der Angaben des Klägers nach einer hälftigen Aufteilung der Hausarbeit gemittelt, so dass sich eine Stundenzahl von 25,4 ergibt. Wegen der Einzelheiten wird auch wird auf das ausführliche Sachverständigengutachten Bl. 317 ff. der Akten Bezug genommen.

Der Kläger hat ein auch ein Anspruch auf den Posten Zuzahlung Verband und Medikament in Höhe von insgesamt 27,98 €, da die Unfallkasse diese Kosten nicht übernommen hat. Gleichfalls verhält es sich mit den Fahrtkosten i.H.v. 47,04 €. Insgesamt haben die Beklagten daher an den Kläger noch 10.293,92 € zu zahlen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Bademantel i.H.v. 35,99 €, da insoweit nicht ersichtlich ist dass dieser ausschließlich für die Nutzung im Krankenhaus an geschafft worden ist. Ein Nutzungsausfall für das Fahrrad i.H.v. 300 € kann der Kläger gleichfalls nicht beanspruchen, weil er das Fahrrad in der Zeit ohnehin nicht nutzen konnte und der Wiederbeschaffungszeitraum für ein Fahrrad max. 2-3 Tage beträgt.

Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig, da die Beklagte zu 3) ein umfassendes Anerkenntnis dem Grunde nach abgegeben hat, was einem rechtskräftigen Feststellungstitel gleichkommt. Einer nochmaligen Titulierung bedarf es daher nicht.

Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 286,288 BGB.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286,288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.

Streitwert:

21.791,70 €

(Leistungsantrag)

+ 4.000,00 €

(Feststellungsantrag)

25.791,70 €