Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.04.2011 – 6 U 96/09

6. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das am 16.7.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 31 O 54/08 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 135.092,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.6.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 54.537,92 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.5.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt Zahlung des Restkaufpreises für von ihr gelieferte Waren und Schadensersatz wegen Verschlechterung von Getreide, das sie von der Beklagten erworben und bei ihr eingelagert hat. Die Beklagte verteidigt sich u. a. mit zur Aufrechnung gestellten Forderungen.

Zwischen den Parteien bestand seit mehreren Jahren ein Geschäftsverhältnis, innerhalb dessen die Klägerin die Beklagte mit Düngemitteln, Saatgut und anderen landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln belieferte. Die Klägerin gewährte der Beklagten für die Zeit zwischen Anbau und Ernte einen Warenkredit bis 180.000,00 €.

Mit Vertrag vom 15.2.2007 (Bl. 126-128 d. A.) schloss die G… GmbH mit der Beklagten einen Anbau-, Liefer- und Abnahmevertrag über ca. 746 t Weizen B als Energiepflanzen für Bioethanol aus der Ernte 2007 zu einem später, jedenfalls bis 31.10.2007, zu konkretisierenden Preis. Die Klägerin übernahm den Geschäftsbetrieb der G… GmbH. Hierzu vereinbarten die G… GmbH und die Klägerin eine Vertragsübernahme. Mit Schreiben vom 4.3.2007 erklärte sich die Beklagte mit der Vertragsübernahme einverstanden (Bl. 129 d. A.). Am 7.9.2007 vereinbarten die Parteien einen Kaufpreis von 230,00 € je Tonne für den verkauften "Energie B-Weizen" (Bl. 130 d. A.).

Die Beklagte lagerte 680 Tonnen Energie B-Weizen aus der Ernte 2007 getrennt von anderen Partien in ihrer Lagerhalle in S… für die Klägerin ein, hierüber stellte sie am 17.9.2007 einen Lagerschein aus (Bl. 86 d. A.). Die Klägerin schrieb der Beklagten für "Weizen-Energie" vorbehaltlich der genauen Mengenberechnung einen Betrag von 170.989,43 € auf der Basis von 230,00 €/t abzüglich der Energiepflanzenprämie von 2,85 €/t gut (Bl. 7 d. A.). Nach Abzug von Forderungen der Klägerin aus Warenkrediten in Höhe von 123.500,00 € ergab sich ein Restguthaben der Beklagten von 47.489,43 €, das die Klägerin an die Beklagte auszahlte.

Im Lager der Beklagten in S… kam es im Februar 2008 zu einem Wassereinbruch, der das für die Klägerin eingelagerte Getreide schädigte. Nachdem die Klägerin im März 2008 mit der Abholung des Weizens aus dem Lager der Beklagten begann, reklamierte sie die Qualität des Weizens und verlangte eine Reduzierung des Kaufpreises auf 150,00 €/t. Unter dem 25.3.2008 stornierte die Klägerin die nach der Einlagerung des Weizens erteilte Gutschrift von 170.989,43 €. Am 4.4.2008, 17.4.2008, 18.4.2008 und 28.4.2008 erteilte sie neue Gutschriften für den erworbenen Weizen. Im Wesentlichen berechnete sie die Gutschriften auf der Basis eines Kaufpreises von 150,00 €/t, für einzelne Partien erkannte sie wegen deren nicht beeinträchtigter Qualität aber auch einen Kaufpreis von 230,00 €/t an. Insgesamt errechnete die Klägerin so einen Gesamtbetrag von 116.451,51 €. Den Differenzbetrag von 54.537,92 € zur ursprünglich erteilten Gutschrift, den sie mit Schreiben vom 30.4.2008 unter Fristsetzung zum 9.5.2008 bei der Beklagten vergeblich anmahnte, macht sie mit der Klage geltend.

Im Zeitraum September 2007 bis April 2008 erwarb die Beklagte von der Klägerin Saatgut, Düngemittel und andere landwirtschaftliche Bedarfsartikel zum Gesamtpreis von 135.092,26 € (Bl. 35-53 d. A.), deren Bezahlung die Klägerin mit der Klage ebenfalls verlangt.

Am 20.3.2008 bestellte die Beklagte bei der Klägerin Pflanzenschutzmittel. Bei einer Besprechung der Parteien am 18.4.2008 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, die Beklagte befinde sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sie benötige liquide Mittel von 80.000,00 € als Barvorschuss. Die Klägerin erklärte demgegenüber, sie werde die Bestellung von Pflanzenschutzmitteln nicht ausführen. Mit Schreiben vom 30.4.2008 verlangte die Klägerin Ausgleich ihrer Forderungen und verweigerte weitere Lieferungen auf Warenkreditbasis.

Die Klägerin beantragte vor dem Landgericht Göttingen eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte mit dem Ziel, ihre hier streitgegenständlichen Forderungen aus Warenlieferungen zu sichern (Az.: 4 O 191/08). Mit dort geschlossenem Vergleich vom 1.8.2008 (Bl. 98-100 d. A.) nahmen die Parteien zu diesem Zweck eine Sicherungsübereignung eines Teils der Ernte der Beklagten aus 2008 vor.

Die Klägerin hat gemeint, der mit der Beklagten bestehende Anbau-, Liefer- und Abnahmevertrag habe zwei Optionen für den Aufkäufer enthalten, zum einen die Option der Energieverwertung und zum anderen die Option der Verwertung als Brotweizen.

Der bei der Beklagten gelagerte Weizen aus der Ernte 2007 sei wegen des Wassereinbruchs erheblich geschädigt gewesen, insgesamt zu feucht und wegen eines eingetretenen Gärprozesses verdorben. Er habe nicht, wie vereinbart, einen Feuchtigkeitsgehalt von 14,5 % aufgewiesen, sondern zwischen 15 % und 17,2 %. Er sei damit als Brotweizen ungeeignet gewesen. Ihr Kunde habe das Getreide nicht abgenommen. Sie habe das Getreide daher nur noch zur Ethanolgewinnung nutzen können.

Mit dem Mitarbeiter der Beklagten Mä… habe sie sich in einem ca. am 21.03.2008 geführten Telefonat geeinigt, dass der Weizen mit 150,00 €/t abgerechnet werden solle. Herr Mä… sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinsvollmacht befugt gewesen, eine derartige Vereinbarung abzuschließen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 189.630,18 € zuzüglich ausgerechneter Zinsen in Höhe von 4.353,93 € bis 30.4.2008 sowie Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 189.630,18 € seit dem 1.5.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) gerügt und gemeint, das Landgericht Göttingen sei örtlich zuständig.

Die Beklagte hat behauptet, die Parteien hätten die Lieferung von Energieweizen vereinbart. Einen solchen Weizen habe die Beklagte angebaut. Eine Verarbeitung dieses Weizens zu Lebensmitteln sei ausdrücklich ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin könne aus diesem Grund keine Ansprüche geltend machen, die darauf beruhten, dass das Getreide nicht als Brotweizen verwendet werden konnte.

Der Wassereinbruch sei im Februar 2008 und damit zeitnah zur Auslieferung des Getreides gewesen, es sei lediglich geringfügig Wasser in einen Teil des Lagers eingedrungen; ein zweiter Lagerteil, in dem ein Teil des Weizens - unstreitig - verwahrt wurde, sei gänzlich unbeeinträchtigt geblieben. Einen ihr entstandenen Schaden habe die Klägerin nicht nachgewiesen.

Eine einvernehmliche Herabsetzung des zwischen den Parteien vereinbarten Preises habe es nicht gegeben. Im Übrigen besitze ihr Mitarbeiter Mä… hierfür keine Vertretungsmacht; seine Aufgabe beschränke sich auf die Klärung von Sachverhalten und Ausarbeitung von Vorschlägen für den Geschäftsführer.

Die Beklagte hat mit behaupteten Gegenansprüchen aufgerechnet:

Sie hat Lagergebühren für die Einlagerung des Weizens aus der Ernte 2007 in der Zeit von Mitte September 2007 bis Mitte April 2008 geltend gemacht. Sie hat behauptet, eine Vergütung von 1.000,00 € netto monatlich zzgl. 11,07 % Mehrwertsteuer sei angemessen und üblich, so dass sich für sechs Monate ein Gegenanspruch in Höhe von 6.643,00 € ergebe.

Weiter hat sie behauptet, ihr stehe der Kaufpreis für eine Getreidelieferung aus der Ernte 2006 zu. Am 18.9.2006 habe die G… GmbH im Rahmen durchgeführter Getreideverkäufe mit einem LKW … 26,4 Tonnen Getreide abgeholt. Der Kaufpreis hierfür betrage 3.958,42 €.

Weiter hat die Beklagte Schadensersatz wegen unberechtigter bzw. nicht sofort mitgeteilter Einstellung der Belieferung mit Pflanzenschutzmitteln verlangt. Infolge der Mitteilung im mündlichen Gespräch vom 18.4.2008, dass die Belieferung mit den am 20.3.2007 bestellten Pflanzenschutzmitteln nicht erfolge, habe sie erst am 5.5.2008 anderweitig die Produkte erwerben können. Die dadurch eingetretene Verzögerung bei Ausbringung der Herbizide sei Ursache gewesen für eine stärkere Verunkrautung des von ihr angebauten Getreides. Sie habe mehr Herbizide aufbringen müssen als üblich, dies habe zu erhöhten Aufwendungen für den Einkauf und, weil durch die verwendeten Herbizidmengen auch die Getreidepflanzen geschädigt worden seien, zu einem geringeren Ertrag auf ihren Ackerflächen geführt. Sie habe mindestens 20 % weniger Getreide geerntet, als es bei sachgerechter Unkrautbehandlung der Fall gewesen wäre. Berechne man hingegen den Schaden der Höhe nach mit 5 % vom Umsatz, so ergebe sich bei 350 ha bewirtschafteter Fläche und 1.500,00 € Umsatz pro Hektar ein Verlust von 26.250,00 €.

Das Landgericht hat der Klage im Umfang von 135.092,26 € zuzüglich Zinsen sowie zuzüglich der bis zum 30.4.2008 ausgerechneten Zinsen in Höhe von 4.353,93 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das Landgericht Frankfurt (Oder) sei zur Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt örtlich zuständig.

Die Kaufpreisforderungen der Klägerin seien unstreitig, ihnen stünden die von den Parteien getroffene Kontokorrentabrede nicht entgegen. Die streitgegenständlichen Forderungen seien nicht in ein Kontokorrent eingestellt worden und damit nicht infolge eines Rechnungsabschlusses untergegangen.

Die Gegenansprüche der Beklagten griffen nicht durch. Lagergebühren könne die Beklagte nicht beanspruchen, die Einlagerung stelle für die Beklagte eine Nebenleistung dar, die mit dem Kaufpreis mit abgegolten sei. Ein Betrag von 47.489,43 € sei von der Klageforderung nicht abzuziehen, weil die Klägerin ihn bereits an die Beklagte ausgezahlt habe. Ein Schadensersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens auf das Zustandekommen eines Vertrages über Pflanzenschutzmittel bestehe nicht, weil die Beklagte bereits kurz nach der Bestellung durch die Stornierung der Gutschrift für den verkauften Weizen wusste, dass ihr Kreditrahmen bei der Klägerin ausgeschöpft gewesen sei. Ein Kaufpreisanspruch der Beklagten aus einer Getreidelieferung aus der Ernte 2006 bestehe nicht. Den Kaufpreis schulde nicht die Klägerin, sondern die G… GmbH.

Die Klage sei abzuweisen, soweit die Klägerin Schadensersatz begehre. Die Klägerin habe einen Schaden seinem Umfang nach nicht ausreichend dargelegt, berechnet und unter Beweis gestellt.

Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 24.7.2009, hat die Beklagte durch bei Gericht am 24.8.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und nach auf ihren am 22.9.2009 eingegangenen Antrag erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.10.2009 das Rechtsmittel mit am 26.10.2009, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet.

Auch die Klägerin hat gegen das ihr am 27.7.2009 zugestellte Urteil durch bei Gericht am 26.8.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch den am 28.9.2009, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit bejaht.

Soweit die unstreitigen Forderungen der Klägerin wegen Warenlieferungen durch eine Zahlung zwischen den Instanzen nicht erloschen seien, habe das Landgericht die Aufrechnung der Beklagten zu Unrecht nicht greifen lassen.

Die Klägerin schulde ihr Lagergebühren. Das Landgericht habe zu Unrecht eine entsprechende Vereinbarung der Parteien vermisst. Das Lagergeschäft in der Landwirtschaft sei ein eigenständiger Geschäftsbereich, der üblicherweise auch gesondert vergütet werde.

Ihr stehe gegen die Klägerin auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Klägerin einen Vertragsschluss so spät abgelehnt habe, dass keine Chance auf Ersatzbeschaffung bestanden habe.

Die Klägerin schulde auch Vergütung für die nicht bezahlte Getreidelieferung an die G… GmbH.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 16.7.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 534/08 - die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, über 98.240,84 € hinaus weitere 36.851,42 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2008 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Die Klägerin meint, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Nicht sie, die Klägerin, sei für die Mangelhaftigkeit des bei der Beklagten eingelagerten Getreides darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, für die Gesunderhaltung des Getreides Sorge zu tragen. Deshalb sei es auch ihre Aufgabe, darzulegen und zu beweisen, dass sämtliches Getreide gesund und handelsüblich an die Klägerin ausgeliefert worden sei. Für die Schadensberechnung habe sie, die Klägerin, eine Preisbestimmung nach Lkw-Ladungen vorgenommen und dabei darauf abgestellt, ob die jeweilige Ladung trocken oder durchfeuchtet gewesen sei.

Sie, die Klägerin, habe aufgrund der Absprachen mit Herrn Mä… das Getreide weiter abgenommen. Er habe einer Abrechnung des verdorbenen Getreides auf Basis von 150 €/to zugestimmt. Herr Mä… sei auch für die Beklagte handlungsbevollmächtigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.07.2009 zu verurteilen, an die Klägerin weitere 54.537,92 nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Sie, die Beklagte, treffe an der Feuchtigkeit in dem Getreide jedenfalls kein Verschulden. Es handele sich um einen Sturmschaden, mithin um höhere Gewalt.

Die Akte des Landgerichts Göttingen 4 O 191/08 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht auf den entsprechenden Antrag der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.3.2011 nach Lage der Akten, §§ 525, 331a ZPO. Die Formalien für eine derartige Entscheidung, § 251a Abs.2 ZPO, sind gewahrt.

Im Berufungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob das Landgericht zu Recht seine örtliche Zuständigkeit angenommen hat oder nicht, § 513 Abs. 2 ZPO. Die Ausführungen der Parteien hierzu sind deshalb unerheblich.

A.

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat nur Erfolg, soweit sie gegenüber der unstreitigen Klageforderung in Höhe von insgesamt 135.092,26 € nebst Zinsen mit einem Betrag in Höhe von 6.643,00 € die Aufrechnung erklärt hat. Im Übrigen war sie unbegründet und musste zurückgewiesen werden.

Für das Berufungsverfahren ist der Streit der Parteien ohne Bedeutung, in welcher Reihenfolge die zwischen den Instanzen erfolgte Zahlung der Beklagten auf die vom Landgericht ausgeurteilte Klageforderung und die Zinsen verrechnet werden muss und ob die Beklagte eine Tilgungsbestimmung treffen konnte, dass nur die Hauptforderung getilgt werden sollte.

Die Beklagte wendet sich nach der Fassung ihres Berufungsantrages und nach dem Inhalt ihrer Berufungsbegründung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines bezifferten Teils der Klageforderung nebst Zinsen seit dem 1.5.2008. Dieser Teil der Klageforderung entspricht der Höhe nach den drei von der Beklagten im Berufungsverfahren weiter geltend gemachten Aufrechnungsforderungen. Denn sie begehrt eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils insoweit, als sie zur Zahlung von 36.851,42 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2008 verurteilt worden ist. Dieser Betrag ist die Summe aus den drei Aufrechnungsforderungen in Höhe von 6.643,00 €, 3.958,42 € und 26.250,00 €. Ob die durch das Landgericht erfolgte Verurteilung zur Begleichung der unstreitigen Klageforderung im Übrigen bereits durch Erfüllung erloschen ist, ist für die Entscheidung im Berufungsverfahren ohne Bedeutung. Sie muss im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden, nicht im Erkenntnisverfahren.

1.) Dass die Beklagte nicht festgelegt hat, auf welche konkrete Forderung der Klägerin aus welcher Rechnung sie welche Aufrechnungsforderung verrechnet wissen will, steht einer Berücksichtigung der von der Beklagten im Berufungsverfahren noch zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht entgegen. In diesem Fall ergibt sich die Verrechnungsreihenfolge aus den §§ 396 Abs. 1 und 2, 366, 367 BGB.

2.) Der Beklagten steht entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Lagerhaltungskosten für die Einlagerung des Weizens aus der Ernte 2007 in der Zeit von Mitte September 2007 bis Mitte April 2008 in Höhe von 6.643,00 € zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 354 HGB.

Der Anbau-, Liefer- und Abnahmevertrag, dessen Partei die Klägerin geworden ist, sieht eine Lagerverpflichtung der Beklagten nicht vor, sondern allein verschiedene Lieferungsmodalitäten. Entweder soll die Beklagte "franko Lager Aufkäufer, Anlieferungsort ab Hof bzw. frei Fuhre entspr. gesonderten Einlagerungskontrakt bzw. frei Fuhre S… bzw. Teillagerung" liefern. Daraus, dass das Getreide nach der Ernte nicht an die Klägerin ausgeliefert, sondern bei der Beklagten verblieben ist, ergibt sich, dass die Lagerkosten mit gesondertem Kontrakt vereinbart werden sollten und dass danach die Lagerung von der Klägerin auch zu vergüten war. Auch wenn es hier zu dem Abschluss eines schriftlichen Vertrages und der ausdrücklichen Vereinbarung einer Vergütung nicht gekommen ist, muss doch die Klägerin in einem derartigen Fall die übliche Vergütung entrichten, § 354 Abs. 1 HGB.

Dass die von der Beklagten - nur für sechs und nicht entsprechend der Lagerdauer für sieben Monate - berechnete Vergütung üblich ist, hat die Klägerin nicht ausreichend bestritten. Sie erscheint auch angemessen. Denn die Stelle, bei der das an die Klägerin aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vor dem LG Göttingen sicherungsübereignete Getreide lagerte, hat eine - letztlich von der Klägerin zu tragende - Vergütung in einer Höhe erhalten, die derjenigen vergleichbar ist, die die Beklagte im vorliegenden Verfahren von der Klägerin beansprucht.

Die Aufrechnung führt gemäß den §§ 969 Abs. 2, 367 BGB dazu, dass die Aufrechnungsforderung zunächst die bis zum 30.4.2008 aufgelaufenen Zinsen tilgt, die die Klägerin - von der Berufung der Beklagten unangegriffen - mit 4.353,93 € beziffert hat. Die restliche Forderung der Beklagten in Höhe von 2.289,07 € ist auf die von ihr der Klägerin geschuldeten Zinsen ab dem 01.05.2008 zu verrechnen. Sie tilgt die Zinsen für 55 Tage bis zum 24.6.2008 einschließlich. Hieraus ergibt sich der vom Senat neu gefasste Zinstenor.

3.) Soweit die Beklagte die Bezahlung für eine Getreidelieferung an die G… GmbH in Höhe von 3.958,42 € beansprucht, ist dagegen keine Kaufpreisforderung gemäß § 433 BGB ersichtlich, mit der eine Aufrechnung gegenüber der Klägerin möglich wäre.

Allerdings hat die Beklagte ausreichend dargelegt, dass am 18.9.2006 bei ihr in S… mit dem Fahrzeug S… eine Menge von 26,40 Tonnen Weizen abgeholt worden ist. Dass er eine solche Menge Weizen abgeholt hat, hat ein namentlich nicht benannter Fahrer handschriftlich bestätigt. Jedoch hat die Beklagte weiterhin nicht dargelegt, dass zwischen ihr und der Klägerin eine Aufrechnungslage besteht. So ist nicht vorgetragen, aus welchem Grunde die Klägerin verpflichtet sein sollte, diese Lieferung zu bezahlen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es die Klägerin war, die dieses Getreide in Empfang genommen hat. Nach ihrem Vortrag war dies vielmehr die G… GmbH. Dass die Klägerin eine entsprechende Kaufpreisschuld der G… GmbH übernommen hätte oder deren Schuld gegenüber der Beklagten beigetreten wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

4.) Aus einer verspäteten Mitteilung der Klägerin, dass sie die Beklagte nicht mit Düngemitteln beliefern werde, kann die Beklagte aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Schadensersatzansprüche in Höhe von 26.250,00 € herleiten. Die Berufungsbegründung zeigt keine zu einer abweichenden Beurteilung führenden Gesichtspunkte auf.

Ein Liefervertrag über die von der Beklagten im März 2008 bestellten Pflanzenschutzmittel ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Zwar hat die Beklagte durch ihre Bestellung im März 2008 einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages gemacht. Dieses Angebot hat die Klägerin jedoch nicht angenommen. Ihr Schweigen hierauf kann nicht gemäß § 362 Abs. 1 Satz 1 HGB als Annahme des Antrages angesehen werden. Denn diese Vorschrift, nach der ausnahmsweise das Schweigen auf einen Antrag als Annahme anzusehen ist, gilt nur für Geschäftsbesorgungsverträge, nicht für Kaufverträge. Lieferverpflichtungen, die die Klägerin verletzt haben könnte, sind mithin zwischen den Parteien nicht begründet worden.

Die Beklagte durfte auch nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin sie beliefern werde. Dies gilt schon deshalb, weil ihr keine Annahmeerklärung der Klägerin zugegangen ist, etwa in Form einer Auftragsbestätigung.

Im Übrigen musste ihr angesichts der Stornierung der Gutschriften für den Energieweizen am 25.3.2008 kurz nach ihrer Bestellung klar sein, dass ihr Warenkreditrahmen bei der Klägerin ausgeschöpft war und dass sie mit einer Belieferung nicht rechnen durfte. Die Gutschriften vom 4.4.2008 führten immer noch nicht dazu, dass ein Teil der Kreditlinie frei wurde.

Dass es ein über ein Schweigen hinausgehendes vertrauensbegründendes Verhalten der Klägerin gegeben hätte, das die Beklagte einen Monat hätte hoffen lassen dürfen, dass sie dennoch beliefert werde, ist nicht hinreichend vorgetragen.

Selbst wenn also die Beklagte durch eine verspätete Belieferung von Herbiziden einen Schaden erlitten haben sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hierfür eine Pflichtverletzung der Klägerin ursächlich gewesen ist.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung in der Sache Erfolg. Ihr steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht zum Schutz des bei ihr eingelagerten Getreides vor Beschädigungen zu, § 280 BGB. Dieser Anspruch besteht in der geltend gemachten Höhe von 54.537,92 €.

1.) Zutreffend ist schon das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Die Beklagte war zur sorgfältigen Aufbewahrung des von ihr an die Klägerin verkauften und bei ihr eingelagerten Getreides verpflichtet. Dem hat sie nicht genügt. Denn das Getreide ist infolge eines Wassereinbruchs teilweise durchfeuchtet worden, so dass es insoweit nicht mehr als Brotweizen verwendbar war.

Dabei ist es ohne Bedeutung, zu welchem Zweck die Beklagte das Getreide im Herbst 2007 an die Klägerin verkauft hat, denn der Kaufvertrag war beiderseits vollständig erfüllt. Die Beklagte hatte der Klägerin das Getreide übereignet, die Klägerin hatte es bezahlt.

Wenn das von der Beklagten an die Klägerin im Herbst 2007 übereignete Getreide objektiv auch als Brotweizen zu verwenden war, muss die Beklagte die Klägerin dafür entschädigen, wenn es aufgrund eines von der Beklagten Monate nach der Übereignung zu vertretenden Wassereinbruchs nicht mehr zu diesem Zweck verkauft werden konnte. Dass das Getreide in unbeschädigten Zustand - auch - zur Gebäckherstellung geeignet war, ist zum einen als nicht bestritten anzusehen, ergibt sich zum anderen aus dem Kaufvertrag. Denn B-Weizen ist Brotweizen.

2.) Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz behauptet, sie hafte deshalb nicht, weil ein Fall höherer Gewalt vorliege, ist sie dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass sie den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat. Die bloße Behauptung, ein Sturm habe den Wasserschaden verursacht, ist nicht ausreichend. Hierauf ist sie vom Senat hingewiesen worden, ohne dass sie weitere Tatsachen zu ihrer Entlastung vorgetragen hätte.

3.) Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin den Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Schaden der Klägerin 80 € je Tonne betroffener Ware beträgt und - bezogen auf die gesamte bei der Beklagten eingelagerte Menge - den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 54.537,92 € ausmacht. Diese Höhe des Schadens hat die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats jedenfalls nicht hinreichend bestritten.

a.) Allerdings hält der Senat es nicht für hinreichend dargelegt, dass die Beklagte, vertreten durch den Zeugen Mä…, sich damit einverstanden erklärt hätte, dass die Klägerin für das durch den Wassereinbruch beschädigte Getreide statt 230 €/to lediglich 150 €/to zu bezahlen habe. Den Vortrag der Klägerin, dass Herr Mä… bestätigt habe, dass minderwertiger Qualitätsweizen auf Basis des Preises von 150 €/to abgegeben werde, hat der Senat nicht dahingehend verstanden.

b.) Jedoch kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Denn der Vortrag der Klägerin ist jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass Herr Mä… erklärt hat, ein Preis von 150 €/to sei für durchfeuchteten Weizen angemessen. Dies belegt der von der Beklagten vorgelegte Ausdruck der E-Mail der Mitarbeiterin der Klägerin S… vom 7.4.2008 (Anlage B6), aus der ein Teil eines Schreibens des Mitarbeiters der Beklagten Mä… ersichtlich ist. Darin schreibt der Zeuge Mä…, dass - die Position der Klägerin als richtig unterstellt - sich ein Schaden bei 400 to Getreide in Höhe der Differenz zwischen 23,00 €/dt und 15,00 €/dt ergebe. Angesichts dieses Schreibens kann die Beklagte ohne nähere Darlegungen, dass diese Einschätzung unrichtig gewesen sei, nicht bestreiten, dass der Schaden der Klägerin sich in dieser Weise berechnen lasse. Hierauf ist die Beklagte hingewiesen worden, ohne dass sie sich hierzu erklärt hätte.

c.) Der Mitarbeiter der Beklagten Mä… war ausreichend bevollmächtigt, für die Beklagte verbindliche Erklärungen abzugeben. Aus diesem Grunde muss sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass er bei einem für die Beklagte gemachten Vergleichsvorschlag die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens wegen des Wassereinbruchs nicht in Abrede gestellt hat.

Schließlich hat der Zeuge Mä… im Zusammenhang mit dem Feuchtigkeitsschaden die Korrespondenz mit der Klägerin geführt und in seiner E-Mail vom 6.4.2008 einen Vorschlag für eine vergleichsweise Regelung unterbreitet. Daraus ergibt sich, dass er im Unternehmen der Beklagten eine Position innehat, die ihm ein entsprechendes Vorgehen ermöglicht, und dass er für entsprechende Erklärungen bevollmächtigt ist. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Ausdruck der genannten E-Mail ergibt sich im Übrigen, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten eine Kopie hiervon erhalten hat. Dass er gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hätte, dass der Zeuge Mä… zu entsprechenden Vorschlägen nicht berechtigt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Beklagte vorgetragen, der Zeuge Mä… habe die Aufgabe gehabt, den Sachverhalt zu klären und entscheidungsreife Vorschläge auszuarbeiten.

d.) Dass die von der Klägerin im einzelnen dargelegten Mengen an Getreide Feuchtigkeitsschäden aufwiesen, die ihre Verwendung als Brotweizen unmöglich machten, hat die Beklagte ebenfalls trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht hinreichend bestritten, wie sich aus der vom Senat beigezogenen Akte des zwischen den Parteien verführten Verfahrens der einstweiligen Verfügung vor dem LG Göttingen (Az.: 4 O 191/08) ergibt.

Denn dort hat die Beklagte ein Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 15.5.2008 vorgelegt, dem eine von ihr nach Unterlagen der Klägerin erstellte Aufstellung beilag, aus dem sich Menge und Feuchtigkeitsgehalt des von der Klägerin bei der Beklagten abgeholten Getreides ergibt. Diese Aufstellung hat die Beklagte zur Grundlage eines mit dem genannten Anwaltsschreiben gemachten Vergleichsvorschlages gemacht. Bei einer derartigen Sachlage setzt sich die Beklagte mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn sie nunmehr im vorliegenden Verfahren den Feuchtigkeitsgehalt des Getreides bestreitet und die Vorlage von Proben verlangt. Im Übrigen lag das Schadensereignis in ihrem Einflussbereich, so dass sie in der Lage war, dem durch Liefernachweise belegten und durch Angabe des Feuchtigkeitsgrades in Prozent präzisierten Vortrag der Klägerin im Prozess substantiiert entgegenzutreten.

4.) Der Zinsanspruch bezogen auf die Schadensersatzforderung folgt nicht aus den AGB der Klägerin, sondern aus den § 288 Abs. 2 BGB, so dass Zinsen erst mit Ablauf der im Mahnschreiben vom 30.4.2008 gesetzten Frist geschuldet sind.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.