Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.12.2013 – 4 U 176/11
4. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufungen der Beklagten und der Kläger werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, ein noch bei dem Notar … mit Amtssitz in P… abzugebendes Angebot der Kläger auf Abschluss eines notariellen Vertrages mit dem Inhalt der Anlage zu diesem Urteil anzunehmen.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen; die durch die Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten sich im Rahmen der Umsetzung eines am 29. Mai 2007 geschlossenen Prozessvergleichs, der die Veräußerung von Teilflächen zweier Grundstücke an die Kläger und gegenseitige Einräumung von Dienstbarkeiten zum Inhalt hatte, ob der mit der Klage vorgelegte Vertragsentwurf im Hinblick auf den Umfang der Grunddienstbarkeiten sowie die westliche Grenze der zu übertragenden Grundstücksfläche, respektive die Lage des Eckpunktes "A", den ggf. nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassenden Vereinbarungen der Parteien in dem Vergleich entspricht. Ferner verlangten die Kläger die Beseitigung des von der Beklagten errichteten Zauns, der ihnen den Zugang/die Zufahrt zum Weg „J…“ versperrt.
Die Beklagte ist – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung – Eigentümerin der Grundstücke mit den (ursprünglichen) Flurstücksbezeichnungen 275 und 276 der Flur 4, Gemarkung W…, und des Wohngrundstücks J… 2. Das Flurstück 276 war ein „Überhakengrundstück“ und wurde im Laufe des Rechtsstreits im Zuge der Bereinigung von Überhakenflurstücken in die – nördlich bzw. südlich des im Gemeindeigentum stehenden Wegegrundstücks Flurstück 274 („J…“) belegenen – Flurstücke 365 und 366 aufgeteilt. Diese drei Grundstücksstreifen grenzen mit ihrer (kurzen) östlichen Seite an das Flurstück 278, das nach Veräußerung durch die Beklagte mit Vertrag vom 22. Oktober 2012 inzwischen im Eigentum der Gemeinde M… steht.
Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks J… 1 (Flurstücke 18/12 und 18/11), das über eine bereits vor Ablauf des 3. Oktober 1990 auf den Flurstücken 275 und 278 verlegte Trinkwasserleitung und den ebenfalls auf dem Flurstück 278 befindlichen, auch für die Wasserversorgung des Wohngrundstücks der Beklagten genutzten, Wasserzählerschacht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen ist.
Die Kläger begehrten mit ihrer in 2007 vor dem Amtsgericht Potsdam (29 C 82/07) erhobenen Klage zur Anbindung an den als „J…“ bezeichneten Weg, insbesondere für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge, ein Leitungs-, Fahr- und Gehrecht über das Flurstück 275 der Beklagten. Der Rechtsstreit endete durch Prozessvergleich vom 29. Mai 2007 mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:
„1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Kläger das in Anlage K 1 (Bl. 10 d.A.) gekennzeichnete etwa 500 qm große Grundstück zu verkaufen. In der genannten Anlage ist das Grundstück durch die Eckpunkte A, C, E, F gekennzeichnet.
2. (...) “
Die Kläger vertraten die Auffassung, der nach Vermessung der Teilflächen der Flurstücke 275 und 276 entworfene Kaufvertrag des Notars … entspreche den mit Prozessvergleich vom 29. Mai 2007 getroffenen Regelungen. Eine Grunddienstbarkeit auf dem Flurstück 278 könnten sie nach § 116 SachenRBerG bzw. im Wege der Anpassung des Vergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, denn beide Parteien seien bei Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen, dass sich der Wasserschacht an der P… Straße befinde.
Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme ein, der vorgelegte Vertragsentwurf sei schon deshalb nicht zu akzeptieren, weil das Flurstück 278 nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge 1, 2, 4 und teilweise 6 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag zu 1 sei mit einer Korrektur der Teilfläche II begründet; mit dieser Korrektur entspräche der Vertragsentwurf dem am 29. Mai 2007 geschlossenen Vergleich. Die Klageanträge zu 2 und 4 seien ebenfalls begründet, denn ohne Vermessung und katasterliche Aufteilung könne der Rechtsübergang nicht ordnungsgemäß vollzogen werden.
