Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.02.2010 – 5 U 123/09

5. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 15. Juli 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 518/06 - teilweise abgeändert: Die Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. gegen das am 15. Juli 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 518/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu jeweils 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für die Berufung der Beklagten zu 1. und die der Kläger beträgt jeweils 122.710,05 €.

Gründe§

I.

Die Kläger begehren von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung bzw. Hinterlegung von 122.710,05 € (= 240.000 DM) auf das Notaranderkonto der Notarin … oder eine entsprechende Erklärung der Beklagten an die Notarin, dass die von den Kläger behauptete Zahlung in Höhe von 240.000,00 DM in bar am 18. Juni 1998 gegen Geldempfangsquittung an den Beklagten zu 2. als Zahlung auf den Kaufpreis gemäß dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 15. Mai 1997 (UR-Nr. 75/1997 der Notarin … in B…) anerkannt werde.

Die Beklagten sowie ein am Rechtsstreit beteiligter Dritter, H… W…, veräußerten mit diesem notariellen Grundstückskaufvertrag den Klägern ein zu diesem Zeitpunkt noch unvermessenes Teilstück an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Strausberg von V… Blatt 439 eingetragenen Flurstück 602 mit einer Fläche von ca. 3.452 m². Das Grundstück sollten beide Kläger zu ½ Anteil erwerben. Die Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt nicht Grundstückseigentümer, sondern Berechtigte einer Auflassungsvormerkung, die wiederum an H… W… abgetreten war. Unter § 2 des Grundstückskaufvertrages wurde ein Kaufpreis in Höhe von 600.000,00 DM vereinbart. Die Kläger verpflichteten sich nach „§ 3 Kaufpreisbelegung und Kaufpreisauszahlung“ des Grundstückskaufvertrages, dort unter Ziffer 1, den vereinbarten Kaufpreis auf einem zur Abwicklung dieses Kaufvertrages gesondert einzurichtenden Notaranderkonto der beurkundenden Notarin bis zum 31. Dezember 1997 zu hinterlegen. Soweit bereits vor Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen Teilbeträge an Dritte gezahlt werden sollten, einigten sich die Parteien des Vertrages unter § 3 Ziffer 2 lit. a. und b. darüber, dass die Notarin die Überweisungen der Zahlungen veranlasst. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 15. Mai 1997 verwiesen, Bl. 10 - 17 d.A.).

Die beurkundende Notarin richtete an die Beklagten ein vom 18. September 1998 datierendes Schreiben, in dem sie mitteilte, dass der am 31. Dezember 1997 fällig gewesene Kaufpreis bis zu heute nicht eingegangen sei. Den Inhalt des Schreibens teilte die Notarin allen Vertragsbeteiligten mit, so auch den Klägern. Diese reagierten auf das Schreiben nicht.

Unstreitig hinterlegten die Kläger Anfang des Jahres 2001 auf dem vorbezeichneten Notaranderkonto insgesamt 360.000,00 DM. Die Parteien streiten darüber, ob seitens der Kläger eine Barzahlung von weiteren 240.000,00 DM (= 122.710,05 €) am 18. Juni 1998 an den Beklagten zu 2. für die Beklagte zu 1. erfolgte.

Die Kläger haben behauptet, Anfang des Jahres 1998 habe sie der Beklagte zu 2. gedrängt, einen Teil des Kaufpreises vorab zu entrichten. In Anwesenheit des Zeugen D… Ho… habe am 18. Juni 1998 der Kläger zu 2. dem Beklagten zu 2. einen Betrag in Höhe von 240.000,00 DM (= 122.710,05 €) als Kaufpreisanteil übergeben. Dabei sei eine Quittung mit folgendem Wortlaut aufgesetzt worden:

QUITTUNG

„Herr H… V…, geb. am ….08.54 in T…, erhielt heute von Herrn D… D… 240.000,-- DM … als Anzahlung für das Grundstück V… …straße 6. Eine Vollmacht seiner Ehefrau, U… V…, lag vor, daß er berechtigt ist, das Geld entgegen zu nehmen.

Der Restbetrag in Höhe von 360.000,-- DM wird erst dann fällig, wenn die Bauabnahme der aufgebauten Halle vorliegt. Diese Unterlagen beizubringen verpflichten sich Herr und Frau V… zu Ihren Lasten. Zinsen aus dem Kaufpreis werden erst dann fällig, wenn die Bauabnahme der Halle erfolgt ist.

N…, den 18.06.98                                     V…“

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die im Original zur Beiakte gelangte „Quittung“ vom 18. Juni 1998 Bezug genommen (Bl. 84 d. Beiakte).

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Unterschrift - die als solche unstreitig vom Beklagten zu 2. stammt - bewusst durch den Beklagten zu 2. unter diese Erklärung gesetzt oder ob erst nachträglich die Orts- und Datumszeile sowie die Unterschrift mit dem übrigen Text der Quittung in den räumlichen Zusammenhang auf dem Blatt gebracht worden sei.

Die Kläger haben behauptet, die Zahlung des Geldes an den Beklagten zu 2. sei am 18. Juni 1998 im Bürocontainer der damaligen DE… GmbH erfolgt. Der Beklagte zu 2. habe dabei den Erhalt des Bargeldes auf der vorbezeichneten Quittung bestätigt. Da vor Ort kein privates Briefpapier der Kläger zur Verfügung gestanden habe, sei zum Erstellen der Quittung ein Briefbogen der DE… GmbH verwandt und der Briefkopf der Firma abgetrennt worden. Der Beklagte zu 2. sei nach dem 18. Juni 1998 in den Bürocontainer eingebrochen und habe die Unterlagen, so auch die damals vorgelegte Geldempfangsvollmacht der Beklagten zu 1., gestohlen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf das Notaranderkonto Nr. 724 13 91 88 bei der …bank AG der Notarin …, …, B…, mit Verwendungszweck „V…/H…/D…“ einen Betrag von 122.710,05 €(= 240.000 DM) einzuzahlen, unter Angabe des Vertrages vom 15. Mai 1997 zur UR-Nr. 75/1997,

