Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.08.2012 – Kart U 4/11
6. Kartellsenat
Tenor§
Das am 27.03.2012 verkündete Versäumnisteilurteil wird aufrecht erhalten.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Klägerin ist Grundversorgerin für Strom und Gas in der Stadt L… und Umgebung. Seit 2002 versorgt sie das etwa vier Jahre zuvor von der Projektentwicklungsgesellschaft „G…“ L… GmbH & Co. KG (im Folgenden: L… KG) neu errichtete Wohngebiet „G…“ mit Strom und Fernwärme.
Zunächst wurde das Wohngebiet von der ausschließlich zur Versorgung dieses Gebiets gegründeten V… GmbH & Co. …KG (im Folgenden: E… KG) mit Strom und Fernwärme versorgt, welche ein Blockheizkraftwerk nebst Heizkraftstation errichtete.
Die L… KG schloss mit notarieller Urkunde vom 30.06.1998 einen Energielieferungsvertrag mit der E… KG. Der Vertrag sieht eine feste Laufzeit bis zum 31.05.2013 vor. Das Entgelt richtet sich nach den Preislisten der E… KG, wobei die Möglichkeit der Preisanpassung unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung nach bestimmten Formeln vorgesehen ist. Ein vorzeitiges Ausscheiden des Kunden lässt der Vertrag nur mit Zustimmung des Versorgungsunternehmens zu. Der Vertragseintritt eines anderen Unternehmens anstelle des Versorgungsunternehmens bedarf nicht der Zustimmung des Kunden.
Die Beklagten mieteten im Juli 2000 eine Doppelhaushälfte von der Komplementärgesellschaft der L… KG, der L… B… GmbH. Der schriftliche Mietvertrag enthält betreffend die Mietnebenkosten unter anderem folgende Bestimmung: „Die Versorgung des Hauses mit Strom, Wärme und Warmwasser erfolgt über ein BHKW... Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Fa. E… …“
Im Jahr 2002 erwarb die Klägerin das Unternehmen der E… KG. Einige Zeit später legte sie das Blockheizkraftwerk still. Sie nutzt die umgebaute Heizkraftstation nunmehr im konventionellen Betrieb und versorgt das Wohngebiet unverändert mit Strom und Wärme.
Bis zur Abrechnungsperiode 2005/2006 bezahlten die Beklagten die ihnen ab 2002 von der Klägerin erteilten Rechnungen für Wärmelieferungen in vollem Umfang. Seit der darauf folgenden Abrechnungsperiode leisten sie nur noch Teilzahlungen, weil sie die von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassungen für ungerechtfertigt, jedenfalls aber für überhöht halten.
Nach mehrfachem Schriftwechsel der Parteien forderte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Beklagten im Oktober 2009 auf, einen rückständigen Betrag von 1.443,98 € an sie zu zahlen. Die Beklagten ließen die Forderung durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten zurückweisen.
Ende April 2010 forderte die Klägerin von den Beklagten abermals Zahlung und drohte die Kündigung an. Mit gleichlautenden Schreiben vom 04.05.2010 erklärte die Klägerin gegenüber beiden Beklagten die Kündigung des Energielieferungsvertrages vom 30.06.1998 aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzuges zum 10.05.2010 und kündigte die Außerbetriebnahme der Wärmeübergabestation zu diesem Zeitpunkt an. Abschließend heißt es in den Schreiben, dass die L… KG als Vermieterin über die Kündigung und die Außerbetriebnahme mit gleicher Post informiert worden sei.
Die Beklagten widersprachen der Außerbetriebname der Wärmeübergabestation und verweigerten der Klägerin den Zutritt zu dem von ihnen bewohnten Grundstück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Duldung des Zutritts zum Zwecke der Versorgungsunterbrechung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, aufgrund des Zahlungsrückstandes des Beklagten sei sie zur Vertragskündigung und Einstellung der Versorgung berechtigt. Die Beklagten befänden sich auch unter Außerachtlassung der Preisanpassungen im Zahlungsrückstand. Eine Fortsetzung der Energielieferung bis zum regulären Ende des Vertrages sei ihr nicht zuzumuten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, ihr Zutritt zum Haus und Grundstück W… 5 in … L…, Ortsteil G…, bis in den Hausanschlussraum zu gewähren, in welchem sich die Wärmeübergabestation befindet, und
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu dulden, dass sie die Wärmeübergabestation in dem Objekt W… 5 in … L…, Ortsteil G…, außer Betrieb nimmt und die Wärmeversorgung einstellt.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend haben die Beklagten ferner beantragt,
1. die Klägerin zu verurteilen, an sie 865,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 119,11 € seit dem 10.09.2001, aus 125,90 € seit dem 10.09.2003, aus 246,21 € seit dem 02.09.2004, aus 153,67 € seit dem 07.09.2005 und aus 220,51 € seit dem 15.08.2006 zu zahlen, und
2. die Klägerin zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 186,24 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Auf die Widerklage hat die Klägerin beantragt,
diese abzuweisen.
