Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 31.08.2011 – 7 U 100/10
7. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe§
I.
Der Kläger ist Kommanditist der … B… GmbH & Co. KG, die gemäß Gründungsprotokoll zur UR-Nr.: 15/96 vom 20.01.1996 des Notars … in O… gegründet wurde. Das Kommanditkapital betrug zunächst 200.000,00 DM. Der Kläger übernahm eine Kommanditanlage von 150.200,00 DM.
In der Gesellschafterversammlung der B… GmbH & Co. KG vom 12.06.1996 beschlossen die Gesellschafter eine Erhöhung des Kommanditkapitals um 1 Mio. DM auf insgesamt 1.200.000,00 DM. Der Kläger übernahm auf das erhöhte Kommanditkapital einen weiteren Kommanditanteil von 752.200,00 DM.
Der Kläger schloss mit den Beklagten am 01.02.1996 einen Unterbeteiligungsvertrag, mit dem sich die Beklagten an dem Kommanditanteil des Klägers im Innenverhältnis zu je 1/3 beteiligten. Dafür verpflichteten sich die Beklagten, an den Kläger jeweils einen als Einlage bezeichneten Betrag von 50.000,00 DM zu zahlen. Wegen der Regelungen des Unterbeteiligungsvertrages im Einzelnen wird auf den als Anlage K 2 zu den Akten gereichten Text des Vertrages Bezug genommen (Bl. 13 - 19 d. A.).
Der Kläger hat den Unterbeteiligungsvertrag der Parteien mit Schreiben vom 22.12.2006 an beide Beklagte zum 31.12.2007 gekündigt (Bl. 60, 61 d. A.). In der Folge hat er unter dem Datum des 26.02.2008 die Unterbeteiligungsgesellschaft der Parteien mit Stand per 30.06.2007 abgerechnet. Die Abrechnung endete gegenüber beiden Beklagten mit einem negativen Saldo von 212.836,59 €. Nachdem die Beklagten den vom Kläger geforderten Ausgleich ihres im Rahmen der Untergesellschaft geführten Privatkontos nicht Folge leisteten, hat sie der Kläger klageweise auf Zahlung von 212.836,59 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2008 in Anspruch genommen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 457 - 459 d. A.).
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 204.169,93 € nebst beantragter Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 459 - 468 d. A.).
Das am 29.04.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam ist den Beklagten am 05.05.2010 zugestellt worden. Die Beklagten haben gegen das Urteil am 01.06.2010 Berufung eingelegt, die sie am 04.06.2010 (Bl. 483 – 494 d. A.) und am 05.07.2010 (Bl. 610 – 611 d. A.) begründet haben.
Die Beklagten wollen mit ihren Berufungen die vollständige Abweisung der jeweils gegen sie gerichteten Klage erreichen. Sie machen geltend, das Landgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erfasst und ebenfalls unzureichend rechtlich gewürdigt.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.04.2010 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg.
Die Klage ist gegenüber beiden Beklagten begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Saldoausgleich gem. § 10 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrages der Parteien vom 01.02.1996 (nachfolgend: UBV), nachdem er den Vertrag zum 31.12.2007 kündigte.
Gemäß § 1 Abs. 1 UBV räumte der Kläger den Beklagten an seinem Kommanditanteil mit einem Festkapitalkonto von 150.200,00 DM an der B… GmbH & Co. KG mit Wirkung vom Tage der Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eine Unterbeteiligung ein. Die Unterbeteiligung für jeden der beiden Beklagten sollte 1/3 des auf den Hauptbeteiligten entfallenden Ergebnisanteils ausmachen, § 1 Abs. 2 Satz 2 UBV. Als Gegenleistung für die Einräumung der Unterbeteiligung hatten die beiden Beklagten an den Kläger jeweils 50.000,00 DM, fällig und zahlbar innerhalb von zehn Tagen nach Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister zu leisten, § 2 Abs. 1 und 2 UBV.
Nach Kündigung des UBV durch den Kläger gemäß Schreiben an beide Beklagten vom 22.12.2006 zum 31.12.2007 rechnete der Kläger die Beteiligungen der Beklagten an der Innengesellschaft ab und hat nachfolgend die streitbefangenen Forderungen auf Ausgleich eines negativen Saldos der Abrechnung zu Lasten der Beklagten diesen gegenüber verfolgt. Ein Ausgleichsanspruch gegen die beiden Beklagten in geltend gemachter Höhe ist zu bejahen.
1.
Die Kündigung des UBV ist wirksam.
Nach § 4 Abs. 3 UBV konnte die Innengesellschaft erstmals zum 31.12.2000 mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt werden und von da an jeweils mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung bedurfte der Schriftform.
Der UBV eröffnete dem Kläger also die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung. Diese ist durch den Kläger fristgemäß erfolgt.
Eine Beschränkung des Kündigungsrechts besteht nicht.
Die Beklagten machen geltend, sie, der Kläger und der an diesem Verfahren nicht beteiligte Herr W… bildeten eine Vierergruppe, die verschiedene Kommanditgesellschaften mit dem Ziel der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Betrieben gegründet hätten und an diesen Betrieben jeweils in gleicher Höhe rechtlich oder jedenfalls wirtschaftlich teilhätten. Zur Begründung dieser Perspektive werden zahlreiche Argumente vorgetragen. Für die Annahme einer sogenannten Übergesellschaft, also einer Art Holding, reicht dieser Vortrag dennoch nicht. Zum einen ist eine Verfestigung der Kooperation der vier vorgenannten Personen, die als solche naheliegt, in einer vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Form nicht hinreichend festzustellen. Des Weiteren steht der Annahme einer einheitlichen Kooperation der vier Personen in allen gemeinschaftlichen Gesellschaften entgegen, dass an einigen von ihnen mitgetragenen Gesellschaften weitere Personen beteiligt sind.
Letztlich kann die Existenz einer „Übergesellschaft“ offen bleiben, weil gegebenenfalls der vorliegende UBV in Verfolgung der gemeinschaftlichen Ziele der vier genannten Personen geschlossen wurde und ausdrücklich ein Kündigungsrecht eröffnet. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Möglichkeit, einzelne Gesellschaftsverträge zu kündigen, der Kooperation der vorgenannten vier Personen entgegenstünde.
Im Übrigen hat auch der Beklagte zu 1. die Unterbeteiligung des Klägers an dem von ihm, dem Beteiligten zu 1., gehaltenen Kommanditanteil an der S… GmbH & Co. KG am 27.12.2006 gekündigt. Dies spricht gegen die nunmehr auch in seinem Namen vorgetragene Rechtsauffassung, eine eventuelle Rahmengesellschaft der vier genannten Personen schließe die Kündigung eines Einzelvertrages, in dessen Rahmen sie kooperierten, aus.
2.
Mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages steht die Abrechnung der Innengesellschaft aus. Auf diese finden die Regelungen des § 10 Abs. 1 UBV Anwendung, die tatbestandlich das Ausscheiden eines Unterbeteiligten, hier also eines Beklagten, aus der an sich fortbestehenden Gesellschaft zum Gegenstand haben. Sie gelten jedoch entsprechend im Falle der Auflösung der Innengesellschaft. Sie sind für den Fall der Kündigung des UBV heranzuziehen, weil sie erkennen lassen, in welcher Weise die Parteien einen Interessenausgleich zwischen ausscheidenden und verbleibenden Gesellschaftern vornehmen wollten.
Die Abrechnung hat also auf der Grundlage des Saldos nach dem Stand des Kapitalkontos, dem Stand des Privatkontos und dem Stand des Verlustkontos auf den Tag des Ausscheidens zu erfolgen. Ergibt sich eine negativer Saldo, ist dieser auszugleichen, soweit er auf einem negativen Saldo des Privatkontos beruht.
Erfolgt die Auflösung nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, so erfolgt die Abrechnung nach den aus dem letzten Jahresabschluss sich ergebenden Wert der vorgenannten Konten, § 10 Abs. 2 UBV.
Maßgeblich ist hier der Jahresabschluss der Innengesellschaft zum 30.06.2007. Nach § 4 Abs. 2 UBV entspricht das Geschäftsjahr der Innengesellschaft dem der Hauptgesellschaft. Das Geschäftsjahr der Hauptgesellschaft ist das Landwirtschaftsjahr und geht vom 01.07. eines Kalenderjahres bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres, § 5 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der B… GmbH & Co. KG.
