Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.06.2012 – 5 U 59/11
5. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juni 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 379/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 918.632,47 €
Gründe§
I.
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in S…, verzeichnet im Grundbuch von P… des Amtsgerichts Hagenow Blatt 305 und Blatt 345, sowie der im Grundbuch von F… auf Blatt 3270 und Blatt 6439 gebuchten Grundtücke. Für Bauvorhaben auf diesen Grundstücken gewährte die Beklagte dem Kläger – teilweise auch der Streithelferin sowie einer vom Kläger vertretenen GmbH - ab 1994 Darlehen über rund 5,2 Mio. €. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellte der Kläger der Beklagten Grundschulden und erklärte in den notariellen Grundschuldbestellungsurkunden zugleich, für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung die persönliche Haftung zu übernehmen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Mit der Klage erstrebt der Kläger die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesen notariellen Urkunden.
Nachdem es bei den Bauvorhaben unvorhergesehen zu erheblichen Verzögerungen, infolgedessen zu Kostensteigerungen und deshalb zu Zahlungsschwierigkeiten des Klägers gekommen war, kündigte die Beklagte sämtliche Darlehensverträge mit Schreiben vom 2. Februar 2005.
Zur Sanierung des notleidend gewordenen Kreditengagements schlossen die Parteien am 16./22. März 2005 eine Zahlungsvereinbarung, die die bisherigen Zahlungsabreden ersetzen sollte. Nach Ziff. 1.1. der Vereinbarung leitete die Beklagte aus den Darlehenskündigungen vom 2. Februar 2005 bis auf weiteres keine Rechte her. Unter der Voraussetzung, dass die in der Zahlungsvereinbarung aufgeführten Pflichten der Darlehensnehmer ordnungsgemäß erfüllt werden, verzichtete die Beklagte auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung der offenen Kreditverbindlichkeiten. In Ziff. 2.1. verpflichteten sich der Kläger und die Streithelferin bezüglich des verbleibenden Darlehensbetrages in Höhe von 3.000.000,00 € gesamtschuldnerisch zu haften, in Ziff. 2.5. und 3.3. ferner zur Zahlung eines Einmalbetrages in Höhe von 18.000,00 € sowie zur Tilgung des Darlehensvertrages ab 1. April 2005 mit 1% p.a. zuzüglich der durch fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen. Die Leistungsraten waren gemäß Ziff. 3.6. der Vereinbarung jeweils zum Monatsende fällig, die Darlehensnehmer erklärten, hierfür eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Der vereinbarte Zinssatz von 3,92% p.a. wurde bis zum 31. März 2010 vereinbart, nach Ablauf der Festschreibungszeit hatte die Beklagte nach Ziff. 3.2. der Vereinbarung das Recht, den Zinssatz gemäß Ziff. 8 der Allgemeinen Darlehensbedingungen neu festzulegen. In Ziff. 5.1. heißt es:
„Diese Vereinbarung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die in Ziffern 2. und 3. geregelten Pflichten durch die Darlehensnehmer verletzt werden. Das bedeutet, dass die unter Ziff. 1.1 und 1.2 aufgeführten Darlehens- und Zinsforderungen wieder aufleben, wenn die Darlehensnehmer ihre Pflichten gemäß Ziff. 2. und 3. des Vertrages missachten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Darlehensnehmer den unter Ziffer 2.5. aufgeführten Einmalbetrag in Höhe von 18.000,00 € nicht fristgerecht zahlen oder mit mehr als einer Leistungsrate (Ziffer 3.6) in Verzug geraten.“
Nach Maßgabe der Ziff. 5 verzichtete die Beklagte auflösend bedingt auf die Rückzahlung einer anteiligen Darlehenssumme in Höhe von insgesamt 2.603.759,19 € und Zinsen in Höhe von insgesamt 976.273,55 € (Ziff. 1.2. und 1.3.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 (Bl. 135) Bezug genommen.
