Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.09.2012 – 10 UF 392/11
2. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16. November 2011 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16. November 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 7. November 2006 zum Aktenzeichen 10 UF 64/06 geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin monatlichen Trennungsunterhalt ab April 2011 in Höhe von 596 € und ab August 2012 in Höhe von 569 €, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.
Für die Zeit ab September 2012 wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 26 % und dem Antragsteller zu 74 % zur Last.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragsgegnerin zu 45 % und dem Antragsteller zu 55 % auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.769 € festgesetzt; davon entfallen 1.617 € auf die Beschwerde und 7.152 € auf die Anschlussbeschwerde.
Der Wert des Verfahrens erster Instanz wird auf 3.896 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Vergleichs über Trennungsunterhalt.
Die 72 Jahre alte Antragsgegnerin und der 76 Jahre alte Antragsteller haben am 4.6.1992 geheiratet. Sie leben seit 2003 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 13.12.2004 zugestellt. Die Ehe ist noch nicht geschieden.
Nachdem das Amtsgericht durch Urteil vom 21.3.2006 den Antragsteller zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 450 € verurteilt hatte, einigten sich die Beteiligten in der Berufungsinstanz vor dem Senat am 7.11.2006 vergleichsweise dahingehend, dass der Antragsteller sich verpflichtete, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt für die Zeit von September 2003 bis November 2006 in Höhe von insgesamt 9.000 € und ab Dezember 2006 in Höhe von 711,50 € monatlich zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war ein Nettoeinkommen des Antragstellers von insgesamt 2.190 €, welches sich aus einer Nettorente von 1.259 €, aus monatlichen Zinseinkünften von 331 € und einem Wohnwert von 600 € für das Wohnen im eigenen Haus zusammensetzte. Diesem Einkommen standen anrechenbare 767 € auf Seiten der Antragsgegnerin gegenüber, die ihre Rente und angenommenen Zinsen beinhalteten.
Die Rente der Antragsgegnerin betrug bis zum 30.6.2011 monatlich rund 745 € und ab 1.7.2011 rund 750 €. Seit dem 1.9.2011 bezieht sie ein Wohngeld in Höhe von 20 € monatlich.
Der Antragsteller bezog bis zum 30.6.2011 eine monatliche Rente von 1.605,28 € und ab 1.7.2011 bezieht er eine solche in Höhe von rund 1.625,79 €. Der Betrag für seine Krankenversicherung belief sich bis 30.6.2011 auf monatlich 223,54 € und seit dem 1.7.2011 hat er monatlich 234,85 € zu zahlen. Der Beitrag für seine private Pflegeversicherung beläuft sich auf 62,65 € monatlich.
Der Antragsteller hat beantragt, den am 7.11.2006 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab dem 1.4.2011 noch 455,24 €, ab dem 1.7.2011 noch 435,37 € und ab dem 1.9.2011 nur noch 425,37 € Trennungsunterhalt schulde. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Abänderungsantrages begehrt.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss vom 16.11.2011 unter Zurückweisung seines Antrags im Übrigen und unter Abänderung des streitbefangenen Vergleichs verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 1.4.2011 monatlichen Trennungsunterhalt von 596 € zu zahlen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Abänderung des Unterhaltsvergleichs sei gerechtfertigt, da die Zinseinkünfte des Antragstellers nur noch mit 39,92 € anzusetzen seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde und der Antragsteller mit der Anschlussbeschwerde.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Herabsetzung des Trennungsunterhalts. Sie ist der Ansicht, dem Antragstellers seien weiterhin die im streitbefangenen Vergleich angenommenen Zinseinkünfte zuzurechnen, da er den Verbrauch seines Vermögens und damit die erhebliche Reduzierung seiner Kapitalerträge weder nachvollziehbar dargetan noch bewiesen habe. Zudem sei der Wohnwert des Hauses des Antragstellers nicht mehr mit 600 €, sondern mit 900 € anzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 16.11.2011 - Az. 2.1 F 213/11 - den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und im Wege der Anschlussbeschwerde
in Erweiterung seines erstinstanzlichen Antrages den Beschluss des Amtsgerichts vom 6.11.2011 dahingehend abzuändern, dass der am 7.11.2006 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 10 UF 64/06 geschlossene Vergleich auch insoweit abgeändert wird, dass er an die Antragsgegnerin ab dem 1.8.2012 keinen Trennungsunterhalt mehr zu zahlen hat.
Die Antragsgegnerin beantragt
Zurückweisung der Anschlussbeschwerde.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und behauptet, seine Zinseinkünfte würden ausweislich der nunmehr vorliegenden Steuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 monatlich im Durchschnitt sogar weniger als die vom Amtsgericht angesetzten 39,92 € betragen. Sein Kapitalvermögen sei zu einem Großteil dadurch aufgebraucht, dass er seit nunmehr fast neun Jahren Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin zahle. Er verfüge über kein Geld- oder Anlagevermögen mehr, weder bei der Sparkasse …, noch bei anderen Banken. Sein Geldvermögen sei ebenfalls fast aufgebraucht. Die Anschlussbeschwerde begründet er damit, dass ihm zukünftig zur Zahlung des Trennungsunterhalts kein Kapital- bzw. ausreichendes Barvermögen mehr zur Verfügung stehe, so dass er gezwungen wäre, sein Grundeigentum zu verwerten. Dies wäre unbillig und könne ihm nicht zugemutet werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 58 ff. FamFG zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab April 2011 keinen Anspruch auf höheren Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB als den vom Amtsgericht zuerkannten Unterhalt in Höhe von 596 € monatlich.
Die vom Antragsteller begehrte Abänderung des durch gerichtlichen Vergleich vom 7.11.2006 titulierten Trennungsunterhaltes ist gemäß § 239 FamFG zulässig. Der Antragsteller hat Tatsachen vorgetragen, die eine Abänderung seiner Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen rechtfertigen. Hinsichtlich seines Antrages auf Herabsetzung des Trennungsunterhalts ab 1.4.2011 hat der Antragsteller dargelegt, dass sich seine Zinseinkünfte von damals 311 € auf weniger als 32,92 € reduziert haben. Da die Zinseinkünfte Bestandteil der Vergleichsgrundlage waren, hat der Antragsteller mit der erheblichen Verringerung der Zinseinkünfte eine Tatsache vorgetragen, die eine wesentliche Veränderung der für die damalige Vereinbarung maßgeblichen Umstände darstellen kann.
Die rückwirkende Abänderung des Vergleichs ab April 2011 ist möglich, da die Anpassung nicht auf die Zeit nach Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages beschränkt ist, und die Herabsetzung einer Unterhaltsverpflichtung keine besondere In-Verzugsetzung des Unterhaltsberechtigten verlangt (vgl. Haußleiter/Fest, FamFG, § 239, Rz. 53; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 239, Rz. 38).
Der Abänderungsantrag ist gem. § 239 Abs. 2 FamFG begründet, da sich die Umstände, die die Beteiligten zur Grundlage des Vergleichs gemacht haben, wesentlich verändert haben und daher eine Anpassung des Vergleichs an die zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse vorzunehmen ist (vgl. dazu Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 10, Rz. 261, 262). Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin in Abänderung des am 7.11.2006 geschlossenen Vergleichs ab dem 1.4.2011 Trennungsunterhalt nur noch in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe von 596 €. Das Maß des Trennungsunterhalts bestimmt sich gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Der Trennungsunterhalt wird nach dem jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse bemessen, an deren Entwicklung bis zur Scheidung die Ehegatten gemeinschaftlich teilhaben (OLG Hamm, FamFR 2012, 345). Die sich aus der Fortschreibung der maßgeblichen Verhältnisse ergebenden Folgen wirken sich in der Trennungszeit aus, denn bei Weiterführung der Ehe hätte der andere Ehegatte wirtschaftliche Änderungen ebenfalls mittragen müssen (vgl. Wendl/Bömelburg, a.a.O., § 4, Rz. 61).
Als Vergleichsgrundlage wurde auf Seiten der Antragsgegnerin ein anrechenbares Einkommen von 767 € festgehalten, das sich aus Rente und angenommenen Zinsen zusammensetzte. Die damalige Rente der Antragsgegnerin betrug 723 €, so dass im Vergleich Zinseinkünfte in Höhe von 44 € berücksichtigt wurden (= 767 € - 723 €). Da die Antragsgegnerin zu ihren Zinseinkünften nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, sind diese weiterhin in Höhe von 44 € monatlich anzunehmen. Von April 2011 bis Juni 2011 betrug die Rente der Antragsgegnerin 745,21 € und ab Juli 2011 750,12 € monatlich. Zusätzlich erhält die Antragsgegnerin ab September 2011 ein Wohngeld von 20 €. Die Einkünfte der Antragsgegnerin sind somit von April bis Juni 2011 mit rund 789 € (= 745,21 € + 44 €), für Juli und August 2011 mit rund 794 € (= 750,12 € + 44 €) und ab September 2011 mit rund 814 € (= 750,12 € + 44 € + 20 €) in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
Als Einkommen des Antragstellers wurde dem Vergleich vom 7.11.2006 seine Nettorente zugrunde gelegt, d.h. seine Rente abzüglich der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Im streitgegenständlichen Zeitraum belief sich die Rente des Antragstellers bis Juni 2011 auf monatlich 1.605,28 € und ab Juli 2011 auf monatlich 1.625,79 €. Für seine Krankenversicherung zahlte er bis Juni 2011 monatlich 223,54 € und seit Juli 2011 234,85 €. Die Kosten für seine private Pflegeversicherung belaufen sich auf 62,65 € monatlich. Es verbleibt somit für die Zeit von April bis Juni 2011 eine Nettorente von rund 1.319 € (= 1.605,28 € - 223,54 € - 62,65 €) und ab Juli 2011 in Höhe von rund 1.328 € (= 1.625,79 € - 234,85 € - 62,65 €).
Das Einkommen des Antragstellers war im Jahr 2011 und 2012 weder durch Steuererstattungen noch -nachzahlungen beeinflusst. Es ist auf die tatsächlichen Steuerzuflüsse und -abflüsse nach dem sogenannten In-Prinzip abzustellen (BGH, FamRZ 1990, 981). Im Jahr 2011 erhielt der Antragsteller keinen Steuerbescheid und durch den für das Jahr 2010 erteilten Bescheid vom 26.3.2012 wurde weder eine Erstattung noch eine Nachzahlung festgesetzt.
Da die Vermögenseinkünfte des Antragstellers in den vergangenen Jahren nicht unerheblich voneinander abweichen, ist unterhaltsrechtlich der Durchschnittswert aus einem längeren Zeitraum zugrunde zu legen (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 604). Die monatlichen Zins- und Kapitalerträge des Antragstellers beliefen sich ausweislich der vorgelegten Steuerunterlagen im Jahr 2008 auf 57,66 €, im Jahr 2009 auf 39,83 €, im Jahr 2010 auf 7,53 € und im Jahr 2011 auf 20,83 €. Aus den dem Jahr 2011 vorhergehenden drei Jahren ergeben sich für 2011 durchschnittliche monatliche Vermögenserträge von 35,01 € [= (57,66 € + 39,83 € + 7,53 €) : 3] und aus dem dem Jahr 2012 vorhergehenden Drei-Jahres-Zeitraum ergibt sich für 2012 ein Mittelwert von 22,73 € [= (39,83 € + 7,53 € + 20,83 €) : 3]. Demnach liegen in beiden Jahren die zu berücksichtigenden monatlichen Kapitaleinkünfte mit 35,01 € bzw. 22,73 € unter dem Betrag der Zinseinkünfte von 39,92 €, der der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde gelegt wurde.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht kein Anlass für eine weitergehende fiktive Zurechnung von Kapitalerträgen. Der Antragsteller hat erklärt, über die angegebenen und belegten Erträge hinaus keine Kapitaleinkünfte erzielt zu haben. Mit dieser Erklärung sowie der Vorlage der seine Vermögenserträge bei der Sparkasse … über vier Jahre belegenden Unterlagen ist der Antragsteller seiner Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich der von ihm behaupteten Verringerung seiner Zinseinkünfte in ausreichendem Maße nachgekommen. Zudem decken sich die dargelegten Zahlen mit den vorgelegten Steuerbescheiden. Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerbescheide des Finanzamtes nicht zutreffen, liegen nicht vor. Dass der Antragsteller entgegen seiner Erklärung weitere Vermögenseinkünfte verschwiegen hat, ist nicht ersichtlich. Das bloße Bestreiten der Verringerung der Zinseinkünfte durch die Antragsgegnerin reicht insoweit nicht aus, da es sich bei der Nichterzielung höherer Kapitalerträge um eine für den Antragsteller sogenannte negative Tatsache handelt. In diesen Fällen ist vom Gegner das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände zu verlangen (vgl. Zöller/Gerger, ZPO, 29. Aufl., vor § 284 ZPO, Rz. 24). Dass der Antragsteller tatsächlich erzielte weitere Zinseinkünfte nicht angegeben hat, wird jedoch auch durch die Antragsgegnerin nicht behauptet.
Zu Recht weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass der Antragsteller nicht nur für die Tatsache, sondern grundsätzlich auch für die Gründe einer rückläufigen Entwicklung seiner Einkünfte darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 728). Als Grund für den Rückgang seiner Kapitalerträge hat der Antragsteller eine erhebliche Verringerung seines Kapitalvermögens durch Verbrauch in den vergangenen Jahren vorgetragen. Die Auflösung sämtlicher, im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im November 2006 noch vorhandener Depots und Geldanlagen bei der Sparkasse … hat er durch Vorlage von Vermögensaufstellungen der Sparkasse … vom 3.1.2007, vom 20.12.2011 und vom 8.8.2012 belegt. Das danach im Januar 2007 bei der Sparkasse noch vorhandene Kapitalvermögen von rund 65.600 € belief sich im Dezember 2011 nur noch auf rund 10.200 € und im August 2012 nur noch auf rund 1.100 €. Mit Blick auf diese Aufstellungen steht fest, dass sich das Vermögen des Antragstellers in der Zeit zwischen dem Vergleichsabschluss im November 2006 bis Ende 2011 um ca. 55.400 € verringert hat, womit der Antragsteller den Grund für die rückläufige Entwicklung seiner Zinseinkünfte nachvollziehbar dargelegt und bewiesen hat. Das Vorhandensein weiteren Kapitalvermögens hat der Antragsteller ausdrücklich verneint. Auch hier hätte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast spezifiziert darlegen müssen, weshalb der Vortrag des Antragstellers nicht der Wahrheit entsprechen soll. Ihre Behauptung, dass Anfang 2007 das Kapitalvermögen des Antragstellers nicht nur die belegten 65.600 € umfasst habe, vermag den durch den Antragsteller erbrachten Beweis, dass sich seine Zinseinkünfte von 331 € auf weniger als 40 € verringert haben, nicht zu erschüttern. Entscheidend ist, dass der Antragsteller bei Vergleichsabschluss im Jahr 2006 nicht zwingend mehr als das nachweislich vorhandene Anlage- und Kapitalvermögen in Höhe von 65.600 € gehabt haben muss. Denn aus einem Betrag von 65.600 € sind ohne weiteres Einkünfte von 331 € zu erwirtschaften, da dies einem im Jahr 2006 - durchaus realistischen - Jahresertrag von ca. 6 % entspricht. Damit kann für den hier zu entscheidenden Fall letztlich dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller im Jahr 2006 weiteres Kapitalvermögen hatte oder nicht, da ein höheres als das durch den Antragsteller nachgewiesene Vermögen nicht zwingend Grundlage des Vergleichs gewesen sein muss. Gegenteiliges ist auch von der Antragsgegnerin nicht konkret behauptet worden. Insoweit bedarf es auch keines Eingehens auf die Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung im Jahre 2003 bewusst Vermögen „verschwinden“ lassen. Diese Frage hat aus den oben genannten Gründen keinen Einfluss auf die hier zu entscheidende Frage der Abänderung des im November 2006 geschlossenen Unterhaltsvergleichs.
Schließlich kommt eine fiktive Anrechnung der damals dem Vergleich zugrunde liegenden Zinseinkünfte auch nicht wegen des Umstands in Betracht, dass der Antragsteller sein Vermögen nach dem Vergleichsabschluss massiv geschmälert hat. Wird vorhandenes Vermögen verbraucht, ohne Nutzungen zu ziehen, können fiktive Zinseinkünfte nur angesetzt werden, wenn der Verpflichtete unwirtschaftlich gehandelt hat und dadurch eine mutwillige Herbeiführung der (verminderten) Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 612). Dem Antragsteller müsste vorgeworfen werden können, sein Vermögen verschwendet zu haben. Dies ist der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsberechtigten sich über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinweggesetzt hat (vgl. BGH FamRZ 1990, 989; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 567). Zu dem Vorwurf der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe Vermögen „verschwinden“ lassen, hat der Antragsteller dargetan, sein Vermögen sei zu einem Großteil im Laufe der Jahre darauf verwendet worden, den titulierten Trennungsunterhalt von 711,50 € monatlich an die Antragsgegnerin zu zahlen. Mit dem Abschluss des Vergleichs vom 7.11.2006 habe er sich nur einverstanden erklären können, weil er zum damaligen Zeitpunkt noch über Bar- und Geldanlagevermögen von ca. 66.000 € verfügte. Diese Einlassung ist nachvollziehbar, ohne dass dem Antragsteller der Verbrauch seines Vermögens unterhaltsrechtlich vorgeworfen werden kann. Im Jahr 2007 floss dem Vermögen des Antragstellers letztmalig eine Rate aus einer Beteiligung an einem Ärztehaus in Höhe von rund 15.000 € zu. Einem Vermögen von mithin ca. 81.000 € (= 66.000 € + 15.000 €) standen nachweislich erhebliche Ausgaben des Antragstellers gegenüber. Aufgrund des Unterhaltsvergleichs zahlte der Antragsteller an die Antragsgegnerin einen Unterhaltsrückstand von 9.000 €. Seit Dezember 2006 leistete er laufenden Unterhalt von 711,50 € monatlich. Somit zahlte der Antragsteller in der Zeit von Dezember 2006 bis November 2011 allein auf den Trennungsunterhalt insgesamt 51.690 € [= (60 x 711,50 €) + 9.000 €]. Zum 20.12.2011 verfügte der Antragsteller bei der Sparkasse … nachweislich noch über rd. 11.000 € Bar- und Sparvermögen. Unterstellt, der Antragsteller hätte die vorgenannten Ausgaben ausschließlich aus seinem Vermögen aufgebracht, so hätte er überschlägig weitere 18.300 € (= 81.000 € - 51.690 € - 11.000 €) in fünf Jahren, mithin monatlich durchschnittlich ca. 300 € aus seinem Vermögen für sich ausgegeben. Vor dem Hintergrund, dass ab 2008 seine Zinseinkünfte nicht mehr die im Vergleich angenommenen 331 €, sondern nachweislich nur noch rund 58 € monatlich bzw. weniger betrugen, ihm daneben tatsächlich nur seine Nettorente von rund 1.300 € zur Verfügung stand, sind durchschnittliche monatliche Mehrausgaben von ca. 300 € - zum Beispiel für Reisen, seinen PKW, Hausinstandhaltungsmaßnahmen und die von ihm in Anspruch genommenen Hilfen im Haushalt und Garten - nicht zu beanstanden. Dabei ist zu beachten, dass der Senat den Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung zwar dem Einkommen des Antragstellers zurechnet, dem Antragsteller durch das Wohnen im eigenen Haus tatsächlich aber keine ersparten Wohnkosten in Höhe von 600 € als Barmittel monatlich zusätzlich zur Verfügung stehen. Dass sich der Antragsteller den höheren Wohnkomfort leistet und zur Zahlung des Trennungsunterhalts deshalb zumindest teilweise auf sein Vermögen zugegriffen hat, kann ihm nicht als verantwortungs- und rücksichtsloses Verhalten gegen die Antragsgegnerin vorgeworfen werden. Denn grundsätzlich gilt, dass Trennungsunterhalt nach dem jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse bemessen wird, an deren positiver als auch negativer Entwicklung bis zur Scheidung die Ehegatten gemeinschaftlich teilhaben (OLG Hamm, FamFR 2012, 345). Der Antragsteller hat somit entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nachprüfbar Umstände vorgetragen, die den Rückgang seiner Vermögenseinkünfte nicht als leichtfertig herbeigeführt erscheinen lassen (vgl. dazu Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 728).
Der dem Einkommen des Antragstellers zuzurechnende Wohnvorteil für das Wohnen im eigenen Haus ist entsprechend des im Vergleich festgehaltenen Wertes weiter mit 600 € anzusetzen. Entscheidend ist im Rahmen des hier zu prüfenden Abänderungsantrages, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Wohnwert des Hauses im Vergleich zu dem im Jahre 2006 durch die Beteiligten einvernehmlich angenommenen Wert wesentlich erhöht hat. Da der Scheidungsantrag bereits am 13.12.2004 zugestellt wurde, ist - wie im damaligen Vergleich - vom vollen Wohnwert, also von der objektiv erzielbaren Marktmiete für das im Eigentum des Antragstellers stehende Hausgrundstück auszugehen (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 480). Zur Ermittlung der aktuellen objektiven Marktmiete ist ein durchschnittlicher, nach Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung vergleichbarer Wert heranzuziehen (vgl. BGH, FamRZ 2009, 23). Der objektive Mietwert ist tatrichterlich festzustellen und kann gem. § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rz. 485). Der ab dem 16.12.2011 gültige Mietspiegel der Stadt S…, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt S… Nr. 12/2011, kann für eine Orientierung und Schätzung der für das Haus des Antragstellers ab dem Jahre 2011 anzusetzenden ortsüblichen Miete herangezogen werden, auch wenn er nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt. Ausgehend davon, dass es sich um ein 1937/1938 errichtetes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 103,85 m² handelt, wäre das Haus in die Mietspiegelfelder Nr. 5 oder 6 mit einem maximalen Mietzins von 5,64 € pro Quadratmeter einzuordnen. Demgegenüber lag dem damaligen Unterhaltsvergleich bei einem mit 600 € angesetzten Wohnwert bereits ein höherer Mietzins von 5,78 € pro Quadratmeter (= 600 € : 103,85 m²) zugrunde. Tatsächliche Anhaltspunkte für einen derartigen Anstieg der Mieten, dass - entsprechend der pauschalen Behauptung der Antragsgegnerin - für das Haus des Antragstellers zwischenzeitlich eine Miete von 8,67 € pro Quadratmeter (= 900 € : 103,85 m²) erzielt werden könnte, liegen mit Blick auf den ab dem 16.12.2011 gültigen Mietspiegel nicht vor.
Das bereinigte Einkommen des Antragstellers beträgt nach alldem unter Berücksichtigung von Zinseinkünften in Höhe von 39,92 € und einem Wohnvorteil von 600 € im Zeitraum von April bis Juni 2011 rund 1.959 € (= 1.319 € + 39,92 € + 600 €) und seit Juli 2011 rund 1.968 € (= 1.328 € + 39,92 € + 600 €).
Der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin beläuft sich auf die Hälfte der Differenz des unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommens der Parteien und stellt sich wie folgt dar:
- April bis Juni 2011:
1.959 € - 789 € = 1.170 € : 2 = 585 €
- Juli und August 2011:
1.968 € - 794 € = 1.174 € : 2 = 587 €
- ab September 2011:
1.968 € - 814 € = 1.154 € : 2 = 577 €
Der mit dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin zuerkannte Trennungsunterhalt in Höhe von 596 € liegt somit über den hier ermittelten Beträgen, so dass die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie einen höheren Unterhalt begehrt, insgesamt unbegründet ist.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 66, 117 II FamFG, § 524 II 2, 3 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere nicht verspätet eingelegt. Die Frist des § 524 II 2 ZPO, wonach die Anschließung nur bis zum Ablauf der dem Beschwerdegegner gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung erfolgen kann, gilt vorliegend nicht. Denn für Unterhaltsverfahren verweist § 117 II FamFG auf § 524 II 3 ZPO. Danach ist die Einlegung der Anschlussbeschwerde dann, wenn sie eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand hat, ohne Befristung möglich (Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl., § 117, Rz. 179. Die Beteiligten sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, auf Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in der Beschwerdeinstanz reagieren zu können (Verfahrenshandbuch Familiensachen/Große-Boymann, 2. Aufl., § 1, Rz. 500).
Die Anschlussbeschwerde, mit der der Antragsteller geltend macht, ab August 2012 sei er zur Zahlung von Trennungsunterhalt nicht mehr in der Lage, ist lediglich insoweit begründet, als dass ab dem beantragten Zeitpunkt lediglich die oben dargestellten, geringeren Kapitalerträge in Höhe von 22,73 € seinem Einkommen zuzurechnen sind. Das bereinigte Einkommen des Antragstellers ist somit ab August 2012 nur noch in Höhe von rund 1.951 € (= 1.328 € + 22,73 € + 600 €) in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Seine Unterhaltsverpflichtung verringert sich mithin ab August 2012 auf rund 569 € [= (1.951 € - 814 €) : 2]. Insoweit ergibt sich seine verminderte Leistungsfähigkeit infolge verringerter Zinseinkünfte nach den im Rahmen der Beschwerde gemachten Ausführungen.
Eine weitere Herabsetzung des Trennungsunterhalts ab 1.8.2012 ist nach dem Vortrag des Antragstellers jedoch nicht gerechtfertigt. Seine Einlassung, dass ihm zukünftig kein Kapital- und Anlagevermögen mehr zur Verfügung stehe, so dass er sein Grundvermögen verwerten müsse, um den Trennungsunterhalt leisten zu können, ist jedenfalls derzeit im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens nicht erheblich. Denn dieser Umstand betrifft die aktuelle unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers (noch) nicht. Diese wird - unabhängig von dem Vorhandensein von Kapitalvermögen - durch sein Renteneinkommen, seine Zinseinkünfte und den ihm zuzurechnenden Wohnvorteil bestimmt. Sein Vortrag, mit dem Vergleich habe er sich nur deshalb einverstanden erklären können, weil er über ein Bar- und Geldanlagevermögen verfügte, aus dem er die monatlichen Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin habe bestreiten können, mag ein Beweggrund für den Antragsteller gewesen sein, er ist aber nach dem Willen beider Beteiligten nicht Grundlage des Vergleichs geworden. Die vom Antragsteller begehrte weitere Anpassung des Vergleichs kommt somit nicht in Betracht.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 III S. 3 FamFG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 51 I, II FamGKG. Der erstinstanzliche Verfahrenswert wird gem. § 55 III FamGKG von Amts wegen abändernd auf 3.896 € festgesetzt. Der Antragsteller hat in der ersten Instanz eine Herabsetzung des in Höhe von 711,50 € titulierten Unterhalts auf 455,24 € ab April 2011, auf 435,37 € ab Juli 2011 und auf 425,37 € ab September 2011 beantragt. Bei Einreichung des Antrags am 17.5.2011 war der Unterhalt für April und Mai 2011 bereits fällig, so dass gem. § 51 II FamGKG die Beträge für diese beiden Monate den Beträgen für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags (§ 51 I FamGKG), mithin von Juni 2011 bis Mai 2012, wie nachfolgend dargestellt hinzuzurechnen sind:
- 4/2011 + 5/2011
711,50 € - 455,24 € = 256,26 € x 2 =
512,52 €
- 6/2011
711,50 € - 455,24 € = 256,26 € x 1 =
256,26 €
- 7/2011 + 8/2011
711,50 € - 435,37 € = 276,13 € x 2 =
552,26 €
- 9/2011- 5/2012
711,50 € - 425,37 € = 286,13 € x 9 =
2.575,17 €
3.896,21 €
Mit dieser Wertfestsetzung hat sich die durch die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde vom 29.11.2011 erledigt.