Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.09.2011 – 13 UF 7/09
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 7. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - Az.: 24 F 147/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe§
I.
Die im Jahr 1974 in S… (Polen) geborene Antragsgegnerin und der im Jahr 1972 in B… geborene Antragsteller haben am 30. Juli 1994 in S… die Ehe geschlossen, aus der der gemeinsame Sohn D… hervorgegangen ist. Die an fortschreitender Multipler Sklerose erkrankte Antragsgegnerin hat im November 2005 die eheliche Wohnung verlassen und sich zeitweilig, bis zu ihrer Rückkehr nach B… in einer eigenen Wohnung im Haushalt ihrer Eltern in Polen aufgehalten. Mit seinem der Antragsgegnerin am 1. August 2007 zugestellten Antrag hat der Antragsteller die Ehescheidung begehrt; die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden, ohne die Antragsgegnerin persönlich gehört zu haben. In der Begründung hat es zum einen auf die Angaben des Antragstellers in seiner persönlichen Anhörung, in der er als Trennungszeitpunkt den 12. November 2005 genannt hat, wie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach die Trennung jedenfalls im Jahr 2006 erfolgt sei, abgestellt. Danach lebten die Parteien mehr als drei Jahre getrennt. Die schwere Erkrankung der Antragsgegnerin begründe ebenso wenig wie das Fehlen einer Regelung zum nachehelichen Unterhalt eine Härte i.S.d. § 1568 BGB. Nacheheliche Unterhaltsansprüche könnten im gesonderten Verfahren verfolgt werden; allein die Erkrankung begründe eine besondere Härte nicht. Weitere schwerwiegende Auswirkungen der Scheidung seien nicht dargelegt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie ihr ursprüngliches Ziel, Zurückweisung des Scheidungsantrages weiter verfolgt. Zunächst rügt sie, dass das Amtsgericht die Scheidung ausgesprochen habe, ohne sie zuvor gemäß § 613 ZPO persönlich zu deren Voraussetzungen angehört zu haben. Zudem bestreitet sie den Trennungszeitpunkt, den sie mit allenfalls Ende 2006 benennt und rügt eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Härteklausel gemäß § 1568 BGB. Infolge ihrer schweren Erkrankung sei sie in ihrem Aktionsradius erheblich eingeschränkt, so dass sie nicht auf die gesonderte Verfolgung von nachehelichem Unterhalt hätte verwiesen werden dürfen. Auch leide sie an Depressionen. Nachdem sich ihr gesundheitlicher Zustand durch liebevolle Betreuung von Seiten ihrer Eltern seit ihrer Rückkehr nach Polen deutlich verbessert gehabt hätte, habe sie durch die Zustellung des Scheidungsantrages einen gesundheitlichen Rückschlag erlitten. Die Scheidung stelle sich für sie als äußerst bedrohlich dar, weil sie von den Menschen, auf die sie gebaut habe, völlig im Stich gelassen werde. Dies habe sich erheblich nachteilig auf ihr Wesen ausgewirkt. Zum Beweis beruft sie sich auf die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens.
Sie beantragt,
das am 7. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen – Familiengericht - abzuändern und den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Vernehmungsfähigkeit der Antragsgegnerin die Antragsgegnerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das Gutachten des Sachverständigen S… vom 22. Oktober 2010, Bl 213 ff, wegen des Ergebnisses der Anhörung der Antragsgegnerin wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 15. März 2011, Bl. 234, Bezug genommen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
II.
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, EheVO II. Danach sind für Entscheidungen über die Ehescheidung die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Beide Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
2. Die Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts folgt aus Art. 17Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Nach deren Regelung ist für die Bestimmung des anzuwendenden nationalen Rechts unabhängig von der Nationalität der Parteien und dem Ort der Eheschließung wiederum der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Diesen haben beide Parteien in Deutschland.
3. Die Berufung der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 629 a ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die vom Antragsteller erhobenen formellen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung greifen nicht durch. Die Berufungsbegründung der Antragsgegnerin genügt den formalen Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 ZPO. Sie enthält insbesondere die gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO unentbehrliche Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (Berufungsanträge). Die Antragsgegnerin hat angekündigt, in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Diese Erklärung ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Begründung der Berufung hinreichend bestimmt, um eine Entscheidung in der Sache zu ermöglichen (vgl. BGH FamRZ 85, 631). Der Begründung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin, die der Scheidung nicht zugestimmt hat, sich ausschließlich gegen den Ausspruch zur Scheidung wendet. Die Formulierung „Aufhebung des angefochtenen Urteils“ ist ausgehend davon im Sinne des Antrags auf Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass der Antrag auf Scheidung zurückgewiesen wird, auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Sie hat die Berufung darüber hinaus hinreichend begründet, indem sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Rüge unterlassener Anhörung der Antragsgegnerin und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht ausreichende Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Härtegründe vorträgt.
4. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob das Amtsgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, die Antragsgegnerin vor Ausspruch der Scheidung zu den Voraussetzungen gemäß §§ 1565 BGB ff. persönlich zu hören. Allerdings sieht die Sollvorschrift des § 613 ZPO das persönliche Erscheinen der Ehegatten im Termin und deren persönliche Anhörung vor. Gleichwohl steht die Anhörung der Ehegatten nicht im freien Ermessen des Gerichts, sondern bildet den Regelfall, von dem mit Blick auf Sinn und Zweck der Anhörung – keine Entscheidung über höchstpersönliche Angelegenheiten ohne Anhörung der Beteiligten - nur enge Ausnahmen zugelassen sind. Das zweimalige entschuldigte Fernbleiben der Antragsgegnerin vom Termin wegen ärztlich attestierter Unfähigkeit, an einer Verhandlung persönlich teilzunehmen, könnte für sich genommen nicht ausreichen, von der persönlichen Anhörung abzusehen, weil es keinen Rückschluss auf die Möglichkeit der persönlichen Anhörung der Antragsgegnerin in ihrer Wohnung bzw. in der Klinik zulässt. Letztlich kann dies indessen offen bleiben. Selbst wenn die unterbliebene Anhörung der Antragsgegnerin als Verfahrensfehler zu behandeln wäre, würde dies im Ergebnis in der Sache keine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Spätestens mit Ablauf des dritten Trennungsjahres – ausgehend vom eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach die Trennung Ende des Jahres 2006 erfolgte – mithin Ende des Jahres 2009 ist die Ehe der Parteien gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich gescheitert.
Gründe für eine Aufrechterhaltung der nach alledem unwiderleglich gescheiterten Ehe gemäß § 1568 BGB sind von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt.
Ausgehend von Sinn und Zweck der Ehegattenschutzklausel, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Scheidung nicht schlechthin, sondern nur eine solche zur Unzeit zu vermeiden und dem anderen Ehegatten Zeit zu geben, sich auf die Auflösung der Ehe einzustellen, ist bei Anwendung der Härteklausel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Härteklausel bietet schon im Ausgangspunkt nur einen zeitlich begrenzten Ehebestandsschutz, der nur eingreift, wenn andere Möglichkeiten zur Abwendung der Härte nicht in Betracht kommen. Die Verweigerung der Scheidung muss das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer für ihn sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren (OLG Hamm FamRZ 89, 1188).
In Betracht kommen als Härtefall nur die durch die Scheidung selbst verursachten atypischen, ungewöhnlichen Folgen der Scheidung.
a. Kindbezogene Gründe, die trotz Scheiterns der Ehe deren Aufrechterhaltung im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder notwendig machen würden, (§ 1568 1. Halbs. BGB) macht die Antragsgegnerin selbst nicht geltend. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Ein Härtefall kann im Rahmen der Kinderschutzklausel insbesondere auf psychische Faktoren in der Person des Kindes gestützt werden, die durch die Scheidung voraussichtlich so aktiviert werden, dass das Kindeswohl gefährdet wäre (Palandt-Brudermüller, BGB 70. Aufl., § 1568, Rn. 2). Die Vertretung des gemeinsamen Sohnes der Parteien nimmt der Antragsteller schon aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 3. Juni 2005, Az.: 24 F 182/04, allein wahr. Dazu, dass etwa wegen besonders enger emotionaler Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Sohn der Parteien die Ehe aufrechterhalten werden müsste, hat die Antragsgegnerin ebenfalls weder vorgetragen noch sind ansonsten Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Der gemeinsame Sohn der Parteien ist inzwischen 16 Jahre alt. Er hat nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin eine über mehrere Jahre unterbrochene Beziehung kürzlich auf ihr Betreiben wieder aufgenommen und die Antragsgegnerin in ihrer Wohnung wiederholt besucht. Des Festhaltens an der Ehe bedarf es mithin weder zur Kontaktpflege mit dem Sohn noch zu dessen Wohl.
