Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2015

Landgericht Potsdam Urteil vom 27.05.2015 – 8 O 263/14

8. Zivilkammer

Tenor§

1. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag mit der Nummer 6.....738 durch den von den Klägern über ihre Prozessbevollmächtigten am 11.April 2014 vorab per Fax erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

2. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Antrages zu 2., wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kläger werden auf die Hilfswiderklage verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe 31.708,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2015, Zug um Zug gegen die Übertragung der erstrangigen Buchgrundschuld in Höhe von € 80.000,- auf dem Objekt Leharstr. …, 66113 S., eingetragen mit einem Rahmenzins von 14 % jährlich, im Grundbuch von St. Johann des Amtsgerichts Saarbrücken, Blatt …, Bestandsverzeichnis Nr. 1 gemäß gesonderter Grundschuldbestellung und Zweckerklärung Vorrang/Gleichrang durch lfd. Nr. 1und 2 in Abteilung II und keine Rechte in Abteilung III, zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.

5. Den Klägern werden vorab die durch die Anrufung des Landgerichts Saarbrücken entstandenen Mehrkosten auferlegt.

Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 3/4, die Kläger als Gesamtschuldner 1/4.

6. Das Urteil ist für beide Seiten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zum Kauf einer Eigentumswohnung zur Eigennutzung infolge eines von ihnen erklärten Widerrufs.

Die Parteien schlossen unter dem 19./23.05.2008 einen Annuitäten-Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 80.000 € zu einem Nominalzins von 5,41 % bzw. Effektivzins von 5,55 %, festgeschrieben bis zum Jahr 2018. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages wird auf dessen zur Akte gereicht Kopie (Anlage K1, Blatt 16 ff) Bezug genommen.

Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, welche den Satz enthielt: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Hinsichtlich des weiteren Inhalts und der äußeren Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf Blatt 19 der Akte verwiesen.

Das Darlehen wurde vollständig vertragsgemäß am 29. August 2008 valutiert.

Die Kläger haben den Kapitaldienst des Darlehensvertrages durchgängig ordnungsgemäß bedient und im Übrigen auch seit 2009 - auch noch nach Erklärung des Widerrufs im Januar 2015 - Sondertilgungen vorgenommen.

Die Kläger widerriefen mit anwaltlichem Einschreiben vom 11.04.2014 sowie Fax vom selben Tage (vgl. Anlage K 3, Bl. 32) den streitgegenständlichen Darlehensvertrag, die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 23.04.2014 zurück.

Die Kläger sind der Auffassung, ihre Widerrufserklärung sei wirksam, da die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Beklagte habe für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet, welches dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entspreche. Sie habe redaktionell in das Muster für die Widerrufsbelehrung gem. § 14 BGB-InfoV Anlage 2 eingegriffen und könne sich daher nicht auf dessen Schutzwirkung bei unveränderter Übernahme der Musterbelehrung berufen.

Es fehle in der Widerrufsbelehrung die in dem Muster vorgegebene Teilüberschrift „Widerrufsrecht“. Da kein verbundenes Geschäft vorlag, habe sie auch in unzulässiger Weise über „finanzierte Geschäfte“ nach dem Muster belehrt. In diesem Belehrungsabschnitt sei sie ebenfalls von der vorgegebenen Formulierung abgewichen. Statt des Wortlauts „Dies ist nur anzunehmen, wenn (….) der Darlehensgeber...“ habe sie „Dies ist nur anzunehmen, wenn (…) wir...“, formuliert. Bei dem Vertrag habe es sich um einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen gehandelt, sodass die Beklagte es versäumt habe nach dem amtlichen Muster unter „Besondere Hinweise“ die hierfür vorgegebene Zusatzbelehrung mit einzufügen.

Jegliche Veränderung der Muster-Widerrufsbelehrung führe zum Verlust des Gutglaubensschutzes.

