Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 20.06.2014 – 11 SchH 9/12 (EntV)

11. Zivilsenat

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Von der Niederschrift des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG abgesehen, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 543 ZPO und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO sowie § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG; vgl. hierzu insb. BGH, Beschl. v. 25.07.2013 - III ZR 413/12, LS und Rn. 4 ff., NJW 2013, 2762 = MDR 2013, 1240).

II.

A.

Die auf Zahlung einer Entschädigung in Geld wegen der - nach Auffassung des Anspruchstellers überlangen - Dauer des bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht in zweiter Instanz unter dem Aktenzeichen 15 UF 93/07 anhängig gewesenen Umgangsrechtsverfahrens gerichtete Klage bleibt erfolglos. Ebenso wenig gibt es eine rechtliche Grundlage, um das vorliegende Verfahren gemäß dem klägerischen Antrag im Anwaltsschriftsatz vom 17.04.2014 ruhen zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden Dritter gegen die unter den Aktenzeichen III ZR 361/12 und III ZR 73/ 13 ergangen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes befunden hat.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Art. 23 Satz 1 ÜGRG bezieht zwar auch solche Verfahren in den zeitlichen Geltungsbereich der materiell-rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes ein, die bei dessen Inkrafttreten - wie der hiesige Ausgangsrechtstreit - schon abgeschlossen waren; das gilt aber lediglich dann, wenn die Verfahrensdauer am 03.12.2011 entweder bereits Gegenstand einer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen Beschwerde war oder noch werden konnte. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen indes nicht erfüllt. Nach eigenem Vorbringen hatte der Anspruchsteller seinerzeit das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg und nicht den EGMR angerufen. Ob er sich noch mit einer Individualbeschwerde gemäß Art. 34 Satz 1 EMRK an Letzteren hätte wenden können, ist speziell unter Berücksichtigung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. die Begründung zu Art. 22 ÜGRG-Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17/3802, S. 15, 31). Dementsprechend darf sich der Gerichtshof mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe und nur binnen einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. Abzustellen ist dabei im vorliegenden Falle - entgegen der Meinung des Klägers - nicht auf den Beschluss des Landesverfassungsgerichtes vom 16.12.2011 - VfGBbg 16/11 (Kopie Anlage K14), der ihm nach seinem Vorbringen am 28.12.2011 zuging und aus dem sich - dies sei hier lediglich ergänzend angemerkt - nicht ergibt, dass die Dauer des Umgangsrechtsverfahrens überhaupt Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war, sondern auf die abschließende Entscheidung des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Ausgangsrechtsstreit, die spätestens im April 2009 ergangen und den dortigen Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden ist. Angesichts dessen lief die Sechs-Monats-Frist hier bereits mit dem Oktober 2009 ab.

a) Gemäß der ganz einhelligen Auffassung, die überzeugt und die der Senat deshalb teilt, erfordert die Erschöpfung des Rechtsweges im Sinne von Art. 35 Abs. 1 EMRK - nicht anders als nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg - nur die Einlegung effektiver Rechtsbehelfe, die sich auf die geltend gemachten Verstöße beziehen, die wirklich zur Verfügung stehen und die hinreichend geeignet sind, entweder die behauptete Rechtsverletzung respektive deren Fortdauer zu verhindern oder bezüglich eines schon eingetretenen Rechtsverstoßes angemessene Abhilfe zu schaffen (vgl. insb. EGMR, Urt. v. 11.07.2007 - 20027/02, Herbst v. Deutschland, Rn. 62 und 64, EuGRZ 2007, 420 = NVwZ 2008, 289; Urt. v. 29.05.2012 - 53126/07, Taron v. Deutschland, Rn. 35, EuGRZ 2012, 514 = NVwZ 2013, 47). Wurde die überlange Dauer eines bürgerlichen Rechtsstreits geltend gemacht, so stellte die Verfassungsbeschwerde jedenfalls vor dem Inkrafttreten des ÜGRG nach gefestigter Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keinen effektiven Rechtsbehelf gemäß dem Verständnis von Art. 13 EMRK dar, weil auf ihrer Grundlage weder die Beschleunigung eines bei dem jeweiligen Fachgericht noch anhängigen Verfahrens verbindlich vorgegeben noch eine angemessene Wiedergutmachung für die zu lange Verfahrensdauer zugesprochen werden konnte (vgl. EGMR, Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01, Sürmeli v. Deutschland, Rn. 105 ff., NJW 2006, 2389 = EuGRZ 2007, 255; Urt. v. 11.07.2007 - 20027/02, Herbst v. Deutschland, Rn. 63 ff.; ferner BVerfG, Beschl. v. 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12, Rn. 8, Juris = BeckRS 2013, 53054; BGH, Urt. v. 11.07.2013 - III ZR 361/12, Rn. 11 f., VersR 2014, 83 = NJW 2014, 218; Beschl. v. 18.12.2013 - III ZR 1/13, Juris = BeckRS 2014, 01032; Urt. v. 13.03.2014 - III ZR 91/13, Rn. 20, MDR 2014, 534 = FamRZ 2014, 933; Heine, MDR 2013, 1081, 1083). Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht oder - wie hier geschehen - bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eingereicht wurde.