b. Ebenso wenig liegen Ehegatten bezogene Gründe, die die Aufrechterhaltung der gescheiterten Ehe im Interesse der Antragsgegnerin gebieten würden, vor.
aa. Allerdings ist es der Antragsgegnerin, die eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller vehement ablehnt, nicht von vornherein versagt, sich auf die besondere Härte im Sinne des § 1568 BGB zu berufen. Wie sie gelegentlich in ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, empfindet sie für den Antragsteller keine Liebe mehr, will auf keinen Fall mit ihm zusammen leben, wünscht nicht einmal Besuche von ihm, will ihn einfach nicht mehr sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, lässt ihre die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnende Haltung nicht ihre Berechtigung entfallen, sich auf den Härtegrund gemäß § 1568 BGB zu berufen, wohl jedoch die Feststellung einer schweren Härte nur ausnahmsweise zu (BGH NJW 85, 2531). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht (mehr) vor. Keiner der nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in Betracht zu ziehenden Härtegründe - ihre fortschreitende Erkrankung, ihr Angewiesensein auf nachehelichen Unterhalt sowie die von ihr geltend gemachte Enttäuschung über den Antragsteller und dessen Haltung zur Ehe - ist für sich allein und/oder im Zusammenwirken mit den übrigen geeignet, eine besondere, nicht anders abwendbare Härte zu begründen.
bb. Die schwere in ihrem Verlauf nicht gleichmäßig fortschreitende Erkrankung der Antragsgegnerin begründet für sich genommen einen Härtegrund nicht. Die schwere Härte im Sinne des § 1568 BGB muss durch den Scheidungsausspruch (mit-) verursacht sein, eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte reicht für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 1568 BGB nicht aus. Die Härte muss sich aus Umständen ergeben, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind. Dabei sind alle Gesichtspunkte, wirtschaftliche und andere nicht materielle Umstände zu berücksichtigen. Bezüglich der schweren Erkrankung fehlt es bereits an der erforderlichen Mitursächlichkeit der Scheidung dafür.
Die Erkrankung der Antragsgegnerin ist unabhängig von der begehrten Scheidung erstmals bereits vor mehr als 10 Jahren in den Jahren 1995/96 diagnostiziert worden. Ihrer Eigenart nach handelt es sich bei der Erkrankung nicht um eine vorübergehende, zeitlich befristete heilbare Krankheit, sondern eine in Schüben auftretende dauerhafte Erkrankung mit Schwankungen des Gesundheitszustandes, letztlich jedoch ohne jede Heilungschance. Einem derartigen Krankheitsbild sind zeitweilige Verbesserungen ebenso wie zeitweilige Verschlechterungen immanent, ohne dass sich der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Zusammenhang zwischen Stabilisierung des Gesundheitszustandes infolge guter Betreuung durch ihre Eltern einerseits und Verschlechterung infolge liebloser Behandlung durch den Antragsteller herstellen ließe. Zwar kann nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (NJW-RR 2002, 1443, 1444) auch eine bestehende schwere Krankheit des anderen Ehegatten im Zusammenhang mit weiteren Umständen einen Härtefall begründen. In dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um 81- und 85-jährige, seit 58 Jahren verheiratete Ehegatten, die zudem der - eine Scheidung nicht zulassenden - Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörten. Indem das Gericht die Annahme eines Härtefalles nach Würdigung all dieser Umstände darauf stützt, dass „dem alten und schwerkranken Ehemann eine Ehescheidung in seinen letzten Lebensjahren nicht zugemutet werden