Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.06.2012 – 1 (Z) Sa 15/12
1. Zivilsenat
Tenor§
Zuständig ist das Amtsgericht Bad Freienwalde.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte anteilig für Kosten in Anspruch, die die Klägerin für die Planung und Vorbereitung des Baus eines Lärmschutzwalls bereits aufgewendet haben will. Die Beklagte hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 06.05.2002 Grundstücksflächen in K… erworben.
Im Kaufvertrag heißt es in Ziffer I.4. u. a.:
„Für die Erschließung des allgemeinen Wohngebietes sind der Käufer, die Verkäufer und die Eigentümerin der in dem beplanten Gebiet befindlichen weiteren Fläche (…) gemeinsam verantwortlich.“
In Ziffer I.5. heißt es u. a.:
„Für den Fall, dass die Umgehungsstraße … gebaut wird, ist gemäß Lärmschutzgutachten eventuell die Errichtung eines Walles (…) erforderlich. Die Kosten für die Eigentümer gem. Ziff. 4 entstehen nur dann, wenn diese gesetzlich zur Errichtung des Lärmschutzwalls verpflichtet sind. Diese Kosten sind von den Vertragsbeteiligten sodann im Verhältnis der anteiligen Bauflächen zu tragen.“
In einem städtebaulichen Vertrag vom 02.10.2002, der zwischen der aus den vier Gesellschaftern der Klägerin bestehenden t… GbR, den vier Gesellschaftern selbst und der Stadt K… zur Absicherung des Bebauungsplans und der Durchführung der Erschließung abgeschlossen wurde und auf dessen Entwurf der o. g. Kaufvertrag vom 06.05.2002 Bezug nimmt, ist zu Ziff. 12.3 eine Gerichtsstandvereinbarung auf den Standort K… enthalten.
Das zuerst angerufene Amtsgericht Königs Wusterhausen wies mit Verfügung vom 13.12.2011 die Parteien darauf hin, dass es Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit habe, da es sich um eine Zahlungsklage handle und die Beklagte ihren Sitz im Amtsgerichtsbezirk Bad Freienwalde habe. Da die Klägerin nicht reagierte, setzte das Gericht eine mündliche Verhandlung für den 22.02.2012 mit dem Hinweis „zunächst nur zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgericht Königs Wusterhausen“ an. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schriftsatz vom 10.01.2012 an, sich vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen nicht rügelos einlassen zu wollen. Der Termin wurde nicht durchgeführt, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.01.2012 „hilfsweise“ die Verweisung an das Amtsgericht Bad Freienwalde beantragte. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 28.01.2012 an das Amtsgericht Bad Freienwalde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass für die örtliche Zuständigkeit der Zahlungsklage auf Aufwendungsersatz der allgemeine Gerichtsstand am Sitz der Beklagten gegeben sei. Im Weiteren geht der Beschluss - im Ergebnis verneinend - der Frage nach, ob durch Gesetz oder den o. g. Kaufvertrag oder andere Vereinbarungen ein Gerichtsstand bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen gegeben sei.
Das Amtsgericht Bad Freienwalde lehnte nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 15.03.2012 die Übernahme ab, erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Königs Wusterhausen. Zur Begründung führt es aus, der Beschluss des Amtsgericht Königs Wusterhausen entfalte keine Bindungswirkung, da der Beklagten keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum Verweisungsantrag der Klägerin Stellung zu nehmen und der Beschluss damit unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör zustande gekommen sei. Im Übrigen sei der Beschluss auch inhaltlich unzutreffend, da der Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung dem Erfüllungsort aus der Pflicht zur Errichtung des Lärmschutzwalls folge und dieser Ort sei das Grundstück in K….
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen setzte daraufhin erneut einen Verhandlungstermin für den 04.04.2012 an. Mit Schriftsatz vom 02.04.2012 rügte die Beklagte daraufhin ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Königs Wusterhausen und wies auf das Verfahren nach § 36 ZPO hin. Daraufhin hob das Amtsgericht Königs Wusterhausen den Termin auf und legte das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
II.
1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die Gerichtsstandsbestimmung gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO zuständig. Es liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor, da zwei Amtsgerichte des hiesigen Oberlandesgerichtsbezirks, die ihren Sitz in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken haben, sich jeweils ausdrücklich für unzuständig erklärt haben.
2. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Freienwalde ergibt sich aus dem gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindenden Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28.01.2012. Bei der Prüfung, welches Gericht tatsächlich zuständig ist, ist vorrangig die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu beachten (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1091).
Es liegt hier auch kein Fall vor, bei dem Bindungswirkung des zeitlich früheren Verweisungsbeschlusses entfällt. Dies würde voraussetzen, dass dieser Verweisungsbeschluss entweder unter grober Missachtung von Verfahrensvorschriften - insbesondere des Rechts auf rechtliches Gehör - zustande gekommen ist oder inhaltlich völlig unhaltbar ist, z. B. weil er jede Rechtsgrundlage vermissen lässt (vgl. BGH a. a. O.).
a) Beide Parteien hatten vor Erlass des Beschlusses vom 28.01.2012 ausreichend rechtliches Gehör. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat bereits bei seiner ersten Verfügung und dann auch noch bei seiner Ladungsverfügung auf seine Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit hingewiesen. Die Beklagte hat daraufhin schriftsätzlich angekündigt, sich keinesfalls vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen rügelos einlassen zu wollen. Nach dieser eindeutigen Erklärung zur Frage der Zuständigkeit war es nicht mehr nötig, den dann tatsächlich auch von der Klägerin gestellten Verweisungsantrag der Beklagten vor einer Entscheidung des Gerichts zur Stellungnahme zuzuleiten.
b) Der Verweisungsbeschluss ist auch nicht willkürlich, insbesondere nicht unter Umgehung einer eigenen Zuständigkeit des Amtsgerichts Königs Wusterhausen ergangen. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen war zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt, insbesondere auch nicht im Hinblick auf § 29 ZPO, für die Entscheidung über die anhängig gemachte Klage zuständig.
Die Annahme des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, das Amtsgericht Bad Freienwalde sei als Gericht, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Beklagte ihren Geschäftssitz hat, gemäß § 17 ZPO für die Zahlungsklage auf anteiligen Ersatz der geltend gemachten Kosten zuständig, ist zutreffend.
Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist grundsätzlich der Wohnort bzw. Sitz des Schuldners der Geldforderung, vgl. §§ 269 Abs. 1 BGB i. V. m. § 270 Abs. 4 BGB. Dies gilt für alle hier nach dem Vortrag der Klägerin denkbaren möglichen Anspruchsgrundlagen wie vertragliche Ansprüche, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder auch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da diese alle auf eine Geldzahlung gerichtet sind.
Aus dem Kaufvertrag vom 06.05.2002 ergibt sich dazu nichts anderes. Er bietet insbesondere keinen Anlass, gemäß § 29 Abs. 1 ZPO von K… als Erfüllungsort der hier eingeklagten Leistung auszugehen. Der Vertrag geht grundsätzlich davon aus, dass alle Beteiligten die Errichtung des Lärmschutzwalls als Teil der Erschließung gemeinsam in Auftrag geben und abwickeln oder diese dabei zumindest im Konsens vorgehen. Er regelt daher - ausgehend von diesem konsensualen Vorgehen aller Beteiligten - ausdrücklich auch nur den Schlüssel für die Verteilung der entstehenden Kosten im Innenverhältnis („…im Verhältnis der anteiligen Bauflächen…“). Dass der Ort, an dem der Lärmschutzwall zu errichten ist, K… ist, begründet jedoch nicht, von K… als Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO für die Begleichung der Ausgleichsforderung im Innenverhältnis auszugehen, denn schon der Vertrag selbst verpflichtet ja gerade keine der Beteiligten, diese Leistung eigenhändig vor Ort zu erbringen, sondern regelt nur grundsätzlich die gemeinsame Verantwortlichkeit der Beteiligten für die Erschließung (vgl. Ziff. I.4).
Eine andere vertragliche Grundlage, aus der die Klägerin von der Beklagten konkret die Errichtung des Lärmschutzwalls in K… fordern kann, z. B. ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis, ist von der Klägerin hier nicht dargelegt worden.
c) Es liegt auch keine Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien vor, über die das Amtsgericht Königs Wusterhausen sich zu Unrecht hinweggesetzt haben könnte.
aa) Der Kaufvertrag vom 06.05.2002 enthält keine Gerichtsstandsvereinbarung.
bb) Die Gerichtsstandvereinbarung im städtebaulichen Vertrag vom 02.10.2002 gilt - wenn überhaupt - nur zwischen den dortigen Vertragsparteien, zu denen die Beklagte jedoch nicht gehört und die ihn deshalb auch nicht bindet. Die Beklagte ist zwar in diesem Vertrag erwähnt, sie ist diesem Vertrag aber selbst nicht beigetreten.
d) Schließlich ist eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Königs Wusterhausen auch nicht durch die sowohl vor dem Verweisungsbeschluss vom 28.01.2012 als auch nach dem Zurückverweisungsbeschluss vom 15.03.2012 jeweils erfolgte Terminierung, die in beiden Fällen nicht zur Durchführung eines Termins geführt hat, begründet worden.
aa) Die Terminsladung zum 22.02.2012 war mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, dass vorerst nur zur örtlichen Zuständigkeit verhandelt werden sollte und ist bereits deshalb nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Königs Wusterhausen zu begründen.
bb) Die Terminsladung zum 04.04.2012 erfolgte zu einem Zeitpunkt, an dem das Amtsgericht Königs Wusterhausen durch seinen eigenen rechtskräftigen und bindenden Verweisungsbeschluss vom 28.01.2012 für den Rechtsstreit nicht mehr zuständig war. An dieser nunmehr endgültig fehlenden Zuständigkeit hat weder der wirkungslose Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 15.03.2012 noch das weitere prozessuale Vorgehen des Amtsgericht Königs Wusterhausen etwas ändern können. Es widerspräche der gesetzgeberischen Intention des § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO, Zuständigkeitsstreitigkeiten auf ein Minimum zu beschränken, wenn es in das Belieben des Gerichts oder der Parteien gestellt wäre, bindende Beschlüsse nach § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO im weiteren Verlauf des Verfahrens einfach wieder zu übergehen. Die Verweisung des Rechtstreits ist unwiderruflich auch für das verweisende Gericht (vgl. Zöller-Greger, 29. Auflage 2012, Rdnr. 16 zu § 281).