Ab Anfang 2010 kam es zwischen den Parteien zum Streit darüber, in welcher Form und Höhe die Beklagte nach Ablauf des in der Vereinbarung vom 16./22. März 2005 festgelegten Zinsbindungszeitraums bis 31. März 2010 zur Bestimmung der Zinshöhe berechtigt war. Unter dem 25. Februar 2010 unterbreitete die Beklagte dem Kläger und der Streithelferin Angebote auf Abschluss neuer Darlehensverträge für die drei Objekte; die Verträge sahen jeweils Sondertilgungen sowie Zinssätze zwischen 4,25% und 6,17% vor. Der Kläger erklärte hierauf, mit einem nominalen Zinssatz von 3,51% für fünf Jahre und 4,19% für zehn Jahre einverstanden zu sein. Hierzu vertrat die Beklagte mit Schreiben vom 4. März 2010 die Auffassung, wenn es nicht zum Abschluss der Darlehensverträge käme, sei das Darlehen für das Objekt S… zurückzuzahlen, in Bezug auf die Objekte in F… stehe ihr ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Zinsen zu. Diese Auffassung wiederholte sie mit Schreiben vom 15. April 2010, nachdem die seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers unter dem 24. März 2010 mitgeteilt hatten, der Kläger könne sich einen Zinssatz von 4,25% nominal bis zum Jahr 2020 vorstellen. In dem Schreiben vom 15. April 2011 (Anl. K 26) forderte die Beklagte den Kläger auf, auf die Darlehensverträge KSKF 02.60192.01 und KSKF 02.60192.02 betreffend das Objekt in S… bis zum 30. April 2010 einen Gesamtbetrag in Höhe von 919.272,55 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit Bezug auf die die Objekte in F… betreffenden Darlehensverträge forderte sie den Beklagten auf, die Darlehen entsprechend ihrem Schreiben vom 25. Februar 2010 zu bedienen. Ferner heißt es in dem Schreiben:
„(...) von der uns erteilten Einzugsermächtigung werden wir insoweit keinen Gebrauch machen. Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir einen sich daraus ergebenden Zahlungsverzug zum Anlass nehmen werden, diese Verträge zu kündigen.“
Mit Schreiben vom 22. April 2010 bat der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 16./22. März 2005 um „verbindliche Mitteilung auf welches Konto die vereinbarte Rate zu o.g. Vereinbarung überwiesen werden“ solle. Hierauf benannte die Beklagte mit Schreiben vom 26. April 2010 (Anlage K 27, Bl. 210) eine Bankverbindung und stellte abschließend klar, mit einer Abänderung ihrer Forderungen in dem Sinne, dass lediglich die in der Vereinbarung vom 16./22. März 2005 genannten Raten fortentrichtet werden, nicht einverstanden zu sein.
Die in der Vereinbarung vom 16./22. März 2005 festgelegten monatlichen Raten in Höhe von 12.200,00 € für die Monate April bis Juli 2010 sowie den Betrag von 18.000,00 € überwies der Kläger auf die von der Beklagten benannte Bankverbindung; anschließend erbrachte er keine Ratenzahlungen mehr. Die Überweisungsträger versah er jeweils mit der Bemerkung „Zahlung ohne Präjudiz unter Vorbehalt, Vereinb. vom 16.03.05“.
Am 26. April 2010 zeigte der Kläger Mitarbeiter der Beklagten wegen versuchter Erpressung und Nötigung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg an. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren ist eingestellt worden, ein Klageerzwingungsverfahren des Klägers erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 (Anlage B 1, Bl. 281) unterbreitete die Beklagte dem Kläger und der Streithelferin sog. reine Prolongationsangebote. Diese sahen einheitlich einen Nominalzins in Höhe von 4,95% bzw. effektiven Jahreszins von 5,06% vor. Mit Schreiben vom 17. August 2010 (Anlage B 10) forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung auf, die Darlehensvaluta bezüglich des Objektes S… zurückzuzahlen sowie Zinszahlungen für die Objekte in F… auf der Grundlage der Zinsfestsetzung vom 31. Mai 2010 in Höhe von insgesamt 915.182,47 € zu zahlen. Für den Fall fruchtlosen Fristablaufs kündigte sie die Einleitung der Zwangsvollstreckung an. Mit Schreiben vom 9. November 2010 (Anlage B 12, Bl. 494) forderte die Beklagte den Kläger erneut unter Fristsetzung bis zum 28. November 2010 zur Zahlung auf und kündigte an, nach fruchtlosem Fristablauf die beiden „Darlehen F…“ wegen Zahlungsverzugs außerordentlich zu kündigen sowie das bereits fällige „Darlehen S…“ erneut außerordentlich zu kündigen; zudem mahnte sie die „alten Leistungsraten“ für August bis einschließlich Oktober 2010 an.
Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) und des Amtsgerichts Hagenow aus März 2011 ist bezüglich der Grundstücke des Klägers in S… und F… jeweils auf Antrag der Beklagten die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 (Anlage BB2, Bl. 870) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Streithelferin die außerordentliche und fristlose Kündigung sämtlicher Darlehen und begründete die Kündigung mit der Einstellung sämtlicher Zahlungen seit August 2010 sowie der Strafanzeige des Klägers vom 26. April 2010.
Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Beklagte habe das Anpassungsrecht aus der Vereinbarung vom 16. März 2005 fehlerhaft ausgeübt; die angebotenen und festgesetzten Zinssätze seien nicht annahmefähig. Zudem sei er mit der Übersendung des Angebotes für die Objekte in S… nicht auf die Folgen der Nichtannahme hingewiesen worden. Die Darlehensrückforderung aufgrund der Nichtannahme des Angebotes sowie die angekündigte Zwangsvollstreckung verstießen gegen Treu und Glauben und seien rechtsmissbräuchlich; die im März 2005 eingegangenen Verpflichtungen habe er ausnahmslos erfüllt. Nachdem der Kläger die Zahlung der Leistungsraten eingestellt hatte, hat er die Auffassung vertreten, das vertragswidrige Verhalten der Beklagten begründe für ihn das Recht, seinerseits die Vertragspflichten nicht mehr zu erfüllen. Mit der Zahlung der Zins- und Tilgungsraten sei er nicht in Verzug geraten, da die Klägerin über eine Abbuchungsermächtigung verfüge.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars … mit Amtssitz H…, … vom 11.07.1997, UR-Nr. 543/1997 für unzulässig zu erklären,
2. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars … mit Amtssitz H…, … vom 11.04.2000, UR-Nr. 310/2000 für unzulässig zu erklären,
3. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars … mit Amtssitz H…, … vom 03.09.2011, UR-Nr. 752/2001 für unzulässig zu erklären,
4. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars … mit Amtssitz H…, … vom 29.10.2001, UR-Nr. 915/2001 für unzulässig zu erklären,
5. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin S… mit Amtssitz in F…, … vom 22.08.1995, UR-Nr. 899/1995 für unzulässig zu erklären,
6. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin S… mit Amtssitz in F…, … vom 04.01.2000, UR-Nr. 5/2000 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klageanträge seien unbestimmt. Die Vereinbarung vom 16./22. März 2005 habe die ursprünglichen Darlehensverträge nicht ersetzt. Ihr Recht zur Konditionsanpassung habe sie mit Schreiben vom 31. Mai 2010 wirksam ausgeübt; für die ohnehin nur marginale Zinserhöhung sei entscheidend, dass die Markt- und Beleihungswerte der drei Objekte zur Besicherung der Darlehen nicht ausreichten. Indem sie dem Kläger trotz ungesicherter Vermögensbestandteile weiterhin eine Darlehensgewährung ermöglicht habe, sei sie zu seinen Gunsten von den bei ihr selbst üblichen Konditionen abgewichen. Ausweislich einer Drittschuldnererklärung der …bank AG vom 26. April 2011 habe ein die unstreitig aufgelaufenen Rückstände deckendes Guthaben auf dem Konto des Klägers nicht vorgelegen.
Das Landgericht hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 13. September 2010 die Zwangsvollstreckung aus den im Klageantrag genannten Urkunden bis zur Entscheidung des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 920.000,00 € einstweilen eingestellt. Mit Beschluss vom 23. November 2010 hat es den Beschluss vom 13. September 2010 dahingehend abgeändert, dass der Kläger keine Sicherheit leisten muss und die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung fortsetzen darf.
Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden sei unzulässig, da die Vereinbarung vom 16./22. März 2005 fortgelte und die Bedingungen dieser Vereinbarung vom Kläger eingehalten würden. Für diesen Fall habe die Beklagte aber gemäß Ziff. 1.1 der Vereinbarung auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung der offenen Kreditverbindlichkeiten verzichtet. Aus Ziff. 4 der Vereinbarung könne die Beklagte die Zinsfortschreibung und Prolongation der Darlehen nicht herleiten, da die Darlehensverträge gekündigt worden seien. Diese Klausel könne auch deshalb kein Recht der Beklagten auf weitere einseitige Bestimmung der Darlehensbedingungen geben, weil die Darlehensbedingungen der Vereinbarung nicht beigefügt gewesen seien und nicht ersichtlich sei, welche übrigen Bedingungen vereinbart worden sein sollen. Die Regelung unter Ziff. 4 stehe auch im Widerspruch zu der Verpflichtung der Beklagten, aus den Darlehenskündigungen keine weiteren Rechte herzuleiten. Nachdem der Kläger seine Verpflichtungen aus Ziff. 2 und 3 der Vereinbarung erfüllt habe, könne die auflösende Bedingung nicht eintreten. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29. Juni 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Juli 2011 eingelegte und am 22. August 2011 begründete Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, das Landgericht habe die Vereinbarung vom 22. März 2005 falsch ausgelegt. Zweck der Vereinbarung sei gerade die Fortsetzung der Darlehensverträge gewesen. Ziff. 1.1 der Vereinbarung vom 22. März 2005 enthalte keinen allgemeinen oder unbefristeten Vollstreckungsverzicht, dieser beschränke sich ausdrücklich auf Maßnahmen wegen der zuvor erfolgten Kündigung vom 2. Februar 2005 (B 5), also auf die seinerzeit aufgelaufenen Rückstände. Mit der Klage habe der Kläger die Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Forderungen in Höhe von insgesamt 918.632,47 € erreichen wollen; aus dem Darlehensverhältnis zwischen den Parteien resultierten aber auch andere Forderungen, die die Beklagte bei Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht beitreiben könne. Die laufende Vollstreckung habe nicht den Ausgangsstreit um die Zinsanpassung zum Gegenstand, sondern beruhe auf der Zahlungseinstellung seit dem 1. August 2010. In Bezug auf die Objekte in F… habe es nach den Darlehensverträgen (Ziff. 12. bzw. 11. der Darlehensbedingungen) keiner Zustimmung des Klägers und der Streithelferin zur Zinsanpassung bedurft. Im Fall des Objektes S… habe die Nichtannahme hingegen gemäß Ziff. 8.3. der Darlehensbedingungen zur Verpflichtung des Klägers geführt, das Darlehen zurückzuzahlen. Auf dieser Grundlage habe sie mit Schreiben vom 17. August 2010 die Differenzbeträge hinsichtlich der Zins- und Tilgungsraten für die Objekte in F… und die Rückzahlung des Darlehens für das Objekt S… angefordert. Die angefochtene Entscheidung könne auch im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung vom 22. August 2011 keinen Bestand haben.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2011, Az. 11 O 379/10, die Klage abzuweisen.
Der Kläger und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, mit der Entrichtung der monatlichen Leistungsraten nicht in Verzug geraten zu sein, da die Beklagte von der entsprechend der Vereinbarung vom 22. März 2005 erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte habe sich insoweit in Annahmeverzug befunden. Der Umstand, dass er für die Monate April bis Juli 2010 dem Wunsch der Beklagten um Überweisung entsprochen habe, ändere nichts daran, dass er die Überweisungen im Hinblick auf die fortbestehende Einzugsermächtigung jederzeit wieder einstellen durfte. Mit den Schreiben der Beklagten vom 26. April 2010 und vom 17. August 2010 sei klar geworden, dass die Beklagte im Hinblick auf die in der Vereinbarung vom 16./22. März 2005 festgelegte Rate nicht annahmebereit gewesen sei.
Die Beklagte habe zudem keine wirksame Zinsanpassung vorgenommen. Es sei bereits fraglich, ob die insoweit maßgebliche Regelung unter Ziff. 3.2. der Vereinbarung vom 22. März einen wirksamen Verweis auf Ziff. 8 der AGB enthalte. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei es zu keiner wirksamen Zinsanpassung gekommen, da ein Angebot innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Festschreibungszeit habe unterbreitet werden müssen. Nach Ziff. 8.4. seien deshalb die Leistungen zu den während der Festschreibungszeit geltenden Konditionen fortzuentrichten gewesen; dies sei geschehen.
Mit den Kündigungen vom 2. Februar 2005 habe es keine Darlehensverträge mehr gegeben, sondern nur die Vereinbarung vom 16./22. März 2005; dementsprechend sei auch die erneute Kündigung vom 22. August 2011 ins Leere gegangen. Spätestens mit dem Schreiben vom 17. August 2010 und der Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen habe die Beklagte gegen Treu und Glauben und das Schikaneverbot verstoßen, so dass er gemäß § 227 BGB zur Notwehr berechtigt gewesen sei und nicht habe in Verzug geraten können. Verzug sei auch deshalb nicht eingetreten, weil er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Vereinbarung vom 6./22. März 2005 voraus gewesen sei. Er befinde sich auch deshalb nicht mit Leistungsraten in Verzug, weil er im August 2011 außerplanmäßig 105.000,00 € gezahlt habe. Zum 30. Oktober 2011 errechne sich ausweislich einer Berechnung des Privatgutachters P… E… vom 6. Dezember 2011 (Anlage B 38) eine Vorauszahlung in Höhe von 86.683,03 €. Hierzu sei eine am 6. September 2011 erfolge Auskehrung i.H.v. 17.592,70 € zu addieren sowie die Einnahmen aus der Zwangsverwaltung in unbekannter Höhe. Mit Anordnung der Zwangsverwaltung seit dem 1. April 2011 sei ihm eine Ratenzahlung unmöglich gemacht worden. Jedenfalls liege ein Verschulden des Klägers nicht vor, soweit die Beklagte durch ihr eigenes Fehlverhalten aufgelaufene Zahlungsansprüche in Höhe von 97.600,00 € und mehr geltend mache.
