Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.11.2013 – 15 WF 210/13

3. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 6. August 2013 - 46 F 344/12 - wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. August 2013 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:

Folgesachen i.S.v. § 137 Abs. 2 FamFG, über die gem. § 137 Abs. 1 FamFG gemeinsam mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden ist, bleiben zwar grundsätzlich selbstständige Angelegenheiten, die nach den (ihnen jeweils eigenen) Verfahrensregeln zu behandeln sind, nach denen sie sich als isolierte Familiensachen außerhalb des Verbundes richten würden (Heiter in MüKo-FamFG, 2. Aufl., § 137, Rn 6; BeckOK-FamFG, 9. Ed., § 137, Rn. 8). Ihre Einbeziehung in den Scheidungsverbund erfordert jedoch immer dann eine besondere verfahrensrechtliche Behandlung, wenn sich dies aus dem Gebot der einheitlichen Verhandlung und Entscheidung gem. § 137 Abs. 1 FamFG ergibt oder ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. So erfasst die Aussetzung des Scheidungsverfahrens nach § 136 FamFG wegen des in § 137 Abs. 1 FamFG geregelten Zusammenhangs das Verbundverfahren insgesamt Heiter, a.a.O., § 136, Rn 27) weil nicht nur die Entscheidung, sondern auch die Verhandlung in der Ehesache und den Folgesachen gem. § 137 Abs. 1 FamFG nur gemeinsam erfolgen kann. Deshalb wird auch dann, wenn nur die Scheidungssache oder eine einzelne Folgesache, ohne vorher abgetrennt worden zu sein, ausgesetzt worden sind, das gesamte Verbundverfahren von der Aussetzung erfasst (Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 137, Rn 13; Heiter, a.a.O. § 137, Rn 6; OLG München, FamRZ 1996, 950; OLG Oldenburg, FamRZ 1980, 71). Das Familiengericht hat mithin in der angefochtenen Entscheidung die Aussetzung der Scheidungssache gem. Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EuEheVO) zu Recht auch auf die mit der Scheidungssache verbundenen Folgesachen erstreckt. Dem steht nicht entgegen, dass vermögensrechtliche Folgesachen vom Geltungsbereich der EuEheVO nicht erfasst sind (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., EuEheVO, Art. 1, Rn. 23). Einen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund nach dem Vorbild des deutschen Verfahrensrechts kennt die EuEheVO nicht. Umgekehrt wird aber ein solcher durch die EuEheVO grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen. Dem nationalen Recht bleibt es mithin unbenommen, die Wirkungen der Aussetzung nach Art. 19 EuEheVO über das Scheidungsverfahren hinaus auch auf die mit ihm im Verbund zu verhandelnden Folgesachen zu erstrecken (Hau, FamRZ 2000, 1333).

Soweit der Antragsteller – erstmals im Beschwerdeverfahren – beantragt, im Falle der Rücknahme oder Abweisung seines Scheidungsantrages die Folgesache Güterrecht als selbständige Familiensache fortzuführen, ist allein auf Grund dieser Erklärung der Verbund der Güterrechtssache mit der Scheidungssache nicht beendet. Der Verbund besteht vielmehr solange fort, bis der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen worden ist. Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag bislang nicht abgewiesen. Der Antragsteller hat ihn auch nicht zurückgenommen.

Anders als der Antragsteller meint, hat die Aussetzung der Folgesache Güterrecht gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 249 ZPO von Rechts wegen zur Folge, dass das Familiengericht - von Nebenentscheidungen wie z.B. der Wertfestsetzung, abgesehen - keine Verfahrenshandlungen oder Entscheidungen in der Hauptsache vornehmen darf (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 249, Rn. 11; m.w.N.). Ist Gegenstand eines in einer ausgesetzten Güterrechtsfolgesache gestellten Stufenantrages neben dem (unbezifferten) Leistungsantrag auch ein Vorbereitungsantrag (z.B. auf Erteilung der Auskunft über das Vermögen zu einem bestimmten Stichtag), so ist auch dieser Vorbereitungsantrag als Sachantrag von den in § 249 ZPO geregelten Folgen der Verfahrensaussetzung erfasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG, i.V.m. §§ 252, 97 ZPO (Jaspersen/Wache in: Beck-OK ZPO § 97 Rn. 4; OLG Hamburg 2002, 479). Der teilweise vertretenen Gegenansicht, wonach in Beschwerdeverfahren dann keine Kostenentscheidung ergehen könne, wenn bereits die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten dürfe, sondern sich die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens in solchen Fällen vielmehr nach der Kostenentscheidung für das Hauptsacheverfahren richte (Saenger/Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 252, Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 252, Rn. 7; Gehrlheim in MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 252, Rn. 18; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 252, Rn. 3; BGH MDR 2006, 704), folgt der Senat jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Beschwerde keinen Erfolg hat, nicht. Sie findet in § 97 ZPO, der zwischen dem Gegenstand der einzelnen Rechtsmittel nicht unterscheidet, keine Stütze. Es erscheint auch nicht gerechtfertigt, den Beschwerdegegner über die Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren an Kosten eines Rechtsmittelverfahrens zu beteiligen, die gerade und nur deshalb entstanden sind, weil das Rechtsmittel zurückgewiesen oder verworfen worden ist (vgl. FamGKG - KV Nr. 1912).

Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da gem. FamGKG - KV Nr. 1912 eine wertunabhängige Gerichtsgebühr anfällt.