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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.02.2010 – 7 U 193/08

7. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 24. Oktober 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 6.115,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 1. zu 6 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. der Kläger zu 82 % und der Beklagte zu 1. zu 18 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und zu 3. der Kläger voll.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 82 % und dem Beklagten zu 1. zu 18 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die vollstreckende Partei nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem am 19.06.2007 über das Vermögen der G… K… … GmbH (demnächst: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren (Bl. 11 d.A.). Den Insolvenzantrag stellte die I… am 01.02.2007 (Bl. 12 d.A.).

Die Schuldnerin mit Geschäftssitz in H…, …straße 23, führte Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroarbeiten aus. Der Beklagte zu 1. war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Schuldnerin.

Durch notariellen Vertrag vom 13.02.2007 (Bl. 21 – 26 d.A.) übertrug der Beklagte zu 1. seine Geschäftsanteile an der Schuldnerin zum Kaufpreis von 1,00 € (Bl. 207 d.A.) auf die A… mit Sitz in L…, deren Director der Beklagte zu 2. war bzw. ist. Der Übertragungsvertrag kam auf Vermittlung der Firma J… GmbH, deren Geschäftsführer (Bl. 6 d.A.) bzw. Mitarbeiter (Bl. 164 d.A.) der Beklagte zu 3. ist, zustande.

Ausweislich der Mitteilung des Registergerichts vom 18.04.2007 (Bl. 27 d.A.) wurde im Handelsregister am 18.04.2007 eingetragen, dass der Beklagte zu 1. nicht mehr Geschäftsführer der Schuldnerin ist, dass nunmehr der Beklagte zu 2. der Geschäftsführer ist.

Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung (§ 826 BGB) in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 33.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.04.2008) zu zahlen,

sowie festzustellen, dass der vorstehende Schaden auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe jedenfalls den von ihm geltend gemachten Schaden nicht hinreichend dargetan und nicht bewiesen.

Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 03.11.2008 zugestellt worden. Der Kläger hat am 01.12.2008 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen. Der Senat hat dem Kläger durch Beschluss vom 11.03.2009, zugestellt am 20.03.2009, Prozesskostenhilfe gewährt. Der Kläger hat am 24.03.2009 Berufung eingelegt und diese zu-gleich begründet. Der Senat hat dem Kläger Wiedereinsetzung gewährt (Bl. 360 d.A.).

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn 33.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.04.2008) zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 01.07.2009 (Bl. 392 f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2020 (Bl. 415 – 418 d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers, die sich nur noch gegen den Beklagten zu 1. richtet, ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, nämlich dahingehend, dass der Beklagte zu 1. (nachfolgend: der Beklagte) zur Zahlung von 6.115,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2008 an den Kläger zu verurteilen ist.

1.

Der Kläger hält – erstmals auf Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 356 d.A.) - dem Beklagten dessen aus § 43 Abs. 2 GmbHG folgende Haftung entgegen. Dieser Klagegrund ist vom Streitgegenstand erfasst, so dass der Kläger im zweiten Rechtszug die Klage darauf stützen kann.

Nach der Vorschrift des § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer, welcher die ihm der Gesellschaft gegenüber obliegenden Pflichten verletzt, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.

Der Kläger wirft dem Beklagten die Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten dahingehend vor, dass er nicht plausibel erklären könne, weshalb das am 31.12.2005 noch nachweislich vorhandene Anlagevermögen der Schuldnerin im bilanzierten Wert von 29.484,00 € (Seite 6 des Jahresabschlusses zum 31.12.2005 – Bl. 35 d.A.) innerhalb von 14 Monaten völlig verbraucht gewesen sein soll; außerdem hält der Kläger dem Beklagten den ungeklärten Verbleib des im Jahresabschluss ausgewiesenen Barguthabens von 7.644,91 € (Bl. 35 d.A.) als Pflichtwidrigkeit entgegen. Mit dem ungeklärten Verbleib des in der Bilanz 2005 ausgewiesenen Anlage- und Barvermögens hat der Kläger einen Sachverhalt dargetan, der den Pflichtenkreis des Geschäftsführers betrifft und in adäquatem Kausalzusammenhang zu dem Schadenseintritt bei der Schuldnerin steht.

Der Beklagte ist zur fraglichen Zeit Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen. Soweit der Beklagte auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 20.02.2009 (Bl. 333 d.A.) vorträgt, er sei im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages (01.02.2007 – Bl. 12 d.A.) nicht mehr Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen, ist dies vom Akteninhalt nicht gedeckt. Der Beklagte ist nämlich erst am 13.03.2007 als Geschäftsführer abberufen worden (Bl. 21/24 d.A.).

Folglich müsste der Beklagte sich hinsichtlich des Verbleibs des zum 31.12.2005 mit 29.484,00 € bewerteten Anlagevermögens und des weiteren mit 7.644,91 € ausgewiesenen Barguthabens entlasten (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 43 GmbHG, Rdnr. 36). Insoweit besteht hier für die Darlegungs- und Beweislast kein Unterschied zur Rechtslage bei der Herausgabepflicht des Beauftragten gemäß § 670 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 670 BGB, Rdnr. 10).

Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger den Schaden nicht schon auf der Grundlage der Bewertung des Anlagevermögens zum 31.12.2005 geltend machen kann. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nämlich erst am 19.06.2007 angeordnet worden, so dass für den Eintritt des Schadens erst auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden kann. Deshalb kann der Kläger den Beklagten nicht die vollen Bilanzansätze entgegenhalten. Im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) hält der Senat zu Gunsten des Beklagten einen Abschlag von 20 % für angemessen. Dies führt dazu, dass der Kläger den Beklagten für den Ausfall des Anlagevermögens der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 37.128,91 € unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % (7.425,79 €) allenfalls wegen eines Betrages von 29.703,13 € auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Beklagte sich nicht entlasten kann.

2.

Die Einwendungen des Beklagten im Schriftsatz vom 08.05.2009 (Bl. 371 ff. d.A.), die er zu seiner Entlastung hinsichtlich des Schuldnervermögens vorbringt, sind teilweise schon nicht erheblich bzw. unschlüssig.

a)

Nicht entscheidungserheblich ist die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe ihm den PKW-Anhänger aus dem Anlagevermögen (GWG 2005) zum Preis von 500,00 € verkauft (Bl. 371 d.A.). Ausweislich der Bilanz zum 31.12.2005 ist nämlich dieser Anhänger bereits auf 0,00 € abgeschrieben (Bl. 51 d.A.), fällt also ohnehin nicht zum Nachteil des Beklagten aus.

b)

Soweit der Beklagte behauptet, verschiedene Arbeitsgeräte seien gestohlen worden und andere Arbeitsgeräte hätten im Eigentum seines Vaters gestanden (Bl. 371, 372 d.A.), ist dieses Vorbringen unschlüssig. Denn der Beklagte trägt schon nicht vor, inwieweit jene Gegenstände in der Bilanz zum 31.12.2005 – mit welchen Werten – aktiviert waren, was namentlich bei Fremdeigentum schon nicht plausibel erscheint.

c)

Unschlüssig ist ferner der Vortrag des Beklagten, er habe die noch vorhandenen Barmittel dazu verwendet, um mit insgesamt elf Barzahlungen zu jeweils 1.100,00 € die Lohnrückstände des Arbeitnehmers E… Sch… auszugleichen, dessen Konto gepfändet gewesen sei (Bl. 372 d.A.). Ganz abgesehen davon, dass der Beklagte zu dem angeblich gepfändeten Konto nähere Einzelheiten nicht vorträgt, fällt auf, dass das mit insgesamt 7.644,91 € in der Bilanz zum 31.12.2005 ausgewiesene Guthaben (Bl. 35 d.A.) nicht ausgereicht haben würde, weil die angeblich geleisteten Barzahlungen das Guthaben bei weitem überstiegen hätten. Der Vortrag des Beklagten leidet darunter, dass er zu weiteren Entwicklung des Kassenbestandes sich nicht erklärt.

d)

Soweit der Beklagte vorträgt, des Weiteren seien Tankrechnungen für von ihm nach M… unternommene Fahrten bar bezahlt worden, ist das Vorbringen ebenfalls unschlüssig. Der Beklagte nennt schon nicht die Beträge der Höhe nach, die gezahlt worden sein sollen. Außerdem sind nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten im Senatstermin vom 03.06.2009 die Tankrechnungen ohnehin nicht mehr vorhanden (insoweit in der Sitzungsniederschrift, Bl. 379 f. d.A., nicht protokolliert).

3.

Zu den weiteren Einwendungen des Beklagten (Bl. 371 ff. d.A.) hat der Senat Beweis erhoben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte sich im Hinblick auf die Beweisfragen in vollem Umfang entlastet.

a)

Soweit es das – im Anlagevermögen der Schuldnerin ausgewiesene - Fahrzeug PKW Ford Galaxy betrifft, steht aufgrund der Aussagen des Zeugen H… R… und der Zeugin S… K… fest, dass es sich hierbei nicht um ein Leasingfahrzeug gehandelt hat, wie der Beklagte – zunächst – behauptet hat (Bl. 372 d.A.); von dieser Behauptung ist der Beklagte im Schriftsatz vom 23.06.2009 (Bl. 387 d.A.) selbst abgerückt, indem er klargestellt hat, das Fahrzeug sei als Ratenzahlungskauf finanziert worden.

Die beiden Zeugen R… und K… haben denn auch übereinstimmend ausgesagt, dass die Schuldnerin das Fahrzeug durch Kreditaufnahme finanziert habe.

Darüber, was mit dem PKW Ford Galaxy weiter geschehen ist, konnte zwar die Zeugin K… keine Angaben machen. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen R… steht jedoch in Verbindung mit dem Vorbringen des Klägers fest, dass der PKW Ford Galaxy im ordnungsgemäßen Geschäftsgang aus dem Anlagevermögen der Schuldnerin ausgeschieden ist und dem Beklagten somit in Bezug auf den Verbleib dieses Fahrzeuges eine Pflichtverletzung nicht zur Last fällt.

Der Zeuge R… hat ausgesagt, er sei informiert, dass der Beklagte das Fahrzeug Ford Galaxy später beim Erwerb eines neuen Fahrzeuges in Zahlung gegeben habe; das neue Fahrzeug, ein VW Touareg, habe er bei dem benachbarten Autohaus G… gekauft, und zwar sei das Neuwagengeschäft gleichfalls durch den freiberuflichen Verkäufer Z… abgeschlossen worden, der sowohl für das Autohaus des Zeugen als auch für das Autohaus G… tätig gewesen sei.

Der Kläger selbst hat - im Nachgang zur Beweisaufnahme - die Richtigkeit der Aussage des Zeugen R… bestätigt. Auf Seite 1 seines Schriftsatzes vom 28.01.2010 (Bl. 422 d.A.) führt der Kläger aus, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Halterin eines VW Touareg mit dem amtlichen Kennzeichen … war, der am 11.07.2006 auf die Schuldnerin zugelassen wurde; der Kläger hat noch angegeben, dass das Zulassungsdatum damit in dem Zeitraum liegt, den der Zeuge R… für die Inzahlungnahme des Ford Galaxy entsprechend seiner Erinnerung mitgeteilt hat.

b)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Beklagte in Bezug auf die beiden Fahrzeuge VW T 4 und VW Caddy entlastet. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen H… K… steht fest, dass die Schuldnerin den Verwertungserlös aus dem Verkauf der beiden Fahrzeuge an den Zeugen als – teilweisen – Ausgleich für die ihr von ihm gewährten Darlehensbeträge ausgekehrt hat.

Der Zeuge hat mit einfachen Worten nachvollziehbar geschildert, dass er seinem Sohn geschäftlich und damit der Schuldnerin wiederholt mit Geldbeträgen ausgeholfen hat; dabei hat der Zeuge Wert darauf gelegt, dass es sich nicht um eine bloße Schenkung, sondern um rückzuerstattende Darlehen handelte; als Sicherheit hat der Zeuge sich die beiden Fahrzeuge samt Fahrzeugschlüssel geben lassen; die Fahrzeuge befanden sich in dem Einflussbereich des Zeugen, er verfügte über die Fahrzeuge, die auch regelmäßig nachts auf seinem Grundstück standen; nachdem die Fahrzeuge, deren Wert schon bei der Überlassung an den Zeugen nicht mehr viel ausmachte, durch den Beklagten veräußert wurden, ließ sich der Zeuge den Kauferlös geben.

Die Schilderung des Zeugen H… K… findet ihre Bestätigung in den von ihm vorgelegten Urkunden (Bl. 408 – 413 d.A.), nämlich in der Empfangsbescheinigung vom 30.09.2003 über den Erhalt der beiden Fahrzeuge als Sicherheit für bereits gewährte Darlehen wie auch für künftige Darlehen sowie in den verschiedenen Darlehensverträgen über insgesamt 48.711,64 € aus dem Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2004; dementsprechend sind auch in der Bilanz zum 31.12.2005 Darlehensverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber dem Zeugen H… K… ausgewiesen (Bl. 40, 41 d.A. zu Konto 3560 und 3563).

Ob die Schuldnerin dem Zeugen H… K… hiernach ein Sicherungsrecht mit Verwertungsbefugnis eingeräumt hat, was aus Rechtsgründen zweifelhaft erscheint, kann im Ergebnis offenbleiben. Der Zeuge H… K… hat nämlich die Fahrzeuge nicht verwertet. Vielmehr hat die Schuldnerin selbst die Fahrzeuge veräußert und den Kauferlös an den Zeugen ausgekehrt.

Der Zeuge H… K… hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat nichts beschönigt, von sich aus auch frei eingeräumt, dass er selbst keine Schriftstücke verfassen konnte, gleichzeitig hat er aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber seinem Sohn, dem er geschäftlich helfen wollte, sich klare Rechte vorbehielt, was sich zuletzt darin zeigte, dass er sich den Kauferlös geben ließ. Der Zeuge machte auf den Senat einen „soliden“ Eindruck: er war in sich ruhig und sicher, er machte von sich aus auch Einschränkungen, so bei seiner Schilderung zur Behandlung der ihm überlassenen Fahrzeuge, als er – während des Diktats seiner Aussage – hinzusetzte, dass die Fahrzeuge bei Notdiensteinsetzen gelegentlich auch nachts außerhalb seines Grundstücks abgestellt wurden (Bl. 407 d.A.).

c)

Soweit es die Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin betrifft, hat sich der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entlastet. Den Vortrag des Beklagten, seine Eltern hätten von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht, hat der Zeuge H… K… zwar nicht bestätigt. Der Zeuge hat aber bei seiner Vernehmung ohne Umschweife erklärt, dass die Betriebs- und Geschäftsausstattung noch vorhanden ist. Das heißt dann aber auch nichts anderes, als dass die Betriebs- und Geschäftsausstattung nach wie vor im Anlagevermögen der Schuldnerin vorhanden ist und damit dem Zugriff des Klägers als Verwalter offen steht.

Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat – auch wenn er der Vater des Beklagten ist – auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht.

4.

In der Bilanz der Schuldnerin zum 31.12.2005 ist das Fahrzeug Ford Galaxy mit einem Wert von 19.461,00 € (Bl. 49 d.A.) ausgewiesen; die beiden Fahrzeuge VW Caddy, … und VW 4 Kastenwagen sind mit 2.915,00 € (Bl. 50 d.A.) und mit 3.580,00 € (Bl. 50 d.A.) bewertet; die Betriebs- und Geschäftsausstattung ist mit einem Wert von 3.528,00 € ausgewiesen. Insgesamt macht der Wert der Inventargegenstände, zu deren Verbleib der Beklagte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entlastet hat, nach den Ansätzen der Bilanz 29.484,00 € aus. Unter Berücksichtigung des bei der Schadenshöhe vorzunehmenden Abschlags von 20 % (5.896,80 €) kann der Beklagte dem Kläger als Abzugsposten 23.587,20 € entgegenhalten, so dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.115,93 € (29.703,13 € ./. 23.587,20 €) zusteht.

5.

Der - nicht nachgelassene - Schriftsatz des Beklagten vom 27.01.2010 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

6.

Die geforderten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.04.2008) sind gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 33.600,00 €.