Beseitigung des Zaunstückes (Klageantrag zu 5) könnten die Kläger nicht aufgrund des Vergleichs verlangen. Sobald der Kaufvertrag geschlossen und umgesetzt sei, könnten sie selbst das Zaunstück entfernen. § 1004 BGB scheide wegen der abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses der Parteien als Anspruchsgrundlage aus.
Der Klageantrag zu 6 sei lediglich insoweit begründet, als die Kläger eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der Flurstücke 275, 276 und 278 in Bezug auf die Wasserversorgung begehrten. Das Flurstück 276 sei, ebenso wie das Flurstück 278 versehentlich in dem Vergleich nicht genannt worden. Nach der Skizze, dem Interesse der Kläger und dem Parteivorbringen sei davon auszugehen, dass die Dienstbarkeit bis zu dem für die Wasserversorgung erforderlichen vorhandenen Wasserschacht habe führen sollen, mithin auch das Flurstück 278 hiervon erfasst sei. Weitergehende Dienstbarkeiten könnten die Kläger aber weder aus dem Vergleich, noch nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Auch eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheide aus. Es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien übereinstimmend die Fehlvorstellung gehabt hätten, die P… Straße könne ohne Inanspruchnahme des Flurstücks 278 erreicht werden.
Gegen dieses Urteil richten sich die wechselseitig eingelegten Berufungen der Parteien.
Die Beklagte rügt das Fehlen einer von drei wirksamen Unterschriften der erkennenden Richter, denn das Urteil sei nach Aktenlage ohne Mitwirkung der Richterin Sc… ergänzt und unterschrieben worden. In der Sache macht sie geltend, die in der Anlage K 2 zum Urteil definierte Erwerbsfläche stimme hinsichtlich des Eckpunktes A weder mit den Örtlichkeiten noch mit der Anlage K 1 zum Vergleich überein; dieser befinde sich mitten in der – unstreitig nach Abschluss des Prozessvergleichs verlegten – Einfahrt zum Grundstück der Beklagten. Die gesamte Auslegung des Vergleichs sei rechtsfehlerhaft; sie fechte den Vergleich an.
Die Beklagte beantragt,
unter Teilaufhebung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30. September 2011 die Klage insgesamt abzuweisen,
hilfsweise widerklagend,
festzustellen, dass mit der Anfechtungserklärung der am 29. Mai 2007 geschlossene Prozessvergleich unwirksam ist.
Die Kläger beantragen nach Rücknahme ihres Berufungsantrags zu Ziffer 2 zuletzt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. September 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
zur Gewährleistung der Zuwegung/Zufahrt vom Flurstück 275 auf das Flurstück 18/12 die in der Anlage K 2 (Bl. 25 d.A.) farblich grün zwischen den Eckpunkten C und D befindliche Einfriedung (Zaun) zu beseitigen und sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, die eine freie Zufahrt/einen freien Zugang über den in der Anlage K 2 farblich blau schraffiert gekennzeichneten Ausübungsbereich des Flurstücks 275 gemäß den Eckpunkten C und D (grüne Linie) gelegenen Zufahrtsbereich zu blockieren.
Die Kläger tragen – insoweit unstreitig – vor, das Ende des Bauzauns sei nachträglich geändert worden, und machen sich die Ausführungen des Sachverständigen P… zu eigen. Sie halten daran fest, dass die Beklagte bereits aufgrund der schuldrechtlichen Abrede der Dienstbarkeit zur Entfernung des Zauns verpflichtet sei; jedenfalls sei es ihr aufgrund des dolo-agit-Einwandes verwehrt, die Beseitigung zu verweigern.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 7. November 2012 (Bl. 325 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen P… vom 15. Mai 2013 Bezug genommen.
II.
Die wechselseitig eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache haben beide Rechtsmittel und die hilfsweise erhobene Widerklage aus den nachfolgend dargestellten Gründen keinen Erfolg.
A.
1.
