Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 29.04.2019 – 12 O 282/17
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2019:0429.12O282.17.00
Tenor§
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.06.2017 sowie weitere 6,90 € zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vertragsstrafe aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung geltend.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Der Beklagte ist seit 1999 selbständig tätig und betreibt unter der Adresse www…….de seinen Internetauftritt. Dort bot er das Tuning von Fahrzeugmotoren an. Die Seite enthielt unter anderem ausführliche Darstellungen zum Begriff des Motortunings, des Verfahrens, der zur Leistungssteigerung eingesetzten Elektronik sowie eine Beschreibung des Einbaus entsprechender Geräte, zur Garantie und eine Preisliste.
Mit Abmahnung vom ……2016 beanstandete der Kläger den Internetauftritt des Beklagten unter Bezugnahme auf bestimmte Inhalte und forderte diesen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum ………2016 auf. Zur Begründung führte er aus, bei den vom Beklagten angebotenen Leistungen handele es sich um handwerkliche Arbeiten, die wesentlich für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und daher in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben vorbehalten seien. Der Verbraucher werde zudem durch die Werbung des Beklagten über dessen berufliche Qualifikation getäuscht, da der Eindruck erweckt werde, die beworbenen Leistungen würden dem durch die Handwerksordnung abgesicherten Standard entsprechend ausgeführt.
Der Kläger wies mit Schreiben vom ……2016 unter Bezugnahme auf ein Telefonat des Zeugen ……. mit dem Beklagten am ……..2016 darauf hin, dass er – der Kläger – weiterhin an seiner Auffassung festhalte und auf der Abgabe einer geeigneten Unterlassungserklärung bestehe. Da der Beklagte telefonisch angegeben habe, wegen der Eintragung in die Handwerksrolle mit der zuständigen Handwerkskammer Kontakt aufgenommen zu haben, wurde ihm aufgrund seines Urlaubs eingeräumt, sich innerhalb von 3 Wochen zurückzumelden.
Mit Schreiben vom ……2016 wies der Kläger darauf hin, dass es noch zu keiner Rückmeldung des Beklagten gekommen sei und setzte nochmals eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung bis zum …...2016.
Der Beklagte teilte mit anwaltlichem Schreiben vom ……..2016 mit, um eine Klärung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die ausgeführten Tätigkeiten dem Meisterhandwerk zuzuordnen seien, bemüht zu sein. Der Internetauftritt sei abgestellt; die beanstandeten Passagen würden nicht mehr verwendet. Gleichzeitig übersandte der Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung, wobei er mitteilte, dass sich die Erklärung nicht auf die beanstandeten Begriffe beschränke.
Die Unterlassungserklärung mit unbestimmter Vertragsstrafenregelung vom …...2016 enthielt die Verpflichtung des Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks zu werben, ohne mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Unterlassungserklärung des Beklagten, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten vom ………2016 verwiesen. Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung mit Schreiben vom …...2016 an.
Der Beklagte entfernte die weiteren Inhalte seiner Internetseite. Hiernach war bei Aufruf der genannten Adresse lediglich eine Eingangsseite abrufbar, die neben den Kontaktdaten des Beklagten Folgendes enthielt:
„K & P
CHIPTUNING
Dieseltuning
Benzintuning“
Im Übrigen erschien nur der Hinweis, dass die Website wegen Wartungsarbeiten vorübergehend nicht erreichbar sei. Wegen der Gestaltung der Internetseite wird auf den Ausdruck der Seite, abgerufen am …..2017 (Anlage K7) verwiesen.
Mit Schreiben vom ……2017 erklärte der Kläger, die vom Beklagten verwendete Homepage sei weiterhin zu beanstanden und forderte den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € auf. Eine nochmalige Fristsetzung bis zum …….2017 erfolgte unter dem …..2017.
Auf Antrag des Klägers wurde gegen den Beklagten Mahnbescheid erlassen, der ihm am …...2017 zugestellt wurde und gegen den er Widerspruch eingelegt hat.
Der Kläger meint, der Beklagte verstoße mit der Verwendung der Begriffe „Chiptuning, Dieseltuning, Benzintuning“ gegen das Unterlassungsversprechen, da dies eine Werbung mit wesentlichen Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks darstelle. Da ein nachträglicher Eingriff in die Motormechanik und/oder das Motormanagement erfolge, seien die entsprechenden Tätigkeiten dem Berufsbild des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks zuzuordnen bzw. aus diesem entstanden. Zudem seien funktions- und sicherheitsrelevante Teile des Fahrzeugs betroffen. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten seien nicht innerhalb von 3 Monaten zu erlernen.
Der Kläger macht die von ihm festgesetzte Vertragsstrafe sowie Mahnkosten geltend. Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie einen weiteren Betrag von 6,90 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Verwendung der Begriffe „Chiptuning, Dieseltuning, Benzintuning“ stelle keinen Verstoß gegen das Unterlassungsversprechen dar, da die vom Beklagten ausgeführten Tätigkeiten unter die Regelung des § 1 Abs. 2 HwO fielen und damit nicht als für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk wesentlich anzusehen seien. Dies gelte unter anderem für die Anbringung von Mikrochips beim Benzintuning oder das Anstecken einer Tuning-Box beim Dieseltuning. Die Tätigkeiten seien binnen kürzester Zeit zu erlernen. Da er keine andere oder geänderte Software aufspiele, keinen Eingriff in die Software bzw. ins Steuergerät vornehme, sei die Tätigkeit des Beklagten zulassungsfrei.
Der Beklagte behauptet, er firmiere bereits seit 1999 unter „ K & P Chiptuning“.
Der Beklagte behauptet weiter, im Telefonat am …..2016 habe der Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge ……, erklärt, dass die nach Schließung aller weiteren Inhalte verwendete Internetseite in Ordnung gehe, bis der Beklagte mit der zuständigen IHK geklärt habe, was er auf seinen Internetseiten anbieten dürfe und was nicht.
Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten zum mit einem Vertreter des Klägers geführten Telefonat am ……..2016 durch Vernehmung des Zeugen ………. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.3.2019 Bezug genommen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.5.2018 eine amtliche Auskunft der IHK Ostbrandenburg eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft der IHK Ostbrandenburg vom 23.8.2018 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die gerichtlichen Verfügungen, Entscheidungen und Protokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
II.
Die Klage ist vollumfänglich begründet.
1.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus dem Unterlassungsversprechen iVm § 339 BGB in der geltend gemachten Höhe zu.
Es liegt mit der Unterlassungserklärung des Beklagten und der Annahme des Klägers ein wirksames Unterlassungsversprechen mit Vertragsstrafenregelung vor.
Eine Zuwiderhandlung gegen die in der abgegebenen Unterlassungserklärung enthaltene Verpflichtung ist ebenfalls gegeben.
Unstreitig ist, dass eine Eintragung des Beklagten in die Handwerksrolle mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk (§ 1 HwO, Anlage A Nr. 20) nicht vorliegt.
Maßgeblich ist vorliegend, ob allein die Verwendung der Bezeichnungen „Chiptuning, Dieseltuning, Benzintuning“ ohne – wie zuvor – die vom Beklagten angebotenen Tätigkeiten zu beschreiben – ausreicht, um einen Verstoß gegen die Erklärung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks zu werben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, zu begründen.
Dies ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen.
Allein das Entfernen der vom Kläger ausdrücklich beanstandeten inhaltlichen Aussagen der vormaligen Internetseite des Beklagten genügte vorliegend nicht. Denn der Beklagte hat sich umfassend zur Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks zu werben, ohne mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein, verpflichtet und mit Schreiben vom ……..2016 zudem ausdrücklich erklärt, dass sich seine Erklärung nicht auf die beanstandeten Begriffe beschränkt.
Der Beklagte beruft sich darauf, bei den von ihm angebotenen Tätigkeiten handele es sich nicht um wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks. Im Wesentlichen gehe es nur um die Anbringung von Mikrochips beim Benzintuning oder das Anstecken einer Tuning-Box beim Dieseltuning. Die Tätigkeiten seien binnen kürzester Zeit zu erlernen. Da er keine andere oder geänderte Software aufspiele, keinen Eingriff in die Software bzw. ins Steuergerät vornehme, sei die Tätigkeit des Beklagten zulassungsfrei.
Bei der Frage eines möglichen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung kann es jedoch nicht auf die vom Beklagten tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten – die im Übrigen streitig sind – ankommen, sondern allein auf die Frage für welche Tätigkeiten der Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont wirbt. Da die Begriffe „Chiptuning, Dieseltuning, Benzintuning“ ohne jede Einschränkung im Hinblick auf die angebotenen Leistungen verwendet werden, ist allein maßgeblich, was ein entsprechender Kundenkreis hierunter zu verstehen hatte. Ob sämtliche vom Beklagten tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten zulassungsfrei im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO sind, war demgegenüber für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Es bedurfte daher weder einer Beweisaufnahme über die streitigen Einzelheiten der ausgeführten Tätigkeiten des Beklagten noch einer Entscheidung über deren Zulassungspflichtigkeit. Denn es kommt für die Frage der Vertragsstrafe allein darauf an, welche Tätigkeiten der Beklagte mit seinem beanstandeten Internetauftritt (nach der Entfernung der weiteren Inhalte) beworben hat.
Die in weiten Teilen bereinigte Internetseite des Beklagten enthält keine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten mehr; es werden lediglich die Begriffe „Chiptuning, Dieseltuning, Benzintuning“ verwendet. Zudem werden die Kontaktdaten des Beklagten angegeben.
Soweit sich der Beklagte auf eine E-Mail der IHK Ostbrandenburg vom 2……..2017 beruft, so stützt diese seine Ansicht nicht, da sie ausdrücklich auf die rechtlichen Folgen der abgegebenen Erklärung hinweist und im Übrigen eine Klärung mit der Handwerkskammer zur Frage der zulässigen Tätigkeiten und der zulässigen Werbung anregt.
Die eingeholte Auskunft der IHK Ostbrandenburg, die mit der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) abgestimmt wurde, gelangt zu dem Schluss, dass die uneingeschränkte Werbung mit den Begriffen „Chiptuning, Dieseltuning, Benzintuning“ die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks betrifft.
Den zutreffenden und ausführlich sowie uneingeschränkt plausibel begründeten Erläuterungen der IHK Ostbrandenburg schließt sich die Kammer an. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Auskunft, die auch durch weitere Erwägungen gestützt wird, bedurfte es der Einholung eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens darüber hinaus nicht mehr.
Unzweifelhaft ist zunächst die Feststellung in der eingeholten Auskunft, wonach auch in der inhaltlich reduzierten Internetseite des Beklagten eine Werbung im geschäftlichen Verkehr zu sehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bezug zur ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Beklagten.
Des Weiteren stellt die Auskunft zutreffend fest, dass die in Rede stehende Internetseite des Beklagten keine Einschränkungen im Hinblick auf die angebotenen Tätigkeiten enthält. Daher sei es für angesprochene Verkehrskreise auch nicht erkennbar, ob sich das Angebot des Beklagten auf bestimmte, nichthandwerkliche Dienstleistungen beschränken solle. Mit der uneingeschränkten Verwendung der genannten Begriffe setze der Beklagte die konkrete Erwartungshaltung, dass er Leistungen auf diesen Gebieten umfassend anbieten möchte. Dem gesetzten Anschein werde nicht entgegen getreten.
Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise sei unter dem Begriff „Chiptuning“ eine Vielzahl verschiedener, leistungsverändernder Eingriffe in die Motor- und Fahrzeugsteuerung zu verstehen. Häufig erfolge der Einbau von Tuningboxen; der Begriff erfasse aber auch direkte Software-Veränderungen in der Motorsteuerung. Die mit den Begriffen Diesel- und Benzintuning bezeichneten speziellen Chiptuning-Maßnahmen an Diesel- oder Benzinmotoren erfassten unterschiedliche, technikspezifische Eingriffe. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Vorgehensweise enthielten die Begriffe nicht.
