Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.08.2013 – 1 (Z) Sa 47/13

1. Zivilsenat

Tenor§

Zuständig ist das Landgericht Berlin.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen vermeintlich falscher Anlageberatung bzw. wegen Fehlern in dem dieser Beratung zu Grunde liegenden Emissionsprospektes geltend.

Im Frühjahr 2009 suchte die in B… wohnende Klägerin eine Möglichkeit Geld zu ihrer Alterssicherung gewinnbringend anzulegen. Beraten durch den ebenfalls in B… lebenden Zeugen H… investierte sie 10.500,00 € in die „T… GmbH & Co. KG …“. Der erwartete wirtschaftliche Erfolg dieser Anlage blieb jedoch aus. Die beiden Antragsgegner sollen nach dem Vortrag der Klägerin die Gründungsgesellschafter der T… 2 sein und ihr, der Klägerin, nach ihren Vorstellungen für den durch das genannte Geldgeschäft entstandenen Verlust haften.

Die Klägerin hat die Klage am 21. Dezember 2012 am Landgericht Potsdam erhoben. Der frühere Geschäftssitz der Antragsgegnerin zu 1.) befand sich ursprünglich in Z…, was im Gerichtsbezirk dieses Landgerichts liegt. Die Antragsgegnerin zu 1.) hatte jedoch am 1. Oktober 2012 ihre Sitzverlegung nach T… beschlossen, welche am 19. Februar 2013 im Handelsregister eingetragen wurde. Am neuen Geschäftssitz in T… konnte der Antragsgegnerin zu 1.) die Klage am 8. März 2013 zugestellt werden.

Hinsichtlich des unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsstandes hatte die Klägerin bereits in der Klageschrift „hilfsweise“ beantragt, den Gerichtsstand gemäß § 36 Abs. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht bestimmen zu lassen. Nachdem die Antragsgegnerin zu 1.) die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam gerügt hatte, hat die Einzelrichterin des Landgerichts Potsdam die Sache mit Beschluss vom 15. Juni 2013 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Über das zuständige Gericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der in Betracht kommenden Gerichte - Landgericht Berlin und Landgericht Trier - der Bundesgerichtshof ist und das zu seinem Bezirk gehörende Landgericht Potsdam mit der Rechtssache zuerst befasst gewesen ist.

Die durch die ursprüngliche Inanspruchnahme des Landgerichts Potsdam begründete Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts entfällt nicht nachträglich deswegen, weil die Antragsgegnerin zu 1.) ihren Geschäftssitz bereits am 1. Oktober 2012 nach T… verlegt hatte. Das im Bestimmungsverfahren zuerst angerufene Oberlandesgericht bleibt zuständig, auch wenn bei Klagezustellung keine der Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Oberlandesgerichts hat (BGH NJW 2008, 3789 m. w. N.; OLG Düsseldorf MDR, 2012 1119). Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu bereiten und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden. Dies gilt erst recht für das Bestimmungsverfahren selbst. Diesem Sinn der Vorschrift entspricht es am ehesten, dass die Bestimmung durch das Oberlandesgericht erfolgt, in dessen Gerichtsbezirk sich das Gericht befindet, welches mit dem Bestimmungsverfahren zuerst befasst worden ist.

Ausgehend von dem geschilderten Sinn der Regelung, eine Ausweitung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden und möglichst rasch ein Ergebnis zu erzielen, kommt es für die Zuständigkeit im Rahmen des § 36 Abs. 2 ZPO ausschließlich auf den Eingang des Gesuchs an, so dass die erst später bekannt gewordene Sitzverlegung der Antragsgegnerin zu 1.) an der Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nichts mehr ändert. Würde stattdessen eine solche später bekannt gewordene Sitzverlegung die Zuständigkeit eines anderen Oberlandesgerichts begründen, so wäre dies mit einer erheblichen Verzögerung bei der Gerichtsstandsbestimmung verbunden, weil das Verfahren dann - auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin, der ggfs. erst nach einem Hinweis erfolgt, und nach Anhörung der Antragsgegner - an das andere Oberlandesgericht verwiesen werden müsste. Das widerspräche aber nicht nur dem geschilderten Sinn der Vorschrift, sondern auch dem in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden, allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori, der im öffentlichen Interesse vermeiden soll, dass sich mehrere Gerichte mit dem gleichen Rechtsstreit befassen (BGH, NJW, a. a. O.; OLG Düsseldorf, a. a. O.). Dieser Grundsatz beansprucht erst recht Geltung im Verfahren nach § 36 ZPO, das gerade dazu bestimmt ist, die alsbaldige Beschäftigung des zuständigen Gerichts mit der Sache selbst zu ermöglichen.

2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

a) Die Antragsgegner sollen in einem gemeinsamen Prozess in Anspruch genommen und folglich als einfache Streitgenossen verklagt werden (§§ 59, 60 ZPO). Sie sind jedenfalls Streitgenossen im Sinne von § 60 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 08.08.2012, Az. 1 (Z) Sa 6/12).

b) Für die Antragsgegner bestehen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände. Die Antragsgegnerin zu 1.) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand jetzt im Bezirk des Landgerichts Trier. Die Antragsgegnerin zu 2.) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Land Berlin.

3. Ein gemeinsamer besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand lässt sich für den Rechtsstreit nicht feststellen.

Die Anwendung des besonderen Gerichtstands bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen gemäß § 32 b Abs. 1 ZPO scheidet aus den insoweit vom Amtsgericht Potsdam in dem Beschluss vom 15. Juni 2013 gemachten Erwägungen aus. Nach dem maßgeblichen Klagevorbringen sind beide Beklagte weder Emittent noch Emissionsbegleiter oder persönlich verantwortliche Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sondern Gesellschafter der Anlagegesellschaft.

Auch der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte gemäß § 29 c ZPO scheidet aus den dazu gemachten Ausführungen des Landgerichts in der genannten Entscheidung aus, weil sich die Ursächlichkeit einer Haustürsituation für den Anlagevertrag aus dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen lässt.

3. Unter dem maßgebenden Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 Rdnr. 18) ist das Landgericht Berlin als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2.) haben im Bezirk dieses Landgerichts ihren allgemeinen Gerichtsstand. Auch das dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtgeschäft, die Anlage in den Umweltfonds nach Beratung durch den ebenfalls in B… tätigen Zeugen H…, wurde in B… angebahnt und abgeschlossen, so dass der Rechtsstreit die engste Verbindung zum Bezirk des Landgerichts Berlin aufweist. Auch hat sich die Antragsgegnerin zu 2.) mit Schriftsatz vom 18. April 2013 mit der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin einverstanden erklärt. Hingegen stellt sich die Sitzverlegung der Antraggegnerin zu 1.) für die anderen Prozessbeteiligten als rein zufällig dar, so dass einer Zuständigkeit des Landgerichts Berlin der Vorzug zu geben ist.