Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.01.2013 – 3 UF 111/12
5. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 15. Oktober 2012 in Ziffer 4 des Tenors abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung … zum Zeichen … zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 479,52 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2009, bei der Wehrbereichsverwaltung … übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei dem im angefochtenen Beschluss angeordneten Versorgungsausgleich.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtsgebühren zweiter Instanz werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf 3.720 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Auf den am 9.9.2009 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Urteil vom 4.8.2010 die am 10.10.1986 geschlossene Ehe geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 50 VersAusglG den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers zu Unrecht nicht ausgeglichen, da die Voraussetzungen des § 18 VersAusglG nicht gegeben seien.
II.
Die gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist begründet. Das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers ist auszugleichen. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1.
Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.10.1986 bis zum 31.8.2009 ausgegangen.
2.
Soweit es um die während der genannten Ehezeit erworbenen auszugleichenden Anrechte der beteiligten Eheleute bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. geht, bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiteren Ausführungen bedarf. Denn die weitere Beteiligte zu 1. hat ihre Beschwerde auf das bei ihr erworbene Anrecht beschränkt. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH, FamRZ 2011, 547).
3.
Die weitere Beteiligte zu 1. hat dem Amtsgericht zunächst eine Auskunft unter dem 11.11.2011 erteilt. Unter dem 14.6.2012 hat sie eine neue Auskunft vorgelegt und dabei darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20.12.2011 ab 1.1.2012 der bisher ruhende Teil der Sonderzahlung wieder gezahlt werde, weshalb sich die Versorgungsanwartschaften des Antragstellers veränderten. Diese letztgenannte Auskunft vom 14.6.2012 ist für den Versorgungsausgleich maßgeblich.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Danach sind Änderungen der Versorgungshöhe, die sich aufgrund nachehezeitlicher gesetzlicher Änderungen ergeben, immer zu berücksichtigen. Denn das Gericht hat immer das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, wenn sich dieses nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt. Die Begrenzung auf den Stichtag Ehezeitende gilt insoweit nicht. Daher sind etwa neue Ruhensregelungen im Beamtenversorgungsrecht ebenso zu berücksichtigen wie der Wegfall eines örtlichen Sonderzuschlags, da sich beides rückwirkend auf den späteren – insoweit allein maßgeblichen - effektiven Versorgungsausfall auswirkt und die Versorgung verringert (Hahne, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 3). Auch die nachträglich durch Gesetz erfolgte Reduzierung einer Sonderzahlung in der Beamtenversorgung ist zu berücksichtigen (OLG Hamm, NJW-RR 2012, 203; Brudermüller, NJW 2012, 1266, 1270). Entsprechendes gilt auch, wenn – wie hier – durch Gesetz die Sonderzahlung erhöht bzw. wieder eingeführt wird (Götsche, in: Kaiser/Schnitzler/Friderici, BGB, Familienrecht, Band IV, 2. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 33).
4.
In der somit maßgeblichen Auskunft vom 14.06.2012 hat die weitere Beteiligte zu 1. dem Amtsgericht hinsichtlich des vom Antragsteller erworbenen Anrechts folgende Werte mitgeteilt:
Ehezeitanteil
959,03 €
Ausgleichswert
479,72 €
korrespondierender Kapitalwert
108331,34 €.
Angesichts dieser Werte ist das Anrecht offensichtlich auszugleichen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG, wonach einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden sollen, findet keine Anwendung. Ein Ausgleichswert ist gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es, da hier maßgebliche Bezugsgröße gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG nicht ein Kapitalwert, sondern ein Rentenbetrag ist, weil die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) der Beamtenversorgung entspricht, so dass Rentenbeträge maßgeblich sind (vgl. Götsche, a.a.O., § 5 VersAusglG, Rn. 10), auf einen Grenzwert in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV an. Die monatliche Bezugsgröße belief sich bei einem Ehezeitende im Jahr 2009 auf 2.520 €, so dass ein Grenzwert von 25,20 € maßgeblich ist (vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 33. Aufl., S. 27). Bei einem monatlichen Rentenbetrag von 479,52 € als Ausgleichswert wird der Grenzwert deutlich überschritten. Ein geringfügiges Anrecht ist nicht gegeben.
Nicht anders verhielte es sich, wenn man auf den Kapitalwert abstellte. Der Grenzwert beliefe sich dann, wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, auf 3.024 € (vgl. auch Schürmann, a.a.O.). Den korrespondierenden Kapitalwert hat die weitere Beteiligte zu 1. mit 108.331,34 € angegeben. Nicht nachvollziehbar ist, warum das Amtsgericht insoweit auf den Ausgleichswert von 479,52 € abgestellt hat, und dies auch noch, nachdem die weitere Beteiligte zu 1. nach Erhalt eines Beschlussentwurfs des Amtsgerichts unter dem 1.10.2012 noch einmal darauf hingewiesen hatte, dass der korrespondierende Kapitalwert sich auf 108.331,34 € belaufe, so dass ein geringfügiges Anrecht nicht gegeben sei. Der Hinweis in der Verfügung vom 19.11.2012, wonach der Beschluss einem „Regel-PC-Programm“ folge, reicht nicht aus. Denn auch bei Verwendung eines Computerprogramms ist Voraussetzung für ein zutreffendes Ergebnis, dass die richtigen Werte eingegeben werden. Hier kam es also darauf an, wenn man schon – was, wie ausgeführt, nicht zutreffend war – auf den Kapitalwert abstellte, den richtigen Kapitalwert einzugeben, den die weitere Beteiligte zu 1. mitgeteilt hatte.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG abzuändern. Denn nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Das Amtsgericht ist, von den Ehegatten unbeanstandet, von einem Gesamteinkommen für drei Monate von 9.300 € [= (2.300 € + 800 €) x 3 Monate] ausgegangen. Zu Unrecht hat das Amtsgericht diesen Betrag jedoch mit 50 % multipliziert. Tatsächlich ist insoweit der Faktor 40 % anzusetzen, so dass sich ein Wert von 3.720 € (= 9.300 € x 40 %) errechnet. Denn dem Versorgungsausgleich unterliegen nur vier Anrechte, zwei auf Seiten des Antragstellers, zwei auf Seiten der Antragsgegnerin. Anrechte im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG sind alle Anrechte, die eine Versorgungsart des Ehegatten darstellen, gleich, ob sie im In- bzw. Ausland erworben worden sind (Thiel, in: Schneider/Wolf/Volbert, FamGKG, § 5011.10). Insoweit hat jeder der beiden Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte Ost erworben hat, die mit Rücksicht auf §§ 10 Abs. 1 VersAusglG, 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gesondert auszugleichen sind, ändert nichts daran, dass es sich jeweils nur um ein Anrecht handelt und auf der Grundlage dieses Anrechts ein Anspruch auf eine einheitliche Rente erworben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 16.3.2012 – 3 UF 7/12). Hinzu kommen die Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 3., so dass insgesamt vier Anrechte gegeben sind.
Das Beschwerdeverfahren ist der Mindestwert von 1000 € festzusetzen, da infolge der Teilanfechtung nur das Anrecht der weiteren Beteiligten zu 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.