Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2015
Landgericht Potsdam Urteil vom 17.06.2015 – 8 O 195/14
8. Zivilkammer
Tenor§
1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag über 140.000,00 € zur Darlehenskonto-Nr. …037 und der Darlehensvertrag über 100.000,00 € zur Darlehenskonto-Nr. …102 durch den Widerruf vom 09.10.2013 aufgelöst sind.
2. Die Kläger werden auf die Hilfswiderklage verurteilt, an die Beklagte 52.621,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 sowie
weitere 54.182,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.
Die vorstehende Verurteilung der Kläger zur Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen die Übertragung der der Beklagten bestellten erstrangigen Buchgrundschuld in Abteilung III., lfd.-Nr. 7 des Grundbuches von H. des Amtsgerichts Hamburg-H., Blatt …, Bestandsverzeichnis-Nr. 5.
Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte ¾ und die Kläger ¼ zu tragen.
4. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückabwicklung von zwei Darlehensverträgen infolge eines von ihnen erklärten Widerrufs.
Die Parteien schlossen am 16.03.2007 zur Darlehensnummer …037 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 140.000,00 € zu einem Nominalzins von 4,35 %, festgeschrieben bis zum 31.03.2017.
Darüber hinaus schlossen die Parteien mit derselben Vertragsurkunde eine annuitätische Anschlussfinanzierung über einen Darlehensnominalbetrag von 100.000,00 € zu einem Nominalzinssatz von 4,59 %, festgeschrieben bis zum 30.09.2020.
Hinsichtlich der Sicherheiten vereinbarten die Parteien die Bestellung einer Briefgrundschuld über Teilbeträge von 140.000,00 € und 100.000,00 € an einem im Grundbuch von H. des Amtsgerichts Hamburg-H. verzeichneten Grundstücks. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 15 bis 18 d. A.) Bezug genommen.
Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, welche den Satz enthielt: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Hinsichtlich des weiteren Inhalts und der äußeren Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf Blatt 18 der Akte verwiesen.
Das Darlehen über 140.000,00 € wurde vollständig vertragsgemäß am 26.04.2007 valutiert. Das Darlehen über den Nominalbetrag von 100.000,00 € zur Darlehenskontonummer …102 wurde am 30.10.2010 in vollem Umfang ausbezahlt.
Die Kläger haben den Kapitaldienst des Darlehensvertrages durchgängig ordnungsgemäß bedient.
Die Kläger widerriefen mit Schreiben vom 09.10.2013 und nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2014 - per Fax am selben Tage eingegangen - den streitgegenständlichen Darlehensvertrag (Anlage K 5, Bl. 25 bis 27 d. A.). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 27.03.2014 (Anlage K 6, Bl. 28 bis 31 d. A.) zurück.
Die Kläger sind der Auffassung, ihre Widerrufserklärung sei wirksam, da die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Beklagte habe für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet, welches dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entspreche. Sie habe redaktionell in das Muster für die Widerrufsbelehrung gem. § 14 BGB-InfoV Anlage 2 eingegriffen und könne sich daher nicht auf dessen Schutzwirkung bei unveränderter Übernahme der Musterbelehrung berufen.
Es fehle in der Widerrufsbelehrung die in dem Muster vorgegebene Teilüberschrift „Widerrufsrecht“. Da kein verbundenes Geschäft vorgelegen habe, habe sie auch in unzulässiger Weise über „finanzierte Geschäfte“ nach dem Muster belehrt. In diesem Belehrungsabschnitt sei sie ebenfalls von der vorgegebenen Formulierung abgewichen. Statt des Wortlauts „Dies ist nur anzunehmen, wenn (….) der Darlehensgeber...“ habe sie „Dies ist nur anzunehmen, wenn (…) wir...“, formuliert.
Jegliche Veränderung der Muster-Widerrufsbelehrung führe zum Verlust des Gutglaubensschutzes.
Die verwendete Widerrufsbelehrung verstoße auch gegen das Deutlichkeitsgebot im Hinblick auf ihre äußere Gestaltung. Es fehle an der gebotenen drucktechnischen Hervorhebung.
