Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 31.05.2011 – 2 U 54/10

2. Fachsenat

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. November 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 3 O 70/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die sie infolge eines Sturzes am 28. September 2008 gegen 19:30 Uhr auf der Treppe der Gaststätte „…“ in G… erlitt, die damals als Wahllokal diente.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei beim Hinabsteigen der Treppe mit ihrem linken Fuß in einen dort vorhandenen Ausbruch geraten, abgerutscht und habe sich dabei den Fuß verdreht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe eine Amtspflicht verletzt, weil sie wegen der Nutzung der Gaststätte als Wahllokal für einen ordnungsgemäßen Zustand der Treppe hätte sorgen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Ausbruch zu verschließen, weil der Ausbruch für die Klägerin rechtzeitig erkennbar gewesen sei, sodass sie sich darauf habe einstellen und hinreichend schützen können.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und geltend gemacht, dass die von dem Stufenabbruch ausgehende Gefahr der Klägerin weder bekannt, noch für sie erkennbar war.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. November 2010, Az. 3 O 70/10, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.415,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.12.2009 abzüglich 1.116,68 € netto zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 713,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.12.2009 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.12.2009 zu zahlen, welches seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nicht unterschreiten soll,

4. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem schädigenden Ereignis vom 28.09.2008 resultieren, soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB in Höhe von 371,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich außerdem darauf, dass die Klage schon deshalb unbegründet sei, weil die Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung, der Ausbruch aus der Treppenstufe sei ursächlich für den Sturz gewesen, nur ihre Vernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO angeboten habe, für die jedoch die Voraussetzungen nicht vorlägen. Weiter weist die Beklagte darauf hin, dass ein Verschulden der Beklagten bisher nicht hinreichend dargelegt worden sei.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu. Zu Recht hat das Landgericht die Verletzung einer der Beklagten gegebenenfalls auch als Amtspflicht obliegenden Verkehrssicherungspflicht verneint.

Zwar war die Beklagte als Eigentümerin der Gaststätte und Veranstalterin der Wahl verkehrssicherungspflichtig für die streitgegenständliche Treppe und hatte daher dafür Sorge zu tragen, dass diese sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet. Zu Recht hat das Landgericht insoweit allerdings auch ausgeführt, dass diese Pflicht nicht uneingeschränkt besteht, sondern lediglich alle diejenigen Gefahren auszuräumen sind bzw. erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen ist, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Ohne Erfolg macht die Klägerin dagegen mit ihrer Berufung geltend, dass es sich um eine nicht rechtzeitig erkennbare Gefahrenstelle gehandelt habe. Nach Einsichtnahme in die Originalfotos geht auch der Senat davon aus, dass der Ausbruch an der Treppe und auch der allgemein schlechte Zustand der Treppe insgesamt gut erkennbar waren. Wie auf den Fotos ersichtlich, handelt es sich bei der Treppe um ein älteres Bauwerk, das neben der behaupteten Unfallstelle zahlreiche andere Ausbrüche, Risse und Unebenheiten aufweist. Ist für den Verkehrsteilnehmer jedoch erkennbar, dass sich eine Verkehrsfläche in einem insgesamt eher schlechten Zustand befindet, ist von ihm erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht zu fordern (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2010, Az. 2 U 25/09, zitiert nach juris Rdnr. 13). In Anbetracht ihres Zustandes warnte die Treppe damit vor sich selbst, und die Klägerin hätte sich hierauf einstellen können und müssen.

Nicht durchgreifend ist auch der mit der Berufungsbegründung wiederholte Einwand der Klägerin, dass die Treppe zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht hinreichend ausgeleuchtet gewesen sei. Denn auch insoweit war es Sache der Klägerin, sich auf die zum Unfallzeitpunkt gegebenen Lichtverhältnisse einzustellen und bei dem Begehen der Treppe gegebenenfalls besondere Vorsicht walten zu lassen. Zu Recht ist das Landgericht in diesem Zusammenhang auch davon ausgegangen, dass der Klägerin der Zustand der Treppe vor dem Unfall bekannt war. Zwar kann aus dem Umstand, dass die Klägerin auf der gegenüberliegenden Straßenseite schräg gegenüber der Gaststätte wohnt, nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass sie die Treppe kennt. Wie die Klägerin auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO bestätigt hat, hatte sie die streitgegenständliche Treppe am Unfalltag jedoch bereits zuvor auf dem Weg zum Wahllokal und zurück in ihre Wohnung benutzt. Da zu diesem Zeitpunkt noch Tageslicht herrschte, können auch die Sichtverhältnisse noch nicht eingeschränkt gewesen sein. Auch beim abendlichen Besuch des Wahllokals, um der Auszählung der Stimmen beizuwohnen, hatte die Klägerin die Treppe nochmals begangen, sodass ihr der Zustand schon aus diesem Grund bekannt war.

Unter diesen Umständen war die Klägerin in Anbetracht des Gesamtzustandes der Treppe gehalten, beim Begehen der Treppe besondere Sorgfalt walten zu lassen und das Betreten der vorhandenen Ausbrüche zu vermeiden und sich erforderlichenfalls am seitlich angebrachten Treppengeländer festzuhalten (vgl. Senat, a. a. O.). Bei Beachtung dieser im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Treppe daher nach Überzeugung des Senats gefahrlos begangen werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

Streitwert für beide Instanzen: 8.511,71 €.