Hierzu hat die Beklagte ergänzend Stellung genommen und verzugsausschließende außerplanmäßige Zahlungen des Klägers bestritten. Aufgrund einer Entscheidung des 4. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. September 2007 (Az. 4 U 18/07) stehe fest, dass die Verpfändung von Lebensversicherungsverträgen rechtswirksam sei; die entsprechenden Rückkaufwerte seien dem Kläger schon zum 1. April 2005 und 31. Dezember 2007 als Sondertilgung gutgebracht worden. Die Berechnung des Privatgutachters E… lasse die Sondertilgung unberücksichtigt und komme zu falschen Ergebnissen, weil sie von einer zu hohen Restschuld ausgehe. Der Rückstand des Klägers für die Monate August 2010 bis Juli 2011 habe sich selbst unter Zugrundelegung der “alten” Raten (ohne Zinsanpassung) auf 146.400,00 € (12 x 12.200,00 €) belaufen.
Der Senat hat mit Teilurteil vom 10. November 2011 (Bl. 934 d.A.) auf Antrag der Beklagten die im angefochtenen Urteil angeordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung bis zur Rechtskraft der Entscheidung aufgehoben. Einen auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheit gerichteten Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 25. Dezember 2011 (Bl. 1015) zurückgewiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO ist bereits unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus der Urkunde UR-Nr. 915/2001 des Notars … vom 29. Oktober 2001 (Anlage K3) wendet. Insoweit droht ihm keine Zwangsvollstreckung, da in der Urkunde lediglich die Streithelferin die Mithaftung für einen Geldbetrag in Höhe der mit notarieller Urkunde vom 3. September 2001 (UR-Nr. 752/2001 des Notars …) vom Kläger bestellten Grundschuld übernimmt, aber keine eigene Schuld des Klägers begründet wird.
Im Übrigen ist die Vollstreckungsgegenklage zulässig, insbesondere steht der Klageerhebung durch den Kläger nicht entgegen, dass die Streithelferin ausweislich der von der Klage erfassten notariellen Urkunden teilweise Mitschuldnerin der der Titulierung zugrunde liegenden Forderungen ist. Die Vollstreckungsgegenklage ist von „dem Schuldner“ zu erheben. Erklärt der Eigentümer eines Grundstücks in einer notariellen Urkunde, dass er sich wegen des Anspruchs auf Zahlung aus dem Grundstück der Zwangsvollstreckung unterwerfe, so ist er Vollstreckungsschuldner (vgl. BGH NJW 2006, 3716). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage ist insoweit gegeben, weil eine Zwangsvollstreckung aus den den Kläger betreffenden notariellen Urkunden ernstlich droht; die Beklagte hat mit der Vollstreckung bereits begonnen.
2.
Soweit die Vollstreckungsgegenklage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den im Klageantrag aufgeführten notariellen Urkunden vom 11. Juli 1997, 11. April 2000, 3. September 2001, 22. August 1995 und vom 4. Januar 2000 (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist nicht unzulässig.