Ihr Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt, sie hätten keine Umstände gesetzt, wonach die Beklagte davon hätte ausgehen können, dass sie trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung am Vertrag festhalten würden.
Zudem sei es an der Beklagten gewesen, durch Nachbelehrung klare Verhältnisse zu schaffen.
Der Kläger sind der Auffassung, dass die bestellten Sicherheiten Zug um Zug von der Beklagten zurückübertragen werden müssten. Sie meinen, dass der zweite Kredit, die Anschlussfinanzierung über 100.000,00 € ab 2010, im Hinblick auf den Nominalzins von 4,59 % p.a. nicht marktgerecht gewesen sei. So habe der Durchschnittseffektivzins laut Bundesbankstatistik für Wohnungsbaukredite bis 10 Jahre im Oktober 2010 bei effektiv 3,58 % p.a. gelegen und damit deutlich unter dem vertraglichen Effektivzins von 4,69 % p.a.
Mit der Klageschrift haben die Kläger einen Antrag angekündigt, festzustellen, dass die Beklagte ihren Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluten lediglich zuzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Nutzungsentschädigung – maximal in Höhe des Vertragszinsen – zu berechnen hat, unter Verrechnung sämtlicher von den Klägern geleisteten Zahlungen und unter Abzug der von der Beklagten während der Laufzeit verdienten Marge.
Diesen Antrag haben die Kläger auf einen Hinweis des Gerichts zurückgenommen.
Die Kläger beantragen nunmehr noch,
festzustellen, dass der Darlehensvertrag über 140.000,00 € zur Darlehenskonto-Nr.: …037 und der Darlehensvertrag über 100.000,00 € zur Darlehenskonto-Nr.: …102 durch Widerruf vom 09.10.2013 aufgelöst sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Hilfs-Widerklage - für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs gestellt – beantragt die Beklagte,
1.die Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 70.465,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,35 % p.a. ab dem 16.10.2014 zu zahlen;
2.die Kläger zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 65.231,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,59 % p.a. ab dem 16.10.2014 zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der von den Klägern erklärte Widerruf vom 09.10.2013 und 05.02.2014 sei verfristet.
Die Widerrufsbelehrung habe dem bis zum 31.03.2008 geltenden Muster der BGB-InfoV entsprochen. Darüber hinaus habe sie das bis zum 31.03.2008 geltende Muster auch noch zur Zeit des Vertragsabschlusses aufgrund § 16 BGB-InfoV verwenden dürfen, der eine Übergangszeit bis zum 1. Oktober 2008 beinhaltet habe. Daher könne sie sich auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen.
Lediglich redaktionelle bzw. sprachliche Anpassungen seien unschädlich, eine wortgetreue Übernahme der Musterbelehrung sei nicht vorausgesetzt. Sie habe den Musterbelehrungs-Text auch keiner eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, sodass die Widerrufsbelehrung sowohl der inhaltlichen als auch der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen habe.
Da die Kläger auch nicht geltend gemacht hätten, dass ein verbundenes Geschäft vorgelegen habe, käme es ohnehin nicht auf die marginalen sprachlichen Abweichungen im Belehrungstext zu den „Finanzierten Geschäften“ an.
Selbst wenn man anderer Auffassung folge, sei das Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt, nachdem der Widerruf annähernd 6 Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden sei.
Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich. Die Kläger hätten deutlich gemacht, dass sie sich gar nicht vom Darlehen lösen wollten, sondern es ihnen vielmehr darum gehe, sich das gesunkene Zinsniveau zu Nutze zu machen und vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zinsbindungsfrist die Darlehenskonditionen neu zu verhandeln. Ein solcher Widerruf stehe außerhalb des gesetzlichen Schutzzwecks, Schutz vor möglicherweise unüberlegter bzw. übereilter Vertragsbindung zu gewährleisten
Sofern ein Rückgewährschuldverhältnis gegeben sei, hätten die Kläger die gesamte ausbezahlte Darlehensvaluta der Beklagten zu erstatten sowie die Verzinsung des ihnen überlassenen Darlehenskapitals zu den im Darlehensvertrag vereinbarten Sollzinssatz. Hierauf komme es aber nicht an, da die Kläger ihr Widerrufsrecht wegen Zuwartens von beinahe 6 Jahren bis zur Erklärung verwirkt hätten.
