Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 20.04.2011 – 4 U 169/07
4. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 01.08.2007 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 499.786,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) nimmt das beklagte Land (im Folgenden: Beklagter) auf Erstattung eines Betrages von 507.268,73 € in Anspruch, den es für die Entsorgung von Klärschlamm und den Rückbau einer Bio-Fresher-Anlage auf dem Gelände des ehemaligen Instituts für G… in G… aufwandte.
Dieses Gelände, das bis zum 03.10.1990 dem Institut für G… der DDR zugeordnet war, hatte der Beklagte nach dem Wirksamwerden des Beitritts als Verwaltungsvermögen des Landes in Besitz genommen. 1992 beantragte er bei der Zuordnungsbehörde, ihm das Gelände als Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Dem trat der Kläger 1993 mit dem Antrag entgegen, ihm das Gelände als früheres Vermögen von … nach Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages zurückzuübertragen. Über beide Anträge wurde zunächst nicht entschieden.
Seit dem 01.01.1992 war an die Stelle des ehemaligen Instituts für G… der DDR das Institut für G… G… e.V. (I…) getreten. Im Jahr 1994 wurde beim BMFT ein Forschungsprojekt zur Entwicklung eines neuen Verfahrens der Aufbereitung kontaminierter Klärschlämme beantragt. Im Rahmen dieser Nutzung durch das I… wurde im Jahr 1995 auf dem streitgegenständlichen Gelände ein Biopolder, bestehend aus einem mit Folie ausgelegten Wellblechmantel, errichtet.
Mit Wirkung vom 01.01.1995 wurden die Grundstücksflächen auf der Grundlage einer (unbefristeten) vorläufigen Nutzungsvereinbarung vom 01.04.1996 an das U… e.V. (im Folgenden: …U e.V.) verpachtet. Wegen der Einzelheiten dieser Nutzungsvereinbarung wird auf die Anlage B 15 (Bl. 494 d.A.) Bezug genommen.
Den Mitarbeitern der Außenstelle des …U e.V. in G… wurde zum 31.12.1995 gekündigt. Diese gründeten nach Ausspruch der Kündigungen am 01.11.1995 die U… G… GmbH (im Folgenden: U… GmbH). Am 28.12.1995 schloss der …U e.V. mit der U… GmbH einen Bewirtschaftungsvertrag, der dieser die Nutzung der Grundstücksflächen ab dem 01.01.1996 gestattete.
Im Rahmen der vorbezeichneten Nutzungsrechtsverhältnisse wurden in den Jahren 1995/1996 auf dem Grundstück weitere Bio- (Rund- und Längs-)polder errichtet, die später als Biofresher-Anlagen betrieben wurden. Diese Biopolder waren Bestandteile eines "Modellprojektes zur Errichtung von Biopoldern mit dem Ziel der Schaffung erwerbswirtschaftlicher Arbeitsplätze für die Teilnehmer des Projektes". Dabei handelte es sich um ein Projekt nach § 249 h AFG mit dem Ziel der Integration ehemaliger Mitarbeiter der B… Landesgesellschaft i.L.; Maßnahmeträger des Modellprojektes war die U… GmbH. Mit Schreiben vom 06.06.1996 kündigte der …U e.V. die bestehende Nutzungsvereinbarung zum 30.06.1996.
Auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 11.12.1996 zur Erweiterung der vorhandenen Biopolder wurden weitere Biopolder errichtet.
Im August 1997 beantragte die U… GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im Bio-Fresher Verfahren; Gegenstand des Genehmigungsantrages waren u.a. ein als Anlage B 5 (Bl. 392 d.A.) vorgelegtes Formular zu Angaben zum Arbeitsschutz sowie eine als Anlage B 10 (Bl. 449 d.A.) vorgelegte Anlagenbeschreibung.
Mit Mietvertrag vom 22.12.1997 vermietete der Beklagte schließlich die streitgegenständlichen Grundstückflächen an die U… GmbH. Dieser mit Wirkung zum 01.04.1996 geschlossene Mietvertrag war bis zum 31.03.2001 befristet und verlängerte sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Mietvertrages wird auf die Anlage K 3 (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen.
Am 20.02.1998 wurde der U… GmbH die im August 1997 beantragte Genehmigung erteilt, auf dem streitgegenständlichen Gelände eine Anlage zur biologischen Behandlung von besonders überwachungspflichtigen Abfällen (Klärschlamm) im Bio-Fresher-Verfahren mit einer höchstzulässigen Gesamtlagermenge an Abfällen vom 5.000 t zu errichten.
Mit Ordnungsverfügung vom 23.01.2001 gab die zuständige Umweltbehörde des Beklagten der U… GmbH auf, nicht mehr als die höchstzulässige Menge an Klärschlamm und anderen Abfällen anzunehmen und etwa 700 t Klärschlamm verschiedener Provenienz von dem Gelände zu entfernen und zu entsorgen. Eine Durchsetzung dieser Ordnungsverfügung scheiterte an der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der U… GmbH; ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss vom 18.09.2002 abgelehnt.
Die Zuordnungsbehörde ordnete das Gelände mit Bescheiden vom 28.07.2001 und 02.07.2001 zunächst dem Beklagten zu. Aufgrund einer zwischen den Parteien erzielten Einigung änderte die Zuordnungsbehörde ihre Bescheide und ordnete das Gelände mit Bescheid vom 13.02.2003 dem Kläger zu.
Nachdem der Beklagte den mit der U… GmbH geschlossenen Mietvertrag mit Wirkung vom 01.03.2003 gekündigt hatte, vollzogen die Parteien den Bescheid vom 13.02.2003 mit einer als Übernahme-/Übergabeprotokoll überschriebenen Vereinbarung vom 29.04./29.11.2003.