Ihr Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt, sie hätten keine Umstände gesetzt, wonach die Beklagte davon hätte ausgehen können, dass sie trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung am Vertrag festhalten würden.

Zudem sei es an der Beklagten gewesen, durch Nachbelehrung klare Verhältnisse zu schaffen.

Ferner sind die Kläger der Ansicht, dass infolge des erklärten Widerrufs im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages, die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung der noch offenen Darlehnsvaluta ohne marktübliche Verzinsung habe, weil die Kläger bereits auf das Darlehen seit Valutierung marktübliche Zinsleistungen erbracht hätten.

Die Kläger hätten auch einen Anspruch auf die ihnen entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte habe weder auf das anwaltliche Schreiben vom 24.02.2014, mit dem Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, noch auf die Widerrufserklärung vom 11.04.2014 reagiert.

Die Kläger beantragen – nach teilweiser Klagerücknahme im Übrigen sowie nach antragsgemäßer Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Saarbrücken -,

1. festzustellen, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag mit der Nummer 6.....738 durch den von den Klägern über ihre Prozessbevollmächtigten am 11.April 2014 vorab per Fax erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Advocard Rechtsschutzversicherung AG außergerichliche Anwaltskosten in Höhe von 2.879,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Hilfs-Widerklage - für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs - beantragt die Beklagte,

die Kläger zu verurteilen, an sie Euro 39.155,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,41 % p.a. wie folgt zu zahlen:

a. aus 48.056,5 € vom 12. April bis zum 30. April 2014

b. aus 47.628,72 € vom 1. Mai 2014 bis 30. Mai 2014

c. aus 47.201,39 € vom 31. Mai bis zum 30. Juni 2014

d. aus 46.774,06 € vom 1. Juli bis 30. Juli 2014

e. aus 46.346,73 € vom 31. Juli bis zum 1. September 2014

f. aus 45.919,40 € vom 2. September bis zum 30. September 2014

g. aus 45.492,07 € vom 1. Oktober bis 30. Oktober 2014

h. aus 45.064,74 € vom 31. Oktober bis 1. Dezember 2014

i. aus 44.637,41 € vom 2. Dezember bis 30. Dezember 2014

j. aus 44.210,08 € vom 31. Dezember 2014 bis zum 5. Januar 2015

k. aus 40.210,08 € vom 6. Januar 2015 bis zum 30. Januar 2015

l. aus 39.782,75 € vom 31. Januar bis zum 2. März 2015

m. aus 39.155,42 € seit dem 3. März 2015

Die Beklagte ist der Ansicht, der von den Klägern erklärte Widerruf vom 11.04.2014 sei verfristet.

Die Widerrufsbelehrung habe dem bis zum 31.03.2008 geltenden Muster der BGB-InfoV entsprochen. Darüber hinaus habe sie das bis zum 31.03.2008 geltende Muster auch noch zur Zeit des Vertragsabschlusses aufgrund § 16 BGB-InfoV verwenden dürfen, der eine Übergangszeit bis zum 1. Oktober 2008 beinhaltet habe. Daher könne sie sich auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen.

Lediglich redaktionelle bzw. sprachliche Anpassungen seien unschädlich, eine wortgetreue Übernahme der Musterbelehrung sei nicht vorausgesetzt. Sie habe den Musterbelehrungs-Text auch keiner eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, sodass die Widerrufsbelehrung sowohl der inhaltlichen als auch der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen habe.

Da die Kläger auch nicht geltend gemacht hätten, dass ein verbundenes Geschäft vorgelegen habe, käme es ohnehin nicht auf die marginalen sprachlichen Abweichungen im Belehrungstext zu den „Finanzierten Geschäften“ an.

Es habe auch kein Fernabsatzvertrag vorgelegen, sodass diesbezügliche Belehrungszusätze nach dem Muster nicht erforderlich gewesen seien. Das Darlehensangebot sei auf Veranlassung der Kläger durch ein Finanzierungsvermittlungsunternehmen, die PlanetHome AG, der Beklagten übermittelt worden. Daher fehle es an der für einen Fernabsatzvertrag erforderlichen Voraussetzung des nicht persönlichen Kontaktes bei Vertragsanbahnung.

Selbst wenn man anderer Auffassung folge, sei das Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt, nachdem der Widerruf annähernd 6 Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden sei.

Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich. Die Kläger hätten deutlich gemacht, dass sie sich gar nicht vom Darlehen lösen wollten, sondern es ihnen vielmehr darum gehe, sich das gesunkene Zinsniveau zu Nutze zu machen und vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zinsbindungsfrist die Darlehenskonditionen neu zu verhandeln. Ein solcher Widerruf stehe außerhalb des gesetzlichen Schutzzwecks, Schutz vor möglicherweise unüberlegter bzw. übereilter Vertragsbindung zu gewährleisten

Sofern ein Rückgewährschuldverhältnis gegeben sei, hätten die Kläger die gesamte ausbezahlte Darlehensvaluta der Beklagten zu erstatten sowie die Verzinsung des ihnen überlassenen Darlehenskapitals zu den im Darlehensvertrag vereinbarten Sollzinssatz. Hierauf komme es aber nicht an, da die Kläger ihr Widerrufsrecht wegen Zuwartens von beinahe 6 Jahren bis zur Erklärung verwirkt hätten.

Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, da sie weder eine Pflicht verletzt habe, noch ersichtlich sei, dass die Rechtsschutzversicherung den geltend gemachten Betrag bezahlt habe bzw. die Kläger beauftragt habe den vermeintlich gezahlten Betrag gerichtlich geltend zu machen. Eine Geschäftsgebühr von 1,5 sei nicht gerechtfertigt.

Die Kläger beantragen,

die Hilfs-Widerklage abzuweisen.

Die Kläger erklären im Hinblick auf die Widerklage hilfsweise die Aufrechnung mit den ihnen zustehenden Nutzungsersatzansprüchen.

Sie vertreten die Auffassung, die Widerklage sei unzulässig, es sei zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen dass die Kläger die restliche Darlehensvaluta im Falle eines von der Gegenseite akzeptierten Widerrufs an die Beklagte leisten würden. Eine Zahlungsaufforderung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Im Übrigen sei der Anspruch auf Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta überhaupt noch nicht fällig. Die 30-Tages-Frist zur Rückzahlung könne nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Wertung erst zu laufen beginnen, wenn entweder die Beklagte den Widerruf akzeptiert oder wenn dem Hauptklageantrag rechtskräftig stattgegeben wurde.

Zumindest stehe Ihnen jedoch ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Herausgabe der zur Sicherheit begebenen erstrangigen Buchgrundschuld zu.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des beiderseitigen Parteivortrags, insbesondere zu den näher begründeten Rechtsauffassungen im Hinblick auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und die Frage der Verwirkung, ebenfalls hinsichtlich der Berechnung der wechselseitigen Ansprüche auf Nutzungsersatz, wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam schon aufgrund der Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO gegeben.

Es liegt auch das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor, da die Beklagte die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet ist, die dadurch entstandenen Unsicherheiten zu beseitigen. Dadurch, dass die Kläger nunmehr auch Feststellung dessen Begehren, das der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurde, richtet sich das Klagebegehren nunmehr auch auf das „Nicht(mehr-)bestehen“ des ursprünglichen Rechtsverhältnisses.

Das Feststellungsbegehren unterliegt auch nicht dem Vorrang der Leistungsklage, dies schon deshalb nicht, weil den Klägern im Saldo - wie sich auch aus den Ausführungen zur Widerklage ergibt - kein Zahlungsanspruch zusteht.

II.

Der Klageantrag zu 1. ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gem. §§ 346, 357 I, 355 a.F., 495, 488 BGB aufgrund wirksam erklärten Widerrufs und damit auch auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis.

1.

Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist gemäß Art. 229 § 22 II EGBGB das BGB und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, da die Verträge zwischen den Parteien vor dem genannten Datum geschlossen worden sind und es sich nicht um unbefristete Schuldverhältnisse im Sinne des Art. 229 § 22 III EGBGB handelt.

2.

Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach § 355 I 1 BGB a.F. hat die - erst im Zeitpunkt der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnende – zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 I 2 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen und ist auch nicht nach § 355 III 1, Satz 3 BGB aF sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen.

Der beklagtenseits erteilten Wiederbelehrung fehlt es an der - zum Zwecke des Verbraucherschutzes gem. § 355 II 1 BGB a.F. erforderlichen - eindeutigen Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist.

Die beigefügte Widerrufsbelehrung ist jeweils hinsichtlich des Beginns der Frist mit der Formulierung - „[Der Lauf der] Frist beginnt frühestens...“ - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt vieler: BGH vom 01.03.2012 – III ZR 83/11; vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08) nicht hinreichend eindeutig, da sie die Kläger nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist vielmehr irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind.

3.

Entgegen der Auffassung Beklagten hat die Widerrufsfrist nicht deshalb gleichwohl zu laufen begonnen, weil die Belehrungen dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I und II BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen hätten.

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich von vornherein nur dann auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußerlichen Gestaltung vollständig entspricht (BGH Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13 mwN).

Vorliegend sind die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, da die Beklagte kein Formular verwendet hat, dass dem Muster in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußerlichen Gestaltung vollständig entsprach.

Zwar darf die von dem Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster nach § 14 III BGB-InfoV abweichen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung „deutlich gestaltet“ sein muss (§ 355 II 1 BGB aF). Diesem Deutlichkeitsgebot genügt die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrung nicht (BGH mit Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10). So fehlt bereits die Teilüberschrift „Widerrufsrecht“. Unmittelbar nach der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ erfolgt der Text zum Widerrufsrecht. Durch Weglassen dieser zwingend erforderlichen Teilüberschrift, ist dem Verbraucher auf den ersten Blick nicht ersichtlich, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Aus der Belehrung muss hervorgehen, welche Rechte und Pflichten ihm zustehen bzw. treffen können.

Des Weiteren weicht die erteilte Widerrufsbelehrung bereits im ersten Absatz, dort 2. Satz von der Mustervorgabe ab, da anstelle von „Die Frist beginnt frühestens...“ nunmehr „Der Lauf der Frist beginnt frühestens...“ eingefügt wurde.

Hinsichtlich der weiteren Abweichungen zur vorbezeichneten Musterbelehrung wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Klägerseite auf Seite 9 ff der Klageschrift (Bl. 9 ff) verwiesen.

Wenn auch die textlichen Überarbeitungen im übrigen keinen unmittelbaren Eingriff in den wesentlichen Sinngehalt der Musterbelehrung darstellen, kann sich dies die Beklagte nicht zu Nutze machen (vgl. abweichend für einen solchen Fall OLG Frankfurt/M. vom 07.07.2014, 23 U 172/13), da die von der Beklagten vorgenommenen textlichen Überarbeitungen keine Abweichung zu Gunsten der Darlehensnehmer darstellen, was jedoch in der von der vorbezeichneten Entscheidung des OLG Frankfurt in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2012 (II ZR 264/10) der Fall war.

Sofern ansonsten der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst eingreift, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundenen Schutzwirkung nicht mehr berufen (vgl. BGH Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13 mwN). Dieses gilt unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen – sowohl – den Inhalt als auch die äußere Gestaltung betreffenden – Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. OLG Brandenburg vom 19.03.2014, 4 U 64/12, zitiert nach juris, dort Rn 58f; sowie vom 17.10.2012, 4 U 194/11; vgl. auch BGH Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 83/11).

