Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.04.2013 – 1 (Z) Sa 10/13
1. Zivilsenat
Tenor§
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Verfahrens wird auf 4.591,18 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf die Leistung von Schadensersatz aus einer Beteiligung an der E… K… GmbH & Co. KG in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Jahre 2000 Kommanditanteile an der in D… ansässigen E… K… GmbH & Co. KG, deren geschäftsführende Komplementärin die Beklagte zu 1) war. Der Beklagte zu 2) war in der Zeit ab November 2005 bis Juni 2012 Geschäftsführer der Beklagten zu 1); er fungierte nach dem Vortrag des Klägers bereits zuvor als deren faktischer Geschäftsführer. Die Beklagte zu 3) war Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der E… K… GmbH & Co. KG.
Die E… K… GmbH & Co. KG wurde nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst.
Der Kläger hat in der Klageschrift für die Beklagte zu 1) einen Sitz in T… angegeben. Die Klage ist der Beklagten zu 1) unter der Anschrift in E… zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.09.2012 hat der Kläger daran festgehalten, dass die Beklagte zu 1) in T… ansässig sei.
Der Kläger hat bereits in der Klageschrift für den Fall, dass das angerufene Landgericht Neuruppin sich für örtlich unzuständig halte, die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der Beklagten nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2013 die Sache dem Senat zur Entscheidung über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt; zur Begründung hat es ausgeführt, dass es seine Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen ausschließlichen Gerichtsstands nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO als nicht gegeben erachte.
II.
Für die vom Kläger begehrte Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum.
1. Über den Antrag ist entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil nach Maßgabe der vom Kläger angegebenen Anschriften der Beklagten das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ihres Gerichtsstands der Bundesgerichtshof wäre und das Brandenburgische Oberlandesgericht als erstes mit der Gerichtsstandsbestimmung befasst worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 3789; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36, Rdnr. 4).
2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor. Denn nach dem dafür maßgebenden Vorbringen des Klägers besteht entgegen der Sichtweise des Landgerichts für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, nämlich der ausschließliche Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Die hier vorliegende Fallgestaltung, dass von der klagenden Partei Schadensersatz wegen eines in öffentlich vertriebenen Prospekten beworbenen Erwerbs von Kommanditanteilen an einer Anlagegesellschaft begehrt wird, wird von dieser Vorschrift unmittelbar erfasst (vgl. BGH NJW 2007, 1364; 1365). Dass - wie ebenfalls hier - dabei die Anlagegesellschaft selbst nicht mitverklagt wird, ist dabei unschädlich (OLG München NJW-RR 2007, 1644, 1645; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 6). Ein Fall der Inanspruchnahme eines Anlageberaters oder Vermittlers, auf den § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Anwendung fände (BGH NJW-RR 2011, 1137, 1138; 327, 328; 2009, 513, 514 f.; 2007, 1365 f.; Zöller/ Vollkommer a. a. O.), ist hier nicht gegeben; denn der Kläger nimmt nicht etwa solche Berater oder Vermittler in Anspruch, sondern mit den Beklagten die unmittelbar hinter der Anlagegesellschaft stehenden Gesellschaften und Personen.
Der Geltung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann die zwischenzeitliche Insolvenz und Auflösung der E… K… GmbH & Co. KG nicht entgegengehalten werden. Denn die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn die Anlagegesellschaft in Wegfall geraten ist (OLG München, a. a. O.; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 7; Musielak/ Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 32 b, Rdnr. 3). Das entspricht dem Wortlaut, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Dem Wortlaut der Norm lässt sich eine Begrenzung ihrer Geltung auf die Zeit des Bestehens der Anlagegesellschaft nicht entnehmen. Darin ist allein vom Sitz des betroffenen Emittenten bzw. Anbieters die Rede, nicht aber, dass dieser zum Zeitpunkt der klageweisen Verfolgung der zuvor genannten Ansprüche noch bestehen muss. Eine derartige Voraussetzung ihrer Geltung kann aus dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht hergeleitet werden.
Die Systematik des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO spricht ebenfalls für dessen Geltung auch nach einem Wegfall der Anlagegesellschaft. Außer der sachlichen Umschreibung ihres Anwendungsbereichs enthält die Vorschrift keine Beschränkung des ihr unterfallenden Personenkreises (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 6). Sie ist deshalb - wie dargestellt - auch dann einschlägig, wenn die Anlagegesellschaft selbst nicht mitverklagt wird. Bedarf es aber ihrer Teilnahme am Prozess für die Geltung des Gerichtsstands nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht, so kann es auch nicht auf ihr Bestehen ankommen; denn sonst müssten im Hinblick auf die fehlende Teilhabe der Anlagegesellschaft am Prozess völlig gleichgelagerte Fälle unterschiedlich nach dem jeweiligen Status der außerhalb des Rechtsstreits stehenden Anlagegesellschaften beurteilt werden.
Für eine Geltung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst vom Bestehen der Anlagegesellschaft streiten, wie das OLG München (a. a. O.) zu Recht hervorgehoben hat, schließlich auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie hat zum Ziel, dass kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten bei dem Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten bzw. Anbieters gebündelt und dadurch das Verfahren erleichtert und der Anlegerschutz verbessert werden (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 2). Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn nach einer Auflösung der Anlagegesellschaft die Zuständigkeitskonzentration nicht mehr gelten würde und je nach den zufälligen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls unterschiedliche Gerichte angerufen werden müssten.
Die so vorzunehmende Bestimmung des Geltungsbereichs des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO widerspricht nicht der gesetzgeberischen Wertung in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Dazu weist das Landgericht zwar zu Recht darauf hin, dass nach jener Vorschrift allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend sind. Ebenso wie § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Sinne der vorstehenden Auslegung ist indes auch diese Vorschrift auf eine Perpetuierung der Zuständigkeit aus Gründen der Prozessökonomie ausgerichtet (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 261, Rdnr. 12) und in ihrem Regelungsgehalt damit nicht beeinträchtigt.
Auf der Grundlage der so zu verstehenden Reichweite der Regelung in § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist in Fällen, in denen die Anlagegesellschaft in Wegfall geraten ist, folgerichtig und zwingend auf deren letzten Sitz abzustellen (vgl. OLG München a. a. O.; Zöller/ Vollkommer, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 7; Musielak/Heinrich, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 3). Dies ist hier D… im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Neuruppin.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Wert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers, gegen die Beklagten bei demselben Gericht vorzugehen, auf 10 % des in der Klage genannten Wertes der Hauptsache festgesetzt.