b) Die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK ist eine unverzichtbare und stets von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Individualbeschwerde (vgl. EGMR, Beschl. v. 10.11.2009 - 21425/06, Otto v. Deutschland, Rn. 15, Juris; Urt. v. 20.01.2011 - 21980/06, 26944/07, 36948/08, Kuhlen-Rafsandjani v. Deutschland, Rn. 75, FamRZ 2011, 533 = Juris; ferner EGMR-Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen, Stand 31.03.2011, S. 20 Nr. 68 f., abrufbar im Internet unter URL http://www.echr.coe.int/ Documents/Admissibility_guide_DEU. pdf). Fristversäumnis führt zur Zurückweisung der Beschwerde beziehungsweise der verspäteten Rügen (vgl. EGMR, Urt. v. 20.01.2011 a.a.O. Rn. 77). Wie der Gerichtshof inzwischen selbst ausgesprochen hat, ist jedenfalls seit dem Ablauf eines Jahres nach der - am 14.08.2006 erfolgten - Veröffentlichung der Entscheidung in Sachen Sürmeli v. Deutschland auf Deutsch die mangelnde Kenntnis dessen, dass es sich betreffend die Rüge überlanger Verfahrensdauer bei der Verfassungsbeschwerde nicht um einen effektiven Rechtsbehelf im Sinne der EMRK handelt, vorwerfbar (vgl. insb. EGMR a.a.O. Rn. 74 ff.; ferner Heine, MDR 2013, 1081, 1083). Wird eine Verfassungsbeschwerde noch auf andere Rügen gestützt, ist konventionsrechtlich zu differenzieren; während die Individualbeschwerde hinsichtlich der Verfahrenslänge binnen sechs Monaten nach dem Abschluss des Zivilrechtsstreits bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht worden sein muss, stellt die Verfassungsbeschwerde mit Blick auf die sonstigen Rügen einen wirksamen Rechtsbehelf dar, der zunächst auszuschöpfen ist (vgl. EGMR a.a.O. Rn. 73 und 77; BGH, Beschl. v. 18.12.2013 - III ZR 1/13, Juris = BeckRS 2014, 01032). Die gegenteilige Meinung, die in der Entscheidung des KG, Urt. v. 11.12. 2012 - 7 SchH 5/12 EntV, Rn. 9 (Juris = FamRZ 2013, 1503), vertreten wird, überzeugt nicht, lässt sich nach Ansicht des Senats nicht mit der Judikatur des EGMR in Einklang bringen und konnte die später geäußerte Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes noch nicht berücksichtigen.

2.

Finden die materiell-rechtlichen Bestimmungen des ÜGRG - wie hier - nach dessen Übergangsregelungen noch keine Anwendung, ist die Klage, anders als vom Senat zunächst erwogen wurde, nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen. Denn in einer derartigen Konstellation steht zweifelsfrei fest, dass der jeweilige Kläger keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 GVG hat, selbst wenn das Ausgangsverfahren überlang gewesen sein sollte; ob Letzteres im Streitfall zutrifft, kann daher offen bleiben. Diese Auffassung liegt ersichtlich auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Grunde, wie sich insbesondere den Entscheidungen des BGH, Urt. v. 11.07.2013 - III ZR 361/12 (VersR 2014, 83 = NJW 2014, 218), und der dortigen Vorinstanz, des OLG Celle, Urt. v. 24.10.2012 - 23 SchH 10/12 (Juris = BeckRS 2012, 22631), entnehmen lässt. Für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Bundessozialgericht jüngst ausgesprochen, die Beantwortung der Frage, ob der Ausgangsrechtsstreit nach Art. 23 Satz 1 ÜGRG vom zeitlichen Geltungsbereich der materiell-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes erfasst werde, gehöre zur Begründetheit der Klage (vgl. BSG, Beschl. v. 27.06.2013 - B 10 ÜG 9/13 B, LS und Rn. 21, NJW 2014, 253 = NZS 2013, 958). Doch selbst wenn man - woran der Senat nicht mehr festhält - diesbezüglich eine Zulässigkeitsvoraussetzung annähme, wäre die Klageabweisung in den Konstellationen der hier vorliegenden Art stets endgültig, weil der jeweilige Anspruchsteller sein Klagebegehren in dem entscheidungserheblichen Punkt nicht mehr nachbessern kann. Ob die Dauer des schon abgeschlossenen Verfahrens am 03.12.2011 noch Gegenstand einer Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werden konnte, ist eine reine Rechtsfrage; die Tatsachen, auf deren Basis sie beantwortet wird, sind im Streitfall vorgetragen worden und stehen unabänderlich fest.