Die den streitgegenständlichen Vollstreckungstiteln zugrunde liegenden abstrakten Schuldanerkenntnisse des Klägers im Sinne des § 781 BGB begründen selbständige, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Schuldverhältnisse, die für sich allein eine ausreichende Grundlage für die anerkannten Ansprüche bilden. Durch die abstrakten Schuldversprechen wird ohne Bezugnahme auf einen Rechtsgrund allein auf den Leistungswillen des Versprechenden abgestellt, so dass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht (BGHZ 114, 9)
Die Schuld des Klägers gegenüber der Beklagten ist jedenfalls zwischenzeitlich fällig und noch nicht getilgt. Ihm stehen gegen die aus den notariellen Urkunden betriebene Zwangsvollstreckung keine Einwendungen zu, die den Bestand oder die Durchsetzbarkeit der titulierten Ansprüche der Beklagten hindern. Einwendungen aus dem Kausalverhältnis kann der Kläger den titulierten Schuldverträgen aufgrund der Abstraktion von der kausalen Forderung nicht entgegenhalten, insbesondere kann er nicht mit Erfolg geltend machen, die im Schreiben der Beklagten vom 17. August 2010 geltend gemachten Forderungen seien nicht fällig bzw. würden mangels wirksamer Zinsfestsetzung nach Ende der Festschreibung nicht bestehen. Die abstrakten Verpflichtungen unterliegen grundsätzlich lediglich der Kondiktion; im Streitfall kann der Kläger die gegenüber der Beklagten abgegebenen Schuldanerkenntnisse aber nicht gemäß § 812 Abs. 1 BGB kondizieren und dies der Beklagten einredeweise (§ 821 BGB) entgegenhalten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger die Schuldanerkenntnisse in der irrigen Annahme, hierzu verpflichtet zu sein, erteilt hätte; der mit der Abgabe von Schulanerkenntnissen bezweckte Erfolg – Darlehensgewährung – ist erreicht worden. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass die kausale Forderung bestand und nicht (vollständig) erloschen ist.
Der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung steht auch nicht der in Ziff. 1.1 der Vereinbarung vom 16./22. März 2005 von der Beklagten erklärte Verzicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entgegen.
Dieser Verzicht “auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung der offenen Kreditverbindlichkeiten” stand unter der auflösenden Bedingung (Ziff. 5 der Vereinbarung, in der Präambel unstreitig versehentlich als Ziff. 4 bezeichnet), dass die Darlehensnehmer ihre Pflichten gemäß Ziff. 2. und 3. des Vertrages verletzen. In Ziff. 3. verpflichteten der Kläger und die Streithelferin sich, den Darlehensbetrag in Höhe von 3.000.000,00 € ab dem 1. April 2005 mit 1% p.a. zu tilgen. Ungeachtet der Frage, in welcher Höhe die Darlehenssumme seit dem 1. April 2010 zu verzinsen war, hat der Kläger jedenfalls die in Ziff. 3. vereinbarte Tilgung seit August 2010 nicht mehr erbracht hat. Seit August 2010 hat er keine Leistungsraten mehr gezahlt und damit seine vertragliche Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt.
Soweit der Kläger meint, die monatlichen Zins- und Tilgungsraten seit August 2010 wegen schwerwiegend vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten - bis auf weiteres - nicht geschuldet zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwischen den Parteien bestand Streit über die Auslegung einer Vereinbarung, die getroffen worden ist, um zuvor bestehenden erheblichen Problemen des Klägers bei der Bedienung von unstreitigen Forderungen der Beklagten Rechnung zu tragen. Dass die Beklagte die Vereinbarung vom 22. März 2005 in Bezug auf die Zinsanpassung in einem vom Kläger nicht geteilten Sinn auslegt, stellt keine Pflichtverletzung dar, die den Kläger von der Erbringung unbestritten geschuldeter Tilgungs- und Zinszahlungen entbinden würde. Hiervon könnte allenfalls bei einem offenkundig missbräuchlichen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden, wofür Anhaltspunkte allerdings weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Aus diesem Grund steht einem Verzug des Klägers auch kein „Notwehrrecht“ entgegen. Selbst wenn die Beklagte das Prolongationsangebot vom 31. Mai 2010 aufgrund eines falschen Verständnisses der vorangegangenen Vereinbarungen fehlerhaft unterbreitet und daraus unrichtige rechtliche Folgerungen gezogen hätte, würde eine entsprechende – offenkundig nicht mutwillige - Vertragsverletzung den Kläger nicht berechtigen, unstreitig geschuldete Zahlungen zurückzuhalten.
