Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 16.01.2018 – 19 OH 1/17
9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2018:0116.19OH1.17.00
Tenor§
Die Kostenrechnung des Notars Dr. K… vom 14.12.2016 zur Urkundennummer 1664/2016 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Urkunde 1664/2016
KV-
Nummer
Bezeichnung
Wertvorschrift
Satz
Geschäftswert
Betrag €
21200
Beurkundungsverfahren Zusammengesetzt aus: * Grundschuldbestellung
§ 53
1,0
150.000,00 €
354,00
22200
Betreuungsgebühr
§ 113 Abs. 1
0,5
150.000,00 €
177,00
32001
Dokumentenpauschale bis DIN A3 (s/w) (39 Seiten)
5,85
32001
Dokumentenpauschale bis DIN A3 (Farbe) (1 Seite)
0,30
32005
Auslagenpauschale Post- und Telekommunikation
20,00
Zwischenbetrag: 557,15
32014
Umsatzsteuer 19 %
105,86
Rechnungsbetrag
663,01
Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Am 5.12.2016 beurkundete der Notar zur Urkunden-Nr. 1163/16, einen Grundstückskaufvertrag, wobei die Beteiligten zu 1) und 2) die Käufer waren. Der Kaufpreis betrug 271.600 € nebst Zubehör (Einbauküche, Poolzubehör), welches in der Urkunde mit einem separaten Wert von 15.000 € veranschlagt wurde. Ferner bestellte der Käufer zugunsten des bei der Verkäuferin verbliebenden Restgrundstücks ein Geh- Fahrt- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit.
Mit der Urkunde Nr. 1164/16 vom selben Tag beurkundete der Notar die Bestellung einer vollstreckbaren Grundschuld für die Finanzierung nebst vollstreckbarem Schuldanerkenntnis in Höhe von 150.000 €. Die Urkunde enthält dabei in Ziffer 3.3 folgende Regelung: „Der Eigentümer ist, namentlich für Zwecke der Zwischenfinanzierung, mit der späteren Umwandlung in eine Briefgrundschuld einverstanden, desgleichen mit einem erneuten Briefausschluss und bevollmächtigt die Gläubigerin, jederzeit die Eintragung der Umwandlung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen sowie sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen." Ferner findet sich in Ziffer 9 folgende Bestimmung: „Für die Zustellung dieser Urkunde sowie für Zustellungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus der mit dieser Urkunde bestellten Grundschuld ist bei mehreren Bestellern jeder einzelne zustellungsbevollmächtigt für alle anderen. "
Unter dem 14.12.2016 rechnete der Notar die Kosten gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) wie folgt ab:
Urkunde
1663/2016
KV-
Nummer
Bezeichnung
Wertvorschrift
Satz
Geschäftswert
Betrag €
21100
Beurkundungsverfahren
§47
2,00
271.600,00 €
1.170,00
21201
Beurkundungsverfahren
0,5
10.000,00 €
37,50
22110
Vollzugsgebühr
§112
0,5
281.600,00 €
292,50
22200
Betreuungsgebühr
§ 113 Abs. 1
0,5
281.600,00 €
292,50
32001
Dokumentenpauschale bis DIN A3 (Farbe) (3 Seiten)
0,90
32001
Dokumentenpauschale bis DIN A3 (s/w) (129 Seiten)
19,35
32002
Dokumentenpauschale (Datei)
2 Dt.
3,00
32005
Auslagenpauschale Post- und Telekommunikation
20,00
32011
Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfaren
8,00
Zwischenbetrag: 1.843,75 €
Urkunde 1664/2016
KV-
Nummer
Bezeichnung
Wertvorschrift
Satz
Geschäftswert
Betrag €
21200
Beurkundungsverfahren Zusammengesetzt aus: * Grundschuldbestellung
§ 53
1,0
180.000,00 €
150.000,00 €
408,00
*Umwandlungsvollmacht *Zustellvollmacht
15.000,00 € 15.000,00 €
22200
Betreuungsgebühr
§ 113 Abs. 1
0,5
180.000,00 €
204,00
32001
Dokumentenpauschale bis DIN A3 (s/w) (39 Seiten)
5,85
32001
Dokumentenpauschale bis DIN A3 (Farbe) (1 Seite)
0,30
32005
Auslagenpauschale Post- und Telekommunikation
20,00
Zwischenbetrag: 638,15 €
Summe der umsatzsteuerpflichtigen Beträge
2.481,90
32014
Umsatzsteuer 19 %
471,56
Rechnungsbetrag
2.953,46
Der Beteiligte zu 1) hat zunächst mit einer an das Landgericht F… gerichteten eMail vom 08.01.2017 und sodann nochmals mit einem unterzeichneten Schreiben vom 15.03.2017 die Kostenberechnung bzgl. beider Urkunden unter verschiedenen Gesichtspunkten beanstandet. Bzgl. der Kostenrechnung zur Urkunde Nr. 1663/16 hat er zunächst eingewandt, dass der Geschäftswert für die Beurkundung des Kaufvertrages - ohne Zubehör - mit 256.600 € angesetzt werden müsse, dass die Gebühr Nr. 21201 KV GNotKG nach einem Wert von 10.000 € für die Beurkundung der Dienstbarkeitsbestellung nicht rechtmäßig sei, weil der Verkäufer als Berechtigter alle Kosten des Wegerechts zu tragen hätte, dass die Dokumentenpauschale Nr. 32001 KV GNotKG in Höhe von 19,35 € für angesetzte 129 Seiten nicht nachvollziehbar sei und dass die doppelte Abrechnung der Pauschale Nr. 32005 KV GNotKG nicht erfolgen könne, da es sich bei Kaufvertrag und Grundschuld um ein Koppelungsgeschäft handele.
Bzgl. der Kostenrechnung zur Urkunde Nr. 1664/16 hat er zudem eingewandt, dass nur eine Grundschuld zu 150.000 € bestellt worden sei, die Umwandlungsvollmacht und die Zustellungsvollmacht habe er nicht in Auftrag gegeben. Zudem sei der Anfall einer Betreuungsgebühr bei der Grundschuldbestellung nicht zutreffend, weil Kaufvertrag und Grundschuldbestellung eben ein Koppelgeschäft betreffen würden, so dass die Betreuungsgebühr nur einmal - nämlich im Kaufvertrag - erhoben werden könne.
Mit Verfügung vom 03.05.2017 hat die Kammer das Verfahren der Ländernotarkasse L… zur Anhörung vorgelegt. Eine Stellungnahme erfolgte am 21.08.2017. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen (Bl. 45ff d.A.).
Im Ergebnis der Stellungnahme der Ländernotarkasse hat der Notar die Kostenrechnung zur Urkunde Nr. 1663/16 storniert und insofern zur ReNr.: 16855 unter dem 07.09.2017 wie folgt eine neue Kostenrechnung den Beteiligten zu 1) und 2) gestellt:
KV-
Nummer
Bezeichnung
Wertvorschrift
Satz
Geschäftswert
Betrag 6
21100
Beurkundungsverfahren
§47
2,00
281.600,00 6
1.170,00
22110
Vollzugsgebühr
§112
0,50
281.600,00 6
292,50
22200
Betreuungsgebühr
§ 113 Abs. 1
0,50
281.600,00 6
292,50
32001
Dokumentenpauschale bis DIN A3 (Farbe) (3 Seiten)
0,90
32001
Dokumentenpauschale bis DIN A3
(s/w) (129 Seiten)
19,35
32002
Dokumentenpauschale (Datei)
2 Dt.
3,00
32005
Auslagenpauschale Post- und Telekommunikation
20,00
32011
Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren
8,00
Summe der umsatzsteuerpflichtigen Beträge
1.806,25
32014
Umsatzsteuer 19 %
343,19
Rechnungsbetrag
2.149,44
Der Beteiligte zu 1) hat die vorstehende neue Kostenrechnung vom 07.09.2017 nicht mehr angegriffen und verfolgt die Fortführung des Kostenprüfungsverfahrens nun noch bzgl. der die Urkunde Nr. 1664/16 betreffenden Kostenrechnung.
Der Notar ist den Ausführungen der Ländernotarkasse bzgl. der Kostenabrechnung zur Urkunde Nr. 1664/16 entgegen getreten. Er geht insbesondere davon aus, dass die unter Ziff. 3.3 des Grundschuldbestellungsformulars beurkundete Umwandlungsvollmacht, wonach die Gläubigerin bevollmächtigt wird, die bestellte Buchgrundschuld später in eine Briefgrundschuld zu ändern, gemäß § 86 Abs. 2 GNotKG einen anderen Beurkundungsgegenstand betreffe. Es gehe nicht gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG um Erfüllung, Sicherung oder sonstige Durchführung der beurkundeten Buchgrundschuldbestellung, sondern um die spätere Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts, nämlich der Umwandlung einer im Grundbuch eingetragenen Buchgrundschuld in eine Briefgrundschuld. Entsprechendes müsse auch für die Bewertung der unter Ziff. 9 der Urkunde enthaltenen Zustellvollmacht gelten, da die erteilte Verfahrensvollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen nicht zur Bestellung der Buchgrundschuld gehöre, sondern deren spätere Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung betreffe. Erklärungen, welche über das hinausgehen, was zur Bestellung des Grundpfandrechts erforderlich ist (§ 109 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG), seien allgemein nur dann gegenstandsgleich im Sinne des § 109 GNotKG, wenn dies dort ausdrücklich angeordnet ist. Sonst gelte § 86 Abs. 2 GNotKG, wonach mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge verschiedene Beurkundungsgegenstände darstellen.
Mit Verfügung vom 12.10.2017 hat die Kammer das Verfahren dem Präsidenten des Landgerichts F… zur Anhörung vorgelegt. Eine Stellungnahme erfolgte am 01.11.2017. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen (Bl. 69 d.A.).
II.
1. Der Kostenprüfungsantrag des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 Gerichts- und Notarkostengesetz statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Kostenprüfungsantrag bereits mit der eMail vom 08.01.2017 zulässig gestellt war. In Form des vom Beteiligten zu 1) unterzeichneten Schreibens vom 15.03.2017 ist der Antrag jedenfalls ohne Zweifel zulässig gestellt. Dabei hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 11.10.2017 nach Stornierung der Rechnung zur Urkunde Nr. 1663/16 erklärt, dass das Verfahren nun nur noch bzgl. der Rechnung zur Urkunde Nr. 1664/16 fortgeführt werden soll.Prüfungsgegenstand ist daher nach Erledigung des Verfahrens bzgl. der Kostenrechnung zur Urkunde Nr. 1663/16 nur noch die Kostenrechnung zur Urkunde Nr. 1664/16.
2. In der Sache führt der Kostenprüfungsantrag zu einer Abänderung der Kostenrechnung im tenorierten Umfang.
a. Dass der Antragsteller bzgl. der Bestellung einer Buchgrundschuld mit einem Nennwert von 150.000 € einen Beurkundungsauftrag erteilt hat und insofern zur Urkundennummer 1664/16 auch eine Beurkundung erfolgt ist, steht nicht in Frage, so dass er grundsätzlich auch bzgl. dieser Beurkundung für die Kosten haftet, § 29 Nr. 1 GNotKG.
b. Die hierfür angefallene Beurkundungsgebühr Nr. 21200 KV GNotKG kann sich allerdings bzgl. des Geschäftswertes nur nach dem Grundschuldnennbetrag von 150.000 € richten (§§ 97 Abs. 1 53 Abs. 1 GNotKG) und beträgt mithin 354,00 €. Entgegen der Ansicht des Notars können die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene Umwandlungsvollmacht (Ziff. 3.3. der Bestellungsurkunde) sowie die Zustellungsvollmacht (Ziff. 9 der Bestellungsurkunde) keine Berücksichtigung finden.
aa. Bei Mitbeurkundung einer Vollmacht in einer Grundschuldbestellungsurkunde zur späteren Umwandlung in eine Briefgrundschuld liegt im Verhältnis zur Grundschuldbestellung selbst derselbe Beurkundungsgegenstand vor (Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, § 98 Rdn. 39a, 20. Aufl.). Maßgebend ist, dass die in der Urkunde bereits enthaltene Einverständniserklärung zur Umwandlung in eine Briefgrundschuld Inhalt der Grundschuld ist (Korintenberg/Tiedtke a.a.O.). Insofern besteht bzgl. der Umwandlungsvollmacht ein hinreichend enger Zusammenhang im Sinne des § 109 Abs. 1 S. 1-2 GNotKG zu dieser Einverständniserklärung, so dass insgesamt nur von einem Beurkundungsgegenstand ausgegangen werden kann. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsauffassung der Ländernotarkasse.
bb. Eine entsprechende Beurteilung gilt auch für die in der Bestellungsurkunde enthaltene Zustellungsvollmacht. Denn auch insoweit liegt ohne weiteres ein Durchführungsgeschäft im Sinne des § 109 Abs. 1 S. 1-2 GNotKG vor. Zutreffend verweist die Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme in diesem Zusammenhang darauf, dass bereits aus dem Regelbeispiel des § 109 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 c) GNotKG der Wille des Gesetzgebers folgt, dass Vollmachten, welche in einem engen Regelzusammenhang zu einem Rechtsgeschäft stehen, keinen eigenständigen Beurkundungsgegenstand im Sinne des § 86 Abs. 2 GNotKG begründen sollen.
c. Entgegen dem Einwand des Beteiligten zu 1) ist auch für die Grundschuldbestellung eine Betreuungsgsgebühr Nr. 22200 KV GNotKG angefallen. Denn die Grundschuldbestellung und der Kaufvertrag sind zwei verschiedene Beurkundungsverfahren. Dies folgt bereits aus § 85 Abs. 2 GNotKG. Mithin kann die Betreuungsgebühr auch zweimal anfallen, vgl. § 93 GNotKG. Allerdings folgt die Betreuungsgebühr dem Geschäftswert der Beurkundung, § 113 GNotKG. Daher ist nur noch ein Geschäftswert von 150.000 € anzusetzen, was die Gebühr auf 177,00 € reduziert.
d. Am Anfall der für die Beurkundung Nr. 1664/16 auf Grundlage von GNotKG KV Nr. 32005 und 32001 angesetzten Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation und der Dokumentenpauschale bestehen keine Zweifel. Auch insofern ist zu beachten, dass verschiedene Beurkundungsverfahren gegeben waren.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Der Ausschluss einer Kostenerstattung entspricht hier billigem Ermessen. Vorliegend sind sowohl der Beteiligte zu 1), als auch der Notar teilweise unterlegen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine abweichende Kostenfolge billig erscheinen ließen.