Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2017
Landgericht Potsdam Urteil vom 06.10.2017 – 6 O 346/16
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPOTSD:2017:1006.6O346.16.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 106.879,38 € festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der G GmbH (Schuldnerin), macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen die in den Niederlanden sitzende Beklagte geltend.
Die Schuldnerin zahlte im Zeitraum zwischen dem 26. September 2011 und dem 28. April 2015 gesamt 106.879,38 € an die Beklagte, den Klagebetrag. Sozialversicherungsträger unternahmen in diesem Zeitraum Vollstreckungsversuche wegen dreistelliger Beträge. Die Beklagte selbst mahnte wiederholt offene Rechnungsbeträge in teils fünfstelliger Höhe an, woraufhin die Schuldnerin Teilzahlungen versprach, die sie im Folgenden zu reduzieren suchte.
Auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 26. August 2015 wurde am 1. November 2015 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er forderte die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung von 149.144,38 € nach Vorsatzanfechtung auf.
Der Kläger ist der Auffassung, anwendbar sei deutsches Insolvenzrecht. Auszugehen sei von Art. 4 Abs. 2 lit. m der Verordnung (EG) 1346/2000, wonach sich auch die Anfechtung nach der lex fori concursus richte. Artikel 13 der Verordnung sei eine Ausnahme hierzu und setze zum einen voraus, dass die Handlung einer anderen Rechtsordnung unterstellt sei und zum anderen, dass der Anfechtungsgegner nachweisen könne, dass die Handlung nach dieser Rechtsordnung nicht anfechtbar sei. Beides liege nicht vor. Angefochten seien die Zahlungen, die als von einem deutschen Konto getätigt deutschem Recht unterlägen. Zudem könne die Beklagte nicht nachweisen, dass sie nach niederländischem Recht nicht anfechtbar seien.
Die Beklagte habe die erhaltenen Gelder in nach § 133 InsO anfechtbarer Weise erhalten und sei entsprechend zur Rückgewähr verpflichtet. Er behauptet, die Schuldnerin habe zum 1. Januar 2009, jedenfalls aber bei den in Rede stehenden Zahlungen eine Unterdeckung von mehr als 150.000 € aufgewiesen und sei damit zahlungsunfähig gewesen. Zudem habe sie ihre Zahlungen gegenüber mehreren Gläubigern eingestellt, darunter auch Finanzbehörden. Die Zahlungen an die Beklagte seien objektiv gläubigerbenachteiligend gewesen. Die Schuldnerin habe um die Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung der Zahlungen ebenso gewusst wie die Beklagte. Die Mahnungen und Ratenzahlungsvereinbarungen zeigten ein gerade nicht branchenübliches Zahlungsverhalten, noch mehr aber der Umstand, dass die Schuldnerin selbst gegebene Zahlungszusagen nicht eingehalten habe.
Aber auch bei Anwendung niederländischen Rechts seien jedenfalls die Zahlungen in dem Jahr vor der Insolvenzeröffnung anfechtbar, das heißt in Höhe von 4.008,84 €. Die vorherigen Zahlungen seien angesichts der Zahlungsunfähigkeit freiwillig geleistet.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 106.879,38 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 2. November 2015.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. m und 13 der Verordnung 1346/2000 EU sei niederländisches Insolvenzrecht anwendbar. Denn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, die Lieferung von Pflanzen, unterstehe nach Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung 593/2008 EU niederländischem Recht als dem Recht ihres Sitzlandes. Auch die Zahlungen unterlägen diesem Recht, seien sie doch nach niederländischem Recht am Sitz des Gläubigers zu bewirken. Abzustellen sei aber jedenfalls auf die lex causae.
Nach Art. 42 des niederländischen Insolvenzgesetzes (Faillissementswet – Fw) seien zunächst nur freiwillige Willenserklärungen des Schuldners anfechtbar. Eine solche, zu der er rechtlich verpflichtet ist, sei dagegen nur anfechtbar, wenn auch der Vertragspartner des Schuldners im Moment des Tätigens des Rechtsgeschäfts wusste oder wissen musste, dass sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt. Zwar habe die Schuldnerin hier freiwillig eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Sie, die Beklagte, habe aber in diesem Moment weder um die Gläubigerbenachteiligung gewusst noch dies wissen müssen, nicht zuletzt angesichts der sehr langen Zeit bis zur Insolvenzeröffnung. Zahlungen dagegen, zu denen der Schuldner verpflichtet war – so etwa die auf der Ratenzahlungsvereinbarung beruhenden Zahlungen –, seien nach Art. 47 Fw nur anfechtbar nach Stellung des Insolvenzantrages oder soweit die Zahlung auf einem kollusiven Zusammenwirken des Schuldners mit dem Empfänger zur Benachteiligung anderer Gläubiger beruht. Daran fehle es ebenso.