Es ist im Hinblick auf die Abweichungen im Abschnitt „finanzierte Geschäfte“ auch unerheblich, ob die Beklagte zu einer Belehrung über die Rechtsfolgen des § 358 II 2 BGB im konkreten Fall verpflichtet war. Auch wenn kein verbundenes Geschäft vorlag, die Beklagte aber dennoch eine entsprechende Belehrung erteilt, musste diese jedenfalls den vorstehend dargestellten Anforderungen entsprechen, um dem vorbezeichneten Schutzzweck Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08; OLG Brandenburg Urteil vom 19.03.2014 – 4 U 64/12).

4.

Das Widerrufsrecht der Kläger ist vorliegend auch nicht verwirkt. Diesbezüglich fehlt es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen, dass die Kläger als Berechtigte bzw. Darlehensnehmer ihr Recht längere Zeit nicht geltend gemacht haben - sog. Zeitmoment - und die Beklagte als Verpflichtete bzw. Darlehensgeber sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten der Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass diese das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werden - sog. Umstandsmoment - (vgl. statt vieler BGH vom 19.10.2005, XII ZR 224/03), wobei das Umstandsmoment in der Regel erfüllt ist, wenn der Schuldner im Hinblick auf die Geltendmachung des Rechts Dispositionen - zum Beispiel durch Verzicht auf eine mögliche Abwälzung des streitigen Betrages, Nichtverfolgung eines Gewährleistungsansprüche, Unterlassen beweismäßiger Sicherung oder Verzicht auf Sicherheiten - getroffen hat.

Insoweit kann es sogar dahinstehen, ob der Beklagten bereits deshalb die Berufung auf Verwirkung untersagt ist, weil sie infolge Nichterfüllung ihrer Belehrungspflicht nicht schutzwürdiger ist als die Darlehensnehmerseite (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, § 242 Rn 109 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2007, 257, Randnummer 26,) oder die Verwirkung schon wegen Unterlassens der ihr gemäß § 355 II BGB aF i.V.m. Artikel § 229 § 9 EGBGB möglichen Nachholung der Belehrung nicht in Betracht kommt (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, § 242 Rn 109 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2005, 180).

Denn zum einen hat die Beklagte entsprechende, den vorstehend dargestellten Beispielsfällen vergleichbarer Dispositionen, die sie vorgenommen hätte, nicht vorgetragen. Zum anderen konnte sie sich mit Rücksicht auf das Verhalten der Kläger schon deshalb nicht darauf einrichten, dass diese ihr Recht nicht mehr ausüben würden, da schon nicht ersichtlich ist, dass den Klägern überhaupt bewusst gewesen wäre, dass ihnen noch immer ein entsprechendes Widerrufsrecht zustand. Ohne das Vorliegen von Umständen, die es rechtfertigen würden, dass die Beklagte von einer solchen Kenntnis auf Seiten der Kläger ausgehen durfte, konnte sie auch einen entsprechenden Vertrauenstatbestand nicht aufbauen.

5.

Die Ausübung des Widerrufs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, der Geltendmachung des Widerrufsrechts steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der jeweilige Widerruf lediglich zur Umsetzung des Wunsches auf Vermeidung der - bei wirksamen Darlehensverträgen im Falle vorzeitiger Rückzahlung geschuldeten - Vorfälligkeitsentschädigungen erfolgt ist, gilt auch hier die Erwägung, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, mit einer ordnungsgemäßen (Nach-) Belehrung die Widerrufsfrist - noch nachträglich - in Lauf zu setzen im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt, dass das Gesetz die grundsätzliche Unbefristetheit des Widerrufs vorsieht, unabhängig von der Frage, ob die fehlerhafte Belehrung kausal für den späteren Widerruf oder welchen Grund der Verbraucher für den Widerruf hat.

Dies gilt auch angesichts des von der Beklagten betonten Umstandes, dass die Kläger vor und insbesondere noch nach Zurückweisung des Widerrufs Sondertilgungen vorgenommen haben.

Nachdem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs wiederholt und abschließend bestritten hatte, kann in dem Verhalten der Kläger, - vorsorglich - die vertraglichen Pflichten in Form der Ratenzahlung bis zur gerichtlichen Klärung weiter zu erfüllen und auch die vertraglichen Sondertilgungsrechte in Anspruch zu nehmen, nicht als widersprüchlich angesehen werden.

Den Klägern war es - auch aus Sicht der Beklagten - nicht zuzumuten, insoweit jegliche Prozessrisiken auszublenden, ihr gesamtes Verhalten darauf auszurichten, dass ihre Rechtsauffassung zutreffend sei und gegebenenfalls eine Kündigung der Verträge einschließlich „SCHUFA-Eintrag“ zu riskieren. Insoweit konnte auch dieses Verhalten der Kläger keinen besonderen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten begründen.

III.

Lediglich im Hinblick auf die beantragte Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist die Klage unbegründet.

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 BGB.

Wenn auch die Beklagte ihre Pflicht, das Darlehensverhältnis nach erfolgtem wirksamem Widerruf rückabzuwickeln, dadurch verletzt hat, dass sie den Widerruf zurückgewiesen hat, fehlt es jedoch für den Schadenseintritt - hier die infolge der Beauftragung der Klägervertreter entstandenen vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren - an der Kausalität der Pflichtverletzung für diesen Schadenseintritt.

Die Klägervertreter waren nämlich bereits beauftragt, als die erste Kontaktaufnahme zur Beklagten erfolgte, erst recht, bei Vornahme des Widerrufs. Insoweit sind die Kosten der Beauftragung der Klägervertreter nicht durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten hervorgerufen worden.

IV.

1.

Die Hilfswiderklage ist zulässig. Insbesondere steht der Beklagten das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu, denn die Beklagte vertritt in der Hauptsache die Auffassung, dass der Klägerpartei mangels wirksamen Widerrufes keinerlei Rückabwicklungsansprüche zustehen würden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerpartei ausweislich der im Wege der hilfsweise gestellten Anträge die der Beklagten zustehenden Ansprüche, die aus der Rechtsfolge der Rückabwicklung resultieren, quasi anerkennt, so dass aus ihrer Sicht die Erhebung der Hilfswiderklage gar nicht notwendig sei. Unzweifelhaft haben die Kläger gerade nicht die der Beklagten zustehenden Ansprüche anerkannt – erst recht nicht nach Berechnung in der geforderten Höhe -, zum anderen hat die Beklagte ein Titulierungsinteresse.

2.

Die Hilfswiderklage ist im tenorierten Umfang auch begründet, im Übrigen unbegründet.

Nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. sind im Fall des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Zu den Nutzungen gehören nach § 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile einer Sache.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Hilfswiderklage nicht bereits deshalb derzeit unbegründet, weil die Dreißigtagesfrist zur Rückzahlung gemäß der Widerrufsbelehrung erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs beginnen würde. Der Wortlaut der entsprechenden Regelung gibt für eine derart abweichende Auslegung nichts her.

Der Darlehensnehmer kann demgemäß nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (BGHZ 172, 147 Rn 22; 180, 123 Rn 20, 27, zitiert nach juris).

Dabei besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, den sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGHZ 172, 147 Rn 35; 180 Rn 29 zitiert nach juris).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert sich hieran auch dann nichts, wenn die beklagte Bank wegen Vorliegens eines Immobiliardarlehensvertrages selbst gemäß § 503 Abs. 2 BGB lediglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielen kann. Denn nach Einschätzung der Kammer ist es für die Gewinnerzielungsmöglichkeit der Bank im Hinblick auf die hier eingehenden Ratenzahlungen unerheblich, aufgrund welchen Vertragstyps diese Zahlung der Kunden erfolgt. Insbesondere steht nicht fest, dass entsprechende Zahlungen auch nur zur Ausreichung neuer Immobiliarkredite verwendet werden.

Dem vorstehend dargestellten Ergebnis steht auch nicht die Zinsentwicklung der letzten Jahre entgegen. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt noch mit Entscheidung vom 28.10.2014 zum Aktenzeichen XI ZR 348/13 an vorstehend dargestellter Vermutung festgehalten, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Basiszins der Europäischen Zentralbank bereits in der Größenordnung von unter 0 befand.

Umgekehrt ist der Darlehensnehmer zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages verpflichtet und hat die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Für die Berechnung des Wertersatzes ist – wie vorstehend dargelegt – grundsätzlich die vertraglich bestimmte Gegenleistung, hier der Vertragszins zugrunde zu legen, es sei denn, die Darlehensnehmerseite weist nach, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war (§ 346 Abs. 2 S. 2 a.F.), d.h. der durchschnittliche marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niedriger war.

Vorliegend hat die Klägerseite durch Vorlage der Statistik der Deutschen Bundesbank hinsichtlich der Zinssätze für das Neugeschäft deutscher Banken bezüglich Wohnungsbaukrediten (Anl. K 7, SUD 118) nachvollziehbar dargelegt, dass im Vertragsabschlussmonat Mai 2008 für Verträge mit einer anfänglichen Zinsbindung von - wie vorliegend - 5-10 Jahren ein durchschnittlicher Effektivzins von 4,96 % marktüblich war, so dass dieser Zinssatz der Berechnung zu Grunde zu legen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Darlegung nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag eine sog. „100 %- Finanzierung“ beinhaltet. Ausweislich der Fußnote 2 der vorgenannten Tabelle umfasst diese alle zwischen privaten Haushalten und Banken getroffenen Vereinbarungen, d.h. sogar unbesicherte Kredite, so dass dieses Argument nicht durchgreifen kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist hiervon nicht eine „bankübliche Gewinnmarge“ i.H.v. 0,5 %-Punkten in Abzug zu bringen, da auch der durchschnittliche marktübliche Zinssatz eine entsprechende Gewinnmarge enthält.

3.

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen stellen sich die Ansprüche von Klägerpartei und Beklagter wie folgt dar:

a. Ansprüche der Beklagtenpartei

Die Beklagte hat zunächst Anspruch darauf, im Zuge der Rückabwicklung den ausbezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 80.000 € zurückzuerhalten, die Valutierung in voller Höhe am 29. 8. 2008 ist insoweit unstreitig.

Wie vorstehend ausgeführt, ist dieser für den Zeitraum von Valutierung (29.8.2008) bis zur beklagtenseitigen Ablehnung der Rückabwicklung mit Schreiben vom 23.4.2014 (Anl. K 9) mit dem vorgenannten Zinssatz von 4,96 % zu verzinsen, so dass sich hieraus für den Zeitraum von 2064 Tagen ein Nutzungsentschädigungsanspruch von 22.423,64 € ergibt, also insgesamt ein Anspruch von 102.423,64 €.

Für die Zeit nach Ablehnung der Rückabwicklung steht der Beklagten kein Zinsanspruch mehr zu, § 301 BGB.

Die Beklagte befand sich in Gläubigerverzug im Sinne von § 293 ff BGB, da sie die ihr angebotene Leistung auf Rückzahlung des offenen Saldos nicht angenommen hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es für ein wirksames Angebot auch nicht der Vorlage entsprechender Barmittel oder der Vornahme eine Überweisung.

Vorliegend genügte ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB, da die Beklagte unstreitig den Widerruf zurückgewiesen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Leistung der Kläger - zur Beendigung des Rückabwicklungsverhältnisses - nicht annehmen werde.