hilfsweise,

die Notarin … davon in Kenntnis zu setzen, dass die von den Klägern am 18.06.1998 an den Beklagten zu 2. gezahlten 240.000 DM als Zahlung auf den Kaufpreis von der Beklagten zu 1. anerkannt werden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Zahlung und die Erstellung der Quittung in Abrede gestellt. Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1. habe dem Beklagten zu 2. keine Geldempfangsvollmacht erteilt. Die Quittung sei gefälscht. Sie beziehen sich auf das Privatgutachten des Mitarbeiters des … LKA, Dr. J… B…, am 6. Februar 2007 zur Frage der Echtheit der Quittung. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Text der Quittung und der darunter gesetzte Textteil „N…, den …“ nicht zum selben Zeitpunkt wie der darüber stehende Text geschrieben worden ist sowie ein vom übrigen Text abweichendes Druckbild aufweist. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Gutachtens verwiesen (Bl. 146 - 153 d.A.)). Weiter haben die Beklagten in diesem Zusammenhang behauptet, der Beklagte zu 2. habe sich am 18. Juni 1998 seine Arbeitspapiere im Bürocontainer der damaligen DE… GmbH abgeholt; dabei habe er in Gegenwart der Klägerin zu 1. und deren Ehemann die Übergabe der Arbeitspapiere quittiert. Die Quittung sei auf einem Briefkopf der DE… GmbH erstellt worden. Darunter sei ein unbeschriebener Raum verblieben, auf dem die Kopien der übergebenen Unterlagen geheftet gewesen seien und darunter habe sich die Schriftzeile für die Orts- und Datumsangabe befunden. Der Text der von den Klägern vorgelegten Quittung sei deshalb nachträglich auf den unbeschriebenen Teil des Papierblattes gesetzt worden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H… Ha…. (Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 13. August 2008 (Bl. 365 - 370 d.A.) und die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 25. Mai 2009 (Bl. 419 a - 422 d.A.) verwiesen). Weiter hat das Landgericht die Akte der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 5 Ls 202 Js 1660/98 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 15. Juli 2009 die Beklagte zu 1. verurteilt, auf das Notaranderkonto Nr. 724 13 91 88 bei der …bank AG der Notarin … unter Angabe des Vertrages vom 15.05.1997 zur UR-Nr. 75/1997 einen Betrag in Höhe von 122.710,05 € (= 240.000,00 DM) zu zahlen; die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung des ausgezahlten Kaufpreisanteiles in Höhe von 122.710,05 € auf das Notaranderkonto der beurkundenden Notarin folge aus § 3 des Grundstückskaufvertrages vom 15. Mai 1997. Zur Überzeugung des Gerichts stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte zu 1. den Geldbetrag von 122,710,05 € als Kaufpreisanteil am 18. Juni 1998 erhalten habe; sie sei deshalb verpflichtet, diesen Betrag auf das Notaranderkonto einzuzahlen. Die Kläger hätten den Beweis ihrer Behauptung, die 122.710,05 € seien am 18. Juni 1998 an den Beklagten zu 2. gezahlt worden dadurch geführt, dass sie die Quittung vom gleichen Tage vorgelegt hätten. Da unstreitig sei, dass die Unterschrift des Beklagten zu 2. unter dieser Quittung echt sei, handele es sich um eine Privaturkunde, die gem. § 416 ZPO den vollen Beweis dafür erbringe, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller, also dem Beklagten zu 2., abgegeben worden seien. Ferner werde nach § 440 Abs. 2 ZPO vermutet, dass die über der Unterschrift stehende Schrift ebenfalls echt sei. Die Beklagte zu 1. trage damit die Beweislast dafür, dass die Quittung - wie von ihr vorgetragen - unecht sei.

Diesen Beweis habe die Beklagte zu 1. zur Überzeugung des Gerichts nicht erbracht. Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte zu 1. das von ihr beauftragte Privatgutachten des Gutachters Dr. J… B… vom 6. Februar 2007 vorgelegt habe. Dieser private Gutachter sei zum Ergebnis gekommen, dass die Urkunde nicht in einem Zug erstellt worden sein könne. Denn die Unterschriftenzeile sei durch anderen Druckvorgang gefertigt worden. Insoweit handele es sich um Feststellungen, die eine Fälschung der Urkunde vermuten lassen würden. Zumal die Klägerin zu 1. unstreitig im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Strausberg angegeben habe, dass die Quittung in einem Zug hergestellt worden sei. Da es sich um ein privates Gutachten gehandelt habe, habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Sachverständige nur Feststellungen für den Sachverhalt zugrunde gelegt habe, die ihm von seinem Auftraggeber mitgeteilt worden seien.

Der vom Landgericht betraute Sachverständige Prof. Dr. Ha… habe ebenfalls keine Merkmale einer Manipulation der Urkunde feststellen können. Vielmehr sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Überschrift und der Text der Quittung in einer anderen Schriftart als die Unterschriftenzeile erstellt worden seien. Gleichwohl sehe er darin nachvollziehbar keine Fälschung. Die Änderung einer Schriftart sei ohne Weiteres und einfach möglich. Sie könne unterschiedliche Gründe haben und berechtige deshalb nicht zweifelsfrei zur Annahme einer Fälschung. Soweit der Sachverständige es zwar auch nicht für ausgeschlossen gehalten habe, dass wie die Beklagte zu 1. behaupte, der Text der Quittung später zu der Datums- und Unterschriftszeile hinzugefügt worden sei, so habe er andererseits auch keine Merkmale einer solchen Manipulation festgestellt und sehe sich darin vom Privatgutachten der Klägerin zu 1. bestätigt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Mai 2009 sei der Sachverständige ferner nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, es sei wesentlich wahrscheinlicher, dass der Text und die Zeile mit der Ortsangabe sowie die Punktlinie für die Unterschrift und das Datum regelgerecht nacheinander gedruckt worden seien, als dass davon ausgegangen werden könne, der Textteil der Quittung sei erst später zu der unteren Zeile hinzugefügt worden. Mithin lasse sich den Ausführungen des Sachverständigen folgend daraus entnehmen, dass eine Fälschung nicht mit der für ein Urteil erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne. Mit der Urkunde vom 18. Juni 1998 habe der Beklagte zu 2. bestätigt, dass er 240.000,00 DM als Auszahlung für das erworbene Grundstück erhalten habe und dass er zur Entgegennahme des Geldes von der Beklagten zu 1. bevollmächtigt gewesen sei.

