Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.07.2010 – 10 UF 132/09

2. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 9. Juli 2009 in seinem Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt abgeändert.

Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Antragsgegner monatlichen nachehelichen Unterhalt, den zukünftigen monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen:

- 120 € ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Dezember 2009,

- 435 € von Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2012.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten zweiter Instanz haben die Antragstellerin zu 9/25, der Antragsgegner zu 16/25 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 12.423,64 €.

Gründe§

I.

Die Parteien haben am 14.7.1989 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, W…, geboren am ….3.1990, und L…, geboren am ….9.1992. W… leistet seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr, L… besucht noch das Gymnasium.

Zu Beginn der Ehe befand sich die Antragstellerin im Studium, war von 1995 an berufstätig und arbeitet seit März 2003 im …ministerium. Der Antragsgegner, von Beruf Tischler, war zunächst als Monteur bei der Firma M… angestellt. Seit dem Verlust dieses Arbeitsplatzes im Jahr 2003 betreibt er eine eigene Tischlerei.

Im Jahr 2001 erbauten die Parteien in L… ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 140 m². Im Erdgeschoss befinden sich Gästedusche mit WC, Küche, Diele, Wohn- und Schlafraum, im ersten Obergeschoß zwei Kinder- und ein Arbeitszimmer sowie ein Bad. Die für den Bau aufgenommenen Kredite sind noch nicht abbezahlt.

Schon in der Zeit vor dem Baubeginn gab es Probleme in der Ehe, die sich später wiederholten. Der Antragsgegner richtete an die Vorgesetzte der Antragstellerin im Ministerium ein Schreiben, in dem er um Versetzung seiner Ehefrau bat, weil diese eine außereheliche Beziehung mit einem ihrer Kollegen aufgenommen habe.

Nach der spätestens Anfang 2007 erfolgten Trennung lebten die Parteien weiterhin im gemeinsamen Haus, die Antragstellerin nutzte die Wohnräume im Erdgeschoss im Wesentlichen allein, der Antragsgegner bewohnte das im ersten Stock gelegene Arbeitszimmer, die Kinder blieben in ihren Zimmern, die Küche wurde geteilt. Nachdem der (damalige) Partner der Antragstellerin bei dieser übernachtet hatte, durchtrennte der Antragsgegner am 11.4.2008 das Ehebett mit einer Stichsäge.

Durch Schriftsatz vom 31.1.2008, dem Antragsgegner zugestellt am 3.4.2008, hat die Antragstellerin das vorliegende Scheidungsverfahren eingeleitet.

Sie hat beantragt,

die Ehe zu scheiden, den Versorgungsausgleich durchzuführen, ihr die gesamte Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und den Antrag des Antragsgegners auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Scheidungsantrag zurückzuweisen, und für den Fall der Scheidung

- die Antragstellerin zu verurteilen, an ihn ab 1.12.2008 nachehelichen Aufstockungsunterhalt von 1.099,13 € zu zahlen, davon 469,66 € direkt an den Darlehensgläubiger des Hauskredits, sowie

- ihm das alleinige Nutzungsrecht an Arbeits- und Badezimmer im ersten OG des Wohnhauses zuzuweisen, ebenso die Mitbenutzung der Küche im Erdgeschoss.

Durch das am 9.7.2009 verkündete Urteil hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, der Antragstellerin die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen und den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung von Ehegattenunterhalt zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung. Er trägt vor:

Die Antragstellerin müsse ihm nachehelichen Unterhaltzahlen. Höheres Einkommen, als er tatsächlich habe, könne er nicht erzielen. Da er entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung früher für den Familienunterhalt aufgekommen sei, müsse die Antragstellerin ihm jetzt jedenfalls noch drei Jahre lang Unterhalt zahlen. Diesen Unterhaltsanspruch habe er durch den Brief an die Vorgesetzte der Antragstellerin nicht verwirkt. Die Antragstellerin habe damals eine außereheliche Beziehung unterhalten, er habe seine Ehe retten wollen.

Bei der Berechnung des Unterhalts sei vom Einkommen der Antragstellerin nur der Unterhalt für L… abzuziehen, W… sei nicht mehr bedürftig. Vom Hauskredit seien nur die Zinsen zu berücksichtigen, nach seinem Auszug zum 1.1.2010 sei ein Wohnvorteil von 400 € hinzuzusetzen.

Nachdem der Antragsgegner sein Rechtsmittel betreffend die Folgesachen über die Zuweisung der Ehewohnung und den Versorgungsausgleich im Termin vom 13.April 2010 zurückgenommen hat, beantragt er,

das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 9.7.2009 zu Ziffer III abzuändern und die Antragstellerin zu verurteilen, an ihn ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 551,97 € zu zahlen.

Die Antragstellerin beantragt Berufungszurückzuweisung und trägt vor:

Das Amtsgericht habe die Einkommensverhältnisse der Parteien zutreffend ermittelt und die Bedürftigkeit des Antragsgegners zu Recht verneint. Sie habe während der Ehe für den Unterhalt von W… gesorgt, diese Belastung habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und müsse daher auch künftig Berücksichtigung finden.

Der Antragsgegner habe einen rechnerisch etwa doch bestehenden Unterhaltsanspruch verwirkt, weil er sie durch sein Schreiben an ihre Vorgesetzte angeschwärzt habe. Sein Versetzungsverlangen sei mit der Gefahr negativer Auswirkungen für ihr Beschäftigungsverhältnis verbunden gewesen. Jedenfalls sei der Unterhalt für den Antragsgegner zeitlich zu befristen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Anhörungsvermerke vom 13.4. und 22.6.2010 verwiesen.

II.

Die gemäß § 511 ZPO zulässige Berufung, auf die wegen der Verfahrenseinleitung vor dem 1.9.2009 ist das bis dahin geltende Recht und nicht das FamFG Anwendung findet, § 111 FGG-RG, ist teilweise begründet. Der Antragsgegner kann von der am 7.11.2009 eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs im Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 9.7.2009 an nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen. Der Unterhaltsanspruch ist allerdings auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2012 zu befristen.

Für die Bemessung der Höhe des Unterhalts ist das Einkommen der Parteien maßgeblich. Auch auf Seiten des Antragsgegners ist von dem tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Denn der Antragsgegner übt, wie schon während der letzten rund fünf Jahre des ehelichen Zusammenlebens, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf aus und betreibt eine Tischlerei. Dass seine Einkünfte teils erheblich schwanken, ist bei Selbstständigen nicht unüblich und führt nicht dazu, seine berufliche Tätigkeit als unangemessen i.S.d. § 1574 Abs. 2 BGB anzusehen. Das Einkommen des Antragstellers ist allerdings wegen dieser Schwankungen auf der Grundlage seiner in drei aufeinanderfolgenden Jahren erzielen Einkünfte zu bemessen (vgl. Wendl/Kemper, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1, Rz. 274). Im Hinblick auf den im November 2009 beginnenden Unterhaltszeitraum sind die in den Jahren 2007 bis 2009 erzielten Einkünfte heranzuziehen. Sie können den vorgelegten Gewinnermittlungen entnommen werden, nachdem die Antragstellerin im Termin vom 22.6.2010 ausdrücklich erklärt hat, dass sie mit der Verwendung der darin deklarierten Einkünfte für die zu treffende Entscheidung einverstanden ist und die Angaben des Antragsgegners insoweit nicht mehr bestreitet.

Nach dem Jahresabschluss für 2007 hat der Antragsgegner in diesem Jahr einen Gewinn von 14.798,56 € erzielt. Dem ist die „steuerliche Abschreibung“ von 1.000 €, bei der es sich, wie der Antragsgegner im Termin vom 22.6.2010 angegeben hat, um eine Ansparabschreibung handelt, hinzuzusetzen. Denn eine solche kann bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eines Selbstständigen regelmäßig nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 1000). Die insoweit etwa anfallenden erhöhten Steuern können unberücksichtigt bleiben, nachdem der Antragsgegner sich im Termin vom 22.6.2010 ausdrücklich mit einer Berechnung seines Einkommens auf dieser Grundlage einverstanden erklärt hat. Somit erhöht sich der Gewinn auf 15.798,56 €. Davon sind Steuern nicht abzusetzen, weil nur die in den jeweiligen Jahren tatsächlich gezahlten Steuern zu berücksichtigen sind (sog. In-Prinzip, vgl. Wendl/Kemper, a.a.O., § 1, Rz. 583) und der Antragsgegner im Jahr 2007 ausweislich des vorgelegten Bescheids vom 3.9.2007 (für das Jahr 2006) keine Steuern gezahlt hat.

Im Jahr 2008 hat der Antragsgegner nach dem vorgelegten Jahresabschluss einen Gewinn von 24.463,84 € erzielt, der für die Einkommensermittlung maßgeblich ist. Die in diesem Jahr vorgenommene Ansparabschreibung von 9.450 € ist im Folgejahr wieder aufgelöst worden, sodass sie sich nicht auswirkt. Steuern sind nicht abzuziehen, weil der Antragsgegner in diesem Jahr offenbar ebenfalls keine gezahlt hat. Denn nach dem oben genannten Bescheid vom 3.9.2007 für das Jahr 2006 ist erst am 13.8.2009 ein weiterer Bescheid ergangen, und zwar für das Jahr 2007.

Dem in der Gewinnermittlung ausgewiesenen Verlust des Jahres 2009 von 194,70 € ist, wie im Termin erörtert und vom Antragsgegner zugestanden, die in diesem Jahr vorgenommene Ansparabschreibung von 7.940 € ohne Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Auswirkungen hinzuzusetzen. Dagegen wirkt sich die aufgelöste Ansparabschreibung von 9.450 € aus den oben genannten Gründen nicht aus. Es ergibt sich ein Gewinn von 7.745,30 €. Davon sind die in diesem Jahr angefallenen Steuern, die sich ausweislich des vorgelegten Bescheid vom 13.8.2009 (für 2007) auf 347 € belaufen, abzuziehen. Es verbleiben 7.398,30 €.

Somit stellt sich der Gesamtgewinn der Jahre 2007 bis 2009 auf 47.660,70 € (= 15.798,56 € + 24.463,84 € + 7.398,30 €), was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rd. 1.324 € (= 47.660,70 € : 36 Monate) entspricht.

Da der Antragsgegner Unterhalt für die Zeit ab 7.11.2009 verlangt, sind von dem ermittelten Einkommen die in dieser Zeit gezahlten Monatsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Sie belaufen sich nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners auf 189 €. Weitere Vorsorgeaufwendungen hatte der Antragsgegner nach eigenen Angaben nicht.

Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner noch bis einschließlich Dezember 2009 in dem gemeinsamen Haus gewohnt hat, ist ihm zwar ein Wohnvorteil zugute gekommen. Da die Parteien das Haus aber aufgeteilt hatten und damit gleichermaßen mietfrei gewohnt haben, ist entsprechend der insoweit unbeanstandeten Berechnung des Antragsgegners erst in der Zeit nach seinem Auszug am 1.1.2010 und nur auf Seiten der Antragstellerin ein Wohnvorteil zu berücksichtigen. Somit ist von einem für die Unterhaltsberechnung maßgebenden Einkommen des Antragsgegners von rd. 1.135 € (= 1324 € - 189 €) auszugehen.

Das monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin belief sich ausweislich der Gehaltsbescheinigung für Dezember 2009, welche die Jahressummen enthält und mit der Lohnsteuerbescheinigung für 2009 übereinstimmt, auf durchschnittlich rd. 2.962 €. Davon sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in unstreitiger Höhe von rd. 174 € abzuziehen, ebenso, was zwischen den Parteien unstreitig ist, 5 % für berufsbedingte Aufwendungen, also ein Betrag von rd. 139 €. Es verbleiben 2.649 €.

Vom Einkommen der Antragstellerin ist weiterhin der Unterhalt für L… abzuziehen, und zwar der Tabellenbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergelds. Der Unterhalt bemisst sich nach dem Einkommen des Antragsgegners, weil er gemäß § 1606 Abs. 2 Satz 3 BGB barunterhaltspflichtig ist. Im Hinblick auf die oben ermittelten Einkünfte des Antragsgegners ist der Mindestunterhalt einzusetzen, der sich nach Abzug hälftigen Kindergelds auf 295 € beläuft.

Unterhalt für den Sohn W… ist nicht zu berücksichtigen, weil er seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr leistet und unstreitig nicht bedürftig ist. Diese Entwicklung war schon während der Ehe angelegt, weil Kinder üblicherweise irgendwann keinen Unterhalt mehr benötigen. Unterhalt für W… ist daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht von ihrem Einkommen abzuziehen.

Abzusetzen sind allerdings sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen, welche die Antragstellerin allein auf die von den Parteien aufgenommenen Kredite zur Finanzierung des Hauses erbringt. Denn das Haus steht im gemeinsamen Eigentum der Parteien, die Abzahlung durch die Antragstellerin kommt dem Antragsgegner auch über die Scheidung hinaus zugute (vgl. dazu Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 345). Die monatliche Belastung der Antragstellerin beläuft sich ausweislich der vorgelegten Jahreskontoauszüge der …bank … vom 14.1.2010 für die drei Darlehen auf zusammen 940,41 €.

Ein Wohnvorteil ist der Antragstellerin in diesem Jahr, wie oben ausgeführt, noch nicht zuzurechnen.

Somit ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen der Antragstellerin von rd. 1.414 € (= 2.649 € - 295 € - 940,41 €).

Im Jahr 2010 hat sich das Einkommen der Antragstellerin, wie der Antragsgegner unwidersprochen geltend gemacht hat und was sich der Bezügemitteilung für Januar 2010 entnehmen lässt, auf rd. 3.154 € netto erhöht und stellt sich nach Abzug des Nettobetrags der vermögenswirksamen Leistungen von rd. 6 € auf 3.148 €. Das im Überweisungsbetrag enthaltene Kindergeld ist allerdings entgegen der Annahme des Antragsgegners bei die Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht zu berücksichtigen (vgl. § 1612 b BGB; s.a. BGH, FamRZ 2006, 99, ff., 101). Zieht man wiederum die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von 174 € und 5 % für berufsbedingte Aufwendungen, also rd. 149 € ab, verbleiben 2.825 €.

Der Tabellenbetrag für L… ist auf 334 € gestiegen (Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2010, Anlage II), sodass das Einkommen nach Abzug des Unterhalts für L… auf 2.491 € sinkt.

Unterhalt für den Sohn W… kann weiterhin mangels Bedürftigkeit nicht abgezogen werden, da er jedenfalls bis zum Schuss der mündlichen Verhandlung seinen Wehrdienst leistet.

Die Antragstellerin muss sich nun, nachdem der Antragsgegner zum 1.1.2010 ausgezogen ist, den vollen Wohnwert des Hauses zurechnen lassen (vgl. dazu Wendl/Gerhard, a.a.O., § 1, Rz. 320). Dem steht nicht entgegen, dass das Motorrad des Antragsgegners noch im Keller steht. Denn ungeachtet der Frage, ob bzw. inwieweit die Antragstellerin dadurch in der Nutzung der Wohnung beeinträchtigt wird, ist ihr durch die nicht (mehr) angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen, sodass sie sich gegen eine unberechtigte Nutzung wenden kann.

Der Wohnwert bemisst sich nach der objektiven Marktmiete, die durch die Lage in L…, einem kleinen Ort nahe der Oder im Einzugsbereich von E…, die Wohnungsgröße und das Baujahr 2001 bestimmt wird. Angesichts der vom Amtsgericht angenommenen Werte, die von den Parteien nicht bestritten worden sind und die sich der Antragsgegner in der Berufungsbegründung zu eigen gemacht hat, kann der Wohnwert für das gesamte Haus mit 600 € angenommen werden. Zieht man diesen Wohnwert von den Kreditraten von 940 € ab, kommt man zu einem sog. negativer Wohnwert von 340 €. Es verbleibt ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 2.151 € (= 2.491 € - 340 €).

Auf der Grundlage der dargestellten Einkünfte ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch des Antragsgegners von rd. 120 € [= (1.414 € - 1.135 €) x 3/7] im Jahr 2009 und von rd. 435 € [= (2.151 € - 1.135 €) x 3/7] vom Jahr 2010 an.

Der Unterhalt ist gemäß § 1578 b BGB auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2012 zu befristen.

Gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruches auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Bei der Frage, ob eine solche Begrenzung in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 BGB.

Ehebedingte Nachteile lassen sich auf Seiten des Antragsgegners nicht feststellen. Er war während der Ehe durchgängig in seinem Beruf als Tischler berufstätig, zunächst als Angestellter bei der Firma M…, seit 2003 in seiner eigenen Firma. Dass sich, wie der Antragsgegner geltend macht, seine Einkünfte verschlechtert haben, beruht allein auf dem Verlust seines Arbeitsplatzes und dem Aufbau der selbstständigen Tätigkeit, nicht aber auf einer durch die Ehe bedingten Beeinträchtigung seiner beruflichen Laufbahn, etwa durch Übernahme der Kinderbetreuung. Dass der Antragsgegner nach seinen Angaben zu Beginn der Ehe vornehmlich allein für den Unterhalt der Familie gesorgt hat, wirkt sich in diesem Zusammenhang nicht aus. Dem ist vielmehr zu entnehmen, dass der Antragsgegner gerade keine ehebedingten beruflichen Nachteile erlitten hat.

Da die Ehe der Parteien bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 3.4.2008 allerdings gut 19 Jahre angedauert hat, kann der Antragsgegner nicht schon ab Rechtskraft der Scheidung auf wirtschaftliche Eigenständigkeit verwiesen und ein Unterhaltsanspruch vollständig versagt werden. Der Unterhaltsanspruch ist lediglich zeitlich zu befristen, wobei ein Zeitraum von gut drei Jahren angemessen erscheint, sodass der Unterhaltsanspruch im Dezember 2012 endet. Insoweit ist auch zu bedenken, dass der Antragsgegner – weiterhin – uneingeschränkt seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Die gemeinsamen Kinder sind bereits volljährig bzw. fast volljährig, der Sohn W… hat den elterlichen Haushalt verlassen, die Tochter L… lebt bei der Antragstellerin und wird von ihr unterhalten. Der Antragsgegner kann sich also ganz auf sich konzentrieren und hat, wenn er noch gut zweieinhalb Jahre Unterhalt erhält, genügend Zeit, sich auf die Situation, in der er seine wirtschaftliche Grundlage allein absichern muss, einzustellen.

Soweit danach bis einschließlich Dezember 2012 ein Unterhaltsanspruch besteht, ist dieser nicht nach § 1579 Nr. 5 BGB zu beschränken oder zu versagen. Denn die Voraussetzungen hierfür liegen im Hinblick auf den von der Antragstellerin insoweit angeführten Vorfall, wonach der Antragsgegner an ihre Vorgesetzte geschrieben, auf eine außereheliche Beziehung seiner Frau zu einem Kollegen der Abteilung hingewiesen und um Versetzung gebeten hat, nicht vor. In diesem Vorgehen des Antragsgegners kann ein Anschwärzen beim Arbeitgeber, das sich als mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen der Unterhaltspflichtigen darstellt (vgl. zu insgesamt Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 1132), nicht gesehen werden.

Es ist schon zweifelhaft, ob die Vermögensinteressen der Antragstellerin berührt wurden. Denn eine Herabsetzung ihrer Bezüge dürfte aus den in dem genannten Schreiben angeführten Gründen nicht gerechtfertigt sein. Die Antragstellerin ist auch nur, wie sie bei ihrer Anhörung durch den Senat erklärt hat, von ihrer Vorgesetzten zu einem Gespräch gebeten worden, irgendeine nachteilige Folge ist nicht eingetreten. Jedenfalls entsprach die Behauptung einer außerehelichen Beziehung der Wahrheit, das Schreiben wurde, wie die Parteien dem Senat gegenüber übereinstimmend angegeben haben, im Frühjahr oder Sommers des Jahres 2006 verfasst und stammt damit aus einer Zeit, in der die Parteien noch nicht getrennt gelebt haben. Es stellt sich damit als Wahrnehmung berechtigter Interessen durch den Antragsgegner dar, der versucht hat, seine Ehe zu retten. Eine Anwendung von § 1579 Nr. 5 BGB scheidet daher aus (vgl. dazu OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 105 ff, 107).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a, 516 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 629 a, Rz. 13). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Parteien haben im Übrigen auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihres Erachtens diese Voraussetzungen vorlägen.