Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.03.2014 – 5 U (Lw) 62/13
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2014:0320.5U.LW62.13.01
Tenor§
Das Ablehnungsgesuch betreffend den Landwirtschaftsrichter B… wird für unbegründet erklärt.
Gründe§
Das gegen den Landwirtschaftsrichter B… gerichtete Ablehnungsgesuch, über das der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheidet, unterliegt keinen Zulässigkeitsbedenken. Ein Ablehnungsgesuch kann insbesondere noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung bis zum Abschluss des Rechtszuges angebracht werden (BeckOK-ZPO/Vosseler, 11. Edition Januar 2014, § 44 Rn. 9 mwNachw.).
Die Beklagte hat keinen Grund glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Vorschriften der ZPO hier und im Folgenden i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG), der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Landwirtschaftsrichters zu rechtfertigen; dieser kann deshalb nicht mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 2 ZPO).
1.
Soweit die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass der Landwirtschaftsrichter bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung gewusst habe, dass die S…-Agargesellschaft mbH (im Folgenden: S…), mit der der Richter einen Rechtsstreit über landwirtschaftliche Flächen im O… führt, ebenso wie die Beklagte mittelbar der K… SE gehört, ist diese Tatsachenbehauptung nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Beklagte sucht eine solche Kenntnis des Landwirtschaftsrichters daraus herzuleiten, dass dieser 2013 an zwei Verfahren vor dem Senat mitgewirkt hat, in denen der Gegner der S… von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten wurde, die den Landwirtschaftsrichter in dem Rechtsstreit mit der S… vertritt. Dieser Umstand lässt nicht den Schluss auf die Kenntnis des Landwirtschaftsrichters zu. Selbst wenn die Rechtsanwaltskanzlei von den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen Kenntnis gehabt haben sollte, was nicht glaubhaft gemacht ist, ist nicht ersichtlich, dass sie den Landwirtschaftsrichter darüber informierte, zumal eine Relevanz der Beteiligungsverhältnisse für dessen Rechtsstreit nicht erkennbar ist.
Der Landwirtschaftsrichter hat in seiner dienstlichen Äußerung (§ 44 Abs. 3 ZPO) mitgeteilt, von der Verflechtung der Beklagten und der S… nichts gewusst zu haben. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Äußerung bestehen nicht. Soweit die Beklagte die dienstliche Äußerung als „pauschal, knapp und sphinxhaft“ wertet und eine Rechtfertigung der „Objektivität“ des Landwirtschaftsrichters vermisst, verkennt sie deren Bedeutung als Mittel der Glaubhaftmachung. Als solches hat sie sich nur zur tatsächlichen Grundlage des Ablehnungsgesuchs zu verhalten (BeckOK-ZPO/Vosseler, a. a. O., § 42 Rn. 30, § 44 Rn. 15; ders., MDR 2014, 10, 10 f. mwNachw.). Weitergehende Ausführungen sind nicht nur prozessual nicht veranlasst, sondern können unter Umständen, gerade aufgrund ihres überschießenden Inhalts, ihrerseits Zweifel an der Unparteilichkeit des erkennenden Richters begründen (BeckOK-ZPO/Vosseler, a. a. O., § 42 Rn. 30; Ghassemi-Tabar/Nober, NJW 2013, 3686, 3688 mwNachw.). Damit entbehren zugleich die – rechtlich zutreffenden (vgl. BeckOK-ZPO/Vosseler, a. a. O., § 48 Rn. 2 und 7 mwNachw.) – Ausführungen der Beklagten zur Offenbarungspflicht des Richters nach § 48 ZPO einer belastbaren Tatsachengrundlage.
Nicht glaubhaft gemacht haben die Beklagten ihre Behauptung, dass der Landwirtschaftsrichter seine Offenbarungspflicht in den Rechtsstreiten der S… verletzt habe. Die Senatsurteile sind am 30. Mai 2013 verkündet worden. Wie die Beklagte selbst vorträgt, hat die S… den Landwirtschaftsrichter am 29. Oktober 2013 verklagt. Ihren nachträglichen Verweis „auf seine bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Auseinandersetzungen mit der S…“ haben sie nicht durch prüfbaren Tatsachenvortrag unterlegt und auch sonst nicht glaubhaft gemacht. Davon abgesehen hätte eine damalige Verletzung der Offenbarungspflicht durch den Landwirtschaftsrichter lediglich seine Ablehnung in diesen Verfahren begründen können.
2.
Soweit die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch nunmehr zudem darauf stützt, dass der Landwirtschaftsrichter jedenfalls im Rahmen des Ablehnungsverfahrens von den Beteiligungsverhältnissen erfahren hat, vermag auch dies dessen Ablehnung nicht zu begründen. Die Beratung und Abstimmung (§ 194 Abs. 1 GVG) erfolgte unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Dies entspricht der ständigen Praxis des Senats. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass die Schlussberatung nicht fernmündlich erfolgen kann (BGH, NJW-RR 2009, 286, 287 Rn. 8) und die Landwirtschaftsrichter nicht am Gerichtsort wohnen oder ansässig sind. Die Abstimmung ist folglich nicht durch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Landwirtschaftsrichter beeinflusst worden. Die Stimmabgabe ist endgültig, Änderung und Widerruf vor Verkündung der Entscheidung sind nicht zulässig (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 194 Rn. 5).
Zwar kann jeder Richter einen Antrag auf erneute Abstimmung stellen, dem der Spruchkörper stattgeben kann, freilich nicht muss (Kissel/Mayer, a. a. O.). Befangenheit kann von einer Partei nach Schlussberatung daher vernünftigerweise nur unter den zusätzlichen Annahmen besorgt werden, dass dem abgelehnten Richter Nachberatungsbedarf erwächst, er diesen aus sachfremden Gründen nicht geltend macht und der Spruchkörper wieder in die Beratung eingetreten wäre, wenn der Richter Wiedereintritt in die Beratung und Abstimmung beantragt hätte. Hierfür fehlt es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt.
Davon abgesehen ist der geltend gemachte Ablehnungsgrund aber auch objektiv nicht von solchem Gewicht, dass er vom Standpunkt der Beklagten bei vernünftiger Betrachtung (vgl. zu diesem Maßstab nur BeckOK-ZPO/Vosseler, a. a. O., § 42 Rn. 5 mwNachw.) die Befürchtung wecken kann, der Landwirtschaftsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber, werde also etwaigen Nachberatungsbedarf – nur hierauf kommt es in diesem Zusammenhang noch an – aus diesem Grund verschweigen. Fernliegend wäre zunächst die Annahme, der Richter könne aufgrund seines Rechtsstreits mit der S… eine persönliche Abneigung gegen deren mittelbare Inhaberin und die dieser wiederum mittelbar gehörende Beklagte entwickelt haben. Schon den Rechtsstreit mit der S… wird ein außenstehender Dritter nicht als persönliche, sondern wirtschaftliche Streitigkeit einordnen. Etwaige persönliche Implikationen eines solchen Rechtsstreits werden sich auf die für die juristische Person handelnden Organe und Bevollmächtigten beschränken. Bei vernünftiger Betrachtung sind daher nur die wirtschaftlichen Implikationen eines solchen Rechtstreits als Ablehnungsgrund in Betracht zu ziehen. Insofern ist zwar anzuerkennen, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Partei und einem ehrenamtlichen Richter grundsätzlich geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 42 Rn. 15; Wieczorek/Schütze/Niemann, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 42 Rn. 15). Ein solches Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten ist hier indessen nicht gegeben. Der im O… ansässige Landwirtschaftsrichter konkurriert mit der Beklagten oder ihr verbundenen Unternehmen nicht um die streitgegenständlichen, im N… gelegenen landwirtschaftlichen Flächen. Diesen Flächen, deren Jahrespacht sich auf weniger als 1.000,00 € beläuft, kommt auch offensichtlich keine wirtschaftliche Bedeutung zu, die sich über die Beklagte hinaus auf deren mittelbare Inhaberin und über diese wiederum mittelbar auf die S… derart auswirken kann, dass sie das Wettbewerbsverhältnis des Landwirtschaftsrichters zu der S… in irgendeiner Weise beeinflussen könnte.