Wie zudem aus der Auskunft zu entnehmen und ohne weiteres einsichtig ist, erfordern die verschiedenen Maßnahmen vor- und nachbereitende Tätigkeiten. Der Eingriff in die Motorsteuerung dürfe dabei auch nach der Erwartung entsprechender Kunden die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht gefährden. Über verbleibende Risiken müsse der Kunde konkret aufgeklärt werden. Dies erfordere genaue Kenntnisse über die Auswirkungen der vorgenommenen Maßnahmen auf das Leistungs- und Fahrverhalten sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs. Auch etwaige zulassungsrechtliche Folgen müssten überblickt werden. Alle denkbaren Auswirkungen, etwa auf Antrieb, Getriebe oder Bremsanlage seien zu überprüfen.
Zur Frage der Zuordnung der Tätigkeiten verweist die eingeholte Auskunft zunächst auf die maßgeblichen Ausbildungsanforderungen in § 4 Abs. 3 KfZMtrAVO, wonach insbesondere das Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen und das Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen Gegenstand der Ausbildung ist. Die Veränderung herstellerseitigen Voreinstellungen und Vorgaben ist danach allerdings nicht expliziter Bestandteil. Auch im Meisterprüfungsbild nach § 2 Abs. 2 KfzTechMstrV findet das Chip- und Motortuning keine ausdrückliche Erwähnung. Die gezielte Abweichung von den Herstellerangaben sei für das Handwerk eher untypisch und nicht wesentlich. Allerdings seien für die notwendigen und untrennbaren vor- und nachbereitenden Tätigkeiten, insbesondere aufgrund der erforderlichen ganzheitlichen Einschätzung und Überprüfung der Auswirkungen der vorgenommenen Maßnahmen, umfassende Fachkenntnisse in der Fahrzeugtechnik und im Zulassungsrecht erforderlich. Wegen der vielen denkbaren Auswirkungen sei nahezu der gesamte Umfang des in der Ausbildung vermittelten Fachkenntnisse und der technischen Fähigkeiten notwendig. Darin seien faktisch alle wesentlichen Tätigkeiten und die kumulierten Teiltätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks enthalten.
Dem Ergebnis der Auskunft entspricht auch, dass im gemeinsamen Leitfaden Abgrenzung aus Januar 2017 des DIHK und DHKT (eingereicht vom Kläger als K11) das Chiptuning als wesentliche Tätigkeit des Kfz-Technikers angesehen wird. Auch der Zentralverband des Deutschen Kranfahrzeuggewerbes gelangt zum gleichen Ergebnis.
Der Verstoß gegen das Unterlassungsversprechen erfolgte schuldhaft, § 276 BGB.
Der Vertragsstrafenzahlung steht vorliegend ein etwaiges widersprüchliches Verhalten des Klägers nicht entgegen.
Der insoweit beweisbelastete Beklagte konnte nicht nachweisen, dass ihm durch einen Vertreter des Klägers bestätigt worden ist, dass die ohne weitere Inhalte gestaltete Internetseite aus Sicht des Klägers jedenfalls bis zur abschließenden Klärung der grundsätzlichen Tätigkeit des Beklagten mit der zuständigen IHK (bzw. HwK) nicht zu beanstanden sei.
Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe seine Internetseite am ……2016 abgeschaltet und dann sofort bei dem Kläger – hier bei dem Zeugen ……. – angerufen und nachgefragt, ob die Gestaltung der Website bis zur Klärung der Sachlage so in Ordnung sei. Der Zeuge habe ihm gegenüber angegeben, dies sei vollkommen in Ordnung bis der Beklagte eine neue Website habe. Der Zeuge habe sich die geänderte Seite während des Telefonats aufgerufen und angesehen. Soweit der Beklagte sich auf nachfolgende Schreiben des Klägers berufen hat, folgt aus diesen lediglich, dass das Telefonat stattgefunden hat und der Beklagte weiterhin zur Abgabe der Unterlassungserklärung aufgefordert worden ist. Entgegen der Behauptung des Beklagten ist schriftlich nicht erklärt worden, dass die Gestaltung des Internetauftritts des Beklagten aus Sicht des Klägers bis zur endgültigen Klärung mit der IHK über die zulässigen Tätigkeiten als nicht zu beanstanden angesehen wird.
Die Vernehmung des benannten Zeugen hat die Behauptung des Beklagten nicht bestätigt. Der Zeuge H hat zunächst bekundet, zum maßgeblichen Zeitpunkt bei dem Kläger als Mitglied der Geschäftsführung angestellt gewesen zu sein. Der Zeuge hatte zwar – aufgrund des Zeitablaufs plausibel – keine konkreten Erinnerungen an das Telefonat am …….2016, konnte dieses jedoch anhand seiner persönlichen Notizen nachvollziehen. Der Zeuge hat bekundet, dass nach seinem Eindruck der Beklagte die Ansicht des Klägers und die Ausführungen des Zeugen nicht ganz verstanden habe. Dem Beklagten sei dargelegt worden, dass nach Auffassung des Klägers die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich sei. Der Beklagte habe darauf verwiesen, bereits Kontakt zur Handwerkskammer aufgenommen zu haben, allerdings unklar sei, ob er die vom Kläger gesetzte Frist einhalten könne. Daher sei ihm eine Frist von 3 Wochen eingeräumt worden um eine Klärung herbeizuführen. Er habe dem Beklagten deutlich gemacht, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung aus Sicht des Klägers wichtig sei. Den Inhalt des Telefonats habe er in einem Schreiben an den Beklagten nochmals zusammengefasst. Die Website des Beklagten sei am Anfang des Gesprächs thematisiert worden. Der Zeuge konnte sich nicht mehr erinnern, ob er die Internetseite während des Telefonats aufgerufen hat. Auch konnte er sich nicht erinnern, gegenüber dem Beklagten hierzu eine Erklärung abgegeben zu haben. Der Zeuge hat allerdings bekundet, dass dies vermerkt worden wäre. Er könne sich nicht vorstellen, erklärt zu haben, dass die Gestaltung in Ordnung sei, da er schon die Begrifflichkeiten „K & P Chiptuning“ als problematisch ansehe.
Die vom Kläger geltend gemachte Vertragsstrafe entspricht der Höhe nach billigem Ermessen.
Die Bestimmung der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe war nach dem Unterlassungsversprechen dem Kläger vorbehalten, § 315 BGB. Die Bestimmung hat der Kläger mit Schreiben vom ……..2017 vorgenommen.
Die Höhe der Vertragsstrafe ist insbesondere nach der Art und Größe des Unternehmens, der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, nach dem Verschulden des Verpflichteten und ggf. auch nach dessen im Zusammenhang mit dem Verstoß nachträglich gezeigten Verhalten zu bestimmen. Zudem ist bei einer Vertragsstrafenbestimmung nach sog. Hamburger Brauch – wie hier – auch die Funktion als pauschalierter Schadensersatz zu berücksichtigen (vgl. OLG München Urteil v. 7.11.2013 – 29 U 2019/13).
Der für die Billigkeit beweisbelastete Kläger hat zur Höhe der Vertragsstrafe ausreichend vorgetragen. Er hat insbesondere dargetan, aus welchen Erwägungen er eine Festsetzung unterhalb des üblichen Betrages von 5.000 € vorgenommen hat.
Des Weiteren hatte in die Bewertung einzufließen, dass der Beklagte auch nach Hinweis des Klägers, der Vertragsstrafenanforderung sowie auch im Verlaufe des Gerichtsverfahrens eine weitere Änderung seiner Internetseite nicht vorgenommen hat und der Verstoß daher weiterhin fortdauert.
Der Betrag von 4.000 € erscheint daher als angemessen. Gründe für eine (weitere) Reduzierung der Vertragsstrafe sind weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen. Eine Herabsetzung durch die Kammer gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist daher nicht vorzunehmen.
2.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.