Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.04.2014 – 9 UF 142/13
1. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 8. August 2013 - Az. 154 F 58/12 – teilweise abgeändert und zu Ziffer I Absatz 6 wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der A… Pensionskasse AG (Versicherungs-Nr. …) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht von 559,08 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2006, bei der Deutschen Rentenversicherung … (Versicherungs-Nr. …) begründet.
Die A… Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % seit dem 31. Juli 2006 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung … zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer I. (Absätze 1 bis 5 sowie 7 und 8) der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
1.
Das Amtsgericht hatte mit Urteil vom 30. August 2007 – Az. 97 F 142/06 - die am …. April 1978 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 2. August 2006 zugestellten Antrag der Antragstellerin hin geschieden und seinerzeit das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 5. September 2012 hat das Amtsgericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen und neue Auskünfte eingeholt.
Mit Beschluss vom 8. August 2013 hat das Amtsgericht sodann den Versorgungsausgleich gemäß den von den weiteren Beteiligten erteilten Auskünften in der Weise durchgeführt, dass die wechselseitig erworbenen Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung im Wege interner Teilung und die von beiden Beteiligten bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechte aus privater Altersvorsorge der Antragsgegnerin teilweise durch interne Teilung zum Ausgleich gebracht und teilweise wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich ausgenommen hat und schließlich das von der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. bestehende Anrecht im Wege externer Teilung durch Begründung einer entsprechenden Anwartschaft des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen hat.
Gegen diese ihr am 15. August 2013 zugestellte Entscheidung hat die weitere Beteiligte zu 5. mit einem am 26. August 2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass es sich bei dem auszugleichenden Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. um eine Anwartschaft aus privater und nicht aus betrieblicher Altersversorgung handele und sie selbst deshalb als Zielversorgungsträger ausscheide.
Der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1. verteidigen unter Bezugnahme auf die ergänzenden Ausführungen der weiteren Beteiligten zu 4. aus dem Schreiben vom 21. November 2013 die angefochtene Entscheidung. Die übrigen (weiteren) Beteiligten haben sich inhaltlich zum Beschwerdevorbringen nicht positioniert.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
2.
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte und begründete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass es sich bei dem Versorgungsanrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. nicht (mehr) um ein betriebliches Anrecht handelt, so dass gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG für den hier vorliegenden Fall, dass der Antragsgegner sein Wahlrecht ausdrücklich nicht ausgeübt hat (vgl. Protokollerklärung vor dem Amtsgericht im Termin am 20. Juni 2013, Bl. 173 GA), die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung des ausgleichsberechtigten Antragsgegners, hier der weiteren Beteiligten zu 1., vorzunehmen ist.
Schon nach der der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde liegenden Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4. vom 25. September 2012 handelt es sich bei dem dort zur Versicherungsnummer 6/306444/2770 für die Antragstellerin bestehenden Versorgungsanrecht um ein solches „aus einer privaten Altersversorgung“ und zwar aus einer „Altersrentenversicherung“. Die Feststellung des Amtsgerichts dahin, dass dieses Anrecht „nach Mitteilung des Versorgungsträgers dem Betriebsrentengesetz unterfällt“, entbehrt demgegenüber eines hinreichend tragfähigen Anknüpfungspunktes. Nach den dieser Einschätzung offenbar zugrunde liegenden telefonischen Ermittlungen des Amtsgerichts war es vielmehr so, dass es sich hier um eine frühere betriebliche Altersversorgung gehandelt hat, die „seit 2005 auf die Ehefrau übergegangen ist“, so die Ausführungen in der Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 2013.
Auf weitergehende Nachfrage des Senates hat die weitere Beteiligte zu 4. sodann unter dem 21. November 2013 schriftlich ausdrücklich bestätigt, dass zunächst zur Versicherungsnummer 6.308721.1 eine betriebliche Altersversorgung zugunsten der Antragstellerin bestanden hat, die seit dem Jahr 2005 (so die Anlage 2 zu diesem Schreiben) – von der Antragstellerin privat fortgeführt worden ist. Dieses Versicherungsvertragsverhältnis, in dem die Antragstellerin nun nicht mehr nur versicherte Person, sondern auch Versicherungsnehmerin ist, wird seither zur Versicherungsnummer … geführt. Die Antragstellerin hat demnach offenkundig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in dem ursprünglich diese - betriebliche – Altersvorsorge begründet worden ist, die bei der weiteren Beteiligten zu 4. bestehende Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen – im eigenen Namen und auf eigene Rechnung – fortzusetzen. Damit ist aber der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung, die sich dadurch auszeichnet, dass der Arbeitgeber eine Leistung der Alters- oder Invaliditätsversorgung aus Anlass eines (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses zusagt, entfallen. Allein der Umstand, dass § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs 2 Sätze 4 und 5 BetrAVG vorschreibt, dass der Wert der Versicherung, der aus Beiträgen des früheren Arbeitgebers der Antragstellerin finanziert worden ist, nicht gekündigt, abgetreten oder beliehen werden darf, stellt die Charakterisierung des Versicherungsverhältnisses - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Fortsetzung des Versicherungsvertrages mit eigenen Mitteln des früheren Arbeitnehmers – als rein privatrechtlich nicht in Frage. Damit soll lediglich erreicht werden, dass die bestehende Versorgungsanwartschaft im Interesse des Versorgungszweckes auch beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht erhalten bleibt, indem verhindert wird, dass der frühere Arbeit- und jetzt alleinige Versicherungsnehmer die Anwartschaft insgesamt liquidiert und für andere Zwecke verwendet (vgl. dazu BGH NJW-RR 2014, 163 – zitiert nach juris). Eine ähnliche Zielsetzung verfolgt etwa auch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nach § 168 Abs. 3 VVG. Über die Einordnung einer Versorgungsanwartschaft als private oder betriebliche Altersversorgung besagt eine solche eingeschränkte Verwertbarkeit nichts.
Wenn es sich aber bei dem Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. um eine Anwartschaft aus privater und nicht (mehr) aus betrieblicher Altersvorsorge handelt, ist der Ausgleich im Wege externer Teilung – die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Vers-AusglG liegen, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor - nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung des ausgleichsberechtigten Antragsgegners, hier der weiteren Beteiligten zu 1., vorzunehmen.
Darauf, dass es sich ursprünglich um ein betriebliches Anrecht handelt, kommt es nicht an (BGH FamRZ 2014, 104).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Der nach Satz 1 dieser Vorschrift zu ermittelnde Verfahrenswert beträgt nur 333 EUR (3.330 EUR x 10 Prozent x 1 Anrecht) und erreicht nicht den dann maßgeblichen Mindestwert von 1.000 EUR.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.