Hilfsweise sei auch nach deutschem Insolvenzrecht der Anspruch nicht begründet. Sie habe nie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt, insbesondere nicht ihre Geschäftsabschlüsse gekannt. Als einziges Indiz sei für sie die Bitte um Ratenzahlung erkennbar gewesen, was angesichts dessen nicht genüge, dass diese branchen- und geschäftsüblich gewesen sei. Auch habe die Schuldnerin ihren Saldo bei der Beklagten regelmäßig auf Null heruntergefahren, so am 23. März 2012 und am 18. März 2013. Sie, die Beklage, habe sich auch nie Sicherheiten gewähren lassen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die ohne weiteres zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte, auf deutsches Recht gestützte Zahlungsanspruch besteht ebenso wenig wie der hilfsweise geltend gemachte Anspruch nach niederländischem Recht.
1.
Der geltend gemachte Anspruch aus deutschem Recht besteht nicht. Denn die Insolvenzanfechtung unterliegt vorliegend niederländischem Sachrecht.
Zwar ist nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 lit. m) EuInsVO in der hier maßgeblichen Fassung von 29. Mai 2000 für Insolvenzanfechtungen das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich, hier Deutschland. Dem steht jedoch, wie die Beklagte zu Recht einwendet, Art. 13 EuInsVO entgegen. Danach findet Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 lit. m) EuInsVO keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaates als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
Das ist hier der Fall. Die Beklagte, die insoweit beweisbelastet ist (vgl. LG Krefeld, ZIP 2014, 1940 m. w. N.; EuGH NZG 2016, 306), hat beides nachgewiesen.
a) Für die angefochtene Handlung – die Barzahlung bzw. Überweisung der Zahlbeträge durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte – ist das Recht eines anderen Mitgliedstaates als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich, nämlich das niederländische Recht.
Für die Bestimmung des maßgeblichen Sachrechts ist, nachdem die EuInsVO insoweit keine Regelungen enthält, das internationale Privatrecht des erkennenden Gerichts maßgeblich, das heißt die lex fori (Kindler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2015, Art. 13 EuInsVO Rdnr. 9). Diese verweist gemäß Artt. 4 Abs. 1 lit. a) und 12 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) auf das niederländische Recht.
Nach Art. 4 Abs. 1 lit a) Rom-I-VO unterliegen die den Zahlungen zugrunde liegenden Kaufverträge über die von der Beklagten an die Schuldnerin gelieferten Waren wie insbesondere Pflanzen als bewegliche Sachen dem niederländischen Sachrecht. Das erstreckt sich nach Art. 12 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO auch auf die Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen und damit zum einen auch auf die Barzahlungen der entsprechenden Rechnungen wie und zum anderen auf die Überweisungen der Insolvenzschuldnerin. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Konten der Schuldnerin in Deutschland geführt wurden und die Konten der Beklagten in den Niederlanden. Zwar mag es sein, dass das Verhältnis der Schuldnerin zu ihrer deutschen Bank deutschem Recht unterlag und damit auch ihre Anweisung, eine gewisse Summe auf ein Konto der Beklagten zu transferieren (vgl. LG Krefeld ebd.). Das bestimmt aber nicht darüber, welchem Recht diese Erfüllungshandlung im Verhältnis der Schuldnerin zur Beklagten unterlag (vgl. Schmidt, EWiR 2014, 659; so im Ergebnis auch LG Krefeld ebd.).
b) Die Beklagte hat auch nachgewiesen, dass das damit maßgebliche niederländische Recht es in seiner Gesamtheit nicht ermöglicht, diese Handlung anzufechten (zum Maßstab vgl. EuGH ebd.). Nach dem zu dieser Frage eingeholten Gutachten des niederländischen Hochschullehrers Prof. Dr. K vom 20. Juli 2017 sind maßgeblich für die der deutschen insolvenzrechtlichen Anfechtung entsprechenden Actio Pauliana die Art. 42 ff. des niederländischen Insolvenzgesetzes (Faillissementswet, Fw). Diese bieten dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, zu Gunsten der Insolvenzmasse Rechtshandlungen zu vernichten, durch die die Gläubiger in ihren Regressmöglichkeiten benachteiligt werden. Dies umfasst sowohl schuldrechtliche Willenserklärungen wie auch Erfüllungshandlungen.
Sie unterscheiden maßgeblich zwischen freiwilligen Rechtshandlungen und verpflichtend verrichteten Rechtshandlungen. Freiwillige Rechtshandlungen in diesem Sinne können nach Art. 42 Fw schon dann vernichtet werden, wenn sie die Gläubiger benachteiligen und der Schuldner dies wusste oder hätte wissen müssen; bei Rechtshandlungen, für die eine Gegenleistung zu bewirken war, muss diese Voraussetzung auch beim Gegenüber vorliegen. Eine freiwillige Leistung in diesem Sinne wird immer dann angenommen, wenn der Schuldner zu ihrer Vornahme nicht rechtlich verpflichtet war, es also keine rechtlich einklagbare Verpflichtung gab, diese Rechtshandlung vorzunehmen. Freiwillig im Sinne des auch eine Rechtshandlung vorgenommen, zu deren Vornahme der Schuldner faktisch verpflichtet war, weil ihm nichts anderes tun konnte. Rechtshandlungen, zu denen der Schuldner verpflichtet war, können nach Art. 47 Fw dagegen nur vernichtet werden, wenn entweder der Empfänger wusste, dass die Insolvenz des Schuldners bereits beantragt war, oder die Rechtshandlung Folge eines kollusiven Zusammenwirkens des Schuldners mit dem Empfänger mit dem Ziel der Benachteiligung anderer Gläubiger war. Dies erfordert über das bloße Wissen beider Beteiligter über die mögliche oder gar sichere Gläubigerbenachteiligung hinaus eine rechtswidrige Absprache zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger. Entsprechend dem oben Gesagten wird eine Verpflichtung in diesem Sinne angenommen bei Vorliegen einer fälligen (und einredefreien) Schuld des Schuldners. Eine solche kann auch durch einen Kaufvertrag begründet worden sein; maßgeblich ist, ob sie einklagbar in dem Sinne gewesen ist, dass sie fällig (und einredefrei) war. Jede Erfüllung einer derartigen Schuld, jede Rechtshandlung, die vom Schuldner zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung vorgenommen wird, ist hierin einbezogen. Hier kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner gegenüber mehreren Gläubigern fällige Schulden hat und diese Schulden nicht vollständig bezahlen kann. Die Erfüllung einer dieser Schulden wird dadurch noch nicht zu einer freiwilligen Rechtshandlung in diesem Sinne.
Nach diesen Maßstäben hat die Schuldnerin vorliegend jeweils nicht freiwillig, sondern auf eine verpflichtende Schuld geleistet. Sie war gegenüber der Beklagten aus den zwischen ihnen geschlossenen Kaufverträgen über die Lieferung der Pflanzen zur Zahlung verpflichtet. Die Zahlungen waren nach dem insoweit von der Klägerseite nicht substantiiert angegriffenen Vortrag der Beklagten jeweils fällig und einredefrei. Die Schuldnerin kam nach dem Vortrag des Klägers sogar erheblich in Rückstand mit der ihr obliegenden Zahlung auch größerer Beträge, woraufhin die Vertragsparteien sich auf eine Ratenzahlung durch die Schuldnerin einigten. Da diese Vereinbarung aber nur einen Zahlungsaufschub für die Schuldnerin begründete und damit an Stelle der verpflichtenden Zahlung trat, war auch ihr Abschluss verpflichtend, jedenfalls aber die daraufhin geleisteten Zahlungen nicht „freiwillig“ im dargestellten Sinne.
Die Voraussetzungen des Art. 47 Fw liegen nicht vor. Weder erfolgten die Zahlungen nach dem Eröffnungsantrag noch waren sie erkennbar Folge eines kollusiven Zusammenwirkens der Schuldnerin mit der Beklagten mit dem Ziel der Gläubigerbenachteiligung. Es mag sein, dass, wie der Kläger vorträgt, die Beklagte hätte wissen müssen, dass eine Kenntnis insoweit der Schuldnerin zumindest möglich war. Für eine wie erörtert darüber hinaus notwendige rechtswidrige Absprache zwischen der Schuldnerin und der Beklagten fehlen allerdings Anhaltspunkte.
2.
Nach dem damit anwendbaren niederländischem Insolvenzrecht besteht wie erörtert kein entsprechender Anspruch.
II.
Der Kostenausspruch folgt § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.