kann“, trägt es dem Gedanken des § 1568 BGB zur zeitlich begrenzten Dimension des Ausschlusses der begehrten Scheidung Rechnung. Der zur Entscheidung stehende Fall der Parteien ist indessen ebenso wenig wie die in v. g. Entscheidung zur Begründung des Härtefalls gemäß § 1568 BGB angestellten Erwägungen indessen nicht übertragbar. Schon in tatsächlicher Hinsicht unterscheidet sich der vom OLG Stuttgart entschiedene Fall insbesondere hinsichtlich der Ehedauer deutlich von dem zur Entscheidung stehenden Fall der Parteien, die einschließlich einer nunmehr mindestens fünf Jahre währenden Trennungszeit, insgesamt gerade einmal 17 Jahre verheiratet sind. Darüber hinaus liegt auch eine nicht unerhebliche Abweichung in den Beweggründen für die Haltung des die Zustimmung zur Scheidung verweigernden Ehegatten vor. Die Motivation der Antragsgegnerin für ein Festhalten an der Ehe wiegt nicht vergleichbar schwer wie der immerhin verfassungsrechtlich geschützte Glaube als Ausfluss des Grundrechts der Religionsfreiheit, Art. 4 GG. Im Rahmen der persönlichen Anhörung der Antragsgegnerin ist deutlich geworden, dass die Weigerungshaltung der Antragsgegnerin in erster Linie Ausdruck einer tiefen Enttäuschung über das Verhalten des Antragstellers nach Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes Ende 2005 ist, der sie nicht persönlich habe pflegen, sondern in ein Heim habe geben wollen, sowie auch der Angst um ihre Versorgung. Ihre tief empfundene Enttäuschung über das Unvermögen des Antragstellers, sie in der Ehewohnung zu pflegen bzw. pflegen zu lassen, ist selbst dann, wenn sie mit der Eheschließung die Erwartung gegenseitiger Rücksichtnahme auch bei Pflegebedürftigkeit verbunden hatte, nicht mit dem über Jahre gelebten Glauben, der eine Scheidung ausschließt, vergleichbar. Anders als eine aus religiösen Gründen ausgeschlossene Scheidung ist eine enttäuschte Erwartungshaltung nicht geeignet, den scheidungsunwilligen Ehepartner in vergleichbar schwerwiegende Gewissenskonflikte zu stürzen.
cc. Auch soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Zustellung des Scheidungsantrages habe bei ihr ihr Wesen verändernde Depressionen hervorgerufen, reicht dies zur Begründung eines Härtefalls nicht aus. Zur Annahme eines darauf gestützten Härtefalls ist bereits das Vorbringen der Antragsgegnerin mangels hinreichender Konkretisierung zu Ausmaß und Anlass der Depressionen mit negativer Wesensänderung nicht geeignet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, mutet das Gesetz bei feststehendem Scheitern der Ehe den Ehegatten zu, die mit der Scheidung verbundenen seelischen Belastungen hinzunehmen, und damit in eigener Verantwortung fertig zu werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer besonderen Bindung an die Ehe oder sonstiger an die Aufrechterhaltung des Ehebandes geknüpften Empfindungen glaubt, sich mit der Scheidung nicht abfinden zu können (BGH NJW 81, 2808, 2809). Allenfalls dann, wenn der scheidungsunwillige Ehegatte infolge der Scheidung in eine nicht mehr steuerbare psychische Ausnahmesituation geraten könnte, könnte eine entsprechende Härte angenommen werden.
Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass (1) die nicht näher beschriebenen „Depressionen und nachteiligen Wesensänderungen“ zumindest mitursächlich infolge des Scheidungsbegehrens hervorgerufen oder erheblich verstärkt worden sind. Zudem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass (2) die Depressionen ein unerträgliches, die mit jeder Trennung verbundenen seelischen Belastungen erheblich übersteigendes Ausmaß erreicht haben und nicht steuerbar wären.
(1) Ausweislich des von der Antragsgegnerin selbst zu den Akten gereichten Attestes der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie befindet sich die Antragsgegnerin seit April 2006 u.a. aufgrund einer mittelschweren Depression in deren nervenärztlicher Behandlung. Bei dieser Sachlage und weil jedenfalls bei nicht einvernehmlicher Scheidung eine Trennung den verlassenen Ehepartner emotional nicht unberührt lässt, war dem Beweisantrag der Antragsgegnerin, zu den nachteiligen Auswirkungen der gerichtlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachzugehen. Die heftige Reaktion der Antragsgegnerin gelegentlich bei ihrer Anhörung auf die Erwähnung des Begriffes „Scheidung“ legt lediglich nahe, dass sie meint, sich mit der vom Antragsteller begehrten Scheidung nicht abfinden zu können. Obwohl sie selbst ein Zusammenleben mit dem Antragsteller strikt ablehnt, löst das Wort Scheidung bei ihr Weinkrämpfe aus. Dieser Gefühlsausbruch als Ausdruck eines verzweifelten Widerstandes gegen die begehrte Scheidung ist durchaus als Unfähigkeit, sich mit der Aufhebung des formalen Ehestatuts abzufinden, zu werten. Abgesehen davon, dass dieses Gefühl von Unvermögen nach der v. g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich hinnehmbar wäre, hat sie weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass ihre Enttäuschung über die Haltung des Antragstellers zu ihrer Krankheit, zur Ehe, ihr Gefühl des Verlassen- bzw. Abgeschobenseins und die Angst um ihre Versorgung nicht bereits durch die Trennung ausgelöst und vor allem ob und gegebenenfalls auf welche Weise die genannten seelischen Belastungen bei bloß formaler Aufrechterhaltung des Ehestatus positiv beeinflussbar wären.
(2) Darüber hinaus fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin – die Verstärkung der bereits durch die Krankheit und/oder Trennung hervorgerufenen Depressionen zu ihren Gunsten als wahr unterstellt – infolge dessen in einen nicht mehr steuerbaren Ausnahmezustand geraten könnte. Die Antragsgegnerin befindet sich in neurologischer und psychiatrischer Behandlung, mithin unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Dass sie sich dieser im Rahmen einer Ausnahmesituation entziehen könnte, ist angesichts der für sie angeordneten gerichtlichen Betreuung durch ihre Mutter ebenso auszuschließen wie ein spontaner Suizidversuch. Nach den Feststellungen des Sachverständigen S… in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2010 weist die Antragsgegnerin keine Neigung zu akuter oder latenter Suizidalität auf.
dd. Soweit die Antragsgegnerin die Anwendung der Härtefallklausel gemäß § 1568 BGB damit zu begründen sucht, dass es an einer Regelung zum nachehelichen Unterhalt fehle, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Dass das Amtsgericht das Scheidungsverfahren nicht als Verbundverfahren geführt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Antragsgegnerin einen entsprechenden Antrag zum nachehelichen Unterhalt nicht rechtzeitig gestellt hat. Der Verbund von Scheidung und Folgesachen setzt gemäß § 623 ZPO voraus, dass dies von einem Ehegatten begehrt wird. Die Antragsgegnerin hat sich indessen in erster Instanz darauf beschränkt, die Zurückweisung des Scheidungsantrages und Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs zu beantragen. Bei dieser Sachlage war das Amtsgericht nicht gehalten, über die Scheidung und die Folgesache nachehelicher Unterhalt ohne Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages von Amts wegen im Verbund zu entscheiden. Einer anwaltlich vertretenen Partei ist, auch wenn sie an einer schweren Krankheit leidet, durchaus zuzumuten, prozessual angemessene Anträge zu stellen. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin nicht gehindert ist, eine Antragstellung diesbezüglich noch nachzuholen, ist die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin infolge des Bezuges von Pflegegeld in Höhe von immerhin 605,00 € nicht so schlecht und aussichtslos, dass eine Scheidung auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Mangels Vorliegens eines einen Härtefall begründenden Umstandes, insbesondere angesichts der Verfahrensdauer von mittlerweile über vier Jahren ist es nach alledem nicht gerechtfertigt, den Antragsteller gegen seinen erklärten Willen an der Ehe mit der Antragsgegnerin festzuhalten.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.