Die Beklagte erklärt hilfsweise und für den Fall, dass der Widerruf der Kläger wirksam sein sollte, mit einem erststelligen Teilbetrag ihrer Gegenansprüche aus jedem der Darlehen die Aufrechnung gegen die Ansprüche der Kläger aus demselben Darlehen.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des beiderseitigen Parteivortrags, insbesondere zu den näher begründeten Rechtsauffassungen im Hinblick auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und die Frage der Verwirkung, ebenfalls hinsichtlich der Berechnung der wechselseitigen Ansprüche auf Nutzungsersatz, wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam gemäß § 21 Abs. 1 ZPO gegeben. Der Darlehensvertrag vom 16.03.2007 ist nämlich von der Niederlassung Internet 184, welche in Potsdam sitzt, abgeschlossen worden.
Dadurch, dass die Kläger die Feststellung, dass der Widerruf zur Auflösung des Darlehensvertrags geführt hat, begehren, geht es in der Sache um den Bestand des ursprünglichen Rechtsverhältnisses.
Das Feststellungsbegehren unterliegt auch nicht dem Vorrang der Leistungsklage, dies schon deshalb nicht, weil den Klägern im Saldo - wie sich auch aus den Ausführungen zur Widerklage ergibt - kein Zahlungsanspruch zusteht.
II.
Der Klageantrag zu 1. ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gem. §§ 346, 357 I, 355 a.F., 495, 488 BGB aufgrund wirksam erklärten Widerrufs und damit auch auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis.
1.
Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist gemäß Art. 229 § 22 II EGBGB das BGB und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, da die Verträge zwischen den Parteien vor dem genannten Datum geschlossen worden sind und es sich nicht um unbefristete Schuldverhältnisse im Sinne des Art. 229 § 22 III EGBGB handelt.
2.
Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach § 355 I 1 BGB a.F. hat die - erst im Zeitpunkt der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnende – zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 I 2 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen und ist auch nicht nach § 355 III 1, Satz 3 BGB a.F. sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen.
Der beklagtenseits erteilten Wiederbelehrung fehlt es an der - zum Zwecke des Verbraucherschutzes gem. § 355 II 1 BGB a.F. erforderlichen - eindeutigen Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist.
Die beigefügte Widerrufsbelehrung ist jeweils hinsichtlich des Beginns der Frist mit der Formulierung - „[Der Lauf der] Frist beginnt frühestens...“ - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt vieler: BGH vom 01.03.2012 – III ZR 83/11; vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08) nicht hinreichend eindeutig, da sie die Kläger nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist vielmehr irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind.
3.
Entgegen der Auffassung Beklagten hat die Widerrufsfrist nicht deshalb gleichwohl zu laufen begonnen, weil die Belehrungen dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I und II BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen hätten.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich von vornherein nur dann auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußerlichen Gestaltung vollständig entspricht (BGH Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13 mwN).
Vorliegend sind die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, da die Beklagte kein Formular verwendet hat, dass dem Muster in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußerlichen Gestaltung vollständig entsprach.
Zwar darf die von dem Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster nach § 14 III BGB-InfoV abweichen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung „deutlich gestaltet“ sein muss (§ 355 II 1 BGB a.F.). Diesem Deutlichkeitsgebot genügt die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrung nicht (BGH mit Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10). So fehlt bereits die Teilüberschrift „Widerrufsrecht“. Unmittelbar nach der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ erfolgt der Text zum Widerrufsrecht. Durch Weglassen dieser zwingend erforderlichen Teilüberschrift, ist dem Verbraucher auf den ersten Blick nicht ersichtlich, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Aus der Belehrung muss hervorgehen, welche Rechte und Pflichten ihm zustehen bzw. treffen können.
Des Weiteren weicht die erteilte Widerrufsbelehrung bereits im ersten Absatz, dort 2. Satz von der Mustervorgabe ab, da anstelle von „Die Frist beginnt frühestens...“ nunmehr „Der Lauf der Frist beginnt frühestens...“ eingefügt wurde.
Hinsichtlich der weiteren Abweichungen zur vorbezeichneten Musterbelehrung wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Klägerseite auf Seite 5 ff der Klageschrift (Bl. 5 ff) verwiesen.
Wenn auch die textlichen Überarbeitungen im Übrigen keinen unmittelbaren Eingriff in den wesentlichen Sinngehalt der Musterbelehrung darstellen, kann sich dies die Beklagte nicht zu Nutze machen (vgl. abweichend für einen solchen Fall OLG Frankfurt/M. vom 07.07.2014, 23 U 172/13), da die von der Beklagten vorgenommenen textlichen Überarbeitungen keine Abweichung zu Gunsten der Darlehensnehmer darstellen, was jedoch in der von der vorbezeichneten Entscheidung des OLG Frankfurt in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2012 (II ZR 264/10) der Fall war.
Sofern ansonsten der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst eingreift, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundenen Schutzwirkung nicht mehr berufen (vgl. BGH Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13 mwN). Dieses gilt unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen – sowohl – den Inhalt als auch die äußere Gestaltung betreffenden – Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. OLG Brandenburg vom 19.03.2014, 4 U 64/12, zitiert nach juris, dort Rn 58f; sowie vom 17.10.2012, 4 U 194/11; vgl. auch BGH Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 83/11).
Es ist im Hinblick auf die Abweichungen im Abschnitt „finanzierte Geschäfte“ auch unerheblich, ob die Beklagte zu einer Belehrung über die Rechtsfolgen des § 358 II 2 BGB im konkreten Fall verpflichtet war. Auch wenn kein verbundenes Geschäft vorlag, die Beklagte aber dennoch eine entsprechende Belehrung erteilt, musste diese jedenfalls den vorstehend dargestellten Anforderungen entsprechen, um dem vorbezeichneten Schutzzweck Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08; OLG Brandenburg Urteil vom 19.03.2014 – 4 U 64/12).
4.
Das Widerrufsrecht der Kläger ist vorliegend auch nicht verwirkt. Diesbezüglich fehlt es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen, dass die Kläger als Berechtigte bzw. Darlehensnehmer ihr Recht längere Zeit nicht geltend gemacht haben - sog. Zeitmoment - und die Beklagte als Verpflichtete bzw. Darlehensgeber sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten der Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass diese das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werden - sog. Umstandsmoment - (vgl. statt vieler BGH vom 19.10.2005, XII ZR 224/03), wobei das Umstandsmoment in der Regel erfüllt ist, wenn der Schuldner im Hinblick auf die Geltendmachung des Rechts Dispositionen - zum Beispiel durch Verzicht auf eine mögliche Abwälzung des streitigen Betrages, Nichtverfolgung eines Gewährleistungsansprüche, Unterlassen beweismäßiger Sicherung oder Verzicht auf Sicherheiten - getroffen hat.
Insoweit kann es sogar dahinstehen, ob der Beklagten bereits deshalb die Berufung auf Verwirkung untersagt ist, weil sie infolge Nichterfüllung ihrer Belehrungspflicht nicht schutzwürdiger ist als die Darlehensnehmerseite (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, § 242 Rn 109 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2007, 257, Randnummer 26,) oder die Verwirkung schon wegen Unterlassens der ihr gemäß § 355 II BGB aF i.V.m. Artikel § 229 § 9 EGBGB möglichen Nachholung der Belehrung nicht in Betracht kommt (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, § 242 Rn 109 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2005, 180).