Die Beklagten haben den Standpunkt vertreten, die Klägerin sei zur Versorgungseinstellung nicht berechtigt, weil ein Zahlungsrückstand nicht bestehe. Bei den vertraglichen Preisanpassungsklauseln handele es sich um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, ferner verhalte sich die Klägerin durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kartellrechtswidrig. Zudem verstoße die Klägerin nach Außerbetriebnahme des Blockheizkraftwerkes gegen die Pflicht, die Versorgung mittels Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen.
Mit der Widerklage haben die Beklagten Rückzahlung der nach ihrer Ansicht für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 11.08.2006 zuviel gezahlten Versorgungsentgelte in Höhe von 865,40 € sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt.
Die Klägerin hat die mit der Widerklage verfolgten Forderungen in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat mit dem am 17.08.2011 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe wegen Zahlungsrückstandes zu Recht die Kündigung des Energielieferungsvertrages erklärt und sei deshalb berechtigt, die Versorgung einzustellen. Zwar bestehe der Energielieferungsvertrag nicht zwischen den Prozessparteien, sondern zwischen der Klägerin und der L… KG, das Recht zur Versorgungseinstellung folge aber aus ergänzender Auslegung des Mietvertrages. Die Bestimmung, dass die Strom- und Wärmeversorgung direkt mit dem Versorger abgerechnet werde, sei dahin auszulegen, dass auch die Abwicklung im übrigen, einschließlich der Folgen eines Zahlungsverzuges, direkt erfolgen solle.
In der Unterrichtung der L… GmbH als Vermieterin über die den Beklagten erklärte Kündigung sei zugleich die konkludente Kündigungserklärung gegenüber der Vermieterin zu sehen. Die Kündigung sei gerechtfertigt, denn zum Zeitpunkt der Kündigung belaufe sich der Zahlungsrückstand anhand der ursprünglich vereinbarten Preise auf mindestens 2.439,44 €.
Ob den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung für den Zeitraum 01.09.2001 bis 11.08.2006 zustünden, könne offen bleiben, weil im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung gegeben.
Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und nach ihren erstinstanzlichen Widerklageanträgen zu erkennen. Sie haben die landgerichtliche Beurteilung zu Klage und Widerklage beanstandet und ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft.
Die Klägerin hat das landgerichtliche Urteil verteidigt und Zurückweisung der Berufung beantragt.
Aufgrund der Säumnis der Klägerin im Termin am 27.03.2012 hat der Senat mit dem am gleichen Tag verkündeten Versäumnisteil- und Schlussurteil im Wege der Versäumnisteilentscheidung auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage hat der Senat trotz der Säumnis der Klägerin wegen fehlender Begründetheit des Rechtsmittels zurückgewiesen.
Gegen das ihr am 10.04.2012 zugestellte Versäumnisteil- und Schlussurteil hat die Klägerin am 24.04.2012 Einspruch eingelegt. Sie hat ergänzend vorgetragen, sie habe die Kündigung des Energielieferungsvertrags mit weiterem Schreiben vom 04.05.2010 auch der L… KG gegenüber erklärt, nachdem sie die Kündigung zuvor mit Schreiben vom 22.04.2010 angedroht habe.
Die Beklagten haben den Zugang des Schreibens vom 22.04.2010 bei der L… KG in Abrede gestellt und das Vorbringen als verspätet beanstandet.
Übereinstimmend vorgetragen haben die Parteien zuletzt, dass die Beklagten das von ihnen bewohnte Grundstück mit notariellem Vertrag vom 17.06.2010 von der L… KG gekauft haben und dass sie seit September 2010 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
das Versäumnisurteil vom 27.03.2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vollständig zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Der gemäß §§ 539, 338 ff ZPO frist- und formgerecht eingelegte Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Versäumnisurteil des Senats, mit dem auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen wurde, ist aufrecht zu erhalten, weil die Klage unbegründet ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zutritt zu deren Grundstück zum Zweck der Außerbetriebnahme der Wärmeübergabestation, denn sie ist zur Einstellung der Fernwärmeversorgung des Hauses der Beklagten nicht berechtigt.
Der Energielieferungsvertrag vom 30.06.1998 mit der Laufzeit bis zum 31.05.2013 ist bisher nicht beendet, die Klägerin ist deshalb zur Fortsetzung der Fernwärmelieferung auf das Grundstück der Beklagten verpflichtet. Ein Recht, die Versorgung wegen Zahlungsverzuges einzustellen, steht ihr derzeit nicht zu.
Die von der Klägerin mit Schreiben vom 04.05.2010 sowohl den Beklagten als auch der L… KG gegenüber ausgesprochenen Kündigungen haben nicht zur Beendigung des Energielieferungsvertrages vom 30.06.1998 geführt und berechtigen die Klägerin nicht zur Versorgungseinstellung. Eine andere Sachlage ist auch später nicht dadurch eingetreten, dass die Beklagten im September 2010 das Eigentum an dem von ihnen bewohnten Hausgrundstück von der L… KG erworben haben.
1) Die Berechtigung zur Versorgungseinstellung richtet sich nach den Bestimmungen der AVBFernwärmeV, denn die Klägerin ist Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne der Verordnung und - abgesehen davon - ist die Geltung der AVBFernwärmeV im Vertrag vom 30.06.1998 unter Ziff. 12.1 auch ausdrücklich vereinbart. An den Voraussetzungen der Versorgungseinstellung muss sich ebenfalls die Vertragskündigung aus wichtigem Grund messen lassen, denn eine Kündigung des Vertrages hat die Einstellung der Versorgung zur Folge.
2) Gemäß § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung zwei Wochen nach Androhung einzustellen, es sei denn, der Kunde legt dar, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Verletzung der Zahlungspflicht stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Die fristlose Kündigung ist im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen möglich, § 33 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV.
3) Wegen Zahlungsverzuges darf die Versorgung demnach nur dann eingestellt werden, wenn der Kunde des Versorgungsunternehmens eine Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und Androhung der Versorgungseinstellung nicht erfüllt hat. Die Mahnung und die Androhung der Versorgungseinstellung müssen dem zahlungspflichtigen Schuldner gegenüber ausgesprochen sein. Daran fehlt es hier, weil die Klägerin die L… KG als ihre Kundin vor Ausspruch der Kündigung vom 04.05.2010 nicht gemahnt hat.
3.1) Vertragspartnerin und Kundin der Klägerin ist nach wie vor die L… KG, die den Vertrag im Jahr 1998 als Kundin abgeschlossen hat.
a) Die Klägerin ist durch Erwerb des Unternehmens der E… KG in den zwischen dieser und der L… KG am 30.06.1998 geschlossenen Energielieferungsvertrag eingetreten. Einer Zustimmung der L… KG als Kundin bedurfte es nicht.
Bei dem Energielieferungsvertrag handelt es sich nicht um einen Vertrag der Allgemeinen Versorgung, denn er hat nicht die allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin zum Inhalt, sondern die von den Vertragsbeteiligten ausgehandelten besonderen Bedingungen. So bestimmt der Vertrag eine feste Laufzeit bis zum 31.05.2013 unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung (Ziffern 9.1 und 9.5 des Vertrages). Der Kunde ist nach dem Vertrag berechtigt, die Energielieferung Dritten zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon, wer die Fernwärme tatsächlich bezieht, haftet der Kunde für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen (Ziffern 9.2 und 9.3 des Vertrages). Ein Ausscheiden des Kunden lässt der Vertrag nur mit Zustimmung des Versorgungsunternehmens zu (Ziffer 9.2 des Vertrages).
b) Die Beklagten sind nicht durch Abschluss des Mietvertrages Kunden der Klägerin geworden. Sie sind weder neben, noch anstelle der L… KG in den Energielieferungsvertrag eingetreten, auch nicht beschränkt auf den Hausanschluss der von ihnen bewohnten Doppelhaushälfte.
Mit der in § 6 des Mietvertrages vom 23.07.2000 enthaltenen Vereinbarung, dass die Abrechnung der Versorgung mit Strom, Wärme und Warmwasser direkt mit dem Versorger erfolgen soll, haben die Beklagten als Mieter lediglich dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung übernommen, das von der L… KG geschuldete Versorgungsentgelt unmittelbar an den Versorger, damals noch die E… KG, zu zahlen. Eine weitergehende Erklärung ist dem Vertragstext nicht zu entnehmen. Auch die erkennbare Interessenlage eines Mieters spricht eindeutig dagegen, dass er über den Wortlaut der Erklärung hinaus die Vertragspflichten des mit einer festen Laufzeit ohne Möglichkeit der ordentlichen Kündigung geschlossenen Vertrages habe übernehmen wollen.
c) Die Vertragsübernahme der Klägerin im Jahr 2002 hat eine Veränderung in der Person des Kunden nicht zur Folge gehabt. Die Beklagten haben ihre Zahlungen in Fortsetzung der Direktzahlungsabrede an die neue Versorgerin geleistet.
3.2) Eine Mahnung gegenüber der L… KG hat die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung vom 04.05.2010 nicht ausgebracht.
Nach Sachdarstellung der Klägerin ist ihrer Kündigung das Schreiben vom 22.04.2010 vorausgegangen. Ob jenes Schreiben der L… KG zugegangen ist, was die Beklagten in Abrede stellen, kann offen bleiben. Das Schreiben genügt den an eine Mahnung zu stellenden Anforderungen nicht.
Mit dem Schreiben hat die Klägerin die L… KG in Kenntnis gesetzt, dass sie die Mieter der Abnahmestelle W… 5 - das sind die Beklagten - zur „Tätigung mehrerer ausstehender monatlicher Abschlagszahlungen aufgefordert“ habe und die Zahlungen bis zum 03.05.2010 zu leisten seien. Weiter hat die Klägerin ausgeführt, sie behalte sich vor, von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen (Bl. 497 d.A.). Dieses Schreiben stellt seinem Inhalt nach keine Mahnung dar.
Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung, eine bestimmte Leistung zu erbringen (§ 286 BGB). Eine konkrete Leistungsaufforderung ist dem Schreiben aber nicht zu entnehmen, weil nicht mitgeteilt ist, welche Zahlung beansprucht wird. Weder nennt das Schreiben einen Betrag, noch enthält es sonst Angaben, die eine bestimmte Forderung bezeichnen. Solche Angaben waren aber erforderlich, weil die Klägerin die Versorgungsentgelte direkt den Beklagten in Rechnung gestellt hat und diese ihre Zahlungen direkt an die Klägerin geleistet haben. Offene Forderungen waren der Lu… KG folglich nicht bekannt. Dass die Klägerin die Forderung durch Beifügung einer Abschrift eines an die Beklagten gerichteten Schreibens vom gleichen Tag näher bezeichnet habe, ist weder vorgetragen, noch dem Schreiben selbst zu entnehmen. Abgesehen davon lässt sich auch der Inhalt des an die Beklagten gerichteten Schreibens vom 22.04.2010 nicht feststellen, weil die Klägerin das Schreiben nicht vorgelegt und auch nicht vorgetragen hat, welche Zahlung sie von den Beklagten am 22.04.2010 beansprucht hat.
3.3) Mangels wirksamer Mahnung der nach dem Vertrag zahlungspflichtigen L… KG ist die Kündigung vom 04.05.2010 wirkungslos geblieben.
4) Am Fortbestehen des Energielieferungsvertrages vom 30.06.1998 zwischen der Klägerin und der L… KG hat sich durch den Eigentumserwerb der Beklagten, auch bezogen auf den Hausanschluss ihres Grundstücks, nichts geändert. Der Übergang des Grundstückseigentums von der L… KG auf die Beklagten hat nicht zu deren Eintritt in den Energielieferungsvertrag und auch nicht zu einer Vertragsbeendigung geführt.
4.1) Eine Vereinbarung zwischen ihr, der L… KG und den Beklagten mit dem Inhalt, dass der Energielieferungsvertrag im Umfang der Versorgung des Hausgrundstücks der Beklagten nach Eigentumserwerb von diesen übernommen werde, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
4.2) Auf den Inhalt des Grundstückskaufvertrages vom 17.06.2010 lassen sich entgegen der Ansicht der Klägerin eine Vertragsübernahme oder ein Vertragseintritt der Beklagten nicht stützen. Abgesehen davon, dass mit dem Vertrag Willenserklärungen ohnehin nur im Verhältnis zwischen der L… KG und den Beklagten abgegeben worden sind, enthält der Vertrag keine Erklärung, die eine Übernahme der Vertragspflichten aus dem Energielieferungsvertrag zum Inhalt hat.
Soweit die L… KG unter § 4 vierter Absatz des Vertrages erklärt hat, der Energielieferungsvertrag sei von den Stadtwerken, der Klägerin, zum 31.12.2008 gekündigt worden, ist dieser Erklärung Beachtliches nicht zu entnehmen. Nach dem unstreitigen Sachvorbringen der Parteien im Prozess hat die Klägerin eine Kündigung zum 31.12.2008 nicht ausgesprochen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, ihren Unterlagen sei eine solche Kündigung nicht zu entnehmen.
4.3) Der Grundstückserwerb der Beklagten hat schließlich nicht zur Folge, dass der Energielieferungsvertrag zwischen der Klägerin und der L… KG beendet worden ist.
Nach den Bestimmungen des Vertrages vom 30.06.1998 besteht dieser ungeachtet der Eigentumsverhältnisse an den zu versorgenden Grundstücken fort, solange „der Rechtsnachfolger (des Kunden) seinen Eintritt in der Energielieferungsvertrages nicht rechtswirksam erklärt und der Energielieferant nicht zugestimmt hat“ (Ziffer 9.2 des Vertrages). Solche Erklärungen sind nicht abgegeben worden.
5) Aufgrund des Fortbestehens des Vertrags mit der L… KG lässt sich eine Vertragsbeziehung zwischen den Beklagten und der Klägerin auch nicht auf konkludenten Vertragsschluss durch tatsächlichen Bezug der Fernwärme stützen.
Ein Vertragsschluss durch konkludentes Handeln ist dann gegeben, wenn die tatsächliche Entnahme von Energie aus dem Leitungsnetz des Versorgers unter Zugrundelegung sozialtypischen Verhaltens als Annahme dessen Angebots auf Abschluss eines Versorgungsvertrages anzusehen ist. Dass ist hier nicht der Fall, weil die auf dem Grundstück der Beklagten ankommende Wärme von der Klägerin aufgrund des mit der L… KG bestehenden Vertrages geliefert wird.
Folglich muss nicht weiter darauf eingegangen werden, dass ein auf tatsächlichem Bezug beruhender Vertrag - anders als die Klägerin meint - ohnehin nicht die im Vertrag vom 30.06.1998 vereinbarten Bedingungen enthielte, sondern gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zu den für gleichartige (Hausanschluss-)Versorgungsverhältnisse geltenden Bedingungen geschlossen wäre.
6) Der Umstand, dass die Beklagten mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses zur Klägerin nicht einen eigenen Anspruch auf Belieferung mit Fernwärme gegen die Klägerin haben, hindert sie nicht, der Klägerin den zur Außerbetriebnahme der Anschlussstation erstrebten Zutritt zu ihrem Grundstück zu verweigern.
Da die Klägerin die Fernwärmeversorgung zum Grundstück der Beklagten unstreitig auch für Hauhaltskunden tatsächlich vorhält, hätten die Beklagten im Falle der Beendigung des Vertrages mit der L… KG Anspruch auf Versorgung zu den nach AVBFernwärmeV zu Grunde zu legenden Bedingungen (§ 1 Abs. 2 und § 2 AVBFernwärmeV).
Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) anzusehen, weil sie ihrer gegenüber der L… KG bestehenden Verpflichtung zur Direktzahlung an die Klägerin (§ 267 BGB) nur eingeschränkt nachkommen. Die Beklagten leisten gekürzte Zahlungen, weil sie die von der Klägerin aufgrund der vertraglichen Preisanpassungsklausel vorgenommenen Preiserhöhungen für ungerechtfertigt halten. Dieses Verhalten stellt nicht die treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar. Der Klägerin ist es unschwer möglich, den Streit über die Höhe des nach dem Vertrag geschuldeten Versorgungsentgelts mit ihrer Vertragspartnerin, der L… KG, auszutragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.