Mit Schreiben vom 28.11.2003 wies die zuständige Umweltschutzbehörde die zuständige Stelle des Klägers darauf hin, dass kurzfristig eine ordnungsgemäße Entsorgung der auf den Flächen lagernden erheblichen Abfallmengen – überwiegend Klärschlamm – erforderlich sei und der Kläger notfalls als Eigentümer in Anspruch genommen werden müsse.
Der Kläger ließ daraufhin die Bio-Fresher-Anlage und den Abfall entfernen.
Mit der Klage verlangt der Kläger die dazu aufgewandten Kosten in Höhe von insgesamt 507.268,73 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 01.08.2007 sowie auf die Darstellung unter Ziff. I des Urteils des Senats vom 06.08.2008 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, § 11 Abs. 2 VZOG ordne ausdrücklich an, dass die Grundstücke in ihrem jeweiligen Zustand übertragen würden und ein Ausgleich für die Verschlechterungen nicht erfolge. Es liege auch keine unzulässige Zwischennutzung der Flächen durch die vom Beklagten vorgenommene Vermietung an die U… GmbH vor. Als Abfallbeseitigungsanlage handele es sich bei der Klärschlammanlage um eine Infrastrukturmaßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 c VZOG.
Die gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt.
Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 06.08.2008 zurückgewiesen. Er hat u.a. die Auffassung vertreten, zwar komme eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung seiner Pflichten aus § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 VZOG in Betracht. Auch unterliege der Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 als "längerfristige Vermietung" der Verfügungssperre des § 12 Abs. 1 S. 1 VZOG. Bei der Vermietung habe es sich jedoch um eine erlaubte Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a VZOG gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II des Urteils verwiesen.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.07.2009 das Urteil des Senats vom 06.08.2008 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat u.a. ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verletzung des Unterlassungsgebots lasse sich ohne weitere Feststellungen nicht ausschließen. Ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nach § 12 Abs. 1 VZOG könne zu einem Anspruch auf Ersatz des dem Berechtigten aus der Nichtbeachtung der Vorschrift entstandenen Schadens führen. Das Unterlassungsgebot des § 12 Abs. 1 VZOG sei hier anwendbar. Ein Schadensersatzanspruch scheitere nicht an einem Verzicht; insbesondere enthalte die Regelung in Nr. 2 des Übergabeprotokolls keinen solchen. Die bisherigen Feststellungen trügen aber die Annahme nicht, die Vermietung sei eine nach § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a und/oder c VZOG erlaubte Maßnahme gewesen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer erlaubten Maßnahme liege beim Beklagten. Auf dieser Grundlage sei zunächst festzustellen, welchen Zweck der Beklagte mit der Vermietung verfolgt habe, sodann sei festzustellen, ob es notwendig gewesen sei, der U… GmbH für den angestrebten Zweck die Lagerung von Klärschlämmen in dem erlaubten Umfang und ohne Sicherheiten für den Fall der Insolvenz zu ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 03.07.2009 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01.08.2007 – 4 O 487/06 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 507.268,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, bei der Vermietung der mit Bescheid vom 13.02.2003 dem Kläger zugeordneten Grundstücke an die U… GmbH habe es sich um eine erlaubte Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) und c) VZOG gehandelt.
Er trägt vor, durch den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage nach deren Genehmigung, für den insgesamt neun Mitarbeiter erforderlich gewesen seien, seien deren Arbeitsplätze entweder gesichert oder neu geschaffen worden. Die Vermietung des Grundstücks an die U… GmbH zur Fortführung der Forschungszwecke und dem späteren Betrieb der Bio-Fresher-Anlagen habe somit der Schaffung und/oder Sicherung von Arbeitsplätzen gedient. Die Inanspruchnahme gerade des restitutionsbefangenen Grundstücks sei auch erforderlich gewesen, da es bereits vor der Nutzung durch die U… GmbH zu ähnlichen Zwecken genutzt worden sei. Auf einem anderen Grundstück hätten insbesondere die auf dem vermieteten Grundstück vorhandenen Bio-Fresher-Anlagen neu errichtet werden müssen. Gleiches gelte auch für das Verwaltungsgebäude sowie die auf dem Grundstück vorhandenen Gewächshäuser. Auf den angemieteten Flächen hätten darüber hinaus Pflanzen für den Anlagenbetrieb gezüchtet werden können, nämlich Schilf, mit dem die Polder bepflanzt worden seien. Die durch die Vermietung entstandenen Risiken hätten auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck gestanden, zumal die vom BGH mit Blick auf die Stellung einer Sicherheit für das Risiko der Insolvenz angeführten Vorschriften nicht anwendbar seien. Bei der Angemessenheit einer Vermietung ohne Sicherheitsleistung sei zu berücksichtigen, dass eine Vermietung im Gegensatz zu einem Verkauf eine wesentlich geringere Beeinträchtigung des Berechtigten darstelle.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, es fehle jedenfalls an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Eine Pflichtverletzung könne allenfalls darin gesehen werden, dass der Mietvertrag mit der U… GmbH nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden sei. Diese Pflichtverletzung könne aber nur für einen Schaden in Höhe von 127.000,- € kausal geworden sein, da der Beklagte allenfalls in dieser Höhe eine Sicherheit hätte verlangen können.