Die auf der Grundlage der vorstehenden Regelungen vorgenommene Abrechnung der maßgeblichen Konten der Innengesellschafter gemäß Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 12.11.2010 ist nachvollziehbar, wobei das dort angeführte „variable Kapitalkonto“ dem „Privatkonto“ des § 10 Abs. 1 Satz 2 UBV entspricht.
Die Abrechnung des Klägers wird von den Beklagten auch nur unter drei Gesichtspunkten angegriffen.
(1)
So wenden sie sich zunächst gegen Rückstellungen im Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft zum 30.06.2007 in Höhe von 262.300,00 € für die Anschlussanlage zur erstmaligen Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Dieser Einwand ist jedoch aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen unerheblich (2. b.bb. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), die von der Berufung nicht angegriffen werden.
(2)
Die Beklagten haben ferner geltend gemacht, in den Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft zum 30.06.2007 seien zu Unrecht Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 48.440,78 € eingestellt worden. Dieser Einwand ist nach dem vorläufigen Prüfungsbericht des Finanzamtes … vom 31.07.2009 hinsichtlich eines Volumens von 39.132,38 € nicht berechtigt. Die zu Unrecht geltend gemachten Rechts- und Beratungskosten im Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Auch dagegen wendet sich die Berufung nicht.
(3)
Der mit der Berufung weiter verfolgte Einwand der Beklagten, die Abrechnung des Klägers lasse unberücksichtigt, dass sie auch an dem Ergebnisanteil zu 1/3 zu beteiligen sind, der auf die Erhöhung der Haftkapitaleinlage des Klägers gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vom 12.06.1996 beruht, bleibt ohne Erfolg.
Es fehlt an einer entsprechenden Ausweitung der Gewinn- und Verlustbeteiligung der Beklagten an dem Kommanditanteil des Klägers gemäß § 6 Abs. 1 UBV. Die Beklagten nehmen lediglich an dem Ergebnisanteil des Klägers teil, soweit dieser auf der ursprünglichen Kommanditeinlage von 150.200,00 DM beruht, der Gegenstand von § 1 Abs. 1 UBV ist. Sie partizipieren also nicht an der Erhöhung der Kommanditeinlage des Klägers gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vom 12.06.1996.
a)
Der UBV der Parteien sieht eine entsprechende Erhöhung des Beteiligungsanspruchs der Beklagten nach § 6 Abs. 1 UBV nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus § 13 Abs. 1 UBV, dass eine automatische Ausweitung der Unterbeteiligungen der Beklagten im Falle der Erhöhung des Kapitalanteils des Klägers nicht erfolgen sollte. Gegebenenfalls war der Kläger lediglich verpflichtet, den Beklagten Gelegenheit zu geben, ihre Kapitalanteile an der Innengesellschaft im entsprechenden Verhältnis zu der entsprechenden Bedingung zu erhöhen.
b)
Eine entsprechende rechtsgeschäftliche Ausweitung der Unterbeteiligungen ist nicht erfolgt.
Eine einschlägige schriftliche Vereinbarung wurde nicht geschlossen.
Eine Vereinbarung über die Ausweitung der Unterbeteiligungen der Beklagten durch schlüssiges Verhalten der Parteien des UBV ist ebenso nicht wirksam getroffen worden.
Die Beklagten verweisen zu deren Herleitung im Wesentlichen darauf, dass ihnen in den vorausgegangenen zehn Jahren regelmäßig jeweils 1/3 der auf die erhöhte Kommanditeinlage des Klägers gemäß Beschluss vom 12.06.1996 entfallenden Gewinne und Verluste zugerechnet worden sei. Insbesondere seien die entsprechenden Ergebniszuweisungen von den Parteien des Rechtsstreits in dieser Höhe in den jeweiligen Einzelsteuererklärungen der Parteien berücksichtigt worden. Als weiteres Indiz für ihre Beteiligung zu einem Drittel am gesamten Geschäftsanteil des Klägers führen die Beklagten das bereits zuvor erörterte Argument an, der Drittelanspruch entspreche der den Mitgliedern der vorgenannten Vierergruppe zustehenden 25 %-igen Beteiligung an den Ergebnissen ihrer gemeinsamen Unternehmungen zu.
