Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.10.2011 – 10 UF 309/11
2. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 5. August 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungs-Nummer 04 060463 K 512, zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,8633 Entgeltpunkten, auf sein Versicherungskonto Nr. 53 201062 M 005 bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungs-Nummer 04 060463 K 512, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,6486 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto Nr. 53 201062 M 005 bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungs-Nummer 53 201062 M 005, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,7131 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto Nr. 04 060463 K 512 bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B… VVaG, Personalnummer 90101091, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9.718 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B… AG, Personalnummer 90101091, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.626,29 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.347 € festgesetzt.
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Beschluss anderweitig ebenfalls auf 2.694 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe§
Auf den der Antragsgegnerin am 14.3.2003 zugestellten Antrag hin hat das Amtsgericht die am 15.11.1996 geschlossene Ehe der Parteien durch Urteil vom 26.4.2004 geschieden. Zugleich hat es das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und durch Beschluss vom 11.11.2005 ausgesetzt.
Nach Aufnahme des Verfahrens gemäß Art. 111 FGGRG i.V.m. §§ 50 Abs. 1 Ziff. 2, 48 VersAusglG und Einholung neuer Auskünfte hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 5.8.2011 geregelt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die geltend macht, dass das Amtsgericht die Anwartschaft des Antragstellers bei der B… VVaG nicht berücksichtigt und dieses Anrecht nicht mit demjenigen, das der Antragsteller bei der B… AG erworben hat, zusammengefasst habe.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist auch begründet. Die Anwartschaft, die der Antragsteller bei der B… VVaG erworben hat, ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, die Anwartschaft bei der B… AG ist auszugleichen.
Soweit es um die beiderseitigen, während der gemäß § 3 VersAusglG als Ehezeit geltenden Zeit vom 1.11.1996 bis zum 28.2.2003 erworbenen Anrechte der beteiligten Eheleute bei der weiteren Beteiligten zu 3. geht, bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde auf die Anrechte des Antragstellers bei den Beteiligten zu 1. und 2. beschränkt. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH, FamRZ 2011, 547).
Ausweislich der vom Amtsgericht eingeholten Auskunft der B… GmbH, die für die Beteiligten zu 1. und 2. als Dienstleister im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig ist und die Auskünfte über dort erworbene Anrechte am 6.7.2011 erteilt hat, besitzt der Antragesteller folgende, in der genannten Ehezeit erworbene Anrechte:
bei der B… AG
- Ehezeitanteil
3.252,58 €,
- Ausgleichswert
1.626,29 €;
bei der B… VVaG
- Ehezeitanteil
19.736 €,
- Ausgleichswert
9.718 €.
Im Rahmen der durchzuführenden Geringfügigkeitsprüfung gemäß § 18 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art von geringer Ausgleichswertdifferenz und einzelner Anrechte von geringem Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Die Geringfügigkeitsgrenze bemisst sich bei Anrechten, deren maßgebliche Bezugsgröße, wie hier, kein Rentenbetrag ist, nach dem Kapitalwert, den der Ausgleichswert des Anrechts am Ende der Ehezeit hatte (§ 18 Abs. 3 VersAusglG).
Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG beträgt die Geringfügigkeitsgrenze als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit (hier: 28.2.2003) maßgebenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Für das Jahr 2003 galt eine Bezugsgröße von 2.380 € (vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 30. Aufl., S. 47). 120 % davon machen 2.856 € aus.
Die Anwartschaft des Antragstellers bei der B… VVaG beträgt 19.736 €, der Ausgleichswert 9.718 €. Dieser übersteigt den genannten Grenzwert, so dass ein Ausgleich zu erfolgen hat. Dieser ist in Form der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmen, wie der insoweit erteilten Auskunft zu entnehmen ist.
Ferner ist die Anwartschaft des Antragstellers bei der B… AG entgegen der vom Amtsgericht erfolgten Anordnung ebenfalls auszugleichen.
Zwar ist dieses Anrecht geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG. Denn der Kapitalwert liegt unter der oben genannten Geringfügigkeitsgrenze von 2.856 €. Der Senat hält aber trotz des Wortlauts von § 18 Abs. 2 VersAusglG, wonach in einem solchen Fall der Ausgleich unterbleiben soll, die Durchführung des Versorgungsausgleichs für geboten. Denn die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG würde im vorliegenden Fall dessen Zweck verfehlen. Mit der Soll-Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG hat der Gesetzgeber eine Vereinfachung beabsichtigt (BT-Drucks. 16/11903, S. 55). Die Vorschrift soll dem Versorgungsträger den Aufwand ersparen, für wertmäßig geringe Anrechte den Vorsorgungsausgleich umzusetzen und dadurch Kleinstrenten begründen sowie verwalten zu müssen. In der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation werden jedoch beide Anwartschaften des Antragstellers, sowohl die bei der B… AG als auch die bei der B… VVaG, von der B… GmbH verwaltet, sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs stehenden Tätigkeiten werden von ihr, wie sie mit ihrem Schreiben vom 6.7.2011 mitgeteilt und durch das weitere Schreiben vom 4.10.2011 bestätigt hat, für den jeweiligen Versorgungsträger übernommen. Daher verursacht die Teilung der geringfügigen Anwartschaft bei der B… AG keinen nennenswerten Aufwand. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin selbst nur geringfügige Versorgsanwartschaften erworben hat und deshalb der Ausgleich zu ihren Gunsten insoweit angezeigt erscheint. Die Anwartschaften des Antragsgegners bei der B… VVaG und der B… AG sind somit zwar nicht zusammenzufassen, aber gleichwohl getrennt, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, auszugleichen.
Über das Begehren der Antragsgegnerin auf Schadensersatz im Hinblick auf „die späte Regelung des Versorgungsausgleichs“ kann ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, jedenfalls nicht im vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahren, bei dem es sich um eine reine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
Der Wert für die erste Instanz wird anderweit auf 2.694 € festgesetzt. Der Verfahrenswert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für jedes Anrecht der Ehegatten mit 10 % des in drei Monaten erzielten Netteinkommens der Ehegatten anzusetzen. Dieses Einkommen beträgt 6.735 €, 10 % davon machen 673,50 € aus. Dieser Betrag ist mit 4 zu multiplizieren, weil dem Versorgungsausgleich vier Anrechte unterliegen. Anrechte im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG sind alle Anrechte, die eine Versorgungsart des Ehegatten darstellen, gleich, ob sie im In- oder Ausland erworben worden sind (vgl. NK-FamGKG/Thiel, § 50 Rz. 10). Hier haben die Eheleute neben den Anrechten bei der B… AG und B… VVaG Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, nämlich bei der Deutschen Rentenversicherung …, erworben. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erlangt hat, die mit Rücksicht auf §§ 10 Abs. 1 VersAusglG, 120 f. Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gesondert zu beurteilen sind, ändert daran nichts, dass es sich insoweit nur um ein Anrecht handelt. Denn auf der Grundlage dieses Anrechts wird nur ein Anspruch auf eine Rente erworben (vgl. Senat, Beschluss vom 26.07.2010, 10 UF 78/10; Keuter FamRZ 2011, 1026). Dementsprechend ist der Wert für das erstinstanzliche Versorgungsausgleichsverfahren auf 2.694 € (= 269,40 € x 4) festzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG.