Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.01.2011 – 5 U 130/09

5. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Juli 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 13 O 39/09 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 20.000,00 €

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung künftiger Besitzstörungen durch Betreten, Befahren und Bearbeiten von Flurstücken, insbesondere die Unterlassung des Aberntens von aufstehenden Feldfrüchten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Zu ergänzen ist, dass die Beklagte bereits in der ersten Instanz bestritten hat, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Flächen seit dem 01. Oktober 2007 bewirtschaftet und bis Oktober 2008 mit Silomais bestellt habe. Außerdem hat die Beklagte vorgetragen, dass die A… GmbH, welche der Klägerin die streitgegenständlichen Flächen mit Vertrag vom 1. Oktober 2007 zur Bewirtschaftung überlassen hatte, selbst kein Bewirtschaftungsrecht oder Nutzungsrecht, weder aus Pacht noch aus Eigentum, gehabt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht Schuldnerin eines Anspruchs aus § 862 Abs. 1 BGB. Die Beklagte sei nicht unmittelbare Handlungsstörerin gewesen. Der Vortrag der Klägerin sei widersprüchlich, weil sie einerseits behauptet habe, die Beklagte habe Störerhandlungen vorgenommen, andererseits erklärt habe, dass ein Lohnunternehmen für die Beklagte gehandelt habe. Selbst wenn der Geschäftsführer der Beklagten, A… L…, an der behaupteten Besitzstörung beteiligt gewesen sein sollte, könne dies nicht der Beklagten zugerechnet werden, weil A… L… nach dem Vortrag in der Klageschrift zugleich Geschäftsführer weiterer Unternehmen sei. Die Beklagte sei auch nicht mittelbarer Handlungsstörer gewesen. Die Klägerin habe nicht ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte ein anderes Unternehmen damit beauftragt habe, die hier in Rede stehende Fläche abzuernten. Aus dem Umstand, dass der abgeerntete Mais in die Siloanlage der Beklagten abgefahren worden sei, könne die Störereigenschaft der Beklagten nicht hergeleitet werden. Aus den genannten Gründen kämen auch keine Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 826, 1004 Abs. 1 BGB in Betracht.

Gegen dieses ihr am 21. Juli 2009 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der von ihr am 30. Juli 2009 bei Gericht eingegangenen Berufung, die sie am 21. September 2009 begründet hat.

Die Klägerin macht geltend:

Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte in der Klageerwiderung eingeräumt habe, auf den angrenzenden Flurstücken selbst tätig geworden zu sein. Entscheidend sei deshalb allein, ob die Beklagte dabei ausschließlich eigene Flächen abgeerntet habe oder von dieser Aberntung auch die von der Klägerin bestellten Flächen betroffen gewesen seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass A… L… auf eigenen Flächen der Beklagten als deren Geschäftsführer für diese tätig werde, bei Überschreitung der Flurstücksgrenzen dann aber als Privatperson oder für ein anderes Unternehmen handle.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die folgenden Flurstücke zu betreten, zu befahren und zu bearbeiten, insbesondere die hier aufstehenden Feldfrüchte abzuernten:

Gemarkung

Flur

Flurstück

Größe

Schlagname hinter W… rechts

703

5,3153

705

4,8656

242

5,9594

241

5,0577

240

2,1806

1

234/1

0,2496

1

234/2

0,2243

Summe

23,8525

Schlagname vor W… links

715

1,6859

717

1,4325

719

3,4213

721

4,2082

723

5,4097

264

5,6443

1

265/1

1,8546

1

265/2

2,5344

1

265/3

0,7478

266

4,4450

267

5,7169

Summe

37,1006

Schlagname Sch…

276

2,4080

279

3,0380

726

1,6967

728

1,7394

730

3,6894

733

4,0934

734

1,0299

735

1,1246

736

1,1967

737

3,4164

740

1,1457

741

0,8843

744

2,0375

745

0,4625

746

1,7723

747

0,3877

748

1,6079

749

0,5291

750

1,7450

751

0,6270

173

4,2800

172

2,7370

171

2,0000

942

0,1115

944

0,0390

1

175/3

1,4492

1

175/2

0,6881

1

175/1

0,9306

Summe

46,866

Schlagname Großes G…

867

2,0770

868

1,5476

871

2,2537

872

2,4313

873

4,9242

874

4,7468

876

1,4339

877

1,1886

869

2,2563

870

2,0772

Summe

24,9366

Schlagname Kleines G…

875

0,2772

876

0,3151

879

4,0902

Summe

4,6825

Schlagname K…

89

1,9258

861

3,1908

110

0,7702

103

1,8222

862

1,9652

1

58/2

3,7006

74

5,2450

68

5,9030

65

4,2570

63

3,2594

62

3,0476

64

6,1310

Summe

41,2178

Schlagname Kl…

78

1,3600

Schlagname Stützpunkt …

158

0,5535

Schlagname O.

395

0,1177

Schlagname L…

216

0,4615

6

214/2

0,4668

6

213/2

0,3387

396

0,2024

218

3,3624

220

3,0630

221

0,2214

191

0,1196

303

0,0956

189

0,1431

188

0,1433

178

0,2868

175

0,1435

6

168/4

1,7217

166

4,1310

Summe

14,9008

Schlagname Ka…

A…

427

2,4400

Schlagname D…

11

0,6389

15

0,8626

16

1,5746

Summe

3,0761

Schlagname H

707

3,0916

710

3,4349

Summe

6,5265

Schlagname N…

59

0,4700

60

0,4160

61

0,4210

63

0,4100

64

0,4060

66

0,4800

67

0,4700

68

0,8530

69

0,4160

70

0,4200

71

0,4360

72

0,4170

73

0,4670

Summe

6,5120

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Das Landgericht hat, allerdings nur im Ergebnis zu Recht, die Klage abgewiesen.

1.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese es künftig unterlässt, die streitgegenständlichen Flurstücke zu betreten, zu befahren und zu bearbeiten, insbesondere die dort aufstehenden Feldfrüchte abzuernten.

a)

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB. Gläubiger eines solchen Anspruchs ist der unmittelbare Besitzer, dessen Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört wird. Der Anspruchsteller trägt die Beweislast dafür, dass er Besitzer ist.

Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin unmittelbare Besitzerin der streitgegenständlichen Flächen ist bzw. bei Rechtshängigkeit war. Es fehlt insoweit an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt der Klägerin.

Zwar ist derjenige, der eine landwirtschaftliche Fläche selbst bewirtschaftet, als deren unmittelbarer Besitzer anzusehen (Staudinger/Bund, BGB, 14. Aufl., § 854 Rn 41).

Hier hat die Beklagte in der ersten Instanz allerdings eine Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen durch die Klägerin bestritten. Die Klägerin hat keinen ordnungsgemäßen Beweis dafür angeboten, dass sie die streitgegenständlichen Flächen bewirtschaftet.

Die Klägerin hat eine Kopie des zwischen ihr und der A… GmbH geschlossenen Bewirtschaftungsvertrages vom 01. Oktober 2007 eingereicht, dessen Inhalt allerdings nicht streitig ist. Allein diese Bewirtschaftungsvereinbarung lässt aber nicht darauf schließen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Flächen im Jahre 2008 und auch zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit tatsächlich bewirtschaftet hat. Dem Vertrag lässt sich nämlich nur entnehmen, dass die Klägerin im Verhältnis zur A… GmbH berechtigt sein sollte, die streitgegenständlichen Flächen landwirtschaftlich zu nutzen. Ob die Vereinbarung auch umgesetzt wurde, geht aus ihr selbst aber nicht hervor.

Zwar genügt für einen Besitzerwerb auch die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben (§ 854 Abs. 2 BGB). Hier kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die A… GmbH ihrerseits bisherige Besitzerin der Flächen war. Die Klägerin trägt insoweit lediglich vor, dass die A… GmbH Pächterin der Flächen sei. Dies hat die Beklagte jedoch bereits in der ersten Instanz bestritten. Ihren Vortrag, dass die A… GmbH Pächterin der streitgegenständlichen Flächen sei, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.

Dem von der Klägerin als Anlage K8 zum Schriftsatz vom 06. Januar 2011 in Kopie eingereichten Dokument könnte sich allenfalls entnehmen lassen, dass die Klägerin für das Jahr 2008 einen Antrag auf Agrarförderung hinsichtlich der streitgegenständlichen Flächen gestellt hat. Damit ist aber nicht zugleich belegt, dass die Klägerin die in Rede stehenden Flächen tatsächlich im Jahre 2008 und bei Rechtshängigkeit bewirtschaftet hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nur einen Auszug des Antragsformulars eingereicht hat, nämlich lediglich die erste von 40 Seiten, welche allein keinerlei Aussagekraft hat.

Daneben kann dahin stehen, ob für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag ein – von der Beklagten bestrittener – unmittelbarer Besitz der Klägerin an den streitgegenständlichen Flächen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erforderlich ist.

b)

Nach den obigen Ausführungen kann ferner dahinstehen, dass selbst bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags ein Unterlassungsanspruch nur hinsichtlich des – im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand verhältnismäßig kleinen - Schlages N… bestehen würde. Denn die Beklagte hätte die Klägerin lediglich in ihrem Besitz an dem genannten Schlag gestört, nicht aber in dem Besitz an den übrigen streitgegenständlichen Flächen. Die in Rede stehende Störung könnte allenfalls eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Schlages N… indizieren, nicht aber die Annahme rechtfertigen, dass auch bezüglich der anderen Schläge eine solche Störung ernsthaft droht. Allein der Umstand, dass alle streitgegenständlichen Flächen in der Gemarkung … - und zwar größtenteils in der Flur 1 - liegen, wäre insoweit nicht ausreichend. Daraus ergäbe sich allenfalls die abstrakte Gefahr einer zukünftigen Störung. Eine solche wäre aber nicht ausreichend (MünchKomm/ Joost, BGB, 5. Aufl., § 862 Rn 3). Danach kommt es nicht darauf an, dass sich der hier in Rede stehende Vorfall nicht in der Flur 1, sondern in der Flur 4 der Gemarkung … ereignet haben soll.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

3.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Sie beruht auf der entsprechenden Angabe der Klägerin in der Klageschrift. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Klägerin anders zu bewerten sein könnte, liegen nicht vor.