Denn zum einen hat die Beklagte entsprechende, den vorstehend dargestellten Beispielsfällen vergleichbarer Dispositionen, die sie vorgenommen hätte, nicht vorgetragen. Zum anderen konnte sie sich mit Rücksicht auf das Verhalten der Kläger schon deshalb nicht darauf einrichten, dass diese ihr Recht nicht mehr ausüben würden, da schon nicht ersichtlich ist, dass den Klägern überhaupt bewusst gewesen wäre, dass ihnen noch immer ein entsprechendes Widerrufsrecht zustand. Ohne das Vorliegen von Umständen, die es rechtfertigen würden, dass die Beklagte von einer solchen Kenntnis auf Seiten der Kläger ausgehen durfte, konnte sie auch einen entsprechenden Vertrauenstatbestand nicht aufbauen.
5.
Die Ausübung des Widerrufs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, der Geltendmachung des Widerrufsrechts steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der jeweilige Widerruf lediglich zur Umsetzung des Wunsches auf Vermeidung der - bei wirksamen Darlehensverträgen im Falle vorzeitiger Rückzahlung geschuldeten - Vorfälligkeitsentschädigungen erfolgt ist, gilt auch hier die Erwägung, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, mit einer ordnungsgemäßen (Nach-) Belehrung die Widerrufsfrist - noch nachträglich - in Lauf zu setzen im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt, dass das Gesetz die grundsätzliche Unbefristetheit des Widerrufs vorsieht, unabhängig von der Frage, ob die fehlerhafte Belehrung kausal für den späteren Widerruf oder welchen Grund der Verbraucher für den Widerruf hat.
Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Kläger auch noch nach Zurückweisung des Widerrufs weitere Tilgungen vorgenommen haben.
Nachdem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs wiederholt und abschließend bestritten hatte, kann in dem Verhalten der Kläger, - vorsorglich - die vertraglichen Pflichten in Form der Ratenzahlung bis zur gerichtlichen Klärung weiter zu erfüllen, nicht als widersprüchlich angesehen werden.
Den Klägern war es - auch aus Sicht der Beklagten - nicht zuzumuten, insoweit jegliche Prozessrisiken auszublenden, ihr gesamtes Verhalten darauf auszurichten, dass ihre Rechtsauffassung zutreffend sei und gegebenenfalls eine Kündigung der Verträge einschließlich „SCHUFA-Eintrag“ zu riskieren. Insoweit konnte auch dieses Verhalten der Kläger keinen besonderen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten begründen.
III.
1.
Die Hilfswiderklage ist zulässig. Insbesondere steht der Beklagten das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu, denn die Beklagte vertritt in der Hauptsache die Auffassung, dass der Klägerpartei mangels wirksamen Widerrufes keinerlei Rückabwicklungsansprüche zustehen würden.
2.
Die Hilfswiderklage ist im tenorierten Umfang auch begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Darlehensnehmer kann demgemäß nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (BGHZ 172, 147 Rn 22; 180, 123 Rn 20, 27, zitiert nach juris).
Dabei besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, den sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGHZ 172, 147 Rn 35; 180 Rn 29 zitiert nach juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert sich hieran auch dann nichts, wenn die beklagte Bank wegen Vorliegens eines Immobiliardarlehensvertrages selbst gemäß § 503 Abs. 2 BGB lediglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielen kann. Denn nach Einschätzung der Kammer ist es für die Gewinnerzielungsmöglichkeit der Bank im Hinblick auf die hier eingehenden Ratenzahlungen unerheblich, aufgrund welchen Vertragstyps diese Zahlung der Kunden erfolgt. Insbesondere steht nicht fest, dass entsprechende Zahlungen auch nur zur Ausreichung neuer Immobiliarkredite verwendet werden.
Dem vorstehend dargestellten Ergebnis steht auch nicht die Zinsentwicklung der letzten Jahre entgegen. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt noch mit Entscheidung vom 28.10.2014 zum Aktenzeichen XI ZR 348/13 an vorstehend dargestellter Vermutung festgehalten, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Basiszins der Europäischen Zentralbank bereits in der Größenordnung von unter 0 befand.
