Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2025
Landgericht Neuruppin Beschluss vom 03.04.2025 – 6 OH 9/23
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2025:0403.6OH9.23.00
Tenor§
Auf den Kostenprüfungsantrag des Antragstellers wird die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 09.01.2023 (KR-Nr. …) dahin abgeändert, dass der Gesamtbetrag der Rechnung auf 1.023,10 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Kostenprüfungsantrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe§
I.
Rechtsanwalt … beauftragte im Namen des Antragstellers die Antragsgegnerin, einen Vertrag zur Übertragung des im Grundbuch von … Blatt … verzeichneten Grundstücks auf den Antragsteller als Alleineigentümer vorzubereiten. Als Grundstückseigentümer waren zu diesem Zeitpunkt … und .. zu je ¼ und .. zu ½ eingetragen.
Darüber hinaus beauftragte Rechtsanwalt .. im Namen des Antragstellers die Antragsgegnerin auch mit der Erstellung eines Erbscheinsantrages. … wurde allein von .. beerbt.
Durch die Antragsgegnerin wurde sodann der Entwurf eines Erbscheinsantrags mit eidesstattlicher Versicherung sowie der Entwurf eines Übertragungsvertrages gefertigt und am 02.11.2021 an Rechtsanwalt … übersandt.
Am 29.11.2022 teilte Rechtsanwalt … mit, dass sich die Angelegenheit nunmehr durch den Tod von … erledigt habe. Der Antragsteller wurde schließlich als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Mit Kostenrechnung vom 09.01.2023 zur Rechnungsnummer … stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Betrag von 1.094,50 € auf der Basis eines Geschäftswertes von 170.000,00 € für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens bezüglich der Grundstücksübertragung und auf der Basis eines Geschäftswertes von 120.000,00 € für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens bezüglich des Erbscheinsantrages in Rechnung.
Gegen diese Kostenrechnung wendet sich der Antragsteller und macht geltend, es habe keine Beauftragung vorgelegen. Im Übrigen beanstandet er den zugrunde gelegten Geschäftswert.
Das Gericht hat eine Stellungnahme der Ländernotarkasse eingeholt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 13-18 d.A. Bezug genommen.
II.
Die Beanstandung der Kostenrechnung der Antragsgegnerin und die Vorlage zur gerichtlichen Entscheidung ist nach § 127 GNotKG zulässig, in der Sache aber weitestgehend unbegründet.
Der Antragsteller haftet hier als Auftraggeber gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG für die Kosten der von der Antragsgegnerin in Rechnung gestellten vorzeitig beendeten Verfahren.
Nach den hier vorliegenden Umständen hat der Antragsteller einen entsprechenden Auftrag gegenüber der Antragsgegnerin erteilt. Die Antragsgegnerin ist hier durch den Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt …, sowohl mit der Beurkundung des Grundstücksübertragungsvertrages als auch des Erbscheinsantrages beauftragt worden. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass er Rechtsanwalt … mit der Regelung der Angelegenheit beauftragt hat. Dies schließt ein, dass dieser auch zur Erteilung entsprechender Aufträge an die Antragsgegnerin bevollmächtigt war.
Hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Beurkundung des Grundstücksübertragungsvertrages steht der Antragsgegnerin gemäß Nr. 21302 KV GNotKG die in Rechnung gestellte Gebühr von 762,00 € netto zu. Da die Antragsgegnerin den Vertragsentwurf bereits erstellt hatte, ist gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG der in Ansatz gebrachte Gebührensatz von 2,0 zutreffend (vgl. auch BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 26. Edition, Stand: 01.06.2019, GNotKG KV 21302 Rn. 1).
Gemäß § 97 Abs. 3 GNotKG bemisst sich der insoweit anzusetzende Geschäftswert nach dem Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes.
Der von der Antragsgegnerin insoweit zugrunde gelegte Geschäftswert von 170.000 € ist jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Der Verkehrswert ist hier gemäß § 46 Abs. 2 GNotKG zu bestimmen. Das von der Antragsgegnerin insoweit zugrunde gelegte vereinfachte Sachwertverfahren stellt dabei ein anerkanntes Bewertungsverfahren gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG dar.
In ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 01.03.2023 hat die Antragsgegnerin die von ihr herangezogenen Bewertungsparameter im Einzelnen dargelegt, wobei das angenommene Jahr 1998 für die Errichtung des Hauses den frühestmöglichen Zeitpunkt darstellt. Bei einem jüngeren Haus wäre wegen der geringer ausfallenden Wertminderung aufgrund des Alters naturgemäß ein noch höherer Wert anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat auch den vom Antragsteller selbst angesetzten Bodenwert abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 20 % zur Grundlage ihrer Bewertung gemacht. Auch die Flächenangaben hat sie vom Antragsteller übernommen. Angesichts dessen ist hier nicht ersichtlich, dass die herangezogenen Bewertungsgrundlagen fehlerhaft sind. Der Antragsteller hat auch nicht erklärt, welche Berechnungsgrundlage er hier in Frage stellen will.
Der von der Antragsgegnerin ermittelte Grundstücks- und Gebäudewert von 458.900,00 € ist daher nicht zu beanstanden. Aufgrund der beabsichtigten Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils ergibt sich hierfür ein Wert von 229.450,00 €. In Ansehung dessen, dass für die Berechnung jedoch lediglich ein Wert von 170.000,00 € zugrunde gelegt worden ist, ist der Antragsteller hier durch die Gebührenrechnung jedenfalls nicht zu hoch belastet.
Die 2,0 Gebühr ist basierend auf diesem Wert mit 726,00 € netto richtig ermittelt worden.
Hinsichtlich der Gebühr für die vorzeitige Beendigung der Beurkundung des Erbscheinsantrages steht der Antragsgegnerin hingegen gemäß Nr. 23301 KV GNotKG nur eine Gebühr in Höhe von 90,00 € netto zu.
Es ist insoweit keine Gebühr gemäß Nr. 21302 KV GNotKG entstanden. Eine solche setzt einen Beurkundungsauftrag für ein Beurkundungsverfahren im Sinne von § 85 Abs. 2 GNotKG zu einem Geschäft voraus, dass im Falle einer erfolgreichen Beurkundung eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG ausgelöst hätte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch in Bezug auf die Beurkundung des Erbscheinsantrages nicht vor.
Die Antragsgegnerin hat hier den Auftrag dahin verstanden, dass ein Erbscheinsantrag nebst eidesstattlicher Versicherung entworfen werden sollte. Gegen dieses Verständnis ist nichts einzuwenden, da üblicherweise gemäß § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG eine solche eidesstattliche Versicherung auch erforderlich ist, wenn nicht das Nachlassgericht gemäß § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG eine solche erlässt. Bei Beurkundung des Erbscheinsantrages unter Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wäre sodann eine 1,0 Gebühr nach Nr. 23300 KV GNotKG angefallen. Da das Verfahren hier jedoch vorzeitig endete, ist hier die Gebühr zu ermäßigen. Hierbei ist jedoch nicht eine 0,5 Gebühr anzusetzen, sondern die Gebühr hat sich gemäß Nr. 23301 KV GNotKG auf 0,3 ermäßigt (vgl. auch BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 47. Edition, Stand: 01.07.2023; Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., GNotKG KV 23300 Rn. 7; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., GNotKG KV 23300 Rn. 6).
Der diesbezüglich anzusetzende Geschäftswert ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG mit dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zu bemessen. Zum Nachlass gehörende Grundstücke sind dabei gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG mit ihrem Verkehrswert anzusetzen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2021 – 3 W 79/21).
Wie bereits ausgeführt, ist für den hälftigen Grundstücksanteil sogar mit der Bewertung der Notarin ein Wert von 229.450,00 € anzusetzen. In Ansehung dessen, dass der Anteil des verstorbenen Vaters des Antragstellers an dem Grundstück lediglich bei ¼ lag, ergibt sich somit dann ein Betrag von 114.725,00 €. Hinzuzurechnen ist der Wert des sonstigen Vermögens. Bei einem Kontoguthaben von 44.971,28 € ergibt sich bei Annahme eines gemeinsamen Kontos ein auf den Vater und damit auf den Nachlasswert entfallender Betrag von 22.485,64 €. Insgesamt folgt daraus somit ein Geschäftswert von 137.210,64 €. Auch hier ist somit der von der Antragsgegnerin angesetzte Wert von 120.000,00 € jedenfalls nicht zu hoch bemessen.
Gemäß den vorstehenden Ausführungen ist hier jedoch nur eine 0,3 Gebühr anzusetzen. Da eine volle Gebühr 300,00 € netto beträgt, ergibt sich somit lediglich ein Betrag von 90,00 € netto.
Hinsichtlich der gemäß Nr. 32001 KV GNotKG in Rechnung gestellten Dokumentenpauschalen, der gemäß 32002 abgerechneten Dateipauschale sowie des gemäß Nr. 32004 in Rechnung gestellten Post- und Telekommunikationsentgeltes unterliegt die Kostenrechnung der Antragsgegnerin auch keinen Beanstandungen. Der Antragsteller hat hierzu auch nichts vorgebracht.
In Bezug auf die gemäß Nr. 32014 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer fällt hingegen aufgrund der Reduzierung der Gebühr für die vorzeitige Beendigung der Beurkundung des Erbscheinsantrages nebst eidesstattlicher Versicherung insgesamt auch geringere Umsatzsteuer an. Diese beträgt ausgehend von einem Nettobetrag von insgesamt 859,75 € nunmehr 163,35 €. Es ergibt sich somit ein Gesamtrechnungsbetrag von 1.023,10 €. Mithin ist die Kostenrechnung der Antragsgegnerin um 71,40 € zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG. Da der vorliegende Streit um die Auftragserteilung einer zivilrechtlichen Honorarklage gleicht, erachtet das Gericht es in Ausübung seines Ermessens für angebracht, dem Antragsteller aufgrund seines ganz überwiegenden Unterliegens die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. auch OLG Hamburg NJW 2019, 1155, 1157 KG, Beschluss vom 25.03.2015 – 9 W 42/14 BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 24. Edition, Stand: 01.09.2018, § 128 Rn. 33). Besondere Umstände, die hier eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung ist gemäß § 129 Absatz 1 GNotKG die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats bei dem
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieser Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
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auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.