Schließlich soll sich eine Ausweitung des Unterbeteiligungsvertrages auf die vom Kläger übernommene erhöhte Kommanditbeteiligung auch daraus ergeben, dass sich die Beklagten im Jahre 2006 umfänglich für gemeinsame Unternehmungen neben dem Kläger verbürgt haben.
Aus den von den Beklagten herangezogenen Umständen, die für eine stillschweigende oder schlüssige Ausweitung des Unterbeteiligungsvertrages sprechen sollen, lässt sich eine entsprechende Abänderung des Unterbeteiligungsvertrages nicht herleiten. Eine stillschweigende oder schlüssige Ausweitung des Vertragsgegenstandes kommt im vorliegenden Falle aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Sie scheitert an der von den Parteien unter § 14 Abs. 1 UBV vereinbarten Schriftform für eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages. Dieser würde eine schlüssige bzw. stillschweigende Änderung des Vertrages nicht entsprechen. Allerdings nimmt die Rechtsprechung an, dass eine Schriftformvereinbarung nach § 125 Abs. 2 BGB formfrei und sogar stillschweigend aufgehoben werden kann (BGH NJW 1962, 1908; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2001, 1673; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 125 Rn. 19). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass das in § 14 Abs. 1 UBV vereinbarte Schriftformerfordernis auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis Geltung haben soll. In Ansehung dieser so genannten doppelten Schriftformklausel kommt eine Änderung oder Ergänzung des Unterbeteiligungsvertrages der Parteien nur unter Wahrung der Form zustande. Die Schriftform kann nicht formfrei aufgehoben werden (BAG NJW 2003, 3725; anderer Auffassung: Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 125 Rn. 9).
Die Regelung des § 14 Abs. 1 UBV zum Schriftformerfordernis für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist rechtlich unbedenklich und deshalb wirksam. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Es ist nicht erkennbar, dass die Schriftformregelung des § 14 Abs. 1 UBV Teil von Vertragsbedingungen des Unterbeteiligungsvertrages ist, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wären, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass der Kläger als Verwender von Vertragsbedingungen eine Mehrzahl von Unterbeteiligungsverträgen geschlossen oder zu schließen beabsichtigt hätte. Zwar wird von der S… GmbH & Co. KG eine vergleichbare Unterbeteiligung vorgetragen. Dort sind jedoch die Beklagten Kommanditisten und der Kläger sowie Herr W… Unterbeteiligte am Kommanditanteil des Beklagten zu 1.. Insofern fehlt es schon an der Verwendereigenschaft des Klägers bezüglich eventuell gleichlautender Vertragsbedingungen, insbesondere einer Schriftformregelung.
Den Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie im Rahmen der Berufungsbegründung die Rechtsauffassung vertreten, die Erhöhung ihrer Beteiligung an der erhöhten Kommanditeinlage des Klägers sei ein neuer Vertrag, auf den die Schriftformklausel des § 14 Abs. 1 UBV nicht anwendbar sei (Bl. 3 der Berufungsbegründung vom 04.06.2010). Dieser rechtlichen Sichtweise steht bereits der Inhalt des Unterbeteiligungsvertrages der Parteien vom 01.02.1996 entgegen. Dieser sieht unter § 13 mit der Überschrift „Änderungen in der Hauptgesellschaft“ ausdrücklich vor, dass im Falle der Erhöhung des Kapitalanteils des Klägers an der B… GmbH & Co. KG den Unterbeteiligten Gelegenheit zur Erhöhung ihrer Kapitelanteile an der Innengesellschaft zu geben ist. Deshalb hätte eine Ausweitung der Unterbeteiligung der Beklagten an dem erhöhten Kommanditanteil des Klägers gemäß den bereits am 01.02.1996 getroffenen Vereinbarungen erfolgen müssen. Eine darauf gerichtete Willensbildung der Parteien hätte rechtsgeschäftlichen Charakter gehabt, jedoch keinen eigenständigen Vertrag begründen sollen.
Die Vereinbarung eines doppelten Schriftformerfordernisses gemäß § 14 Abs. 1 UBV spricht im Übrigen dafür, dass die Wahrung der Schriftform für eine Änderung und Ergänzung des Vertrages konstitutiv sein sollte und auch deshalb eine etwaige Änderung des Vertrages durch schlüssiges Verhalten nach § 125 S. 2 BGB unwirksam wäre.
Da eine schlüssige Ausweitung der Unterbeteiligung der Beklagten mithin nicht in Betracht kommt, kann offen bleiben, ob die zur Begründung einer entsprechenden Vertragsänderung angeführten Umstände tatsächlich gegeben waren und - gegebenenfalls - hinreichende Indizwirkung für eine schlüssige Willensbildung der Parteien hätten sein können.
3.
Die Beklagten haben auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches wegen Schlechterfüllung des UBV keinen Anspruch gegen den Kläger darauf, so gestellt zu werden, als sei es zu einer Erhöhung ihrer Unterbeteiligung entsprechend der Erhöhung der Kommanditeinlage des Klägers gekommen.
Eine Verletzung der Verpflichtung des Klägers aus § 13 Abs. 2 UBV liegt nicht vor. Zwar hatte der Kläger demnach den Beklagten Gelegenheit zu geben, ihre Kapitalanteile an der Innengesellschaft im entsprechenden Verhältnis und zu der entsprechenden Bedingung zu erhöhen. Die Versäumung dieser Verpflichtung machen die Beklagten jedoch nicht geltend. Sie ist auch nicht zu erkennen. Es ist davon auszugehen, dass ihnen von Anfang an die Kapitalerhöhung bei der Kommanditgesellschaft gemäß Beschluss vom 12.06.1996 bekannt war. Diese Annahme ist bereits aus der von den Beklagten geltend gemachten umfassenden unternehmerischen und gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit der Parteien und des Herrn W… herzuleiten. Den Beklagten war die Erhöhung des Kommanditkapitals und der Kommanditeinlage des Klägers jedenfalls seit dem Geschäftsjahr 2003/2004 bekannt. Das lässt sich aus ihren daran bemessenen Gewinnentnahmen schließen. Sie hätten also unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 UBV an den Kläger herantreten können, um ihre Unterbeteiligung entsprechend zu erhöhen.
4.
Dem Kläger kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, er verhalte sich mit der Rückforderung von Überentnahmen der Beklagten aus ihrem Privatkonto im Rahmen der Unterbeteiligungsgesellschaft widersprüchlich und damit treuwidrig i.S.d. § 242 BGB.
Der Senat hat diese Einwendung zwar in Betracht gezogen und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.01.2011 erörtert. Die Voraussetzungen für diese Einwendung sind jedoch nicht festzustellen. Eine Treuwidrigkeit des Klägers käme nur dann in Betracht, wenn dieser in den vorausgegangenen Geschäftsjahren bewusst hingenommen hätte, dass sich die Beklagten an dem Gewinn, der auf die von ihm übernommene erhöhte Kommanditeinlage entfiel, trotz fehlender Erweiterung des Unterbeteiligungsvertrages zu je einem Drittel beteiligt hätten.
In erster Instanz und bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beklagten unwidersprochen geltend gemacht, eine entsprechende Abrechnungsweise sei in den Jahren von 1996 bis 2006 durchgehend erfolgt. Anlässlich des Hinweises auf eine evtl. Treuwidrigkeit der mit der Klage verfolgten Forderung haben die Klägervertreter jedoch bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.01.2011 darauf hingewiesen, dass eine Drittelverteilung des auf die Beteiligung des Klägers an der KG entfallenden Gewinns in den ersten Jahren der Geschäftstätigkeit schon deshalb ohne Erklärungswert ist, weil in jenen Jahren Gewinn lediglich auf den anfänglich von dem Kläger übernommenen Kommanditanteil gezahlt worden sei. Der zweite Kommanditanteil sei erst im Jahre 2000 vollständig eingezahlt gewesen. Dieser von den Beklagten nicht angefochtene Vortrag spiegelt sich auch in der vom Kläger vorgelegten Abrechnung der Gesellschafterkonten der Innengesellschaft wider.
Zu Entnahmen der Beklagten aus dem Gewinnanteil des Klägers, der diesem aufgrund seiner zweiten Kommanditanlage zufloss, ist es lediglich in den Geschäftsjahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 gekommen. Insofern fehlt es jedoch an einer hinreichenden Darlegung, dass dem Kläger diese Gewinnentnahme der Beklagten zu seinen Lasten bekannt war und sein Verhalten den Beklagten gegenüber das berechtigte Vertrauen weckte, er sei mit den Entnahmen einverstanden.
Ein deutliches Indiz zugunsten der Beklagten hätten Feststellungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen der Einkommensbesteuerung für die hier streitgegenständliche Unterbeteiligungsgesellschaft sein können. Solche Bescheide sind jedoch nach dem Vortrag des Klägers nicht erforderlich gewesen und liegen offenkundig nicht vor. Sie hätten ansonsten auch den Beklagten persönlich zugestellt zugegangen sein müssen, so dass diese Zugriff auf entsprechende Bescheide hätten.
Die stattdessen in Bezug genommenen Feststellungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen der Einkommensbesteuerung für die B… GmbH & Co. KG weisen lediglich Anteile des Gewinns der KG den beiden Kommanditisten T… (Kläger) und W… zu. Es fällt auf, dass beiden Kommanditisten annähernd gleich hohe Gewinnanteile zugeschrieben werden, obwohl der Kläger zu 75,2 % und der Kommanditist W… nur zu 24,8 % am Kommanditkapital beteiligt sind. Die Beklagten möchten hierin eine Bestätigung ihrer Behauptung sehen, die beiden Kommanditisten und sie hätten jeweils 1/4 des Gewinns der KG erhalten sollen. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Steuerbescheiden jedoch nicht.
Den Beklagten ist allerdings zugute zu halten, dass die Feststellungsbescheide die Kommanditisten T… und W… jeweils mit ihrer Verteilungsquote am Gewinn der Kommanditgesellschaft (75,2 % T…, 24,8 % W…) beschreiben. Die annähernd gleich hohe Zuordnung des Gewinns der Kommanditgesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr auf beide Kommanditisten ist damit nicht nachvollziehbar. Lediglich der Bescheid für 2004 enthält unter Erläuterungen einen Hinweis auf die Berechnung der 50 %-igen Gewinnbeteiligung des Klägers, der aber unverständlich ist. Insgesamt ergibt sich aus diesen Gewinnzuweisungen jedoch nicht ein Beteiligungsrecht der Beklagten an den dem Kläger zufließenden Gewinn auf das erhöhte Kommanditkapital für das jeweilige Geschäftsjahr.
5.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Ausgleichsforderung des Klägers auch in voller Höhe fällig.
§ 10 Abs. 3 UBV, der die Auszahlung eines Abfindungsguthabens in fünf gleichen Jahresraten zum Gegenstand hat, ist auf die streitbefangenen Ausgleichsansprüche nach Kündigung der Gesellschaft nicht - entsprechend - anwendbar.
§ 10 Abs. 3 UBV regelt die Zahlungsmodalitäten im Falle des Anspruchs eines ausscheidenden Unterbeteiligten auf Zahlung eines Abfindungsguthabens. Hier handelt es sich jedoch um den Ausgleichsanspruch des Klägers nach Beendigung der Unterbeteiligungsgesellschaft der Parteien. Dieser Saldoausgleichsanspruch ist zwar in analoger Heranziehung des § 10 Abs. 1 UBV ermittelt worden. Hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten ist eine analoge Heranziehung des § 10 Abs. 3 UBV auf den Saldoausgleichsanspruch des Klägers hingegen nicht geboten. Das in § 10 Abs. 3 UBV hinsichtlich seiner Auszahlungsbedingungen geregelte Abfindungsguthaben hat einen Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters gegen die Unterbeteiligungsgesellschaft zum Gegenstand. Der streitige Ausgleichsanspruch ist jedoch nicht gegen die Unterbeteiligungsgesellschaft gerichtet.
Die Streckung der Auszahlung eines Abfindungsguthabens des ausgeschiedenen Unterbeteiligten legt die Motivation der Parteien des Unterbeteiligungsvertrages nahe, die Lebensfähigkeit der Innengesellschaft zu erhalten. Dieses Ziel der Regelung ist vom Kläger geltend gemacht worden, ohne dass ihm die Beklagten entgegengetreten wären. Es kann jedoch nach Beendigung der Gesellschaft durch die Kündigung des Klägers nicht mehr verfolgt werden.
6.
7.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
8.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2011 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.