Wie bereits im Termin vom 19. September 2012 ausgeführt, ist der Senat in Bezug auf die fehlende dritte Unterschrift der zur Entscheidung berufenden Richter des Landgerichts unter keinem rechtlichem Gesichtspunkt an einer eigenen Sachentscheidung gehindert.
Ein erheblicher Verfahrensfehler, der nach § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO eine Aufhebung und Zurückverweisung begründen könnte, ist allerdings anzunehmen, denn das Urteil des mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers ist nur von zwei Richtern unterschrieben und es fehlt die zur Wirksamkeit der Ersetzung der Unterschrift des verhinderten Richters gemäß § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche, nicht nachholbare Angabe des Grundes der Verhinderung in dem Ersetzungsvermerk.
Selbst ein Verfahrensfehler, der einen absoluten Revisionsgrund (§ 547 Nr. 1 ZPO) begründete, führt keineswegs zwingend zu einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers hat das Berufungsgericht auch in einem derartigen Fall grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden; nach dem klaren Wortlaut des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist Voraussetzung für die Zurückverweisung an die erste Instanz, dass auf Grund des Verfahrensmangels außerdem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (siehe nur BGH, Beschluss vom 17. März 2008 – II ZR 313/06 –, NJW 2008, 1672). Das war hier nicht der Fall.
Ungeachtet der weiteren in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Voraussetzungen kann ein in der ersten Instanz unterlaufener Verfahrensverstoß nur dann zur Zurückverweisung zwingen, wenn das erstinstanzliche Verfahren überhaupt keine Grundlage für das Berufungsverfahren darstellt. Dies anzunehmen, besteht kein Grund; insbesondere liegt nicht lediglich ein Urteilsentwurf des Landgerichts vor. Wird ein Urteil, wie es hier der Fall war, verkündet (§§ 310, 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so genügt diese förmliche öffentliche Bekanntgabe der Gerichtsentscheidung, um sie – notfalls auch ohne Unterschrift – als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen Ausspruch erscheinen zu lassen. Demnach ist eine verkündete Gerichtsentscheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift entstanden, wenngleich möglicherweise anfechtbar (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 – IX ZR 249/96 – Rdnr. 12).
2.
Aus den vorstehend ausgeführten Gründen begründen auch die weiteren Verfahrensrügen keine – schon gar keine zwingende – Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Darauf, dass sich der behauptete Verfahrensverstoß, die handschriftliche Ergänzungen des Urteils seien ohne Mitwirkung der verhinderten Richterin Sc… erfolgt, „nach Aktenlage“ nicht feststellen lässt und eine verfahrensfehlerhafte – weil entgegen § 163 ZPO nicht nur von dem Vorsitzenden getroffene – Entscheidung über das Protokollberichtigungsgesuch allenfalls mit der sofortigen Beschwerde hätte angegriffen werden können, kommt es danach nicht an.
B.
1.
Die Klage ist auch in Bezug auf den Klageantrag 1 zulässig.
Insbesondere bestehen im Hinblick auf Rechtschutzbedürfnis der Kläger, deren Klagebegehren insoweit auf „Erteilung der Zustimmung“ zu einem Vertragsentwurf und nicht auf Annahme eines mit der Klage unterbreiteten notariellen Kaufangebots der Kläger gerichtet ist, keine Zulässigkeitsbedenken.
In dem Prozessvergleich vom 29. Mai 2007 war der Grundstückskaufvertrag, zu deren Abschluss sich die Kläger und die Beklagte verpflichtet hatten, inhaltlich noch nicht vollständig ausformuliert. Der Vergleich bestimmte lediglich die zu veräußernde Grundstücksfläche, den Kaufpreis und dessen Fälligkeit, die Bestellung von Grunddienstbarkeiten und den mit der Beurkundung zu beauftragenden Notar und enthielt überdies eine Regelung zur Kaufpreisauszahlung.
Der Klageantrag 1 auf Erteilung der „Zustimmung“ zu dem in der Anlage zur Klageschrift ausformulierten notariellen Vertragsentwurf ist daher dahin zu verstehen, dass die Kläger die Verurteilung der Beklagten begehren, ein von den Klägern in der durch § 311 b Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form noch abzugebendes, dem Inhalt des in Bezug genommenen Vertragsentwurfs entsprechendes Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 – V ZR 176/84 – Rdnr. 13). Wie im Fall einer auf Abgabe eines Angebots gerichteten Klage (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1983 – V ZR 261/81 –) haben die Kläger zwar auch bei einer auf Annahme eines erst noch von ihnen zu unterbreitenden Angebots gerichteten Klage bei stattgebendem Urteil immer noch die Entscheidung in der Hand, ob sie ein eigenes Angebot abgeben und damit den Vertrag zustande bringen wollen, oder nicht. Es tritt aber hier – im Unterschied zu einer lediglich auf Abgabe eines Angebots gerichteten Klage –ohne eine eigene Bindung der Kläger auch keine Bindung der Beklagten ein. Unter diesen Umständen ist einer Partei, deren Angebot der notariellen Beurkundung bedarf, und die nicht sicher sein kann, ob ein von ihr abgegebenes Angebot in allen Punkten durch das Gericht gebilligt würde, ein schutzwürdiges Interesse daran zuzubilligen, nicht gezwungen zu sein, vorsorglich eine Mehrzahl von Angeboten unterschiedlichen Inhalts beurkunden zu lassen und jedes dieser Angebote zum Gegenstand eines Hilfsantrags zu machen. Eine auf Annahme eines von ihm erst noch abzugebenden Angebots gerichtete Klage gibt dagegen dem Kläger die Möglichkeit, dem Gericht eine Änderung des von ihm mit seinem Klagantrag angestrebten Vertragsinhalts anheimzustellen und sein Angebot dann nach Maßgabe des ergangenen Urteils abzugeben (BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 – V ZR 176/84 – Rdnr. 13).
2.
a) Der Senat hat danach Korrekturen des vorliegenden Entwurfes eines notariellen Vertrages vornehmen dürfen – und von dieser Befugnis, wie noch auszuführen sein wird (unten b), auch Gebrauch gemacht.
Dies war dem Senat auch nicht deshalb verwehrt, weil der Vergleich vom 29. Mai 2007 – wie die Beklagte meint – mangels hinreichender Bestimmtheit des Kaufgegenstandes unwirksam bzw. aufgrund der erklärten Anfechtung wegen Irrtums nach § 142 BGB nichtig sei, es mithin an einer Rechtsgrundlage für das Klagebegehren fehle.
aa) Die Geltendmachung der Rüge der fehlenden Bestimmtheit des Kaufgegenstandes in dem Prozessvergleich und Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB ist der Beklagten aus prozessualen Gründen verwehrt, wäre aber auch in der Sache nicht begründet.
Streitigkeiten, die die Wirksamkeit des Prozessvergleichs betreffen, sind – hierauf hatte der Senat bereits in der Verhandlung vom 19. September 2012 hingewiesen – durch Fortsetzung des alten – hier also des amtsgerichtlichen – Verfahrens auszutragen.
Der im Prozessvergleich vereinbarten Verpflichtung zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages fehlt es im Hinblick auf die (erst noch) zu veräußernden Teilflächen nicht an der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit des Kaufgegenstandes. Die Grenzen der noch unvermessenen Teilflächen der Flurstücke 275 und (ehemals) 276 der Flur 4 sind durch Bezugnahme auf den nicht maßstabsgetreuen Lageplan, in dem die in dem Vergleich genannten Eckpunkte „A“, „E“, „F“ und „C“ verzeichnet waren, so festgelegt, dass sie mittels Vermessung genau bestimmt werden können. Der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB ist ohnehin durch Abschluss des Prozessvergleichs Genüge getan (§ 127a BGB).
bb) Der Vergleich vom 29. Mai 2007 ist auch nicht wegen wirksamer Irrtumsanfechtung nichtig, § 142 Abs. 1 BGB. Auch insoweit gilt, dass der Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs bzw. anfängliche materiellrechtliche Unwirksamkeit etwa – wie hier – wegen Anfechtung durch Fortsetzung des alten Verfahrens hätte ausgetragen werden müssen.
Im übrigen wäre die erstmals mit der Berufungsbegründung vom 2. März 2012 (Bl. 223 ff. d.A.) erklärte Anfechtung nicht mehr „unverzüglich“ i.S.d. § 119 BGB gewesen, denn die Beklagte hatte, wenn nicht bereits in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 8. September 2011, so doch zumindest durch das ihr am 1. Oktober 2011 zugestellte Urteil Kenntnis von dem vermeintlichen Anfechtungsgrund erhalten, nämlich davon, dass die im Prozessvergleich enthaltenen Erklärungen betreffend die Bewilligung von Grunddienstbarkeiten auch das Flurstück 278 erfassen, was – nach Behauptung der Beklagten – nicht ihrem Willen entsprochen haben soll. Die Anfechtungserklärung, die erst 5 Monate nach Kenntnis des vermeintlichen Anfechtungsgrundes erfolgt, ist nicht mehr unverzüglich.
Nach alledem bleibt auch die hilfsweise geltend gemachte Widerklage ohne Erfolg.
b) Korrekturen des Kaufvertragsentwurfs waren insoweit vorzunehmen, als aufgrund geänderter Flurstücksbezeichnung (Teilung des Überhakenflurstücks 276 in die Flurstücke 365 und 366), geänderter Eigentumsverhältnisse betreffend das Flurstück 278 (das nunmehr im Eigentum der Gemeinde steht) sowie Rücknahme des dieses Flurstück betreffenden Berufungsantrages (Berufungsantrag 2) Änderungen erforderlich geworden sind. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit hat der Senat in dem Textteil des Vertrages und durch Verwendung des maßstabsgetreuen Lageplans die Eckpunkte A, D und C definiert.
Für weitergehende inhaltliche Änderungen des Vertragsentwurfs bestand kein Anlass.
Dies gilt insbesondere in Bezug auf die unter den Parteien umstrittene Lage des Eckpunktes A. Diesbezüglich hält der Senat an seiner im Verhandlungstermin vom 20. November 2013 dargestellten und mit den Parteien erörterten Überzeugung fest, dass der Eckpunkt A dem nördlichen, der Eckpunkt D dem südlichen Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 275 und 366 entspricht, die Veräußerungspflicht in Ziffer 1 des Prozessvergleichs vom 29. Mai 2007 mithin das Flurstück 366 vollständig und von dem Flurstück 275 eine (dreieckige) Teilfläche mit den Eckpunkten A – D – C und Schenkellängen D – C von 6,53 m und A – C von 10,55 m erfasst.
(1) Für die Sichtweise des Senats spricht zunächst der Wortlaut der in Ziffer 1 des Prozessvergleichs getroffenen Bestimmung, wonach für die von der Beklagten zu veräußernde Grundstücksfläche die Kennzeichnung in dem in dieser Vergleichsbestimmung erwähnten Lageplan mit den darin eingezeichneten Eckpunkten A, C, E und F maßgebend ist.
Der in dieser – nicht maßstabgetreuen – Karte mit "A" bezeichnete Punkt stellt nicht nur augenscheinlich den nördlichen Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 275 und 366 (ehemals: südlicher Teil des Überhakenflurstücks 276) dar. Der Sachverständige P…, der dem Senat als sehr erfahrener und sachkundiger Vermessungsingenieur bekannt ist (z.B. aus dem Verfahren 4 U 207/00), hat dies aufgrund der von ihm durchgeführten Vermessung bestätigt. Danach entsprechen die in der Bezug genommenen Karte Anlage K 1 (Bl. 10 der Akte 29 C 82/07) mit "A" und "D" bezeichneten Punkte den Grenzpunkten zwischen den Flurstücken 275 und 366 (ehemals südlicher Teil des Überhakenflurstücks 276). Auch den Punkt "C", der ohnehin unter den Parteien nicht streitig war, hat der Sachverständige anhand der Örtlichkeiten vorgefunden und vermessen.
Danach wird von der Veräußerungsverpflichtung das neu gebildete Flurstück 366 (Eckpunkte A – E – F – D – A) voll erfasst; das mit den Eckpunkten A – D – C – A definierte Teilstück des Flurstücks 275 hat eine Dreiecksform mit Abständen D – C (6,53 m) und C – A (10,55 m).
(2) Die vorstehende Sichtweise entspricht auch dem mit dem Prozessvergleich verfolgten Zweck.
Der Prozessvergleich beendete den Rechtsstreit, mit dem die Kläger seinerzeit vor dem Amtsgericht die Einräumung eines Leitungs-, Fahr- und Gehrechts auf dem Flurstück 275 der Beklagten über einen etwa 5 m breiten, schräg verlaufenden Streifen, um eine Anbindung an den als „J…“ bezeichneten öffentlichen Weg (Flurstück 274) als Zufahrt insbesondere für Entsorgungsfahrzeuge zu erhalten; dessen bedurfte es – wie der seinerzeitigen Klageschrift zu entnehmen war – deshalb, weil das Wohngrundstück der Kläger nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen ist und der sogenannte „hintere Zuweg“ aus Sicht der Kläger wegen forst- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen als Zufahrt nicht in Betracht kam. Den Klägern war mithin in erster Linie – für die Beklagte ohne weiteres erkennbar – an einer ungehinderten und (auch) für Entsorgungsfahrzeuge ausreichend breiten Zufahrt von der Straße „J…“ zu ihrem Grundstück gelegen. Diesem Ziel, das sie im Vorprozess über ein Leitungs-, Fahr- und Gehrecht zu erreichen versuchten, diente der dann geschlossene Prozessvergleich; es ist nämlich nichts dafür ersichtlich – und wird von der Beklagten auch im Rahmen der Erörterung im Senatstermin vom 20. November 2013 nicht vorgetragen –, dass die Kläger bei Abschluss des Prozessvergleichs von ihrem Klageziel Abstand genommen haben und die Kaufverpflichtung aus anderen Gründen eingegangen sind. Soweit die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 (sinngemäß) behauptet, beide Parteien seien aufgrund des unter dem 2. Mai 2007 (Bl. 66 f. d. Akte 29 C 82/07) erteilten rechtlichen Hinweises in den Vergleichsverhandlungen davon ausgegangen, das Grundstück der Kläger sei über die hintere Zufahrt ausreichend auch für Entsorgungsfahrzeuge erschlossen gewesen, handelt es sich um neues Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, das gemäß § 296 a ZPO ausgeschlossen ist. Das Vorbringen rechtfertigt auch keine Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Dies schon deshalb nicht, weil die damaligen Kläger der vorläufigen Rechtsauffassung des Amtsrichters entgegengetreten sind und in den Schriftsätzen vom 16. und 22. Mai 2007 nachdrücklich und unmissverständlich die Notwendigkeit einer Zufahrt auch und gerade für Entsorgungsfahrzeuge über den Grundbesitz der Beklagten dargelegt haben.
Es kommt hinzu, dass die (nicht maßstabsgetreue) Karte Anlage K 1 (Bl. 10 der Akte 29 C 82/07) mit den von den Klägern vorgenommenen Kennzeichnungen unverändert zur Kennzeichnung der zu veräußernden Grundstücksfläche in den Vergleich aufgenommen wurde. Wird der Punkt „A“ als nördlicher Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 275 und 366 bestimmt, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P… die Zufahrt von dem Flurstück 274 und die Durchfahrt (auch) mit größeren Entsorgungsfahrzeugen auf das Grundstück der Kläger ohne weiteres möglich. Die anhand der maßstabsgerechten Karte zum Gutachten des Sachverständigen P… herausgemessene Zufahrtsbreite von – an der engsten Stelle – 4,20 m gewährleistet auch für größere Entsorgungsfahrzeuge mit maximaler Breite von 2,55 m ein problemloses Abbiegen und eine sichere Zufahrt von der Straße „J…“ auf das klägerische Wohngrundstück. Entgegen der mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 vertretenen Auffassung der Beklagten bedarf es, da die vom Sachverständigen P… seinem Gutachten beigefügte Karte maßstabsgerecht ist, keiner besonderen Sachkunde, um Abstände und Entfernungen zu messen; bei dem Maßstab von 1: 200 entspricht 1 cm auf der Karte 200 cm in der Natur.
(3) Die Auslegung des Senats wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht – und letztlich unter den Parteien nicht mehr streitig ist –, dass der in dem Vergleichstext des Prozessvergleiches vom 29. Mai 2007 genannte und in dem darin erwähnten Lageplan gekennzeichnete Eckpunkt A nicht dem seinerzeitigen „Ende des Baustellenzauns“ entsprach, sondern weiter östlich zu verorten ist. Der Wortlaut des Vergleichs, die zeichnerische Darstellung des Eckpunktes „A“ in der Karte und das zutage getretene Interesse der Kläger stützen die vom Senat vorgenommene Auslegung.
(a) Hierbei ist letztlich nicht entscheidend, dass die Formulierung in dem "Vorspann" zum Vergleichstext ohnehin nicht eindeutig in dem Sinne ist, dass das Ende des Bauzauns durch den Punkt "A" gekennzeichnet ist. In dem Sitzungsprotokoll vom 29. Mai 2007 heißt es, die Parteien seien sich ferner darüber einig, dass "der auf der genannten Anlage A gekennzeichnete Punkte heute dadurch gekennzeichnet ist (…)"; diese Formulierung erscheint nicht nur sprachlich missglückt, sie lässt – nimmt man das Gutachten des Sachverständigen P… mit in den Blick – auch eine Verwechselung der Punkte „A“ und „B“ in dem „Vorspann“ zum Prozessvergleich keineswegs ausgeschlossen erscheinen.
Maßgeblich ist indes, dass in Ziffer 1 des Prozessvergleichs zur Bestimmung der zu veräußernden Grundstücksflächen auf die dort erwähnte Karte mit den gekennzeichneten Eckpunkten verwiesen wird und der Eckpunkt „A“ nach den Feststellungen des Sachverständigen P… dem Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 275 und 366 (und 274) entspricht.
(b) Ein weiterer Gesichtspunkt, der dagegen spricht, dass es den Parteien entscheidend darauf angekommen sei, die westliche Grenze der von der Beklagten auf die Kläger zu übertragenden Grundstücksfläche entlang der Verbindung zwischen dem Akazienpfahl – Eckpunkt „C“ – und dem Ende des Bauzaunes zu setzen, ist die Interessenlage der Parteien, insbesondere diejenige der seinerzeitigen Kläger.
Würde als Eckpunkt „A“ der an die Kläger zu veräußernden Grundstücksfläche das „Ende des Bauzauns“ bestimmt, lässt sich anhand der vom Sachverständigen gefertigten maßstabsgetreuen Karte sicher feststellen, dass eine problemlose Durchfahrt auf das klägerische Grundstück 18/12 nicht möglich ist. In diesem Fall stünde in dem Bereich zwischen dem Eckpunkt „D“ und dem dann zwischen den Punkten „C“ und „B“ (Ende des Bauzauns) anzusetzenden Grenzverlauf an der engsten Stelle eine Durchfahrtsbreite von lediglich etwa 2,6 m zur Verfügung. Eine (lichte) Zufahrtsbreite von 2,6 m ist für Entsorgungsfahrzeuge mit maximaler Breite von 2,55 m ersichtlich nicht ausreichend.
Der Senat hält die Einwände, die die Beklagte unter Verweis auf das von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachtens des Dipl.-Ing. E… Sch… vom 23. Juni 2013 gegen das Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen erhebt, für nicht berechtigt.
Der Sachverständige P… geht – insofern in Übereinstimmung mit dem Privatgutachter – davon aus, dass das Ende des Bauzauns seinerzeit nicht dem Eckpunkt "A" in der Anlage K 1 (Bl. 10 der Akte 29 C 82/07) entsprach. Der Gerichtssachverständige verortete das "mögliche Ende des Bauzauns" – Punkt "B" – in seinem vermassten Lageplan 7,88 m östlich des Grenzpunktes "A", der – wie bereits dargelegt – dem Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 275 und 366 entspricht. Es ist auch anhand der eingereichten Lichtbilder nicht nachvollziehbar, wie der Privatgutachter zu dem Schluss gelangen kann, der Sachverständige habe den Eckpunkt „A“ an der Stelle verortet, den der Privatgutachter auf dem Lichtbild Anlage 2 zu seinem Privatgutachten angegeben hat. Überdies geht der Privatgutachter von der ihm von der Beklagten mitgeteilten Prämisse aus, es seien nach 2007 zwei Bauzaunfelder entfernt worden, deren Länge er – insoweit nachvollziehbar – mit etwa 7 m angibt; dann müsste, ausgehend vom heutigen Ende des Zauns das „Ende des Bauzauns“ 2007 aber etwa 2 m weiter östlich liegen als von dem Privatgutachter in seine Karte (Anlage 1 zum Privatgutachten) eingezeichnet.
(3) Nach alledem ergibt die Auslegung, dass das Flurstück 366 vollständig von der in Ziffer 1 des Prozessvergleichs vereinbarten Veräußerungspflicht erfasst ist und ein nunmehr in den Abmessungen konkret bestimmbarer Teil des Flurstückes 275.
3.
Zu Recht hat das Landgericht auf die mit dem Klageantrag 2 begehrte Erteilung der nachbarrechtlichen bzw. liegenschaftsrechtlichen Zustimmung zur Teilung erkannt, die als Nebenpflicht zur Durchführung des Kaufvertrages begründet ist. Zutreffend ist auch die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Identitätserklärung (Klageantrag 4); die Identitätserklärung stellt ein bloßes Annex zu dem auf Übertragung einer noch zu vermessenden Grundstücksfläche gerichteten Kaufvertrag dar.
4.
Der Senat hält daran fest, dass die mit dem Klageantrag 5 verlangte Beseitigung des Zauns und Unterlassung sämtlicher Maßnahmen, die eine freie Zufahrt bzw. einen freien Zugang blockieren, aus keinem Rechtsgrund begründet ist.
Aus dem Prozessvergleich vom 29. Mai 2007 lässt sich eine Beseitigungspflicht und Unterlassungspflicht der Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar herleiten. Die Beseitigung des Zauns war seinerzeit Gegenstand der von den hiesigen Klägern vor dem Amtsgericht erhobenen Klage gewesen. Wenn die Parteien dann einen den Rechtsstreit beendenden Prozessvergleich schließen, ohne hierzu eine Regelung zu treffen, lässt dies auch und gerade unter den gegebenen Umständen nicht den Schluss zu, die Vergleichsbestimmungen seien in Bezug auf die durch den Zaun versperrte Zufahrt lückenhaft. Im Hinblick darauf, dass den Klägern ohnehin die zur Durchfahrt benötigte Grundstücksfläche übertragen werden sollte, sie mithin selbst in die Lage versetzt würden, den Zaun zu entfernen, ist vielmehr davon auszugehen, dass die im Vergleich getroffenen Regelungen abschließend waren.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 96, 516 Abs. 3 ZPO; der Senat hat im Hinblick darauf, dass die im Berufungsrechtszug zur Feststellung der beklagtenseits bestrittenen Übereinstimmung von Vertragsentwurf und Prozessvergleich in Bezug auf die verkaufte Grundstücksteilsfläche durchgeführte Beweisaufnahme (schriftliches Gutachten des Sachverständigen P…) zu Lasten der Beklagten ging, von der Anwendung des § 96 ZPO Gebrauch gemacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für die erste Instanz wird abgeändert und ebenso wie derjenige für das Berufungsverfahren auf 6.000,00 € festgesetzt. Hierbei bemisst der Senat die Berufung der Beklagten mit 5.000,00 € und die Berufung der Kläger mit insgesamt 1.000,00 €; der Wert der zweitinstanzlich erhobenen Hilfswiderklage ist wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Klagebegehren nicht hinzuzurechnen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.