Um in Bezug auf die ab August 2010 fälligen Leistungsraten die Erfüllungswirkung aus § 362 Abs. 1 BGB herbeizuführen, hätte der Kläger die jeweiligen Raten auf das ihm von der Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2010 benannte Konto überweisen müssen. Zwar hatte der Kläger der Beklagten zuvor vereinbarungsgemäß eine Einzugsermächtigung erteilt, die nicht widerrufen worden ist. Die Einzugsermächtigung ermächtigte die Beklagte gegenüber dem Kreditinstitut des Klägers, die zu leistenden Zahlungen mittels Lastschrift in eigenem Namen einzuziehen. Durch die Vereinbarung des Einzugs im Lastschriftverfahren wird eine Geldschuld zur Holschuld. Der Gläubiger ist verpflichtet, von der Einzugsermächtigung rechtzeitig Gebrauch zu machen und trägt das Risiko der Nichtzahlung, soweit die Gründe dafür in den Bereich der übernommenen Verantwortung fallen (BGH MDR 1984, 573; MDR 1978, 212). Von der Vereinbarung der Leistung durch Einzug seitens der Beklagten haben die Parteien jedoch übereinstimmend wieder Abstand genommen. Der Annahme von Verzug steht mithin nicht entgegen, dass die beklagte Gläubigerin erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen hätte.
Die einvernehmliche Abkehr vom Lastschriftverfahren ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15. April 2010 mitteilte, die neuen Raten auf der Grundlage der Einzugsermächtigung nicht mehr einzuziehen. Der Kläger hat dem nicht nur nicht widersprochen oder anderweitig zum Ausdruck gebracht, einen weiteren Rateneinzug seitens der Beklagten zu erwarten, er ist vielmehr auf die Ankündigung der Beklagten unmittelbar eingegangen, indem er sie mit Schreiben vom 22. April 2010 unter Bezugnahme auf die Vereinbarung aus März 2005 um verbindliche Mitteilung des Kontos bat, auf das die vereinbarten Raten überwiesen werden sollten. Auf dieser Grundlage hat er anschließend unstreitig die Raten für April bis einschließlich Juli 2010 durch Überweisung auf das ihm bezeichnete Konto bezahlt.
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Kurzstellungnahme des Privatgutachters Prof. Sc… vom 25. November 2011 meint, es fehle an einer Willenseinigung bezüglich der Aufhebung der Einziehungsermächtigung, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass es sich im Schreiben der Beklagten vom 15. April 2010 nicht lediglich um eine unverbindliche Bitte handelte, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Beklagte zugleich angekündigt hatte, einen etwaigen Zahlungsverzug zum Anlass zu nehmen, die Verträge zu kündigen. So hat es offenkundig auch der Kläger verstanden, der seinerseits mit Schreiben vom 22. April 2010 umgehend um “verbindliche” Angabe einer Bankverbindung bat. Bei dieser Sachlage und im Hinblick auf die mit einer Kündigung verbundenen Rechtsfolgen kann nicht angenommen werden, die Ankündigung einer Kündigung sei nur als unverbindlicher Hinweis aufzufassen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger in den Monaten April bis Juli 2010 die Zahlungen unstreitig „ohne Präjudiz unter Vorbehalt” erbracht hat. Bei Leistung unter Vorbehalt ist der Sinn des Vorbehaltes durch Auslegung zu ermitteln. In der Regel will der Schuldner durch den Vorbehalt nur die Einordnung seiner Leistung als Anerkenntnis ausschließen, die Wirkung des § 814 BGB vermeiden und sich die Möglichkeit offen halten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern, sofern er das Nichtbestehen der Forderung beweist (MüKo-Fetzer, BGB, 6. Aufl. 2012, § 263 Rn 5; Prütting/Wegen/Weinreich-Pfeiffer, BGB, 7. Aufl. 2012, § 362 Rn 14). Besteht über die Tragweite des Vorbehalts Streit, trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm in Anspruch genommenen Erklärungswert des Vorbehalts (vgl. MüKo-Fetzer, a.a.O.). Im Streitfall hat der Kläger nicht dargetan, dass der erklärte Vorbehalt sich – vom Regelfall abweichend – nicht auf die Höhe der Forderung, sondern auf die Art der Zahlung bezog. Dem Wortlaut des Vorbehaltes lässt sich ein derartiger Erklärungswert auch unter Berücksichtigung weiterer Umstände nicht entnehmen. Im Hinblick auf die vorangegangene ausdrückliche Bitte des Klägers um „verbindliche“ Benennung einer Kontoverbindung hätte ein die Zahlungsart betreffender Vorbehalt – dessen Sinnhaftigkeit sich zudem jedenfalls nicht ohne weiteres erschließt – ausdrücklich erklärt werden müssen. Der vorausgegangene Schriftwechsel und die entsprechende Handhabung über mehrere Monate hätte zudem eine Obliegenheit des Klägers des Inhalts begründet, der Beklagten mit Zahlungseinstellung anheimzustellen, wieder von der fortbestehenden Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen; entsprechende Erklärungen hat der Kläger indessen nicht abgegeben.
Der Kläger hat auch den Nachweis fehlenden Verschuldens i.S.v. § 286 Abs. 4 BGB nicht geführt. Er konnte nicht unverschuldet annehmen, die im März 2005 vereinbarten Raten nicht weiter entrichten zu müssen, weil die Beklagte zur Entgegennahme dieser Zahlungen ab August 2010 nicht mehr bereit gewesen wäre. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. April 2010 nicht erklärt, mit einer Fortentrichtung der vereinbarten Raten nicht einverstanden zu sein und die Entgegennahme entsprechender Leistungen abzulehnen. In diesem Schreiben hatte sie zwar mitgeteilt, “dass wir mit einer Abänderung unserer Forderung in dem Sinne, dass lediglich die in der Vereinbarung vom 16. März 2005 genannten Raten fortentrichtet werden, nicht einverstanden sind.” Dem konnte der Kläger bei verständiger Würdigung aber nicht entnehmen, dass die Beklagte damit die künftige Entgegennahme (wenigstens) der ursprünglich vereinbarten Rate abgelehnt hätte, was sie in der Folgezeit auch nicht getan hat. Sie brachte vielmehr ersichtlich zur Vermeidung einer Beweislastumkehr nach § 363 BGB klarstellend zum Ausdruck, von der Geltung des Prolongationsangebotes vom 31. Mai 2010 auszugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. August 2010. Die vom Kläger geschuldeten Leistungen sind deshalb nicht i.S.v. § 286 Abs. 4 BGB infolge eines Umstandes unterblieben, den er nicht zu vertreten hatte.
Darüber hinaus lässt sich der Vortrag des Klägers zum fehlenden Verzug weiterhin nicht mit seinem eigenen Vortrag in Übereinstimmung bringen, demzufolge er sich an die vertragliche Vereinbarung wegen vertrags- und treuwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht gebunden hielt. Den sich offenkundig daraus ergebenden Widerspruch, dass der Kläger einerseits die Auffassung vertritt, bereits dem Grunde nach nicht leisten zu müssen, der Beklagten aber vertragswidriges Verhalten vorwirft, weil sie nicht versucht hat, die - aus seiner Sicht demnach nicht geschuldeten - Raten abzubuchen, hat der Kläger nicht aufgelöst.
Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Privatgutachters E… vom 6. Dezember 2011 (Anlage B 38) kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger auf die offenen Forderungen der Beklagte zuviel gezahlt und entsprechend nicht in Zahlungsverzug geraten wäre. Für die von der Beklagten bestrittene außerplanmäßige Zahlung im August 2011 in Höhe von 105.000,00 € hat der für die Erfüllung darlegungs- und beweispflichtige Kläger keinen Beweis angetreten. Darüber hinaus ist er dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, dass es sich bei den von ihm angesprochenen Leistungen um die Rückkaufwerte von Lebensversicherungen handelte, die Gegenstand des Urteils des 4. Zivilsenats vom 26. September 2007 (4 U 18/07) gewesen sind und bereits mit Wirkung zum 1. April 2005 und 31. Dezember 2007 zu seinen Gunsten als Sondertilgung berücksichtigt wurden.
Ob der Kläger bereits deshalb gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten ist, weil er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigerte, kann offenbleiben. Verzug bezüglich der für August bis Oktober 2010 geschuldeten Raten ist jedenfalls aufgrund der - ausdrücklich auch auf die „alten“ Leistungsraten bezogenen – Mahnung im Schreiben der Beklagten vom 9. November 2010 eingetreten, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
Da der Kläger mangels Überweisung der fälligen Raten in Verzug gekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob bei einem Einziehungsversuch seitens der Beklagten eine ausreichende Kontodeckung vorhanden gewesen wäre.
Der Verzug des Klägers mit mehr als einer Leistungsrate (Tilgung) hatte gemäß Ziff. 5.1 der Vereinbarung vom 16./22. März 2005 zur Folge, dass “die unter Ziff. 1.1 und 1.2 aufgeführten Darlehens- und Zinsforderungen wieder aufleben”, zudem entfiel die Voraussetzung für den von der Beklagten erklärten Vollstreckungsverzicht.
3.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat auch in Bezug auf die Frage des Verzugseintritts keine grundsätzliche Bedeutung, da die Bewertung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts mithin nicht berührt wird. Von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung weicht der Senat nicht ab.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.