Ein solches wörtliches Angebot lag in dem Widerrufsschreiben der Kläger und erneut in der Klageerhebung, auf welchen die Beklagte mit Klageabweisungsantrag reagiert hat.

Da sich die Beklagte infolge Ablehnung der Rückabwicklung in Annahmeverzug befand, stand ihr ab diesem Zeitraum gem. § 301 BGB auch kein Nutzungsersatzanspruch in Form von Zinszahlungen mehr zu.

Dieser Wertung steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die Regelung des § 302 BGB entgegen. Letztgenannte Regelung meint in Abgrenzung zu § 301 BGB nur in der Form gezogenen Nutzungen, dass der Darlehensnehmer, der den Darlehensgeber in Annahmeverzug gesetzt hat, den Darlehensbetrag anlegt und dadurch tatsächlich Zinsen/Nutzungen erwirtschaftet bzw. zieht, was vorliegend jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.

b. Ansprüche der Klägerpartei

Unstreitig hat die Klägerseite bis zum 2.3.2015 insgesamt 61.331,74 € an Ratenzahlungen und Sonderzahlungen an die Beklagte geleistet.

Die jeweiligen Zahlungen sind - wie vorstehend ausgeführt - in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem jeweiligen Zahlungseingang zu verzinsen, woraus sich ein Nutzungsentschädigungsanspruch Höhe von 9.382,91 €, und damit eine Gesamtforderung von 70.714,65 € zum 2.3.2015 ergibt.

c. Saldierung

Infolge der jedenfalls aufgrund der hilfsweise erklärten Aufrechnung der Kläger vorzunehmenden Saldierung ergibt sich somit ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 31.708,99 € zum 2.3.2015.

d. Verzinsung

Dieser Betrag ist seit Zustellung der Widerklage am 4.3.2015 gem. §§ 291 Abs. 1. S1, 286 Abs.1, 503 Abs.2 BGB mit Prozesszinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

e. Zug-um-Zug-Verurteilung

Die Klägerpartei hat die Zug-um-Zug-Einrede gegenüber der Hilfswiderklage der Beklagten erhoben.

Die Rechtsfolge nach erfolgtem wirksamen Widerruf ist die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach §§ 346, 357 BGB. Da es sich um ein Rückgewährschuldverhältnis handelt, sind – wie vorstehend ausgeführt - die sich aus dem wirksam erfolgten Widerruf ergebenden Pflichten Zug-um-Zug nach § 348 BGB zur erfüllen.

Die Beklagte hat den ausgereichten Kredit durch die im Tenor näher bezeichnete Sicherheit besichert. Der Rückforderungsanspruch der Darlehensnehmerseite gegenüber dem Darlehensgeber erfasst nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung auch die Rückabtretung gewährter Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rdn. 22 - zitiert nach juris).

Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. nur BGH WM 2011, 2338 Rdn.12 - zitiert nach juris - und etwa Palandt-Bassenge, 72. Aufl. § 1191 BGB Rdn. 26) und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung - wie vorliegend vereinbart - die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert (vgl. BGH WM 2003, 2410 Ls. und Rdn. 19, 21, 22; BKR 2006, 452 Rdn. 19; BGHZ 168, 1 Rdn. 20 - jeweils zitiert nach juris).

Denn aus den §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer schon vor vollständiger Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der Urkunden verlangen kann, die zur Löschung der Grundschuld erforderlich sind. § 1144 BGB erweitert - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13; BGH WM 1994, 909 Rdn. 1 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/ Bassenge aaO. § 1144 BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144 BGB Rdn. 2, 24, 25, 30).

Darum kann im vorliegenden Fall auch die Beklagte Zahlung des oben näher bezeichneten Betrages nur Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundschuld verlangen,

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1, 281 Abs. 3 S. 2, 269 Abs. 3, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit jeweils auf § 709 S.1 ZPO.

Gebührenstreitwert: Gebührenstufe bis 80.000,- €, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG