Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 06.02.2013 – 7 U 191/09
7. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des am 04.12.2009 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) verurteilt, an den Kläger 10.620,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin - tragen der Kläger 6 % und der Beklagte 94 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen der Kläger zu 6 % und die Streithelferin zu 94 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist weitgehend begründet.
Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Hier ist es zu einem Schaden durch einen Eingriff in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland gekommen, indem der Beklagte Mitte März 2006 wenigstens 35 Bäume entlang der B …, Abschnitt 110, zwischen Kilometer 1,8 und Kilometer 2,3, durch rechtswidrige feldseitige Aufastungen beschädigte.
Der Kläger ist zur Geltendmachung eines dahingehenden Schadensersatzanspruches aktivlegitimiert, obwohl die betroffenen Straßengrundstücke im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehen.
Wenngleich der Kläger mithin nicht Eigentümer der entsprechenden Grundflächen ist, ist er gleichwohl für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Eigentums an den Straßenbäumen der in Rede stehenden Bundesstraße … aktivlegitimiert. Seine Aktivlegitimation folgt aus Art. 90 Abs. 2 GG. Im Rahmen der Auftragsverwaltung der Länder vertreten die Länder den Bund kraft Gesetzes; in diesem Rahmen sind sie grundsätzlich berechtigt, Zahlungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Auftrags gegenüber Dritten entstehen, im eigenen Namen geltend zu machen. Die den Ländern zugewiesene Auftragsverwaltung bezieht sich ihrem Gegenstand nach auf den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung, und zwar grundsätzlich auch insoweit, als der Bund Träger der - internen finanziellen - Straßenbaulast ist (BVerwG NVwZ 1983, 471; Urteil des 13. Zivilsenates des Brandenburgisches Oberlandesgerichts vom 7.12.2007 – 13 U 24/07 -). Diese verfassungsrechtliche Regelung gilt - da Art. 90 Abs. 2 GG insofern keine Ausnahme macht - grundsätzlich auch für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen. Die von der Kompetenz nach Art. 90 Abs. 2 GG ebenfalls erfasste Vermögensverwaltung erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die im Vollzug der öffentlich-rechtlichen Infrastrukturaufgabe der Bereitstellung von Fernstraßen vorgenommen wird (13. Zivilsenat, a.a.O.).
Ebenso ist von einer Passivlegitimation des Beklagten persönlich auszugehen. Ihm wird hier Beschädigung der im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden Bäume - und damit des Grundstücks, deren wesentlicher Bestandteil die Bäume nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB sind, zur Last gelegt. Der Beklagte ist gegebenenfalls als Täter persönlich zum Ersatz verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er die vom Kläger beanstandeten Aufastungen im Interesse der von ihm geführten B… GmbH, der Streithelferin, vorgenommen haben will. Da der Kläger die Streithelferin nicht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, kann dahinstehen, ob anderenfalls eine Zurechnung der Haftung für die vom Beklagten zu vertretenden Beschädigungen fremden Eigentums zulasten der Streithelferin vorgenommen werden könnte.
Im Übrigen hat die Streithelferin mit außergerichtlichem Anschreiben vom 27.12.2007 in Ansehung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen der in Streit stehenden „Baumschnittmaßnahme“ dem den Kläger vertretenden Landesbetrieb für Straßenwesen … mitgeteilt, es werde keine Zahlung für Maßnahmen geben, die von ihr weder durchgeführt noch beauftragt wurden. Bei ihr sei der Kläger an der falschen Adresse.
Die Handlung des Beklagten, mit dem dieser das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland an den Straßengrundstücken beschädigte, ist die vom Kläger geltend gemachte Aufastung an den vom Kläger näher bezeichneten Straßenbäumen in einer Höhe über 4,50 m.
Ein Baum wird nach § 94 Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Er kann deshalb gem. § 93 BGB nicht Gegenstand eigener Rechte sein. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Baum - von dem hier nicht gegebenen Sonderfall der zum Verkauf bestimmten Bäume abgesehen - kein eigenständiges schädigungsfähiges Rechtsgut darstellt, seine Beschädigung jedoch als Schädigung des Grundstücks eine Ersatzpflicht auslöst (BGH NJW 2006, 1424).
Die hier zugrunde zu legenden Schäden sind die Aufastungen, die Gegenstand der sogenannten Schadensaufnahme B … Abschnitt 110 vom 22.03.2006 sind (Bl. 6 - 10 d. A.).
Der Kläger hat die behaupteten Eingriffe in den Baumbestand beweisen können. Die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Schadensermittlung ist Ergebnis einer Schadensaufnahme, die am 20.03.2006 erfolgte. Das hat der Zeuge J… A… im Rahmen seiner Vernehmung durch den mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragten Einzelrichter des Senates am 12.11.2010 bestätigt.
Der Zeuge hat bekundet, er sei mit der Angelegenheit zuerst am 17.03.2006 befasst worden. Er sei am 17.03.2006 durch einen Anruf von Herrn We… von der Stadt B… darauf hingewiesen worden, dass es zu Schnittmaßnahmen im Kronenbereich an der besagten Landstraße gekommen sei. Er habe am selben Tag eine Nachricht der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises O… erhalten, mit der er auf eine vermutlich illegale oder nicht ordnungsgemäße Baumschnittaktion an jener Stelle hingewiesen worden sei. Er sei an diesem Tage auf dem Nachhauseweg dort vorbeigefahren. Im Nachhinein habe er eine Aufnahme der Baumschnittmaßnahme durchgeführt. Aus dem ihm vorliegenden Protokoll wisse er, dass dies am 20.03.2006 erfolgt sei. Außer ihm seien zu dem genannten Datum Herr G… und Herr S… vom Landkreis O… sowie Frau Sc… von der Stadt B… anwesend gewesen. Er habe die Daten, die in die Schadensaufnahme vom 22.03.2006 eingegangen seien, an diesem Tag und den folgenden zwei Tagen persönlich ermittelt.
Die Aussage des Zeugen A… findet eine Bestätigung in der Aussage der Zeugin R… Sc…. Diese erinnerte sich daran, von ihrem Chef, Herrn We…, erfahren zu haben, dass in Höhe Ö… Bäume gefällt würden. Sie sei deshalb rausgefahren und habe nachgeschaut, was los ist. Sie habe festgestellt, dass an der Straße unter einem Feldweg Teile von Bäumen abgeschnitten worden waren. In der Folge sei sie noch einmal an der Stelle mit dem Baumschnitt gewesen. Damals seien insgesamt vier Personen dabei gewesen, nämlich Herr G… und Herr S… sowie zwei Herrn vom Straßenbauamt.
Die entsprechende Behauptung des Klägers ist auch von dem Zeugen C… G… bestätigt worden. Er sei auf Baumfällarbeiten an der in der Rede stehenden Stelle aufmerksam gemacht worden und dort hingefahren. Er habe wahrgenommen, dass entlang der Straße beidseitig und zwar feldseitig Baumschnittarbeiten zu erkennen waren, die teilweise bis zu 8 m hoch ausgeführt waren. Er habe gesehen, dass sehr viele Bäume sehr hoch abgeschnitten waren. Die Abschnitte seien teilweise unsachgemäß erfolgt. Es habe Abrisse in den Stamm hinein gegeben. Er habe zwar an dem besagten Tag keine Baumschnittarbeiten beobachten können, jedoch den Eindruck gehabt, dass die von ihm wahrgenommenen Schnittstellen relativ frisch waren. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob sie noch an demselben Tag entstanden seien, an dem er da war oder vielleicht drei Tage vorher.
Schließlich hat auch der Zeuge A… S… bestätigt, er sei als Mitarbeiter der Naturschutzbehörde des Landkreises O… hinausgefahren, um nachzusehen, was abgeschnitten worden sei. Dabei habe er wahrgenommen, dass große Starkholzäste abgeschnitten worden waren. Die Bäume seien sehr hoch ausgeästet worden, etwa in Höhe von 7 - 9 m. Das habe nicht nach einer Pflegemaßnahme ausgesehen, sondern vielmehr lediglich nach dem Versuch, eine Arbeitshöhe über den Feldern zu schaffen. Das habe er daraus geschlossen, dass Astbereiche, in denen sich Pilzbefall befand, nicht weggeschnitten waren, obwohl dies unter baumpflegerischen Gesichtspunkten geboten gewesen wäre.
Die Aussagen der Zeugen insgesamt bestätigen mithin, dass es in zeitlicher Nähe zum 20.3.2006 zu Baumschnittarbeiten in einer Höhe über 4,50 m im streitbefangenen Straßenbereich kam. Sie waren zwar nicht während der streitigen Maßnahmen des Beklagten persönlich zugegen, die aber relativ frische Spuren der sogenannten Ausastungen wahrnahmen. Der Zeuge Al… hat überdies bekundet, diese Ausastungen zum Gegenstand seiner Schadensaufnahme gemacht zu haben.
Alle Zeugen haben während ihrer Aussage einen verlässlichen Eindruck gemacht. Die Aussagen waren relativ detailreich und standen miteinander in Einklang. Ausgeprägte Interessen am Ausgang des Rechtsstreits sind keinem der Zeugen zu unterstellen. Soweit die Zeugen für die Stadt B… oder den Landkreis O… tätig sind (Sc…, G…, S…), stehen sie nicht im Dienste des Klägers. Der Umstand, dass der Zeuge Al… im Landesbetrieb Straßenwesen …, also für den Kläger, tätig ist, reicht ebenfalls nicht, um seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.
Durch die festgestellten Baumschnittmaßnahmen des Beklagten in einer lichten Höhe von mehr als 4,50 m ist es zu einem Wertverlust der betroffenen Grundstücke gekommen.
Straßenbäume haben für die von ihnen gesäumten Straßen eine oder mehrere Funktionen. So spenden sie Schatten und gestalten ein besonderes Straßenbild. Diese Funktionen wurden durch die nicht berechtigte Entfernung von Grob- und Starkästen beeinträchtigt. Das Gutachten des Sachverständigen B… vom 22.6.2012 weist auf Blatt 5 bis 7 die Funktionsverluste für jeden betroffenen Baum in Prozent aus.
Durch die Funktionsverluste der einzelnen Bäume nimmt auch der Wert der Straßengrundstücke Schaden, dessen wesentlicher Bestandteil sie sind, § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Beschädigung eines Baums kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich sein Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat. Im Rahmen des Schadensersatzes ist es dem Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des früheren Zustandes seines Grundstücks soweit, wie dem Ersatzpflichtigen zumutbar, Rechnung zu tragen und deshalb neben einem Ersatz für die Kosten einer Teilwiederherstellung einen Ausgleich für den verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu leisten. Dies gilt nicht nur im Falle der vollständigen Zerstörung eines Baumes, sondern auch bei Teilschäden eines Baumes (BGH Urteil vom 27.1.2006 - V ZR 46/05 -; BGH Urteil vom 15.10.1999 - V ZR 77/99 -). Der Wert der Grundstücke des Klägers mit teilweise beschädigten Bäumen mindert sich dementsprechend mindestens – unter Außerachtlassung eines Minderwertes wegen ästhetischer Beeinträchtigungen - um den Aufwand, der dem Grundstückseigentümer oder dem Träger der Straßenbaulast für die Erhaltung der beschädigten Bäume entsteht.
Der erforderliche Aufwand für Nachsorge und Kontrollen dieser Bäume ergibt sich aus dem vom Einzelrichter des Senates hierzu eingeholten Gutachten des Sachverständigen J… B… vom 22.06.2012. Dieser kommt auf Grund der in seinem Gutachten ausgeführten Erwägungen zu einem Gesamtschaden an 35 Bäumen von 7.050,00 €.
Zu diesem Ergebnis ist er aufgrund persönlich gewonnener Daten im Rahmen des Ortstermins vom 13.06.2012 gekommen. Die von ihm auf der Grundlage dieser Daten angestellten Erwägungen zur Beantwortung der Beweisfrage, wie auf den Seiten 8 - 17 seines Gutachtens ausgeführt werden, sind nachvollziehbar und überzeugend.
Der Sachverständige hat die Antwort auf diese Beweisfrage dahingehend zusammengefasst, der Gesamtschaden an den 35 Bäumen betrage 7.050,00 €. Er hat mithin nicht ausdrücklich auf den Minderwert der Straßengrundstücke abgestellt. Allerdings ergibt sich aus seiner Darlegung der Berechnung des Gesamtschadens, dass er von einer Nachsorge bzw. Kontrolle der beschädigten Bäume ausgeht und diese für die Dauer des Schadens - zehn bis zwanzig Jahre - hochgerechnet hat. Der auf diese Weise ermittelte zukünftige Aufwand für die Erhaltung der betroffenen Bäume führt jedoch zu einer entsprechenden Schmälerung des Verkehrswertes der Straßengrundstücke, auf denen sich die Bäume befinden. Der Aufwand für Nachsorge und Kontrolle – auch wenn er nur während eines vom Sachverständigen angegebenen Zeitraums von zehn, zwanzig oder dreißig Jahren anfällt – ist geboten, um einen weitergehenden Schaden oder den Totalverlust der Bäume und ihren deshalb notwendigen Ersatz zu vermeiden.
Anderes ist auch nicht aus der von dem Beklagten in der Stellungnahme zu dem Gutachten vom 09.08.2012 zitierten Ausführung im zweiten Absatz auf Seite 13 des Gutachtens herzuleiten, durch die Rückschnitte in den Kronen der Alleebäume seien Teilschäden ohne bleibende Grundstückswertminderung entstanden. Der Sachverständige hat mit dieser Äußerung eine Grundstückswertverminderung nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sondern lediglich eine bleibende Grundstückswertminderung verneint. Er hat dann weiter ausgeführt, die Schäden am Grundstück seien nach Durchführung gegebenenfalls notwendiger Maßnahmen und zeitlich begrenzter Nachsorge wieder behoben.
Es ist mithin von einem Minderwert der Straßengrundstücke von 7.050,00 € auszugehen. Der Rechtsauffassung des Klägers, es müssten weitere 121,00 € für einen zwischenzeitlich gefällten Baum berücksichtigt werden, kann nicht gefolgt werden. Die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Nachsorge, die in den anteiligen Grundstücksminderwert eingeht, kommt nicht oder jedenfalls ist bis zur Fällung des Baumes nur in einem beschränkten Umfang zum Tragen gekommen. Dass der Baum aufgrund der Baumschnittmaßnahme gefällt werden musste, ist nicht vorgetragen worden.
Der Beklagte handelte mit den streitbefangenen Baumschnittmaßnahmen in einer Höhe über 4,50 m rechtswidrig, weil er damit fremdes Eigentum beschädigte. Dies war dem Beklagten auch bewusst. Deshalb will er sich telefonisch eine Erlaubnis des Mitarbeiters der Straßenmeisterei, des Zeugen H…, eingeholt haben. Diese Behauptung hat der Beklagte jedoch nicht beweisen können. Der dazu in der Beweisaufnahme vor dem Einzelrichter des Senates am 12.11.2010 gehörte Zeuge S… H… hat diese Einlassung des Beklagten nicht bestätigt. Er hat angegeben, der Beklagte habe im Februar 2006 angerufen und mitgeteilt, dass er Flächen an der B … nicht mehr mit landwirtschaftlichen Geräten bestellen könne, weil dort Äste der Straßenbäume zu niedrig hängen würden. Er habe gefragt, ob er die ihn störenden Äste selbst wegschneiden könne. Dies habe er, der Zeuge H…, dem Beklagten erlaubt. Der Zeuge gab an, sich sicher zu sein, dass er den Beklagten darauf hingewiesen habe, dass der von ihm selbst vorzunehmende Wegschnitt von Ästen nur im Rahmen des Lichtraumprofils erfolgen dürfe. Er habe damit gemeint, dass die Äste nur mit einer Schnitthöhe von 4,50 m entfernt werden dürften.
Unabhängig von der Frage, ob der Zeuge H… berechtigt war, derartige Erlaubnisse zu erteilen beziehungsweise der Beklagte darauf vertrauen durfte, der Zeuge H… habe die Befugnis, ihm eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen, ist der Beklagte jedenfalls für die behauptete Erlaubnis der Aufastungen im hier streitbefangenen Umfang beweisfällig geblieben. Der Zeuge H… hat ihm allenfalls erlaubt, Äste bis zu einer Schnitthöhe von 4.50 m zu entfernen. Streitgegenständlich sind jedoch Ausastungen in einer Höhe von mehr als 4,50 m.
Dem Kläger steht mithin wegen des von ihm geltend gemachten Minderwerts der Straßengrundstücke ein Ersatzanspruch von 7.050,00 € zu.
Hinzu kommt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Klägers für die Einholung des vorgerichtlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. V… R… vom 19.03.2008 in Höhe von 3.570,00 €.
Die Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen der rechtswidrigen und vorsätzlichen Beschädigung der Straßenbäume erstreckt sich auch auf die zur Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches des Klägers angefallenen Kosten. Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch ist Teil des Schadensersatzanspruches, soweit er für die Rechtsverfolgung notwendig ist (BGH NJW 2007. 1450). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger musste für die Inanspruchnahme des Beklagten ermitteln, ob und gegebenenfalls wie hoch ein Minderwert des Straßengrundstücks eingetreten ist.
Die vom Beklagten vorgenommene Infragestellung des von dem vorgerichtlichen Sachverständigen in Rechnung gestellten Arbeitsaufwandes und eventuelle methodische Fehler des Sachverständigen können dahinstehen. Es ist unstreitig, dass der Kläger die Rechnung des von ihm vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen bezahlte. Der auf diesen Aufwand gerichtete Schadensersatzanspruch besteht auch bei übersetzten Kosten (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029) und Fehlleistungen des Sachverständigen. Die pflichtwidrige Maßnahme des Beklagten war ursächlich dafür, dass dem Kläger diese Kosten entstanden sind. Der Kläger muss sich deshalb nicht darauf verweisen lassen, diese Kosten gegenüber dem von ihm beauftragten Sachverständigen in Frage zu stellen und eventuelle Überzahlungen zurückzufordern.
Die vorstehenden Überlegungen führen zu einer Summe begründeter Schadensersatzansprüche von 10.620,00 €.
Die dagegen mit Schriftsatz des Beklagten vom 09.08.2012 hilfsweise eingewandte Aufrechnung mit Ansprüchen des Beklagten für durchgeführte Arbeiten von insgesamt 2.563,00 € ist trotz der Geltendmachung dieser Ansprüche erst in zweiter Instanz zu berücksichtigen. Es ist zwar nicht erkennbar, dass der Beklagte, der sich schon mit der Klageerwiderung eines Auftrages des Klägers zur Ausführung von Baumschnittarbeiten berühmt hat, ohne eigene Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gehindert gewesen ist, seinen nunmehr vorgetragenen Aufwand schon in erster Instanz geltend zu machen. Da sich der Kläger zu der Aufrechnungsforderung jedoch nicht mehr erklärt hat, ist die Forderungshöhe als unstreitig anzusehen. Die Aufrechnung des Beklagten führt aber nicht zu einem anteiligen Erlöschen des Schadensersatzanspruchs des Klägers nach § 389 BGB.
Die Forderung des Beklagten nach Aufwendungsersatz ist unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch ist nicht zu erkennen.
Der Beklagte hat einen Auftrag des Klägers an sich selbst nicht schlüssig dargelegt. So hat er in erster Instanz behauptet, die Streithelferin habe im Auftrag des Klägers gehandelt. Der Beklagte ist deshalb hinsichtlich der Forderung gegebenenfalls nicht aktivlegitimiert. Eine Abtretung der Forderung durch die Streithelferin ist nicht dargetan worden.
Soweit der Auftrag durch eine telefonische Äußerung des Zeugen H… erteilt worden sein soll, ist der Beklagte dafür außerdem beweisfällig. Der Kläger hat bereits nicht beweisen können, dass ihm der Zeuge H… den Abschnitt von Ästen über eine Schnitthöhe von 4,50 m hinaus auch nur erlaubt hätte. Er könnte also einen Aufwendungsersatzanspruch – ein berechtigtes Vertrauen in die entsprechende Vertretungsbefugnis des Zeugen H… unterstellt – höchstens für einen Teil der vorgetragen Aufwendungen geltend machen. Dieser Teil ist aber von dem zur Aufrechnung gestellten Betrag nicht abgegrenzt worden. Der Beklagte hat überdies mit Schriftsatz vom 09.08.2012 auch kein erneutes Beweisangebot für eine Auftragserteilung abgegeben, obwohl ihm die Aussage des Zeugen H… im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Einzelrichter am 12.11.2010 bekannt gewesen ist.
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist ebenfalls zu verneinen. Zunächst fehlte es auch insoweit an der Aktivlegitimation des Beklagten. Gehandelt haben soll laut Klageerwiderung die Streithelferin. Des Weiteren steht der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag die vom Beklagten behauptete Auftragserteilung entgegen. Schließlich fehlt es an der Voraussetzung für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB. Der Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufastung der streitbefangenen Bäume über 4,50 m hinaus im Interesse des Klägers war. Eine darauf gerichtete Verkehrssicherungspflicht des Klägers, die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang angeführt worden ist, ist nicht ersichtlich. Ebenso kommt die Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr, § 680 BGB, auf die der Beklagte in der Klageerwiderung verwiesen hat, als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Eine dem Kläger drohende dringende Gefahr durch die aus einer Höhe von mehr als 4,50 m entfernten Äste ist nicht dargelegt.
Anlass zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat folgt mit der Annahme einer Beeinträchtigung des Wertes der betroffenen Straßengrundstücke durch die teilweise Beschädigung der auf diesen stehenden Straßenbäumen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.