Umgekehrt ist der Darlehensnehmer zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages verpflichtet und hat die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Für die Berechnung des Wertersatzes ist – wie vorstehend dargelegt – grundsätzlich die vertraglich bestimmte Gegenleistung, hier der Vertragszins zugrunde zu legen, es sei denn, die Darlehensnehmerseite weist nach, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war (§ 346 Abs. 2 S. 2 a.F.), d.h. der durchschnittliche marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niedriger war.
Soweit die Klägerseite der Meinung ist, bei der Anschlussfinanzierung über 100.000,00 € ab 2010 sei der vereinbarte Vertragszins von 4,59 % p.a. nicht marktgerecht gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Der von den Klägern gewählte Ansatz, auf den Durchschnittseffektivzins laut Bundesbankstatistik für Oktober 2010 abzustellen, trifft nicht zu. Entscheidend ist, dass die Kläger sich bereits mit dem Darlehensvertrag vom 16.03.2007 für das Jahr 2010 einen Nominalzins von 4,59 % gesichert haben. Es kommt also ausschließlich darauf an, dass dieser Zinssatz im Jahr 2007 marktgerecht war und nicht im Jahr 2010. Die Kläger bestreiten nicht, dass die vereinbarten 4,59 % p.a. im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung im März 2007 marktüblich gewesen sind. Aus diesem Grund ist dieser Zinssatz hier zugrunde zu legen.
3.
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen stellen sich die Ansprüche von Klägerpartei und Beklagter wie folgt dar:
a. Ansprüche der Beklagten
Die Beklagte hat zunächst Anspruch darauf, im Zuge der Rückabwicklung die ausbezahlten Darlehensbeträge in Höhe von 140.000,00 € plus 100.000,00 € zurückzuerhalten. Die Valutierung in voller Höhe ist unstreitig.
Des Weiteren kann die Beklagte von den Klägern die Erstattung von Nutzungswertersatz in Höhe des jeweiligen Vertragszinses bei beiden Darlehen verlangen und zwar von der jeweiligen Valutierung der Darlehen bis zum 05.02.2014.
Die Beklagte hat dies für das Darlehen 037 mit 39.343,07 € zuzüglich 6.140,05 € mit der Anlage B 19 (Bl. 356 d. A.) korrekt berechnet.
Ebenso hat die Beklagte dies für das Darlehen 102 in Höhe von 13.933,48 € plus 4.627,73 € in der Anlage B 21 (Bl. 360 d. A.) zutreffend berechnet.
Allerdings kann die Beklagte weiteren Nutzungswertersatz für die Zeit nach dem 05.02.2014 nicht mehr verlangen. Dies beruht darauf, dass der Beklagten für die Zeit nach Ablehnung der Rückabwicklung kein Zinsanspruch mehr zusteht, § 301 BGB.
Für die Zeit nach Ablehnung der Rückabwicklung steht der Beklagten kein Zinsanspruch mehr zu, § 301 BGB.
Die Beklagte befand sich in Gläubigerverzug im Sinne von §§ 293 ff BGB, da sie die ihr mit Schreiben der Klägervertreterin vom 05.02.2014 angebotene Leistung auf Rückzahlung des offenen Saldos nicht angenommen hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es für ein wirksames Angebot auch nicht der Vorlage entsprechender Barmittel oder der Vornahme eine Überweisung.
Vorliegend genügte ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB, da die Beklagte unstreitig den Widerruf zurückgewiesen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Leistung der Kläger - zur Beendigung des Rückabwicklungsverhältnisses - nicht annehmen werde.
Ein solches wörtliches Angebot lag in dem Widerrufsschreiben der Klägervertreterin vom 05.02.2014 und erneut in der Klageerhebung, auf welchen die Beklagte mit Klageabweisungsantrag reagiert hat.
Da sich die Beklagte infolge Ablehnung der Rückabwicklung in Annahmeverzug befand, stand ihr ab diesem Zeitraum gem. § 301 BGB auch kein Nutzungsersatzanspruch in Form von Zinszahlungen mehr zu.
Dieser Wertung steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die Regelung des § 302 BGB entgegen. Letztgenannte Regelung meint in Abgrenzung zu § 301 BGB nur in der Form gezogenen Nutzungen, dass der Darlehensnehmer, der den Darlehensgeber in Annahmeverzug gesetzt hat, den Darlehensbetrag anlegt und dadurch tatsächlich Zinsen/Nutzungen erwirtschaftet bzw. zieht, was vorliegend jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.
Im Ergebnis summieren sich die berechtigten Nutzungswertersatzansprüche der Beklagten auf 45.483,12 € für das Darlehen 037 und auf 18.561,21 € für das Darlehen 102.
Für das Darlehen 037 stehen der Beklagten also Ansprüche von insgesamt 185.483,12 € und für das Darlehen 102 insgesamt 118.561,21 € zu.
b. Ansprüche der Kläger
Die Kläger haben auf das Darlehen 037 Zahlungen von 119.432,60 € geleistet (86.888,49 € plus 11.363,32 € plus 21.180,79 €).
Im Hinblick auf das Darlehen 102 haben die Kläger Zahlungen von insgesamt 60.606,01 € (39.770,12 € plus 7.196,68 € plus 13.639,21 €) geleistet.
Daneben können die Kläger Nutzungswertersatz auf der Basis einer Verzinsung von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins bezüglich beider Darlehen beanspruchen. Wie sich aus den Anlagen B 18 und B 20 ergibt, errechnen sich unter der Maßgabe einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgende Ansprüche für die Kläger:
- bezüglich des Darlehens 037: 13.429,47 €
- für das Darlehen 102: 3.772,44 €.
Diese Berechnung ist inhaltlich zutreffend.
Im Ergebnis errechnen sich für die Kläger folgende Gesamtansprüche:
- für das Darlehen 037: 132.862,07 €
- für das Darlehen 102: 64.378,45 €.
c.
Die gegenseitigen Ansprüche der Parteien sind nach der erklärten Hilfsaufrechnung zu saldieren. Dies führt beim Darlehen 037 zu einem überschießenden Anspruch zugunsten der Beklagten in Höhe von 52.621,06 €.
Beim Darlehen 102 errechnet sich ein Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von 54.182,76 €.
d. Verzinsung
e. Zug um Zug-Verurteilung
Die Klägerpartei hat die Zug um Zug-Einrede im Hinblick auf die Übertragung der Sicherheiten, d. h. der Buchgrundschuld, erhoben.
Die Rechtsfolge nach erfolgtem wirksamen Widerruf ist die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach §§ 346, 357 BGB. Da es sich um ein Rückgewährschuldverhältnis handelt, sind – wie vorstehend ausgeführt - die sich aus dem wirksam erfolgten Widerruf ergebenden Pflichten Zug um Zug nach § 348 BGB zur erfüllen.
Die Beklagte hat den ausgereichten Kredit durch die im Tenor näher bezeichnete Sicherheit besichert. Der Rückforderungsanspruch der Darlehensnehmerseite gegenüber dem Darlehensgeber erfasst nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung auch die Rückabtretung gewährter Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rdn. 22 - zitiert nach juris).
Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. nur BGH WM 2011, 2338 Rdn.12 - zitiert nach juris - und etwa Palandt-Bassenge, 72. Aufl. § 1191 BGB Rdn. 26) und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung - wie vorliegend vereinbart - die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert (vgl. BGH WM 2003, 2410 Ls. und Rdn. 19, 21, 22; BKR 2006, 452 Rdn. 19; BGHZ 168, 1 Rdn. 20 - jeweils zitiert nach juris).
Denn aus den §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer schon vor vollständiger Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der Urkunden verlangen kann, die zur Löschung der Grundschuld erforderlich sind. § 1144 BGB erweitert - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13; BGH WM 1994, 909 Rdn. 1 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/ Bassenge aaO. § 1144 BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144 BGB Rdn. 2, 24, 25, 30).
Darum kann im vorliegenden Fall auch die Beklagte Zahlung des oben näher bezeichneten Betrages nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundschuld verlangen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 ZPO.
Gebührenstreitwert: Gebührenstufe bis 140.000,00 €, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG