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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.09.2000 – 13 W 50/00
13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2000:0919.13W50.00.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 04.07.2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 9. April 2000 - Az.: 1 O 64/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Die weitere sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung von dem Antragsgegner, einem Notar, daß dieser seinen beim Amtsgericht Brandenburg/Havel am 29.11.1999 gestellten Antrag auf Löschung einer zugunsten des Antragstellers eingetragenen Auflassungsvormerkung zurücknimmt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unter dem 30.09.1998 schloß der Antragsteller mit der … (Name 01) GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn … (Name 01), einen notariellen Kaufvertrag über ein in … (Ort 01) gelegenes Grundstück. Den notariellen Kaufvertrag beurkundete der Antragsgegner unter der Urkundennummer …/1998. Die Fälligkeit des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 72.836,00 DM war von verschiedenen, unter Ziffer 3 des Vertrages “Zahlungsplan des Kaufpreises” aufgeführten Voraussetzungen abhängig. Unter Ziffer 4.9 des Vertrages erteilten die Vertragsparteien dem Antragsgegner einen Vollzugsauftrag und ermächtigten diesen,: “die Anträge aus dieser Urkunde auch einzeln oder eingeschränkt zu stellen und in gleicher Weise zurückzunehmen”. Unter Ziffer 5 des Vertrages bewilligte der Verkäufer und beantragte der Käufer die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB. Wegen des weiteren Vertragsinhaltes wird auf die Kopie des Notarvertrages auf Bl. 24 ff d. GA Bezug genommen.
Ergänzend zu dem notariellen Kaufvertrag beurkundete der Antragsgegner am 17.12.1998 eine Messungsanerkennung. Demnach handelt es sich bei dem verkauften Grundstück um das im Grundbuch von … (Ort 01) auf Bl. … Flur Nr. … Flurstück … eingetragene Grundstück (Bl. 33 d. Gerichtsakte).
Zugunsten des Antragstellers wurde am 10.03.1999 - nach einem entsprechenden Antrag des Notars - eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Von Ende 1998 bis zum Sommer 1999 verhandelten die Parteien über die Verrechnung des Kaufpreises mit Werklohnforderungen des Antragstellers gegen die … (Name 01) GmbH. Diese Verhandlungen verliefen erfolglos.
Unter dem 23.08.1999 erklärte die Verkäuferin den Rücktritt vom Vertrag. Sie veräußerte sodann in der Folgezeit das Grundstück an einen Dritten und begann Ende Oktober 1999 mit Bauarbeiten auf dem Grundstück.
Mit Schreiben vom 30.11.1999 teilte der Antragsgegner der … (Name 01) Bank AG mit, er habe beim Grundbuchamt einen Antrag auf Löschung der in Abteilung II zugunsten des Antragstellers eingetragenen Vormerkung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 55 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Antragsteller erstritt, nachdem er hiervon erfahren hatte, am 17. Dezember 1999 im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Versäumnisurteil, in dem der … (Name 01) GmbH untersagt wurde, auf dem streitbefangenen Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Zudem wurde die … (Name 01) GmbH verurteilt, den Notar … (Name 02) in … (Ort 02) anzuweisen, die Löschung der zugunsten des Verfügungsklägers eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht weiter zu betreiben.
Nachdem der Antragsgegner von diesem Versäumnisurteil Kenntnis erlangt hatte, zog er mit Schreiben vom 23.12.1999, gerichtet an das Amtsgericht Brandenburg, den Antrag auf Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Auflassungsvormerkung zurück (Bl. 57 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 21.12.1999 forderte Rechtsanwalt … (Name 03), im Namen der … (Name 01) GmbH den Antragsgegner auf, dem Antragsteller eine Frist für die Zahlung des Kaufpreises zu setzten und kündigte zugleich für den Fall, daß keine Zahlung geleistet wird, den Rücktritt der Verkäuferin vom Vertrag an. Mit Schreiben vom 21.12.1999 teilte dies der Antragsgegner dem Antragsteller mit und vertrat zugleich die Auffassung, daß mit dem Schreiben der Rücktritts vom vorgenannten Kaufvertrag erklärt worden sei (Bl. 59 der Gerichtsakte). Unter dem 13.01.2000 wandte sich der Antragsgegner erneut an das Amtsgericht Brandenburg und zog die mit Schreiben vom 23.12.1999 erklärte Rücknahme seines Antrages zurück und beantragte wiederum die Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Auflassungsvormerkung (Bl. 60 der Gerichtsakte).
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner sei zu der begehrten Unterlassung verpflichtet. Die Auflassungsvormerkung sei zu Recht in das Grundbuch eingetragen worden. Die Verkäuferin habe keinen Rücktritt erklärt. Darüber hinaus wäre ein Rücktritt auch unwirksam, da der Kaufpreisanspruch durch die von ihm erklärte Aufrechnung mit einer Werklohnforderung erloschen sei.
Der Antragssteller hat unter dem 08.02.2000 beim Landgericht Potsdam - Zivilkammer - im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Antragsgegner aufzuerlegen, den Antrag auf Löschung der Vormerkung zurückzunehmen. Diesem Antrag hat das Landgericht Potsdam durch Beschluß vom 09.02.2000 entsprochen. Hiergegen hat der Antragsgegner, vertreten durch seine Prozeßbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 17.02.2000 Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller hat nunmehr beantragt,
den Widerspruch des Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 09.02.2000 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei bereits unzulässig. Die ordentlichen Gerichte seien für die Entscheidung nicht zuständig. Es handele sich bei dem Notar um den Träger eines öffentlichen Amtes, so daß es sich bei Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 40 VWGO handele. Darüber hinaus hat er gemeint, sei er selbst nicht passivlegitimiert, da er zum Antragsteller in keinerlei vertraglicher Beziehung stehe.
Nach Anhörung der Parteien hat sich das Landgericht Potsdam durch Beschluß vom 9. April 2000 für unzuständig erklärt und die Angelegenheit entsprechend § 17 a GVG an die für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Zivilkammer des Landgerichts Potsdam verwiesen. Das Gericht hat ausgeführt, daß der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten deshalb nicht eröffnet sei, weil gemäß § 15 Abs. 2 BNotO eine gesetzlich geregelte anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit geschaffen worden sei und hiernach die für die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständige Kammer in der Sache entscheiden müsse.
Dieser Beschluß ist dem Antragsgegner am 23.06.2000 förmlich zugestellt worden. Hiergegen hat er mit am 5. Juli 2000 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Er vertritt weiterhin die Ansicht, daß es an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes fehle. Das Landgericht hätte den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung abweisen müssen. Eine Verweisung an die für die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständige Kammer sei unzulässig. Das einstweilige Verfügungsverfahren und das Beschwerdeverfahren nach § 15 BNotO unterscheide sich wesentlich, so daß ein Übergang von einem in das andere Verfahren nicht möglich sei. Zudem fehle dem Antragsteller nach dem eigenen Vortrag das Rechtsschutzbedürfnis, da es ihm nur darum gehe, mögliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Er beantragt,
den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Potsdam vom 9. April 2000 aufzuheben.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint, diese sei nicht begründet. Er vertritt jedoch selbst die Auffassung, daß die Zivilkammer sachlich zuständig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache unbegründet. Die Verweisung des Verfahrens an die für die Freiwillige Gerichtsbarkeit zuständige Kammer des Landgerichts Potsdam entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG ist zu Recht erfolgt. Über Beschwerden wegen der Verweigerung einer Amtstätigkeit durch einen Notar ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und der Antragsgegner hat diese innerhalb der Frist von 2 Wochen bei Gericht eingelegt, § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 577 ZPO. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist dem Antragsgegner der Beschluß am 23.06.2000 förmlich zugestellt worden. Hiergegen hat er fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.07.2000, bei Gericht am 05.07.2000 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Die zuvor erfolgte formlose Übersendung des angefochtenen Beschlusses vom 9. April 2000 setzte den Lauf der Beschwerdefrist nicht in Gang. Gemäß § 187 Satz 2 ZPO erfolgt eine Heilung von Zustellungsmängeln durch formlose Mitteilung nicht in den Fällen, in denen - wie hier im Fall einer sofortigen Beschwerde - durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll.
2. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
a). Für den Fall der Ablehnung einer Amtstätigkeit durch einen Notar ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 BNotO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben.
Grundsätzlich handelt es sich zwar bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung notarieller Amtspflichten um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 40 VwGO. Nach § 1 BNotO nimmt der Notar als unabhängiges Organ der Rechtspflege staatliche Funktionen wahr. Er ist somit Träger eines öffentlichen Amtes und tritt bei der Ausführung von Amtsgeschäften zu den Beteiligten in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (vgl. nur BVerfGE 16, 6, 23; BGHZ 76, 9, 11). Daher kann die Erfüllung einer notariellen Amtspflicht nicht Gegenstand privatrechtlicher Bindungen sein mit der Folge, daß ein Zivilgericht dem Notar grundsätzlich kein bestimmtes Handeln in amtlicher Eigenschaft vorschreiben oder verbieten darf (BGH WM 1980, 1243). Zur Entscheidung über Streitigkeiten mit einem Notar sind dennoch nicht die Verwaltungsgerichte sondern die ordentlichen Gerichte berufen. Es handelt sich hierbei nämlich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Streitigkeiten sind im Beschwerdeverfahren gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO auszutragen, für das gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BNotO die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (vgl. BGH DNotZ 1980 S. 496). Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar. Die ursprünglich nach Anl. II Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 2 des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet geltende Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis nach Maßgabe der im Einigungsvertrag geregelten Änderungen (VONot) ist auch im Beitrittsgebiet infolge des dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 31.08.1998 mit Wirkung zum 01.03.1999 durch die BNotO abgelöst worden (BGBl. I. 2585 ff.). Im übrigen war auch unter der Geltung der VONot analog § 15 BNotO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben (BGH NJW 1998, 231).
Die Notarbeschwerde i.S.v. § 15 Abs. 2 BNotO ist - wie die Neufassung des Gesetzes zeigt - ein umfassendes Rechtsmittel gegen die Verweigerung notarieller Amtstätigkeit und hierdurch wird uneingeschränkt der Rechtsweg zu den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eröffnet. Der Notar - hier als Antragsgegner bezeichnet - verweigert die Rücknahme des Löschungsantrages an das Grundbuch und damit letztlich die ihm nach dem notariellen Kaufvertrag obliegende Verpflichtung, die Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch zugunsten des Antragstellers zu bewirken.
b). Die Verweisung des Verfahrens an die für Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Kammer des Landgerichts Potsdam - hier die 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - erfolgte zulässigerweise in entsprechender Anwendung von § 17 a GVG. Zweck des § 17 a GVG ist es, ein auf einem unrichtigen Rechtsweg eingeleitetes Verfahren im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsganges in die richtige Rechtsbahn zu lenken. Zwar ist das Verhältnis von ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit i.S.v. § 13 GVG zur freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht als ein solches von verschiedenen Rechtswegen zueinander anzusehen; sondern die ordentliche streitige und die freiwillige Gerichtsbarkeit gehören vielmehr beide zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (BayOblG NJW-RR 1991, 1356). Es wird jedoch nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat anschließt, eine entsprechende Anwendbarkeit der § 17 ff. GVG bejaht (BayOblG a.a.O., Hamm OLGZ 1992, 417; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl., § 17 GVG Rd. 3; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 17 Rd. 43; BGH NJW 1995, 2851/2852).
Die entsprechende Anwendung setzt nur voraus, daß eine Verweisung (Abgabe) nach den Verfahrensregeln möglich ist (Kissel, a.a.O.). Das ist hier der Fall, da es sich um ein Antrags- und nicht um ein Amtsverfahren handelt. Die Beschwerde gegen die Amtstätigkeit eines Notars ist von dem jeweils Betroffenen einzulegen.
Der Anwendung steht - entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf (DNotZ 1983, 703 f.) - die Verschiedenheit von Streitgegenstand und Verfahrensart nicht entgegen. Zutreffend ist zwar, daß es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine einstweilige Regelung ohne Anhängigkeit der Hauptsache, wie dies in einem Streitverfahren vor den ordentlichen Gerichten möglich ist, nicht gibt. Ein solcher Antrag ist vielmehr erst dann zulässig, wenn das Hauptsacheverfahren anhängig ist, d.h. hier die Beschwerde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO eingelegt und die Anfallwirkung eingetreten ist. Dies führt jedoch nicht dazu, daß der Antrag von einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit von vornherein als unzulässig hätte abgewiesen werden dürfen. Gemäß § 12 FGG gilt - auch im Antragsverfahren sowie in echten streitigen Verfahren - der Amtsermittlungsgrundsatz. Über den Inhalt eines Antrages enthält das FGG keine Vorschriften. Aus dem Inhalt muß nur zu erkennen sein, wer Antragsteller ist und was er sachlich überhaupt begehrt (Rechtsschutzziel). Bei inhaltlich unklarem Antrag hat das Gericht entsprechend dem Grundgedanken des § 139 ZPO auf Klarstellung hinzuwirken. Das Gericht muß dem Antragsteller insbesondere Gelegenheit geben, Mängel des Antrags zu beseitigen sowie sachgerechte Anträge zu stellen (Keidel/Kuntze/Winkler - Kayser; FGG, 14. Aufl., § 12 Rd. 11). Dem von dem Antragsteller gestellten Antrag ist sein Begehren hinreichend deutlich zu entnehmen. Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit müßte durch geeignete Zwischenverfügungen lediglich auf eine richtige Formulierung des Antrags - als Beschwerde - hinwirken. Es könnte sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - falls erforderlich - Eilentscheidungen erlassen. Auch die Tatsache, daß der Notar in dem Beschwerdeverfahren nicht Antragsgegner ist, sondern seine Entscheidung oder Verweigerung einer Amtstätigkeit die Qualität eines erstinstanzlichen Urteils hat, das überprüft werden muß (vgl. hierzu Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 1. Aufl., § 15 Rd. 33 m.w.N.), gibt keinen Anlaß, von einer Verweisung abzusehen. Nach entsprechenden Hinweisen kann der Antragsteller das Rubrum seines Antrags ebenfalls korrigieren und das Gericht kann - und muß - die Verkäuferin am Verfahren beteiligen.
Da nach alledem für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in zulässiger Weise - als Beschwerdeverfahren - fortzusetzen, so ist auch das Bedürfnis für eine Verweisung gemäß § 17 a GVG gegeben.
3. Die weitere Beschwerde hat der Senat gem. § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Soweit ersichtlich, gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob § 17 a GVG auch dann anwendbar ist, wenn im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen wird und die Gerichtsbarkeit, in die - richtigerweise - verwiesen werden soll, keinen Rechtsschutz für ein isoliertes Eilverfahren ohne Anhängigkeit der Hauptsache gewährt. Diese Frage wurde von dem 18. Senat des OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 03.02.1983 (a.a.O.) anders entschieden. Zwar ist diese Entscheidung vor Einführung des § 17 a GVG ergangen; da die Gerichte jedoch zu dieser Zeit die grundsätzliche Möglichkeit einer Verweisung in entsprechender Anwendung des § 17 GVG bejaht hatten; wäre auch nach altem Recht unter Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung des Senats die Verweisung sachlich zutreffend gewesen.
4. In Verfahren gem. § 17 a GVG ist eine Kostenentscheidung geboten; so daß dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen sind.