Die übrigen Erklärungen der Quittung seien für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht erheblich. Im Übrigen könne die rechtliche Würdigung der Erklärung vom 18. Juni 1998 dahingestellt bleiben. Dies gelte auch für die Behauptung, der Beklagte zu 2. sei zur Vertretung der Beklagten zu 1. bevollmächtigt gewesen sei, weil die Kläger die 360.000,00 DM im März 2001 auf das Anderkonto der Notarin eingezahlt hätten. Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 2. bestehe nicht, da dieser nicht Partei des notariellen Grundstückskaufvertrages gewesen.

Gegen dieses ihnen am 22. Juli 2009 zugestellte Urteil haben die Kläger - soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen worden ist - die am 24.8.2009 (Montag) bei Gericht eingegangene Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit dem am 22.10.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Auch die Beklagte zu 1. hat gegen das ihr am 24.7.2009 zugestellte Urteil Berufung mit dem am 18.8.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz eingelegt. Die Berufung ist innerhalb verlängerter Frist mit dem am 22.10.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.

Die Beklagte zu 1. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts durch das Landgericht.

Sie meint, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, die Klage gegen den Beklagten zu 2. durch Teilurteil abzuweisen, so dass der Beklagte zu 2. als Zeuge hätte zur Verfügung stehen können. Der Beklagte zu 2. sei von den Klägern in dem Wissen fehlender Passivlegitimation aus rein prozeßtaktischen Gründen in Anspruch genommen worden.

Des Weiteren habe das Landgericht verkannt, das die sog. Quittung vom 18. Juni 1998 nur die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO innehabe, nicht jedoch die materielle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Die materielle Beweisfrage - ob der Inhalt der Urkunde auch zutreffend sei - habe der freien Beweiswürdigung des Landgerichts oblegen. Eine private Urkunde entfalte keine materielle Rechtskraft, so dass die Frage, ob der Inhalt der Urkunde auch zutreffe, der freien Beweiswürdigung des Gerichtes unterliege. Hätte das Landgericht bei richtiger prozessualer Handhabung das Verfahren gegen den Beklagten zu 2. durch Teilurteil beendet und diesen als Zeugen vernommen, so wäre der Beweis erbracht worden, dass eine Übergabe von Bargeld nicht erfolgt sei.

Durch die Zahlung des Betrages habe auch keine Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung eintreten können, da mit der Vertragsdurchführung die Notarin unter Beachtung verschiedener Auszahlungsbedingungen betraut gewesen sei. Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum die Kläger unter Verzicht auf die Einhaltung der letztlich sie schützenden Bedingungen gezahlt haben sollten.

Zudem spreche das Schreiben der Notarin vom 21. August 1998 gegen die Übergabe des Geldes an den Beklagten zu 2. in bar zu dem behaupteten Zeitpunkt. Wäre der Vortrag der Kläger richtig, dass sie bereits im Juni 1998 bar 240.000,00 DM gezahlt hätten, so hätten die Kläger wohl spätestens nach Erhalt dieses Schreibens der Notarin im August 1998 eben diese Zahlung angezeigt. Es fehle ferner Vortrag der Kläger im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zu den näheren Umständen der angeblichen Geldübergabe.

Zudem seien erhebliche Zweifel an der Echtheit an der Urkunde gegeben. Der Quittungstext sei nämlich ausschließlich im Präteritum, also der Vergangenheitsform, geschrieben worden. Werde aber eine Quittung vorbereitet oder während der Geldübergabe gefertigt, werde üblicherweise der Text in der Gegenwartsform abgefasst. Die Wortwahl in der Vergangenheitsform deute darauf hin, dass der Text der Quittung im Nachhinein erstellt worden sei.

Zudem sei die Quittung unvollständig, ein Teil des Blattes sei – unstreitig - abgetrennt worden. Diese Manipulation mache die Quittung als Beweisurkunde unbrauchbar.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts, soweit der Klage gegen die Beklagte zu 1. stattgegeben worden ist.

Sie vertreten die Auffassung, § 419 ZPO finde Anwendung, da die Urkunde keine äußeren Mängel aufweise. Die Quittung sei nicht zuvor vorbereitet gewesen. Vielmehr habe die Klägerin zu 1. bei dem Erscheinen des Beklagten zu 2. im Büro einen Firmenbogen der DE… GmbH genommen, den Firmennamen abgeschnitten und den Text der Quittung gefertigt. Bereits vor der Unterschrift des Beklagten zu 2. habe das Papier seine derzeitige Größe aufgewiesen. Der Beklagte zu 2. habe nach dem Erhalt des Geldes die Quittung unterschrieben. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, ihnen stehe auch ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2. zu. Die Beklagte zu 2. habe seine Ansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag an die Beklagte zu 1. abgetreten.

Die Kläger beantragen hinsichtlich der Berufung betreffend den Beklagten zu 2.

1. unter teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1. zu verurteilen, auf das Notaranderkonto Nr. 724 13 91 88 bei der …bank AG der Notarin …, …, B…, mit Verwendungszweck „V…/H…/D…“ einen Betrag von 122.710,05 € (= 240.000,00 DM) unter Angabe des Vertrages vom 15. Mai 1997 zur UR-Nr. 75/1997 einzuzahlen,

hilfsweise,

die Notarin … davon in Kenntnis zu setzen, dass die von den Klägern am 18. Juni 1998 an den Beklagten zu 2. gezahlten 240.000 DM als Zahlung auf den Kaufpreis von der Beklagten zu 1. - in deren Vollmacht - erfolgt sind.

Der Beklagte zu 2. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Berufungsbegründung der Kläger genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; mithin sei die Berufung unzulässig.

Zu dem sei die Berufung auch nicht begründet. Weder habe er 240.000,00 DM von den Klägern erhalten noch sei eine Anspruchsgrundlage gegen ihn gegeben. Er sei weder Partei des Kaufvertrages noch ungerechtfertigt bereichert. Denn nicht er sei nach dem Vortrag der Kläger Zahlungsempfänger gewesen sondern allenfalls die Beklagte zu 1.. Dies folge aus der von den Klägern behaupteten Geldempfangsvollmacht für die Beklagte zu 1. Die Kläger hätten ferner nicht im Einzelnen darlegen können, woher sie eine derart große Menge an Bargeld zur Verfügung gehabt hätten.

Bei der Würdigung durch den Senat sei neben der Frage der formellen Beweiskraft zu berücksichtigen, dass die Kläger - zum Teil mehrfach - wegen Betrugsdelikten vorbestraft seien. Er behauptet weiterhin, dass die Unterschriftsleistung zwecks Bestätigung des Erhaltes von Arbeitspapieren erfolgt sei. Vorsorglich beruft er sich weiterhin auf Verjährung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen D… Ho…. Der Beklagte zu 2. ist als Partei vernommen worden (§ 448 ZPO). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2001 (Bl. 657 - 662 d.A.).

Die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) (AZ 202 Js 1660/98) haben als Beiakten vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

II.

1.

Die jeweilige Berufung der Beklagten zu 1. und der Kläger ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

Hinsichtlich der Berufung der Kläger kann noch von einer hinreichenden Begründung der Berufung ausgegangen werden. Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Begründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben sollen. Ein Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinandersetzen; die Berufungsbegründung muss sich dabei in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1015). Bereits aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legt, insbesondere, welche tatsächlichen rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will (BGH NJW 1993, 3073 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Kläger gerade noch. Aus ihr lässt sich entnehmen, dass die Kläger davon ausgehen, dass der geltend gemachte Anspruch auch gegen den Beklagten zu 2. bestehe und, dass neben der vorgelegten Quittung eine weitere Beweisaufnahme - hier die Vernehmung des Zeugen D… Ho… - nicht erforderlich erscheine. Die Kläger haben in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, das Landgericht sei zu Recht von der Beweiswirkung der Urkunde ausgegangen.

2.

Die Berufung der Kläger, die sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2. richtet, ist unbegründet. Für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten zu 2. greift keine Anspruchsgrundlage durch.

a.

Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht. Der Beklagte zu 2. ist nicht Partei des Grundstückskaufvertrages vom 15. Mai 1997 geworden.

b.

Die Kläger machen gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Ein solcher Anspruch besteht nicht.

Ein Anspruch aus Leistungskondiktion scheitert daran, dass der Beklagte zu 2. nicht Empfänger einer „Leistung“ ohne Rechtsgrund ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB). Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Leistungsempfänger ist derjenige, dessen Vermögen der Leistende durch die Zahlung vermehren will. Dabei ist der Zweck der Leistung nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu beurteilen (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 812, Rd. 17).

Nach diesen Grundsätzen ist schon nach dem Vorbringen der Kläger die von ihnen behauptete Zahlung von 122.710,05 € (= 240.000,00 DM) keine Leistung - auch - an den Beklagten zu 2.. Nach dem Vorbringen sollte Leistungsempfängerin allein die Beklagte zu 1. sein. Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich in erster Linie nach dem Inhalt und dem Zweck der mit der Leistung beabsichtigten Vermögenszuwendung. Insoweit haben die Kläger vorgetragen, sie wollten mit dieser Vermögenszuwendung - ausschließlich - die Kaufpreisverpflichtung teilweise gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Beklagten zu 1., erfüllen. Also ist die behauptete Zahlung ausschließlich als Leistung an die Beklagte zu 1. anzusehen.

Daneben ist für einen Anspruch aus etwaiger Eingriffskondiktion gegen den Beklagten zu 2. kein Raum.

3.

Die Berufung der Beklagten zu 1. hat hingegen Erfolg.

Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1. weder der mit dem Haupt- noch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch zu.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben nicht den Nachweis der behaupteten Zahlung an ihre Vertragspartnerin, die Beklagte zu 1., zu Händen des Beklagten zu 2. führen können.

a.

Die vom Landgericht angeführte Grundlage für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch ergibt sich nicht aus dem Inhalt des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 15. Mai 1997, insbesondere nicht aus § 3 des Grundstückskaufvertrages.

Als Anspruchsgrundlage kommt vielmehr nur § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB in Betracht. Danach wäre die Beklagte zu 1. zur begehrten Rechtsfolge verpflichtet, wenn sie durch Leistung der Kläger ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hätte.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht dies nicht fest.

Allerdings würde sich die von den Klägern behauptete Zahlung in Abweichung von den Vereinbarungen des Kaufvertrages als Leistung ohne rechtlichen Grund darstellen. Die behauptete Änderungsabrede wäre wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB) und hätte nicht die Erfüllung im Sinne des § 362 BGB herbeiführen können.

Eine von den Bedingungen des notariell beurkundeten Vertrages abweichende Vereinbarung über die Zahlungsmodalität, hier also über direkte Barzahlung anstelle Leistung auf das Notaranderkonto hätte zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung nach § 313 Satz 1 BGB a.F. bedurft. Eine Ausnahme vom Formzwang greift nicht ein. Diese ist nur dann gegeben, wenn die Abänderung lediglich der Behebung nachträglicher, so nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei Vertragsabwicklung dient (BGH WM 1984, 1539; BGH NJW 1998, 1482). So liegt der Fall hier nicht.

Da bislang keine Auflassung erfolgt ist, unterliegen vertragliche Änderungen dem Formzwang (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 313 Rn. 42, 43).

b.

Die Kläger haben aber bereits nicht den Beweis der Zahlung erbracht.

aa.

Der Beweis kann nicht durch Vorlage des Originals der vom 18. Juni 1998 datierenden Quittung geführt werden (§ 416 ZPO). Der Urkunde kommt insoweit keine Beweiskraft zu.

Das Landgericht ist zu der rechtlichen Einschätzung gelangt, es handele es sich bei der Quittung vom 18. Juni 1998, die unstreitig der Beklagte zu 2. unterzeichnet hat, um eine echte Privaturkunde. Diese erbringe gem. § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller, also dem Beklagten zu 2., abgegeben worden seien. Zudem werde nach § 440 Abs. 2 ZPO vermutet, dass die über der Unterschrift stehende Schrift ebenfalls echt sei. Von dieser Vermutungswirkung ausgehend hat das Landgericht im Ergebnis angenommen, die beweisbelastete Beklagte zu 1. habe nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Quittung unecht sei.

Diese rechtliche Würdigung ist nicht zutreffend. Die Beweiskraft der Urkunde ist beeinträchtigt, da an ihr unstreitig Veränderungen vorgenommen worden sind ( § 419 ZPO).

Inwiefern äußere Mängel die durch die Echtheit der Unterschrift begründete Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet nach § 419 ZPO das Gericht nach freier Überzeugung. Feste Regeln über die Echtheit einer mit äußeren Mängeln behafteten Urkunde lassen sich nicht aufstellen. Selbst eine Urkunde, die erhebliche äußere Mängel aufweist, muss nicht ganz oder teilweise unecht sein (vgl BGH VersR 1968, 309; BGH NJW 1980, 873 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 419 Rn. 1).

Allen in § 419 ZPO genannten Merkmalen von Urkunden ist gemeinsam, dass sie äußerlich erkennbar den Anschein einer Verfälschung ergeben können. Das gilt für Durchstreichungen und Radierungen, die den Wortlaut der Urkunde verkürzen, nicht minder aber auch Einschaltungen, die ihn erweitern, und für sonstige Mängel, wie Risse, Löcher und andere Beschädigungen, die geeignet sind, den Inhalt einer Urkunde zu verändern. Denselben Anschein können aber auch ein auffälliges Schriftbild und/oder eine ungewöhnliche Anordnung der Erklärung auf dem Papier und dessen auf eine künstliche nachträgliche Veränderung hinweisendes Format erwecken (BGH NJW 1980, 873). Ob eine Urkunde äußerliche und für ihre Beweiskraft erhebliche Mängel aufweist, stellt eine vom Tatrichter nach § 286 ZPO zu entscheidende Frage dar (BGH NJW a.a.O.) Die Würdigung erstreckt sich dabei auf die gesamte Beweiskraft der Urkunde und nicht nur darauf, welcher Einfluss dem Mangel als solchem beizulegen ist (RGZ 29, 430, 433).

Wann äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde beeinträchtigen, lässt sich nicht abschließend festlegen. Das Gesetz stellt Durchstreichungen, Radierungen und Einschaltungen nur als Beispiele neben „sonstige äußere Mängel“. Die Anwendbarkeit von § 419 ZPO hängt mithin nicht von dem Vorhandensein bestimmter äußerer Mängel ab. Beachtlich sind daher nicht nur Mängel, die zu einer Beschädigung der Urkunde oder einer Änderung des Textes führen, so kann auch eine von Änderungen und Beschädigungen freie Urkunde äußerliche Mängel aufweisen, die ihren Beweiswert beeinträchtigen (vgl BGH a.a.O.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend liegen hier Merkmale der Quittung vor, die äußerlich erkennbar den Anschein einer Verfälschung ergeben können.

Die Vorschrift des § 419 ZPO greift nicht erst ein, wenn feststeht, dass eine bereits unterzeichnete Urkunde nachträglich geändert worden ist, sondern auch schon dann, wenn eine solche Veränderung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nur möglich ist (BGH LM ZPO § 419 Nr 1).

Im vorliegenden Falle lässt der – unstreitig - abgeschnittene obere Teil (ca. 1/3) des Blattes Papier - ursprünglich im Format DIN A 4 -, die Faltung des Papieres sowie dessen Lochung und Beschmutzung als äußerliche Mängel Veränderungen der Urkunde zumindest möglich erscheinen lassen.

Die Inaugenscheinnahme der Quittung (Bl. 84 der Beiakten) lässt ferner erkennen, dass der Text in zwei verschiedenen Schriftarten erstellt worden ist, nämlich „Arial“ für den eigentlichen Text und „Times“ für die Zeile der Ortsangabe. Diese unterschiedlichen Schriftarten wurden zudem in verschiedenen Größen gedruckt.

Dies zusammen genommen stellt sich zwar nicht ohne weiteres als Merkmal einer Fälschung dar. Da die Urkunde aber äußerliche und für ihre Beweiskraft erhebliche Mängel aufweist, greift unter Ausschluss der gesetzlichen Beweisregeln der §§ 415 bis 418 ZPO hier wieder die freie, von Parteivereinbarungen unabhängige richterliche Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) ein (BGH NJW 1980, 873).

Die Kläger waren daher gehalten mit anderen Mitteln den Beweis der Behauptung ihrer Zahlung zu erbringen.

bb.

Durch die Aussage des auf Antrag der Kläger vernommenen Zeugen D… Ho… ist der Beweis nicht geführt worden.

Dessen Aussage und die Bekundungen des als Partei vernommenen Beklagten zu 2. stehen sich unvereinbar gegenüber. Der Senat vermag nicht zu entscheiden, welcher Aussage größere Glaubhaftigkeit bzw. wem größere Glaubwürdigkeit zukommt. Dies geht im Rahmen des „non liquet“ zu Lasten der beweisbelasteten Partei.

(1).

Der Zeuge Ho… hat bekundet, er könne sich zwar nicht mehr an das genaue Datum, aber an den Vorfall erinnern. Er sei an dem Tage in den Räumen der DE… GmbH gewesen und habe mit Herrn H… über das Stellen von Containern sprechen wollen. Als er in den Geschäftsräumen angekommen sei, sei zunächst nur die Klägerin zu 1. anwesend gewesen. Diese habe ihm mitgeteilt, ihr Mann, Herr H…, komme gleich. Im Weiteren sei Herr H… dann auch in den Raum gekommen, in dem er, der Zeuge Ho…, sich mit der Klägerin zu 1. aufgehalten habe. Herr H… habe zu seiner Frau gesagt: „Schreib schon mal die Quittung und mache eine Kopie von der Vollmacht“. Er, der Zeuge, habe von seinem Standort aus auf Grund diverser Akten und Unterlagen in diesem Raum die Tätigkeit der Klägerin zu 1. nicht genau sehen können. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass anschließend die Klägerin zu 1. mit zwei Papierstücken in der Hand zum Kopierer gegangen sei, wobei er nicht sagen könne, um welche Papierstücke es sich dabei gehandelt habe. Er sei dann aus dem Raum gegangen und habe in einem anderen Raum Herrn H…, den Kläger zu 2. und den Beklagten zu 2. gesehen. Er habe beobachtet, dass der Beklagte zu 2. vom Kläger zu 2. eine größere Menge übergeben erhalten habe. Der Kläger zu 2. habe dem Beklagten zu 2. das Geld bündelweise vorgezählt, dabei habe er zwei Geldbündel mit der Bemerkung „Hunderttausend, Zweihunderttausend“ und weitere vier Geldbündel mit der Bemerkung „100, 200 usw.“ übergeben. So habe der Kläger zu 2. in dieser Weise dem Beklagten zu 2. einen Betrag in Höhe von 240.000,00 DM vorgezählt. Zum zeitlichen Ablauf dieser Übergabe hat der Zeuge ausgesagt, er habe ca. 5 min. vor dem Raum bzw. im Türeingangsbereich zu eben diesem Raum gestanden und sei dann zur Toilette gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte zu 2. noch das Geld gezählt. Ob er die Unterschriftsleistung des Beklagten zu 2. auf einer Quittung gesehen habe, vermöge er nicht mehr zu erinnern. Auf Vorhalt seiner Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eberswalde, am 18. Februar 2004, wonach der Zeuge ausgesagt hat, der Beklagte zu 2. habe diese Quittung unterschrieben und dann das Geld in eine schwarze Tasche gesteckt (Bl. 152 der Beiakte), hat der Zeuge bekundet, er könne sich nun auf Grund des Zeitablaufes nicht mehr daran erinnern. Er könne sich aber daran erinnern, dass der Beklagte zu 2. das Geld in eine große schwarze Tasche gesteckt habe.

Die Aussage des Zeugen Ho… ist weitgehend detailliert und in sich nachvollziehbar. Sie gibt im Wesentlichen einen Geschehensablauf wieder, wie ihn der Zeuge bereits bei seiner Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eberswalde am 11. Februar 2004 getätigt hat (Bl. 152 der Beiakte) sowie als Zeuge in der Verhandlung des Schöffengerichts des Amtsgerichts Strausberg im Strafverfahren gegen die hiesigen Kläger am 3. November 2005 (Bl. 281 der Beiakte) getätigt hat.

Dies gilt vor allem für den Kern seiner Aussage, er habe gesehen, dass der Kläger zu 2. insgesamt 6 Bündel Geld, 4 Bündel zu je 10.000,00 DM und 2 Bündel zu je 100.000,00 DM an den Beklagten zu 2. in den Räumen der DE… GmbH übergeben habe. Dass sich der Zeuge Ho… an die Summe des übergebenen Betrages und die Stückelung dieses übergebenen Betrages auch nach dem Zeitablauf erinnern kann, erscheint vor dem Hintergrund der Bekundung des Zeugen, er habe zuvor noch nie soviel Bargeld gesehen, nachvollziehbar.

Dies erscheint umso mehr nachvollziehbar, als der Zeuge nach seinem Bekunden dann auch die Klägerin zu 1. nach dem Hintergrund der Geldübergabe befragt haben will. Es sei ihm darauf hin mitgeteilt worden, der Beklagte zu 2. brauche Geld, er werde von irgend jemanden bedroht. Die Zahlung hänge mit einem Verkauf zusammen.

Die Aussage des Zeugen lässt allerdings einige Fragen offen.

Es ist nicht erklärlich, wie die Klägerin zu 1. auf die vom Zeugen bekundete einfache Anweisung ihres Ehemannes „Schreib schon mal die Quittung, mache eine Kopie von der Vollmacht“, im Stande gewesen sein soll, den relativ komplexen Text der Quittung zu verfassen. Zwar ist es ohne weiteres möglich, auf eine solche Anweisung hin eine Quittung mit dem Inhalt zu erstellen, der Empfänger habe heute von einer bestimmtem Person einen bestimmten Geldbetrag aus einem bestimmten Grunde erhalten.

Nicht erklärlich ist aber, wie die Klägerin zu 1. - offensichtlich dann nach eigenem Gutdünken - diejenige Passage der Quittung verfassen konnte, die sich auf Bedingungen für die restliche Zahlung bezieht, also betreffend Bauabnahme der Halle und Stundung von Zinsen.

Weiter offen bleibt die Frage, woher der Kläger zu 2. die Geldscheine hatte, die er dem Beklagten zu 2. übergeben haben will.

Es liegt zwar nicht am Zeugen Ho…, diese Frage zu beantworten, sondern an den Klägern. Der Zeuge hat aber in dem Strafprozess vor dem Amtsgericht Straußberg in der Sitzung vom 3. November 2005 (Bl. 281 der Beiakten) ausgesagt, die Geldbündel seien mit Banderolen abgepackt gewesen. In Banderolen eingebundenes Geld erhält üblicherweise der Kunde bei der Bank, wenn er große Mengen Geld sich auszahlen lässt. Nach dem Vortrag der Kläger soll es sich aber um Geldbeträge gehandelt haben, die der Kläger zu 2. zu Hause angesammelt haben und gerade nicht an einem bestimmten Tag bei der Bank abgehoben haben will.

Der Zeuge erweckte allerdings einen glaubwürdigen Eindruck.

Der Umstand, dass er nach eigenem Bekunden den Ehemann der Klägerin zu 1. gut kennt, zeigt zwar eine mögliche persönliche Verbundenheit auf, kann allein aber keine durchgreifenden Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen.

Zwar war sein bemerkenswert gutes Erinnerungsvermögen an ein Ereignis, welches fast 12 Jahre zurückliegen soll, auffällig. Allerdings ist seine Erklärung hierfür, er habe noch nie soviel Geld auf einem Haufen gesehen, daher könne er sich gut erinnern, nicht völlig von der Hand zu weisen.

2.

Auch die Bekundungen des Beklagten zu 2. im Rahmen seiner nach § 448 ZPO durchgeführten Vernehmung als Partei sind glaubhaft.

Der Beklagte zu 2. macht ebenfalls einen glaubwürdigen Eindruck.

Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten zu 2. von Amts wegen nach § 448 ZPO lagen vor. Nach Durchführung der Zeugenvernehmung kam nach § 448 ZPO eine Vernehmung des Beklagten zu 2. auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast in Betracht, weil das Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht ausreichte, um die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Erforderlich ist, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptungen erbracht ist, und dass das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1993, Az. II ZR 26/93). Diese Voraussetzungen waren nach der Einholung des Sachverständigengutachtens durch das Landgericht sowie nach der Vernehmung durch den Zeugen Ho… vor dem Senat gegeben. Aus dieser bisherigen Beweisaufnahme ergab sich die erforderliche „gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit“ für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 448 Rn 4).

Der Beklagte zu 2. hat bekundet, am 18. Juni 1998 um eine ihm nicht mehr genau erinnerliche Uhrzeit am Nachmittag des Tages mit seiner Frau zu den damaligen Geschäftsräumen der DE… GmbH gefahren zu sein. Die Fahrt habe dazu gedient, dort seine Arbeitspapiere abzuholen, da zuvor sein Arbeitsverhältnis mit der DE… GmbH beendet worden war. Herr H… habe ihn an diesem Tag angerufen und mitgeteilt, die Arbeitspapiere seien vom Steuerberaterbüro gekommen; er solle kommen, um sie abzuholen. Bei seiner Ankunft in den Räumen der DE… GmbH hätten im ersten Raum nach dem Eingang die Klägerin zu 1. und Herr H… gesessen. Ihm sei ein Blatt Papier mit dem Kopfbogen der DE… GmbH vorgelegt worden. Unterhalb dieses Kopfes sei ein Text angebracht gewesen, der aus zwei Zeilen bestanden habe. Sinngemäß habe dort ein bestätigender Vermerk über den Erhalt von Arbeitspapieren gestanden. Darunter seien mehrere Kopien befestigt gewesen. Diese Kopien hätten seine Arbeitspapiere gezeigt. Es habe sich um mehrere DIN A4 Blätter gehandelt, die hälftig geknickt und auf dem darunter liegenden Papier festgeklammert gewesen seien. An den genauen Sitz der Klammer, links oder rechts oder gar beidseitig, und um welche Art von Klammer es sich gehandelt habe, könne er nicht mehr erinnern. Die Originale dieser Papiere habe er übergeben erhalten. Die auf dem Briefbogen angefertigten Kopien hätten nach seiner Einschätzung dazu gedient, dass sein bisheriger Arbeitgeber nachhalten könne, dass ihm die Originale der Papiere ausgehändigt worden seien. Er habe die auf dem Blatt angebrachten Papiere bei Unterschriftsleistung etwas angehoben und gesehen, dass sich darunter nichts befinde. Das ganze Geschehen in den Geschäftsräumen, so hat der Beklagte zu 2. bekundet, habe ca. 2 bis 3 Minuten gedauert. Zu dem besagten Briefbogen hat der Beklagte zu 2. ausgeführt, es habe es sich um einen solchen gehandelt, wie aus Blatt 33 der Beiakten ersichtlich. In diesem Zusammenhang hat er angemerkt, es habe auch Briefköpfe der DE… GmbH gegeben, die in der Überschrift die Firmenbezeichnung und dem Unternehmensgegenstand aufgewiesen hätten, nicht jedoch die ganzen Bankverbindungen. Er habe ohne Weiteres auf dem freien Stück Papier seine Unterschrift auf der vorgegebenen Zeile leisten können.

Die Bekundungen des Beklagten zu 2. als Partei sind in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Im Wesentlichen decken sie sich mit seinen Bekundungen vor der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eberswalde und mit seinen Bekundungen als Zeuge in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Strausberg in der dortigen Hauptverhandlung vom 3. November 2005 (Bl. 272 ff.) Dies gilt auch für die von ihm in der damaligen Hauptverhandlung dargestellte Anordnung der Arbeitspapiere auf dem Briefbogen der DE… GmbH. Der Beklagte zu 2. hat in der Hauptverhandlung eine schematisierende Skizze gefertigt, die eine solche Anordnung nachvollziehen lässt (Bl. 275 und 276 der Beiakte). Eine solche Form der Anordnung hat der Beklagte zu 2. bei seiner Vernehmung vor dem Senat mit dem Original der Quittung und dem vorgelegten Briefbogen der DE… GmbH im Wesentlichen deckungsgleich demonstriert.

Das Beweismittel der Bekundung des Beklagten zu 2. war gemäß § 453 ZPO vom Senat nach § 286 ZPO frei zu würdigen. Dies gilt für die gesamt Aussage und nicht nur für Erklärungen, die mit den gegnerischen Behauptungen nicht übereinstimmen (vgl. BGHZ 129, 108).

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten zu 2. spricht eindeutig, dass er nur 4 Tage nach der geleisteten Unterschrift, nämlich am 22. Juni 1998 ein Schreiben an das Arbeitsamt gesandt hat mit der Erklärung, er habe erst am 18. Juni seien Arbeitspapiere erhalten und könne sie erst jetzt überreichen (Bl 164 d.A.).

Es spricht ferner für die Richtigkeit der Bekundungen des Beklagten zu 2., dass der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Ha… in seinem Gutachten vom 13. August 2008 (Seite 4 des Gutachtens, Bl. 368 d.A.) es für nicht ausgeschlossen erachtet hat, dass die Anordnung der Unterlagen auf dem Briefbogen der DE… GmbH so erfolgt sein könne, dass nach einem nachträglichen Entfernen von angebrachten Unterlagen oberhalb der Unterschriftenzeile auf dem Briefbogenblatt ausreichend Raum gewesen sei, um über der Unterschriftenzeile einen Text mit dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen Quittung anbringen zu können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auf Grund dieser Raumaufteilung des Briefbogens und dem Knick auf dem Blatt des Quittungstextes nicht ausgeschlossen werden kann, dass die auf dem Bogen angebrachten Ablichtungen von Unterlagen so befestigt waren, dass ein wie auch immer geknickter Quittungstext für den Beklagten zu 2. so verdeckt war, dass der Beklagte zu 2. die Unterschrift in der Annahme geleistet hat, allein den Empfang von Arbeitspapieren zu bestätigen.

Dafür dass der Beklagte zu 2. am 18. Juni 1998 nicht einen Betrag in Höhe von 240.000,00 DM in bar erhalten hat, spricht ferner, dass die Kläger nicht auf das Schreiben der beurkundenden Notarin vom 18. September 1998 reagierten, in dem diese mitteilte, dass der am 31. Dezember 1997 zur Belegung auf dem Notaranderkonto fällig gewesene Kaufpreis bis zum heutigen Tage - also dem 18. September 1998 - nicht eingegangen sei. Hätten die Kläger, wie von ihnen behauptet, am 18. Juni 1998 den Kaufpreis zumindest in Höhe von 240.000,00 DM an den Beklagten zu 2. ausgehändigt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diesen Umstand auf das Schreiben hin gegenüber der Notarin geltend gemacht hätten.

Bei der Würdigung der Vernehmung des Beklagten zu 2. als Partei bzw. seiner Glaubwürdigkeit war zu berücksichtigen, dass er bei der Vernehmung des Zeugen Ho… - die unmittelbar vor seiner Vernehmung erfolgte - nicht im Sitzungssaal anwesend war (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 453 Rd. 1). In diesem Zusammenhang hat der Senat allerdings nicht außer Acht gelassen, dass dem Beklagten zu 2. zumindest die Aussagen des Zeugen Ho… vor der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eberswalde, und vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Strausberg bekannt gewesen sein mögen. Aber der Beklagte zu 2. hatte so vor seiner Aussage vor dem Senat keine Kenntnis über den konkreten Inhalt der Aussage des Zeugen Ho… im hiesigen Termin. Des Weiteren war der Beklagte zu 2. sichtlich bemüht, sich an den Geschehensablauf vom 18. Juni 1998 zu erinnern und anhand der Unterlagen die Lage der Papiere auf dem Briefbogen der DE… GmbH nachstellen zu können. Die Tatsache allein, dass er als Partei des Rechtsstreits auf Beklagtenseite ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat, entkräftet seine Glaubwürdigkeit nicht. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Inhalt seiner Aussage durch äußere Umstände Bestätigung erhalten hat.

cc.

Folgende Umstände bzw. offenen Fragen gehen zu lasten der Kläger:

Die Kläger vermochten nicht im Einzelnen darzulegen, woher das Bargeld stammte. Zwar haben sie sich darauf berufen (Bl. 245 d.A.), in den Jahren 1996, 1997 und 1998 Geschäfte getätigt zu haben, aus welchen ihnen Geld zugeflossen sei. Aus den vorgelegten Grundstücksveräußerungsverträgen (Bl. 266 d.A.) geht jedoch hervor, dass der an den Verkäufer (Kläger zu 2.) zu zahlende Kaufpreis auf ein Notaranderkonto zu zahlen war, so dass es Zahlungsnachweise aus den behaupteten Geschäften geben muss. Zudem ist unklar, in welcher Höhe aus den behaupteten Verträgen überhaupt Geld geflossen ist, da die Kaufobjekte erheblich belastet waren und der Verkäufer (Kläger zu 2.) sich zur lastenfreien Übergabe verpflichtet hatte.

Weiter ist nicht erklärlich, wieso die Kläger schlichtweg auf die Forderung der Beklagten nach Kaufpreiszahlung ohne Einhaltung der vereinbarten Bedingungen eingegangen sein sollen. Aus der Nichteinhaltung der vereinbarten Bedingungen konnten den Klägern als Käufer ohne weiteres Nachteile entstehen. Die Kläger sind, wie sie selbst vortragen, im Geschäftsleben bewandert. Umso mehr verwundert ihr „unbekümmertes“ Vorgehen bei Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.

Auch die Quittung, mit der sie die Erfüllung ihrer Kaufpreiszahlung belegen wollen, stellte offensichtlich, obwohl sie sich über einen nicht unbeträchtlichen Betrag verhält, für die Kläger kein sorgfältig zu behandelndes Objekt dar. Es weist Beschädigungen und Verschmutzungen auf und deutet darauf hin, dass es keine große Aufmerksamkeit erfahren hat bzw. ihm offensichtlich keine große Bedeutung zugemessen worden ist.

Auch das spricht gegen die Gepflogenheiten, die Geschäftsleute in solchen Angelegenheiten normalerweise an den Tag legen.

Und schließlich ist nicht recht nachvollziehbar, wieso die Quittung in ihrem Text zwei verschiedene Schriftarten aufweist. Sowohl der vom Landgericht beauftragte Gutachter als auch der von den Beklagten beauftragte Privatgutachter haben festgestellt, dass die Überschrift und der Text der Quittung in einer anderen Schriftart als die Unterschriftszeile erstellt worden sind. Zwar ist es richtig, dass die Änderung der Schriftart an einem Computer während Abfassung des Schreibens ohne weiteres möglich ist. Aber es bleibt die Frage offen, aus welchem Grunde dies geschehen sein soll. Eine Erklärung hierfür haben die Kläger nicht liefern können.

Nicht zuletzt spricht gegen die Kläger der Vortrag, es sei ihnen zwar mittels Diebstahl - und zwar durch den Beklagten zu 2. - die Geldempfangsvollmacht der Beklagten zu 1. abhanden gekommen, nicht aber die streitgegenständliche Quittung. Das kann der Senat schlichtweg nicht glauben.

Nach alledem vermag der Senat bei Würdigung der Aussagen des Zeugen Ho… und den Bekundungen des Beklagten zu 2. nach seiner nach § 448 ZPO durchgeführten Vernehmung als Partei nicht festzustellen, welcher Seite mehr Glauben zu schenken ist. Das „non liquet“ geht zu lasten der Kläger.

Im Ergebnis hat die Berufung der Beklagten zu 1. also Erfolg.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

5.

Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.