Der Beklagte meint, mit der als vollständiger Gewährleistungsausschluss auszulegenden Formulierung "Übergabe wie es steht und liegt" in dem Übergabeprotokoll habe der Kläger auf den streitgegenständlichen Anspruch verzichtet. Er behauptet, weitere Nachforschungen hätten ergeben, dass das Vorhandensein von Klärschlämmen in mehreren Terminen, die vor der eigentlichen Übergabe stattgefunden hätten, Gegenstand von Erörterungen gewesen sei. An den Gesprächen hätten der Geschäftsführer des Klägers sowie der Zeuge H… F… teilgenommen. Darüber hinaus sei die zeitliche Verzögerung der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls darauf zurückzuführen, dass der Kläger eine historische Recherche hinsichtlich möglicher umweltschädlicher Bodenbelastungen habe in Auftrag geben wollen.
Schließlich macht der Beklagte geltend, der Kläger könne jedenfalls nicht die Kosten des Rückbaus der Anlage als solche ersetzt verlangen. Eine bei der Vermietung zu fordernde Sicherheitsleistung hätte nur die in den Poldern liegenden Klärschlämme erfasst und nicht die Anlage, die im Übrigen z.T. vor der Vermietung bereits vorhanden gewesen sei. Ein Rückbau der (genehmigten) Poldersubstanz sei im Übrigen auch immissionsschutzrechtlich nicht erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für die Entsorgung von Klärschlamm und den Rückbau der Bio-Fresher-Anlage von 499.786,07 € wegen Verletzung von Pflichten aus dem mit § 12 Abs. 1 VZOG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses zu.
1. Der Beklagte hat durch die Vermietung der mit Bescheid vom 13.02.2003 dem Kläger zugeordneten Grundstücksflächen aufgrund des Mietvertrages vom 22.12.1997 an die U… GmbH gegen das Unterlassungsgebot des § 12 Abs. 1 VZOG verstoßen.
a) Bei dem Mietvertrag vom 22.12.1997 handelte es sich – wie der BGH mit Urteil vom 03.07.2009 bestätigt hat – um eine längerfristige Vermietung im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG, da gemäß § 3 des Mietvertrages eine feste Mietzeit von fünf Jahren für die Zeit vom 01.04.1996 bis zum 31.03.2001 vorgesehen war, die sich darüber hinaus um jeweils ein Jahr verlängern sollte, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt würde.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Vermietung keine erlaubte Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 VZOG.
aa) Nach dem nunmehr ergänzten Vortrag des Beklagten spricht allerdings viel dafür, dass es sich bei dem Abschluss des Mietvertrages mit der U… GmbH vom 22.12.1997 um eine Maßnahme handelte, die der Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) VZOG) diente.
Zweck des Mietvertrages war es – dies ergibt sich schon aus § 4 (1) des Vertrages, wonach der Mieter berechtigt sein sollte, die Mietsache zum Zwecke seines Gewerbes zu nutzen –, der U… GmbH den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im Bio-Fresher-Verfahren auf den streitgegenständlichen Grundstücken zu ermöglichen. Die U… GmbH, d.h. ein schon nach seiner Rechtsform gewerblich, d.h. erwerbswirtschaftlich, tätiges Unternehmen, hatte auch bereits im August 1997 die Genehmigung für die Abfallbehandlungsanlage beantragt. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die U… GmbH – sei es neben dem Betrieb der Abfallbehandlungsanlage oder jedenfalls bis zur Erteilung der beantragten Genehmigung – auch die Forschungstätigkeit des ehemaligen …U e.V. fortführte, die ja gerade in der Entwicklung eines erwerbswirtschaftlich nutzbaren Verfahrens zur Aufbereitung kontaminierter Klärschlämme, d.h. im Ergebnis des Bio-Fresher-Verfahrens, bestand. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages am 22.12.1997 stand jedenfalls der Zweck des gewerblichen Betriebes der Abfallbehandlungsanlage im Vordergrund. Dafür spricht insbesondere, dass für den Betrieb dieser Anlage ausweislich des Formulars zu Angaben zum Arbeitsschutz (B 5; Bl. 392 d.A.) neun Arbeitnehmer benötigt wurden und damit sämtliche Arbeitnehmer, die die U… GmbH ausweislich der Dokumentation zu einem Workshop vom 22.10.1997 (B 6; Bl. 398 R) im Oktober 1997 beschäftigte.
Der Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 diente jedenfalls der Sicherung dieser neun Arbeitsplätze, da die Abfallbehandlungsanlage auch bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf dem Gelände, auf das sich der entsprechende Antrag der U… GmbH bezog, nicht (oder jedenfalls nicht hinreichend gesichert) hätte betrieben werden können, solange kein rechtlich verbindliches Nutzungsrechtsverhältnis in Bezug auf die Nutzung der Grundstücke als solche bestand.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 22.12.1997 hätten die Arbeitsplätze für vormals beim …U e.V. beschäftigte Arbeitnehmer schon deshalb nicht mehr gesichert werden können, weil den Mitarbeitern des U… e.V. bereits zum 31.12.1995 gekündigt worden sei. Der Umstand, dass eine Sicherung der Arbeitsplätze bei dem U… e.V. Ende 1997 nicht mehr in Betracht kam, ändert nichts daran, dass der am 22.12.1997 geschlossene Mietvertrag der Sicherung der Arbeitsplätze bei der am 01.11.1995 gegründeten und unstreitig seit dem 01.04.1996 auf dem Gelände in G… tätigen U… GmbH dienen konnte. Zwar mag sich für die Arbeitsverhältnisse der ursprünglich für den …U e.V. und seit 1996 für die U… GmbH tätigen Personen durch den Abschluss des Mietvertrages im Dezember 1997 arbeitsrechtlich nichts geändert haben. War die U… GmbH seit dem 01.04.1996 jedoch ohne rechtliche Grundlage auf dem streitgegenständlichen Gelände tätig, ist gleichwohl anzunehmen, dass der Abschluss des Mietvertrages am 22.12.1997 jedenfalls der Sicherung des Fortbestandes der Arbeitsplätze in G… diente, da die U… GmbH ohne gesichertes Nutzungsrechtsverhältnis für das Gelände in G… auch die für sie tätigen Personen nicht auf diesem Gelände hätte beschäftigen können.
Umgekehrt kommt es auch nicht darauf an, dass ausweislich der Dokumentation zu einem Workshop vom 22.10.1997 bei der U… GmbH bereits im Oktober 1997 neun Arbeitnehmer beschäftigt waren und nicht erst nach Abschluss des Mietvertrages, geschweige denn erst nach Erteilung der Genehmigung für die Abfallbehandlungsanlage im Februar 1998 eingestellt wurden. Auch wenn dieser Umstand dagegen sprechen mag, die Schaffung (neuer) Arbeitsplätze als Zweck des Mietvertrages zu erachten, ändert dies doch nichts daran, dass die bei der U… GmbH bestehenden Arbeitsplätze in G… gesichert worden sind. Etwas anders könnte nur gelten, wenn man aus dem Unstand, dass die U… GmbH bereits vor Inbetriebnahme der Abfallbehandlungsanlage ebenso viele Arbeitnehmer beschäftigte, wie für den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage benötigt wurden, schließen müsste, dass diese Arbeitsplätze auch dann nicht abgebaut worden wären, wenn der Mietvertrag vom 22.12.1997 nicht geschlossen worden wäre (vgl. dazu etwa: Schmidt-Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 12 VZOG Rn. 40; ähnlich zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 InVorG: Gemmeke in Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 3 Rn. 19). Dieser Schluss ist jedoch keineswegs zwingend; insbesondere spricht viel dafür, dass sich die Beschäftigung von neun Arbeitnehmern im Oktober 1997 mit der Vorbereitung der nach Erteilung der Genehmigung beabsichtigten gewerblichen Abfallbehandlung erklären lässt.
Unerheblich ist es auch, ob es sich bei den Arbeitnehmern der U… GmbH, deren Arbeitsplätze durch den Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 gesichert worden sind, sämtlich um solche Arbeitnehmer gehandelt hat, die vormals bei dem …U e.V. beschäftigt waren, oder (möglicherweise auch) um ehemals bei der B… Landgesellschaft mbH i.L. beschäftigte Arbeitnehmer – was nach dem als Anlage B 17 (Bl. 499) vorgelegten Schreiben vom 07.03.1996 naheliegen könnte. Entscheidend ist allein, dass die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer der U… GmbH, die diese für den beabsichtigten Betrieb der Abfallbehandlungsanlage benötigte, durch den Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 gesichert wurden.
Darauf, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Abfallbehandlungsanlage zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages am 22.12.1997 noch nicht erteilt war, kommt es im Rahmen der Feststellungen zu einer erlaubten Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VZOG im Übrigen ebenso wenig an wie bei der Feststellung der entsprechenden Voraussetzung für die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides nach dem InVorG. Entscheidend ist vielmehr allein, ob zum Zeitpunkt der Maßnahme davon auszugehen war, dass die Genehmigungen erteilt werden konnten oder ob ihre Erteilung aufgrund der gegebenen tatsächlichen oder rechtlichen Situation ausgeschlossen erschien (vgl. dazu nur: Uechtritz, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 3 InVorG Rn. 58). Letzteres war hier offensichtlich nicht der Fall, was sich unschwer daraus schließen lässt, dass die Genehmigung zum Betrieb der Abfallentsorgungsanlage am 20.02.1998 tatsächlich erteilt worden ist.
Lässt sich danach – auf der Grundlage der als solchen unstreitigen Tatsachen – feststellen, dass der Abschluss des Mietvertrages objektiv der Sicherung von neun Arbeitsplätzen bei der U… GmbH in G… diente, ist bereits im Ansatz fraglich, ob es – wie der Kläger meint und insoweit bestreitet – darüber hinaus einer Feststellung bedarf, dass der Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 seitens des Beklagten auch – quasi subjektiv – final auf die Erreichung des Zwecks der Arbeitsplatzsicherung gerichtet war.
Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 VZOG spricht eher für eine rein objektive Beurteilung. Selbst wenn man aber der Auffassung des Klägers folgen wollte, könnte es für die Annahme einer Finalität, gemessen an den Zielen des Verfügungsberechtigten zum Zeitpunkt der Maßnahme, ausreichen, dass der Verfügungsberechtigte sämtliche Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass mit der Maßnahme zumindest auch einer der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) bis e) VZOG genannten Zwecke erreicht wird. Nicht erforderlich dürfte es demgegenüber sein, dass es sich dabei um den alleinigen oder auch nur überwiegenden Zweck handelt, den der Verfügungsberechtigte mit der Maßnahme verfolgt, oder dass er sich nachweislich zum Zeitpunkt der Maßnahme der Beschränkungen des § 12 VZOG und der Erforderlichkeit der Abwägung gegenüber den Interessen des Restitutionsberechtigten bewusst war.
Letztlich bedarf dies jedoch ebenso wie die Frage, ob der Vortrag des Beklagten für eine Kenntnis sämtlicher für die Erreichung des Zwecks der Sicherung von Arbeitsplätzen maßgeblichen Umstände ausreicht, aus den im Folgenden zu erörternden Gründen keiner abschließenden Entscheidung.
bb) Bei dem Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 handelte es sich nämlich deshalb nicht um eine erlaubte Maßnahme, weil dieser Mietvertrag den Anforderungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VZOG an die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Grundstücke nicht gerecht wird.
Der Begriff der Erforderlichkeit entspricht – darüber besteht in Rechtssprechung und Literatur Einigkeit – in Bezug auf die im Einzelnen zu stellenden Anforderungen dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und lässt sich demgemäß in drei Aspekte unterteilen: die Geeignetheit der Maßnahme zu dem angestrebten Zweck, die Erforderlichkeit im Sinne des Nichtvorhandenseins einer milderen, d.h. den Restitutionsberechtigten in geringerem Maße beeinträchtigenden, Maßnahme und die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, d.h. die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen dem Schaden des Berechtigten und dem Nutzen, der mit der Maßnahme verfolgt wird.
aaa) Die Vermietung der streitgegenständlichen Grundstücksflächen war zur Sicherung der Arbeitsverhältnisse von neun bei der U… GmbH beschäftigten Arbeitnehmern geeignet. Wie bereits unter aa) ausgeführt, begründete der Mietvertrag ein gesichertes Recht der U… GmbH, als Mieter das vermietete Gelände bis zum 31.03.2001, d.h. bezogen auf die Unterzeichnung des Mietvertrages am 22.12.1997 immerhin noch mehr als drei Jahre lang, für ihre gewerblichen Zwecke, also für den Betrieb der beantragten Abfallentsorgungsanlage und die damit verbundene und dafür erforderliche Beschäftigung von neun Arbeitnehmern, zu nutzen.
bbb) Soweit die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme gerade des streitgegenständlichen Geländes in G… für den Zweck der Sicherung der Arbeitsplätze im Rahmen des Betriebes der Abfallbehandlungsanlage in Rede steht, bedarf es letztlich keiner abschließenden Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Fragen.
Es kann insbesondere offen bleiben, ob – unabhängig von der Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages auf dem Gelände befindlichen, seit 1995 errichteten Biopolder – auch bereits der Umstand, dass die U… GmbH die – überwiegend bereits vor dem 03.10.1990 errichteten - Gebäude und Gewächshäuser und vor allem die für die Anpflanzung von Pappeln, Weiden und Schilf nutzbaren, unmittelbar angrenzenden, unbebauten Grün- und Ackerflächen für den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage nutzen konnte – was in Bezug auf die tatsächliche Nutzung klägerseits mit Schriftsatz vom 04.08.2010 bestritten worden ist - die Inanspruchnahme gerade der streitgegenständlichen Grundstücke in G… rechtfertigten.
ccc) Jedenfalls war der Abschluss des Mietvertrages in der gegebenen Form, d.h. ohne eine Sicherung für den Fall der Insolvenz der U… GmbH, unverhältnismäßig im engeren Sinne, da dadurch für den Kläger als Restitutionsberechtigtem ein Schaden zu befürchten war, der außer Verhältnis zum Zweck der Sicherung von neun Arbeitsplätzen stand.
Der Mietvertrag vom 22.12.1997, der der U… GmbH – wie unter aa) ausgeführt – den Betrieb der von dieser im August 1997 beantragten Abfallbehandlungsanlage und damit entsprechend der beantragten und am 20.02.1998 erteilten Genehmigung die Behandlung von bis zu 5.000 t besonders überwachungsbedürftiger, vorwiegend schlammartiger Abfälle erlaubte, setzte den Kläger für den Fall der Insolvenz der U… GmbH einem erheblichen Schadensrisiko aus.
Wie der BGH mit Urteil vom 03.07.2009 (dort S. 13 Rn. 29) überzeugend ausgeführt hat, kann auch ein an sich nicht zu beanstandender Mietvertrag Bedingungen enthalten oder vermissen lassen, die für den Berechtigten Risiken begründen bzw. vermeiden, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Dies ist bei dem Mietvertrag vom 22.12.1997 der Fall.
Der Betrieb der Bio-Fresher-Anlage war – wie sich aus der Anlagenbeschreibung zum Genehmigungsantrag (B 10; Bl. 449 d.A.) ergibt - bereits von der Art der Technologie einer solchen Anlage her darauf ausgelegt, dass überwachungspflichtige Abfälle, insbesondere Klärschlämme, über einen Zeitraum von ein bis drei Jahre gelagert wurden. Dies bedeutete jedoch, dass der Kläger nach erfolgreicher Restitution dem – tatsächlich in der Folgezeit auch eingetretenen - Risiko ausgesetzt war, dass er als Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich die Bio-Fresher-Anlage befand, für die von den Abfällen ausgehenden Gefahren haftbar gemacht werden würde, soweit die U… GmbH ihren Pflichten nicht nachkommen würde, was insbesondere für den Fall einer Insolvenz der U… GmbH zu befürchten war. Eine solche Gefahr der Insolvenz der U… GmbH lag auch keineswegs fern. Bei der U… GmbH handelte es sich um ein erst im November 1995 gegründetes Unternehmen, das seine Tätigkeit erst im April 1996 aufgenommen hatte. Darüber hinaus war auch das Vorhaben des Betriebes einer Abfallbehandlungsanlage im Bio-Fresher-Verfahren ein solches, das auf einer neuen, in der gewerblichen Anwendung noch völlig unerprobten Technologie beruhte und dessen wirtschaftlicher Erfolg deshalb keineswegs gesichert war.
Diesem Schadensrisiko für den Kläger konnte allein mit den Verpflichtungen der U… GmbH aus § 18 des Mietvertrages zur Rückgabe des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßem Zustand und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes bei Beendigung des Mietvertrages nicht hinreichend begegnet werden. Der Beklagte hätte der U… GmbH die Erlaubnis zur Lagerung von Abfällen, insbesondere Klärschlämmen, in dem ermöglichten Umfang vielmehr nur gegen Stellung einer Sicherheit für den Fall der Insolvenz der U… GmbH einräumen dürfen.
Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Voraussetzungen der vom BGH in Zusammenhang mit der Erörterung der Möglichkeit des Verlangens einer Sicherheitsleistung erwähnten Regelungen in § 8 Abs. 2 S. 1 d) InVorG bzw. §§ 19 Abs. 2, 25 DepV hätten nicht vorgelegen. § 8 Abs. 2 S. 1 d) InVorG betreffe nur den Fall des Verkaufs eines restitutionsbelasteten Grundstücks; §§ 19 Abs. 2, 25 DepV sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 22.12.1997 noch nicht in Kraft getreten gewesen. Der BGH stellt nicht darauf ab, dass die Regelungen in § 8 Abs. 2 S. 1 d) InVorG oder in §§ 19 Abs. 2, 25 DepV auf die streitgegenständliche Vermietung anwendbar gewesen und damit für den Beklagten eine konkrete Handhabe, Ermächtigung oder gar Verpflichtung begründet hätten, eine Sicherheitsleistung im Hinblick auf die Lagerung der Klärschlämme von der U… GmbH zu verlangen. Der BGH erwähnt diese Regelungen vielmehr lediglich als Beispiele für gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelungen, die vergleichbare Konflikt- oder Gefahrenlagen durch Auferlegung einer Verpflichtung zur Sicherheitsleistung lösen. Die rechtliche Befugnis des Beklagten, von dem U… GmbH eine entsprechende Sicherheitsleistung im Gegenzug zur Erteilung der Erlaubnis der beabsichtigten Lagerung der Klärschlämme zu verlangen, ergab sich aus seiner Stellung als Mietvertragspartei und der damit verbundenen zivilrechtlichen Vertragsfreiheit.
Gründe dafür, dass angesichts der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit abzuwägenden Interessen, d.h. der Vorteile durch die Sicherung der Arbeitsplätze und der Nachteile durch die für den Kläger bestehenden Gefahren, eine Sicherheitsleistung nicht hätte gefordert werden können oder müssen, trägt der Beklagte dagegen nicht vor. Insofern kann es auch nicht darauf ankommen – dies ist in der mündlichen Verhandlung am 19.05.2010 erörtert worden -, dass die U… GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages möglicherweise überhaupt nicht in der Lage gewesen sein könnte, eine entsprechende Sicherheit zu leisten. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beklagte der U… GmbH entweder – trotz der Vorteile der streitgegenständlichen, aber eben restitutionsbelasteten Grundstücke für das Vorhaben – einen Alternativstandort anbieten, auf die Sicherung der neun Arbeitsplätze bei der U… GmbH verzichten oder selbst eine Sicherheit für den Fall der Insolvenz der U… GmbH stellen können.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall geringer seien, weil die Maßnahme nicht in einer Veräußerung der Grundstücksflächen bestanden habe, sondern lediglich in einer Vermietung, so dass der Restitutionsanspruch des Klägers als solcher nicht gefährdet gewesen sei. So zutreffend dieses Argument grundsätzlich sein mag, kann es im Konkreten gleichwohl nicht greifen, weil nicht nur das Interesse des Restitutionsberechtigten an der Rückerlangung des Grundstücks als solches, sondern auch seine sonstigen auf das Grundstück bezogenen Vermögensinteressen in die Verhältnismäßigkeitsabwägung einzubeziehen sind.
2. Der danach festzustellende Verstoß der Vermietung vom 22.12.1997 an die U… GmbH gegen das Unterlassungsgebot des § 12 Abs. 1 VZOG ist auch kausal geworden für den klägerseits geltend gemachten Schaden. Dies gilt jedenfalls, soweit Beseitigungsaufwendungen in Höhe von 499.786,07 € in Rede stehen.
a) Hätte der Beklagte die Grundstücke nicht an die U… GmbH vermietet, hätte diese dort nicht seit dem 20.02.1998 die Abfallbehandlungsanlage betreiben können, so dass der Kläger keinen Kosten für die Entsorgung der Klärschlämme und für den Abriss der Anlage ausgesetzt gewesen wäre.
b) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, da die ihm anzulastende Pflichtverletzung nur darin bestehe, dass er es unterlassen habe, von der U… GmbH eine Sicherheitsleistung für den Fall der Insolvenz zu verlangen, könne dies Pflichtverletzung auch nur für einen Schaden in der Höhe kausal geworden sein, in der er von der U… GmbH eine Sicherheitsleistung hätte verlangen können; eine Sicherheitsleistung hätte, lege man die vergleichbaren Maßstäbe des Runderlasses Nr. 6/1/2 vom 09.01.2002 in Bezug auf die Bemessung von Sicherheitsleistungen nach dem Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13.07.2001 zugrunde, aber nur mit 127.500,- € bemessen werden können.
Bei der Regelung in § 12 Abs. 1 S. 1 VZOG handelt es sich um ein Unterlassungsgebot mit der Folge, dass eine Maßnahme nur dann erlaubt ist, wenn sie insgesamt den Anforderungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VZOG entspricht.
Die beklagtenseits mit Schriftsatz vom 09.06.2010 aufgezeigten Unterschiede zwischen § 12 Abs. 1 VZOG und § 3 Abs. 3 VermG einerseits und die Gemeinsamkeiten des § 12 Abs. 1 VZOG mit § 3 InVorG andererseits könnten der Qualifizierung des Regelungsgehaltes des § 12 Abs. 1 VZOG als Unterlassungsgebot nur dann erfolgreich entgegengesetzt werden, wenn es sich bei § 3 InVorG nicht um ein Unterlassungsgebot handeln würde. Dies wird aber selbst von der Beklagten nicht behauptet. Dafür, sowohl § 12 Abs. 1 VZOG als auch § 3 InVorG - ebenso wie dies für § 3 Abs. 3 VermG anerkannt ist - als Unterlassungsgebote im Sinne von Verfügungssperren zu verstehen, die nur unter den unterschiedlichen Voraussetzungen der jeweiligen Erlaubnistatbestände durchbrochen werden können, spricht der allen drei Regelungen gemeinsame Zweck des Schutzes des Restitutionsberechtigten vor Maßnahmen des Verfügungsberechtigten. Daran ändert es auch nichts, dass gerade im Bereich des VZOG – wie der bei Schmidt-Räntsch a.a.O. abgedruckten Gesetzesbegründung zu § 12 VZOG zu entnehmen ist – vor Inkrafttreten des § 12 VZOG streitig darüber diskutiert worden ist, ob ein entsprechender Schutz durch eine Verfügungssperre im Verhältnis zwischen den an einer Restitution nach dem VZOG Beteiligten überhaupt erforderlich und sinnvoll ist. Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber mit der Einführung des VZOG getroffen.
Handelt es sich bei § 12 Abs. 1 VZOG um ein Unterlassungsgebot, besteht eine Pflichtverletzung, auch wenn sie – wie hier - darin liegt, dass ein Mietvertrag bestimmte Regelungen zum Schutz des Restitutionsberechtigten vermissen lässt, immer in einem positiven Tun und nicht nur in einem Unterlassen.
Daraus folgt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den gesamten Schaden zu erstatten, der dem Kläger daraus entstanden ist, dass er der U… GmbH aufgrund der Vermietung die Errichtung der Biofresher-Anlage und die Lagerung der Klärschlämme ermöglicht hat.
c) An der erforderlichen Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem klägerseits geltend gemachten Schaden fehlt es deshalb lediglich, soweit es um Aufwendungen für den Abriss von Baulichkeiten geht, die bereits vor dem 22.12.1997 errichtet worden waren. Dies betrifft jedoch nur Aufwendungen in einem Umfang von 7.482,66 €.
Vor dem 22.12.1997 befanden sich nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien die ausweislich des als Anlage B 12 (Bl. 471 ff.) vorgelegten Auszuges aus dem Antrag auf Genehmigung vom 25.08.1997 als "Bestand an Forschungsanlagen" bezeichneten Baulichkeiten, d.h. vier Bio-fresher, eine Pflanzenkläranlage, ein Rundpolder, zwei Wassertanks, ein Holz-fresher und ein Annahme- und Abgabebereich (Betonplatte) auf dem Gelände.
aa) Schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge war der die Pflichtverletzung des Beklagten begründende Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 für die Beeinträchtigung des Klägers durch die Errichtung dieser Baulichkeiten nicht kausal. Daran ändert es auch nichts, dass der Mietvertrag mit Wirkung bereits ab dem 01.04.1996 geschlossen worden ist und dessen Abschluss sich nach Kündigung der zuvor mit dem …U e.V. geschlossenen Nutzungsvereinbarung am 06.06.1996 lediglich aus technisch-organisatorischen Gründen bis zum 22.12.1997 hingezogen hat. Ohne den Abschluss des langfristigen Mietvertrages vom 22.12.1997 hätte der Kläger das Vorhanden der bereits zuvor errichteten Baulichkeiten vielmehr – anders als das Vorhandensein der infolge des Mietvertrages vom 22.12.1997 gestatteten Nutzung als Abfallbeseitigungsanlage auf dem Grundstück gelagerten Abfälle, insbesondere der Klägerschlämme – bei der Rückübertragung entschädigungslos hinnehmen müssen.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers gilt etwas anderes auch nicht deshalb, weil die Errichtung der vorgenannten Baulichkeiten ihrerseits auf einer gegen § 12 Abs. 1 VZOG verstoßenden Maßnahme beruhte.
Soweit der Beklagte die Errichtung der Baulichkeiten im Rahmen der mit Wirkung ab dem 01.01.1995 mit dem …U e.V. geschlossenen Nutzungsvereinbarung vom 04.01.1996 gestattet hatte, handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die der Verfügungssperre des § 12 Abs. 1 VZOG unterfällt. Die Nutzungsvereinbarung war gemäß § 7 (2) des Vertrages mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals kündbar und stellt sich deshalb nicht als längerfristiger Miet- oder Pachtvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG dar.
Bei den Baulichkeiten, d.h. den Bio-freshern, Rund- und Längspoldern, der Pflanzenkläranlage, dem Holzfresher, aber auch den Wassertanks und der Betonplatte handelt es sich auch nicht um Bebauungen im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG. Der Begriff der Bebauung ist eng auszulegen. Bebauung kann daher nur die Neuerrichtung von Gebäuden und Bauwerken sowie die bauliche Erweiterung bestehender Gebäude und Bauwerke umfassen (Schmidt-Räntsch/Hiestand, a.a.O., § 12 VZOG Rn. 23). Die hier in Rede stehenden Baulichkeiten können jedoch nicht einmal als Bauwerke bezeichnet werden. Insbesondere handelt es sich bei den verschiedenen Arten der sog. Fresher und Polder lediglich um Erdaufschüttungen, die mit Folien bzw. mit einem Wellblechmantel und Folien ausgekleidet und bepflanzt waren. Der Umstand, dass für die Baulichkeiten Baugenehmigungen erforderlich waren, ändert daran nichts.
cc) Die danach nicht zu erstattenden Aufwendungen für die Beseitigung von vor dem 22.12.1997 errichteten Baulichkeiten schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage der klägerseits vorgelegten Rechnungen auf insgesamt 7.482,66 € (brutto).
Dies betrifft die mit der als Anlage K 40 (Bl. 150 ff.) vorgelegten Rechnung geltend gemachten Kosten – mit Ausnahme der Rechnungspositionen Nr. 1790 und 1800 – sowie die mit der als Anlage K 26 vorgelegten Rechnung als Rechnungsposition 0220 geltend gemachten Kosten in einem Umfang von insgesamt 6.450,57 € (netto) = 7.482,66 € (brutto).
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.12.2010 (Bl. 554 d.A.) für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO hinreichend pausibel dargelegt, dass auch die Rechnungspositionen Nr. 1750 "Baustelleneinrichtung" und Nr. 1870 sowie 1900 "Erstellen Übernahmeschein" der Anlage K 40 den Kosten der Demontage der Baulichkeiten zuzuordnen sind. Diese Kosten sowie die weiteren mit der Anlage K 40 geltend gemachten Kosten mit Ausnahme der Rechnungspositionen 1790 und 1800 sind deshalb zusätzlich zu den im Schriftsatz des Klägers vom 16.11.2010 (Bl. 533) aufgeführten Kostenpositionen der Anlage K 40 nicht erstattungsfähig. Gleiches gilt für die Kostenposition Nr. 0220 der Anlage K 26, mit der Kosten für die Demontage eines Rundpolders abgerechnet werden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten gehören die Kosten für die Entsorgung der Kunststofffolien und Geotextilien jedoch zu dem dem Kläger zu erstattenden Schaden.
Zwar mögen diese Folien und Geotextilien zu der bereits vor dem 22.12.1997 errichteten Poldersubstanz gehört haben, so dass die Pflichtverletzung des Beklagten für das Aufbringen dieser Folien und Textilien nicht kausal war. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Beseitigung dieser Folien und Textilien beruht jedoch darauf, dass es – nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag des Klägers, den der Senat im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO seinem Erkenntnis zugrunde legt – kaum möglich, jedenfalls aber mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden gewesen wäre, die Folien und Geotextilien rückstandsfrei von den auf Kosten des Beklagten zu beseitigenden Klärschlämmen zu befreien.
3. Soweit danach dem Grunde und der Höhe nach ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz besteht, ist er – auch unter Berücksichtigung des neuen, nach der Entscheidung des BGH vom 03.07.2009 ergänzten Vortrages des Beklagten - nicht durch einen Verzicht des Klägers ausgeschlossen.
Auch wenn man den – bestrittenen - Vortrag des Beklagten, entgegen der vom BGH unter Rn. 19 des Urteils vom 03.07.2009 zugrunde gelegten Annahme, dem Kläger sei das Vorhandensein von Klärschlämmen nicht bekannt gewesen, es sei „in mehreren Terminen vor der eigentlichen Übergabe … das Vorhandensein von Klärschlämmen erörtert“ worden, als wahr unterstellt, kann daraus nicht mit der für die Annahme eines Verzichts erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass der Kläger mit der Unterzeichnung des Protokolls am 20.11.2003 (K 10; Bl. 60/61) die streitgegenständlichen Ansprüche aufgeben wollte.
Selbst wenn man die Formulierung unter Ziff. 2 des Protokolls („Die Grundstücke werden in dem Zustand übernommen, in dem sie sich bei der Übergabe befinden: Dieser Zustand ist dem Land … bekannt.“), wäre sie im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages getroffen worden, möglicherweise als (umfassenden) Gewährleistungsausschluss auslegen würde, ist dies für den Beklagten unbehelflich. Da den Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit der Rückgabe eines Grundstücks nach Restitution keine Gewährleistungspflichten treffen, kann die Regelung nicht in einem kaufrechtlichen Sinne verstanden werden. Wie bereits der BGH ausgeführt hat, beschreibt Ziff. 2 im Rahmen des Übergabe/Übernahmeprotokolls nach Restitution lediglich den tatsächlichen Übergabevorgang. Für die Annahme, der Kläger hätte ihm gegen den Beklagten zustehende Ansprüche wegen einer Pflichtverletzung in der Zeit seiner Verfügungsberechtigung, die das Vorhandensein von Klärschlämmen auf dem Grundstück betrafen, aufgeben wollen, ist die Regelung in Ziff. 2 auch dann nicht hinreichend eindeutig, wenn dem Kläger das Vorhandensein von Klärschlämmen – davon geht im Übrigen auch der BGH aus – und sogar deren Gefährlichkeit bekannt war.
Daran ändert sich auch durch das Schreiben des Klägers an das Liegenschafts- und Bauamt Potsdam vom 20.11.2003 (B 9; Bl. 418), d.h. das Schreiben, mit dem dem Beklagten das klägerseits unterzeichnete Übergabe/Übernahmeprotokoll (K 10; Bl. 60) übergeben worden ist, nichts. Der Umstand, dass der Kläger darin mitteilt, für den Fall, dass ein zwischenzeitlich von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten „umweltschädliche Bodenbelastungen“ feststelle, werde sich die BS… „wegen der erforderlichen Beräumung einschließlich der Kostentragung“ ggf. mit dem Beklagten als Vertreter des Voreigentümers und Verwalters in Verbindung setzen, spricht vielmehr eher dagegen, dass der Kläger durch die Unterzeichnung des Protokolls auf ihm zustehende Ansprüche wegen „umweltschädlicher Bodenbelastungen“ verzichten wollte und zwar auch und gerade dann, wenn - wie der Beklagte meint, der Kläger allerdings bestreitet - damit auch die auf dem Gelände lagernden Klärschlämme gemeint waren. Die Ankündigung des Klägers in dem Schreiben vom 20.11.2003 kann nur dahin verstanden werden, dass er damit zum Ausdruck bringt, dass nach seiner Auffassung die Kostentragungspflicht für die Beräumung gerade nicht bei ihm liegt.
Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB begründet.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Der Streitwert wird auf 507.268,73 € festgesetzt.