Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.12.2012 – 11 U 40/12

11. Zivilsenat

Tenor§

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 1 O 165/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird - unbeschränkt - zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherer in der Hauptsache primär die Rückgewähr seiner Beiträge, die er auf eine Ende 1999/Anfang 2000 abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz gemäß Versicherungsschein vom 04. Januar 2000 (Kopie Anlage K2/GA I 19) geleistet hat, nebst Nutzungszinsen. Dabei macht er geltend, das schon mit seinem Schreiben vom 15. Juni 2009 (Kopie Anlage K3/GA I 138) gekündigte und entsprechend abgewickelte Geschäft sei nachträglich - infolge anwaltlicher Widerspruchs-, Anfechtungs- und Widerrufserklärung vom 30. März (Kopie Anlage K8/GA I 32 ff.) und 04. April 2011 (Kopie Anlage K9/GA I 35 f.) - als von Beginn an unwirksam anzusehen; jedenfalls könne der Zahlungsanspruch auf Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens bei Vertragsabschluss gestützt werden. Hilfsweise begehrt der Kläger - im Wege der Stufenklage - den sog. Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ermittelten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug. Zur näheren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Potsdam, das als Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage vollumfänglich abgewiesen worden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gezahlten Prämien seien der Beklagten nicht ohne Rechtsgrund zugeflossen, weil zwischen den Parteien für rund zehn Jahre ein Versicherungsvertrag bestanden habe, der wirksam zustande gekommen sei und nicht habe widerrufen werden können; zu Schadensersatzansprüchen führende Aufklärungspflichtverletzungen fielen der Beklagten nicht zur Last. Die hilfsweise erhobene Stufenklage bleibe - so die Zivilkammer weiter - erfolglos, weil die aus dem Versicherungsverhältnis gemäß Abrechnung vom 15. Juli 2009 (Kopie Anlage K7/ GA I 31) geleisteten Zahlungen den sog. Mindestrückkaufswert offensichtlich überstiegen. Das angefochtene Urteil, auf das wegen der Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, ist dem Kläger - zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 06. Februar 2012 (GA II 441) zugestellt worden. Er hat mit am 10. Februar 2012 per Telekopie und drei Tage später im Original beim Oberlandesgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet (GA II 447 ff.).

Der Kläger ficht das landgerichtliche Urteil - im Kern seine bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfang seiner Beschwer an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:

Zu Unrecht meine die Eingangsinstanz, es sei ihm - dem Kläger - verwehrt, den vollständigen Erhalt der Unterlagen nach § 5a VVG a.F. mit Nichtwissen zu bestreiten. Jedenfalls entspreche die von der Beklagten behauptete Widerspruchsbelehrung weder formell noch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. enthaltene Jahres-Fristen-Regelung verstoße ebenso wie der gesamte Paragraph gegen europäisches Recht, wovon sowohl die Europäische Kommission als auch die deutsche Bundesregierung ausgingen. Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes seien im Streitfall anwendbar, weil jede Versicherung - zumindest intern kalkulierte - Ratenzahlungszuschläge erhebe, sofern die Prämie nicht jährlich oder als Einmalbetrag geschuldet werde; der Zahlungsaufschub zu Gunsten des Versicherungsnehmers bestehe darin, dass er den Beitrag nicht gleich zu Beginn des Versicherungsjahres in voller Höhe leisten müsse. Schadensersatz schulde die Beklagte, weil sie einerseits ihre vertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers verletzt habe und andererseits die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den so genannten Kick-Back-Zahlungen bei Kapitalanlageberatungsverträgen auf die Vermittlung von Lebensversicherungsgeschäften übertragbar sei. Zumindest habe er - der Kläger - einen Anspruch auf Überprüfung, ob die von der Beklagten geleisteten Zahlungen zutreffend berechnet worden seien; dies rechtfertige die hilfsweise erhobene Stufenklage. In jedem Falle hätte die Eingangsinstanz die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorlegen müssen, weil die Europarechtskonformität des § 5a VVG a.F. umstritten sei. Aufgrund der divergierenden Auffassungen, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten würden, bedürfe es auch der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Beim Bundesgerichtshof seien derzeit schon rund 20 Verfahren der vorliegenden Art anhängig.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge des Klägers zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt - ihre erstinstanzlichen Darlegungen im Kern ebenfalls wiederholend und vertiefend - das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Das zweiwöchige Widerspruchsrecht des Klägers nach § 5a VVG a.F. sei, als er es Ende März/Anfang April 2011 ausgeübt habe, längst erloschen gewesen. Der Zugang aller Seiten des streitgegenständlichen Versicherungsscheins und des Begleitschreibens werde vermutet und könne vom Berufungsführer keineswegs erfolgreich mit Nichtwissen bestritten werden. Auch inhaltlich und formell habe die im Policen-Begleitschreiben an den Kläger vom 04. Januar 2000 (Kopie Anlage B2/GA I 136 f.) enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen; sie sei optisch analog der aus dem Mitarbeiter-Schreiben vom 23. Oktober 1999 (Kopie Anlage BE3/GA III 504) ersichtlichen Belehrung gestaltet gewesen. Die Europarechtskonformität des so genannten Policenmodells habe der Bundesgerichtshof bereits ausdrücklich bestätigt; eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sei allein wegen der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. enthaltenen Fristenregelung erfolgt. Ein etwaiges Widerspruchsrecht habe der Kläger jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt, weil von ihm neuneinhalb Jahre lang Prämien gezahlt worden seien, er zunächst ein Policendarlehen und anschließend - nach seiner Kündigungserklärung - den Rückkaufswert in Empfang genommen habe. Selbst bei einem wirksamen Widerspruch stünde dem Kläger lediglich der Rückkaufswert zu, der ihm bereits zugeflossen sei. Ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes komme nicht in Betracht, weil der Kläger weder einen Zahlungsaufschub erhalten habe noch zur Entrichtung von Ratenzahlungszuschlägen verpflichtet gewesen sei. Ohnedies wäre auch ein eventuelles Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG längst erloschen. Für Schadensersatzansprüche bleibe ebenfalls kein Raum, weil sich die Rechtsfolgen im Falle einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung allein aus § 5a VVG a.F. ergäben und die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung auf den Bereich der Kapitallebensversicherung keine Anwendung finde. Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert bestehe hier ebenfalls nicht, weil der tatsächlich gezahlte Rückkaufswert mehr als die Hälfte der entrichteten Prämien ausmache. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche längst verjährt.

Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien eingehend erörtert. Dabei hat der Senat im Rahmen von § 139 ZPO auf alle entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze der Prozessparteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A.

Das Rechtsmittel des Klägers ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt es aber erfolglos. Denn die Eingangsinstanz hat die Klage zu Recht in vollem Umfange abgewiesen. Der Berufungsführer kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückgewähr seiner geleisteten Versicherungsprämien verlangen. Ebenso wenig hat er im Hinblick auf den so genannten Mindestrückkaufswert Anspruch auf weitere Zahlungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen der Senat beitritt und die auch den Angriffen der Berufung standhalten. Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt:

1. Ohne Rechtsverstoß hat die Zivilkammer das Hauptbegehren des Klägers für unbegründet gehalten. Eine Rückabwicklung des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts ist nicht veranlasst. Die klägerischen Prämienzahlungen sind der Beklagten im Rahmen eines rechtsgültigen Lebensversicherungsvertrages zugeflossen. Auch schadensersatzpflichtig hat sich Letztere gegenüber dem Berufungsführer nicht gemacht. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt:

a) Gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO ist es im Streitfall als zugestanden anzusehen, dass der Kläger die nach § 5a VVG a.F. für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlichen Unterlagen Anfang Januar 2000 vollständig erhalten hat. Zumindest unter den hier gegebenen Umständen durfte er sich insoweit keineswegs mit Nichtwissen erklären. Denn es geht dabei um Tatsachen, die Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung respektive - betreffend die behauptete Rückgabe des vollständigen Versicherungsscheins im Original bei Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 15. Juni 2009 (Kopie Anlage B3/GA I 138) - seine eigenen Handlungen gewesen sein sollen. Zwar lässt die Rechtsprechung - in teleologischen Reduktion des Wortlauts von § 138 Abs. 4 ZPO - ein Bestreiten mit Nichtwissen ausnahmsweise dann zu, wenn die jeweilige Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an einen lange zurückliegenden Alltagsvorgang nicht mehr erinnern zu können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.10.1994 - II ZR 95/93, Rdn. 20, WM 1994, 2192 = NJW 1995, 130; Urt. v. 19.04.2001 - I ZR 238/98, Rdn. 28, BGH-Rp 2001, 986 = NJW-RR 2002, 612). Daran sind aber grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt sowie möglichem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wird. Deshalb genügt die bloße Behauptung, sich nicht (mehr) zu erinnern, keineswegs; die Partei muss zum einen plausibel vortragen, weshalb ihr präsente Kenntnis fehlt, und ist zum anderen verpflichtet, sich zu informieren, etwa indem sie ihre Unterlagen prüft, sich bei Dritten erkundigt oder ihre Erinnerung an Ort und Stelle auffrischt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1994 - II ZR 95/93, Rdn. 20 f., aaO; ferner BeckOK-ZPO/v. Selle, Edition 6, § 138 Rdn. 24; Lange, NJW 1990, 3233, 3234 und 3240; Zöller/ Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rdn. 14). Hierzu bedarf es prinzipiell einer auf den konkreten Einzelfall zugeschnittenen Darstellung, an der es im vorliegenden Rechtsstreit fehlt. Der Senat hat dem persönlich erschienenen Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich insoweit näher zu äußern, und in diesem Zusammenhang auf die prozessuale Wahrheitspflicht der Parteien hingewiesen; durch den Berufungsführer sind keine Erklärungen abgegeben worden (GA III 643). Aufgrund der nach wie vor unzulänglichen Darlegungen verbleibt es bei der Geständnisfiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu Zöller/Greger aaO). Die in § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. enthaltene Beweislastregel hilft dem Kläger im Streitfall nicht weiter, weil zugestandene Tatsachen nicht beweisbedürftig sind. Angesichts dessen mag dahinstehen, inwiefern sich der Umstand auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken würde, dass der Rechtsmittelführer schon nach eigenem Vorbringen jeweils die erste Seite des Versicherungsscheins (Kopie Anlage K2/GA I 19) und des Policen-Begleitschreibens (Kopie Anlage K3/GA I 20) erhalten hat.

b) Die übrigen Berufungsangriffe verhelfen dem Hauptbegehren des Klägers in zweiter Instanz ebenfalls nicht zum Erfolg.

aa) Das Policen-Begleitschreiben vom 04. Januar 2000 (EDV-Ausdruck in Kopie Anlage B2/GA I 136 f.) beinhaltet, anders als der Rechtsmittelführer meint, eine Widerspruchsbelehrung, die den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt; die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (LGU 8 f.) sind richtig und werden vom Senat geteilt. Weitergehende Anforderungen an den Inhalt oder an die Deutlichkeit der drucktechnischen Darstellung ergeben sich hier weder unmittelbar aus dem Gesetz noch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03, Rdn. 18 (VersR 2004, 497 = NJW-RR 2004, 751). Ob eine Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form gestaltet wurde, ist gemäß dem Zweck der gesetzlichen Regelung, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers auf den Hinweis betreffend das Widerspruchsrecht zu lenken, nicht generell und abstrakt, sondern stets unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten zu beurteilen; in einem kurzen Anschreiben kann - wie hier - eine Kennzeichnung durch Sternchen an beiden Seiten des einschlägigen Abschnitts völlig ausreichen. Den Inhalt und die grafische Darstellung der Widerspruchsbelehrung mit Nichtwissen zu bestreiten, ist dem Kläger gemäß den obigen Ausführungen im vorliegenden Zivilprozess ebenso verwehrt, wie er sich nicht mit schlichtem Nichtwissen zum - vollständigen - Zugang des Policen-Begleitschreibens äußern kann.

bb) Die europarechtlichen Bedenken, die seitens des Berufungsführers gegen das so genannte Policenmodell des Vertragsabschlusses erhoben werden, das in § 5a VVG a.F. geregelt ist, hält der Senat - mit dem Landgericht (LGU 9 f.) - für unbegründet. Denn bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist besteht nach dieser Vorschrift keine rechtliche Bindung des Versicherungsnehmers, weil das Rechtsgeschäft so lange schwebend unwirksam ist. Ergänzend nimmt der Senat diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Urt. v. 02.03.2012 - 20 U 178/11, Rdn. 23 und 25 (juris), Bezug, denen er beitritt (ebenso OLG München, Urt. v. 20.09.2012 - 14 U 1511/12, Rdn. 18 f., juris = VersR 2012, 1545, m.w.N.). Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11 (VersR 2012, 608 = RuS 2012, 281) betrifft allein die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. enthaltene Bestimmung, wonach das Widerspruchsrecht stets ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt (so genannte Jahres-Fristen-Regelung); darauf kommt es für die Entscheidung des hiesigen Streitfalles jedoch nicht an. Auf im Rahmen der Europäischen Union harmonisierte verbraucherkreditrechtliche Bestimmungen - insbesondere auf § 7 VerbrKrG in der vom 01. Januar 1997 bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung - kann der Kläger ein Widerrufsrecht schon deshalb nicht stützen, weil sich nicht feststellen lässt, dass die Beklagte Zuschläge für unterjährige Zahlungen der Versicherungsprämie erhoben hat; im Übrigen spricht Vieles für die in der obergerichtlichen Judikatur wohl ganz herrschende Meinung, wonach eventuelle Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungsverträgen in diesem Zusammenhang auch aus rechtlichen Gründen nicht maßgebend sind (vgl. dazu eingehend OLG Köln, Beschl. v. 29.10.2010 - 20 U 100/ 10, Rdn. 12 ff., VersR 2011, 248 = ZfSch 2011, 509).

cc) Unter Schadensersatzersatzgesichtspunkten steht dem Kläger der mit dem Hauptbegehren verfolgte Anspruch gleichermaßen nicht zu.

(1) Da die Widerspruchsbelehrung seitens der Beklagten - wie oben ausgeführt - den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hat, ist die Beantwortung der mit der Berufungsbegründung problematisierten Rechtsfrage, ob eventuelle Verstöße gegen diese Vorschrift zugleich schadensersatzbegründende Vertragsverletzungen darstellen können, für die Entscheidung der vorliegenden Streitsache unerheblich. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird - mit beachtlichen Gründen - die Ansicht vertreten, die Folgen einer unzulänglichen Belehrung ergäben sich abschließend aus dem § 5a VVG a.F. (vgl. dazu insb. OLG Köln, Beschl. v. 29.10.2010 - 20 U 100/10, Rdn. 21, VersR 2011, 248 = ZfSch 2011, 509). Ein rechtsgültiges Versicherungsgeschäft kann in einer Konstellation der zuletzt genannten Art ohnedies nur dann zustande kommen, wenn die Jahres-Fristen-Regelung gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eingreift, deren Konformität mit EU-Recht derzeit in dem durch den oben zitierten Vorlagebeschluss des Bundesgerichthofes eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geklärt wird.

(2) Zu folgen ist jedenfalls der - auch vom Landgericht vertretenen (LGU 10) - Meinung, wonach eine über die Verbraucherinformation im Sinne des § 10a VAG a.F. hinausgehende Beratung und Aufklärung des Versicherungsnehmers nur dann erfolgen muss, wenn dafür im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zusätzlicher Bedarf besteht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 29.10.2010 - 20 U 100/10, Rdn. 21, VersR 2011, 248 = ZfSch 2011, 509). Solchen hat die Zivilkammer im Streitfall zu Recht nicht gesehen; auch mit der Berufungsbegründung sind keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt worden. Vielmehr geht aus dem Versicherungsschein vom 04. Januar 2000 (Kopie Anlage K2/GA I 19) hervor, dass Sammel- beziehungsweise Rahmenvertragspartner das Versorgungswerk Mittelständischer Arbeitgeber e.V. des Deutschen Arbeitgeberverbandes war, weshalb wenig dafür spricht, es habe den Kläger überrascht, dass die Beklagte die Kosten des Abschlusses und der Verwaltung des Versicherungsvertrags aus den Beiträgen der Versicherungsnehmer bestreitet.

(3) Die höchstrichterliche Judikatur betreffend die so genannten Kick-Back-Zahlungen lässt sich, wie die Zivilkammer ebenfalls zu Recht angenommen hat (LGU 10 f.), nicht auf den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen in Konstellationen der vorliegenden Art übertragen. Denn allein das Risikoabsicherungsversprechen, das der Versicherer selbst - und zwar auf eigene Rechnung und im eigenen Namen - abgibt, ist Gegenstand des jeweiligen Rechtsgeschäfts; dem Versicherungsnehmer werden insbesondere keine Objekte Dritter zu Investitionszwecken vermittelt. Soweit der Versicherer die als Prämien in Empfang genommen Gelder anlegt, um die für eine Kapitalbildung notwendige Rendite zu erwirtschaften, geschieht dies durch ihn im eigenen Namen und auf eigenes Risiko. Einen Kapitalanlageberatungsvertrag, der regelmäßig Anknüpfungspunkt für Aufklärungspflichten über verdeckte Rückvergütungen ist, schließen die Parteien hier grundsätzlich nicht ab (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 220/10, Rdn. 39, WM 2012, 30 = NJW-RR 2012, 416).

2. Zu Recht hat die Vorinstanz die - im Weg der Stufenklage geltend gemachten - Eventualansprüche des Klägers verneint. Dass er von der Beklagten noch die Zahlung eines so genannten Mindestrückkaufswertes verlangen kann, der über die bereits erbrachten Leistungen hinausgeht, ist - worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat (LGU 11 f.) - auszuschließen. Denn als vertraglichen Rückkaufswert hat die Beklagte im Streitfall gemäß ihrem Schreiben vom 15. Juli 2009 (Kopie Anlage K7/GA I 31) einen Bruttobetrag in Höhe von € 32.472,96 errechnet und ausgekehrt, der - unstreitig - mehr als 50 Prozent der entrichteten Prämien ausmacht. Der Mindestwert kann einen solchen Umfang indes nicht erreichen, weil er bestimmt wird durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ermittelten ungezillmerten Deckungskapitals (grundlegend dazu BGH, Urt. v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03, Rdn. 51 ff., BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565). Ist kein Hauptanspruch zu erwarten, kann es auch keine - auf Auskunft und zugehörigen Nachweis gerichteten - Hilfs-ansprüche zu seiner Geltendmachung geben (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 25.06.2010 - 20 U 199/09, Rdn. 3 ff., juris = BeckRS 2010, 22231). Generelle Auskunftspflichten bestehen im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses nicht. Insbesondere kann ein Versicherungsnehmer von seinem Lebensversicherer regelmäßig nicht die Offenlegung der Rechnungsgrundlagen sowie auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns verlangen (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 09.03.2006 - 8 U 181/05, Rdn. 13 ff., OLG-Rp 2007, 90 = VersR 2007, 930). Um Ansprüche auf einen Mindestrückkaufswert durchsetzen, wären - worauf in der Entscheidung des OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2010 - 20 U 150/09, Rdn. 28 (VersR 2011, 245 = BeckRS 2011, 03896), zu Recht hingewiesen wird - Auskünfte zu den Abschlusskosten ohnedies nicht erforderlich. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich zugunsten des Klägers aus anderen Gründen Nachzahlungsansprüche gegen die Beklagte ergeben könnten, sind im Streitfall weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

B.

Der anwaltliche Schriftsatz des Klägers vom 15. November 2012 (GA III 652 ff.) gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Eine Konstellation, für die die Wiedereröffnung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben wird (§ 156 Abs. 2 ZPO), besteht im Streitfall nicht. Der Schriftsatz enthält keine rechtlichen Gesichtspunkte, die der Senat nicht bereits berücksichtigt hätte. Auf die Frage der Verwirkung, die Gegenstand eines Senatshinweises war, kam es für die Entscheidung des Streitfalles nicht mehr an.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels dem Kläger zur Last, weil er es eingelegt hat.

D.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

E.

Die Revision wird vom Senat - unbeschränkt - zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ob das so genannte Policenmodell des Vertragsabschlusses, das in § 5a VVG a.F. geregelt wird, unabhängig von der Jahres-Fristen-Regelung (§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.) mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften in Einklang steht, ist bislang noch nicht abschließend geklärt, obwohl die Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - ganz einhellig bejaht wird. Eine explizite, veröffentlichte Äußerung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 18. Oktober 2006 (Kopie Anlage K13/GA I 47 ff.) in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht angenommen.

F.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis € 30.000,00 (§ 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und § 43 GKG). Davon entfallen € 13.912,50 auf den Restbetrag der geforderten Beitragsrückzahlung. Die verbleibende Differenz genügt, wie das an diesen Abschnitt anschließende Tabellenwerk zeigt, um den Teil der Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten abzudecken, der gemäß § 43 Abs. 2 GKG streitwerterhöhend wirkt, weil insoweit kein Hauptanspruch betroffen ist (zu § 4 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Beschl. v. 04.12.2007 - VI ZB 73/06, Rdn. 7 f., NJW 2008, 999 = BGH-Rp 2008, 413). Zu Unrecht meint der Kläger, im Streitfall seien sämtliche Zinsen Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs, weil es sich dabei um eine Nutzungsentschädigung und nicht um entgangenen Gewinn handele (GA III 652). Hierauf kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat teilt, ebenso wenig an, wie maßgeblich ist, ob eine Nebenforderung in Gestalt eines Prozentsatzes der Hauptforderung für bestimmte Zeiträume oder als kumulierter Festbetrag geltend gemacht wird; Zinsen und Nutzungen, die unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung verlangt werden, gehören zwar zur Hauptforderung, wenn es um die Herausgabe des zur Begleichung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder um die Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse geht, nicht aber dann, wenn es sich - wie hier - um Beträge handelt, die als Vergütung für die Nutzung der einem Bereicherungs- oder sonstigen Rückabwicklungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme eingeklagt werden (zu § 4 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Beschl. v. 15.02.2000 - XI ZR 273/99, Rdn. 4 f., NJW-RR 2000, 1015 = BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Nutzungsentschädigung 1; ferner BGH, Beschl. v. 08.05.2012 - XI ZR 261/10, Rdn. 14, WM 2012, 1211 = NJW 2012, 2446). Da der Kläger - unter Hinweis auf seine abweichende Rechtsauffassung (GA III 652) - der ihm erteilten Auflage, seine Streitwertangabe zu überarbeiten und darzustellen, inwieweit Zinsen einerseits als bloße Nebenforderung und andererseits ohne den zugehörigen Hauptanspruch verlangt werden, nicht nachgekommen ist, hat der Senat die Beträge geschätzt. Für den ersten Zeitraum, der bis zu dem Augenblick läuft, in dem die später als Darlehen und als Nettorückkaufswert ausgekehrten Beträge durch klägerische Prämienzahlungen gedeckt waren, und der als Ansparphase bezeichnet werden kann, ist der Zinsanteil aus den in der Anlage K18 (GA I 99 ff.) per 30. April 2005 vorgetragenen Werten im Wege der Differenzmethode bestimmt worden; zu addieren sind Zinsen im Umfange von 7 % p.a. für die jeweils einschlägigen Zeitabschnitte aus der Darlehenssumme von € 20.000,00 (Haltephase 1) und aus dem Nettorückkaufswert von € 11.552,53 (Haltephase 2). Rechnet man alle Werte zusammen, zeigt sich, dass der bis zum nächsten Gebührensprung verbleibende Differenzbetrag sogar ausreicht, um die vorgerichtlichen Anwaltskosten insgesamt abzudecken, weshalb es insoweit keiner weiteren Unterscheidungen bedarf. Wegen der Einzelheiten wird auf das nachfolgende Zahlenwerk Bezug genommen:

Tabelle 1 - Gebührenstreitwertberechnung

lfd. Nr.

Gegenstand

Betrag in €

1

Beitragsrückforderungsrest

a) Gesamtbeitrag

45.465,03

b) abzüglich Darlehen

-20.000,00

c) abzüglich Nettorückkaufswert

-11.552,53

Zwischendifferenz

13.912,50

2

Zinsen

12.318,37

3

vorgerichtliche Anwaltskosten

1.376,83

zusammen

27.607,70

Gebührenstufe reicht bis

30.000,00

Tabelle 2 - Berechnung der Zinsen ohne Hauptforderung

lfd. Nr.

Zeitraum

Betrag in €

Bezeichnung

von

bis

Saldo

Kapital

Zinsen

1

Ansparphase

01.10.1999

30.04.2005

31.923,52

26.035,53

5.887,99

2

Haltephase 1

01.05.2005

30.06.2007

23.029,44

20.000,00

3.029,44

3

Haltephase 2

01.05.2005

15.07.2009

14.953,47

11.552,53

3.400,94

zusammen

12.318,37

Tabelle 3 - Berechnungen zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten

lfd. Nr.

Gegenstand

RVG-VV Nr.

Bei Streitwert in € bis

30.000,00

40.000,00

Satz

Betrag in €

Satz

Betrag in €

Einzelwert

Gesamtwert

Einzelwert

Gesamtwert

1

Geschäftsgebühr

2300

1,50

758,00

1.137,00

1,90

902,00

1.713,80

2

Post- und Telekompauschale

7200

1,00

20,00

20,00

1,00

20,00

20,00

3

Umsatzsteuer

7800

1,00

219,83

219,83

1,00

329,42

329,42

zusammen

1.376,83

zusammen

2.063,22

G.

Der Senat macht zugleich von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch und setzt den Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug - unter Abänderung der Wertfestsetzung durch das Landgericht (GA II 426) von Amts wegen und unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen - ebenfalls auf bis zu € 30.000,00 fest.