Eine Entscheidung in der Sache selbst ist hier keineswegs deshalb ausgeschlossen, weil - gemäß der wohl noch immer ganz herrschenden Auffassung - die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich vor der Begründetheit der Klage zu prüfen sind (vgl. dazu insb. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 253 Rn. 10; ferner Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl., Rn. 353) und der Senat im Ergebnis offen lässt, ob die Klagefrist nach Art. 23 Satz 6 ÜGRG gewahrt wurde. Deren Rechtscharakter ist - ebenso wie der der Frist gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG - bisher nicht abschließend geklärt. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes und der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates handelt es sich dabei um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, deren Versäumnis zur Klageabweisung als unbegründet führt (vgl. BT-Drucks. 17/3802, S. 15, 22 und S. 40, 41). Davon gehen auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. insb. OLG Bremen, Urt. v. 04.07.2013 - 1 SchH 10/12 EntV, Rn. 14 ff., MDR 2013, 1033 = NJW 2013, 3109; OLG Celle, Urt. v. 20.12.2012 - 23 SchH 15/12, LS und Rn. 9 f., Juris = BeckRS 2013, 00415; OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.10.2013 - 23 SchH 13/12 EntV, LS und Rn. 16 f., Juris = BeckRS 2013, 17414) und namhafte Stimmen in der Kommentarliteratur aus (vgl. Zöller/Lückemann a.a.O., § 198 Rn. 11). Nach anderer Ansicht ist die Einhaltung der Klagefrist ein besonderes Zulässigkeitserfordernis (vgl. hierzu vor allem Heine, MDR 2012, 327 f. und MDR 2013, 1082; ferner in einem obiter dictum zum SGG-Verfahren BSG, Beschl. v. 27.06.2013 - B 10 ÜG 9/13 B, Rn. 20, NJW 2014, 253 = NZS 2013, 958). Der Senat neigt dazu, sich nunmehr der erstgenannten Auffassung anzuschließen. Doch selbst wenn es sich um eine spezielle Prozessvoraussetzung handeln sollte, würde dies hier einer Klageabweisung als unbegründet nicht entgegenstehen. Denn ebenso wenig wie eine Prüfung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses oder des Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt es einen Sinn, sich mit der Wahrung der Klagefrist zu befassen, wenn das Petitum ohne Zweifel sachlich unbegründet ist; Zulässigkeitserfordernisse dieser Art sollen keineswegs eine gerichtliche Sachprüfung beziehungsweise ein Sachurteil überhaupt verhindern, sondern haben nur eine Entlastungsfunktion für den Gegner und das Gericht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24.02.1954 - II ZR 3/53, Rn. 11, BGHZ 12, 308; Beschl. v. 26.09.1995 - KVR 25/94 , Rn. 47, BGHZ 130, 390 = WM 1995, 2205; Zöller/Greger a.a.O. und § 256 Rn. 7 a. E., jeweils m.w.N.).

3.

Für Feststellungen betreffend „die Verzögerung des Verfahrens sowie die Höhe des potentiellen Schadensersatzes“ bleibt im Streitfall gleichermaßen kein Raum. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Antrag des Klägers; in dem Begehren, ihm eine Entschädigung in Geld wegen überlanger Dauer des Ausgangsverfahrens zuzusprechen, ist er nicht enthalten. Auf § 198 Abs. 4 GVG kann sich der Anspruchsteller hier nicht stützen, weil die in Rede stehende Kindschaftssache - wie bereits oben ausgeführt wurde - durch die Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜGRG nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschrift einbezogen worden ist. Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass eine Klage, die sich unmittelbar auf die Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsrechtstreits richtet, nicht möglich ist, weil das Gesetz keinen subjektiven Anspruch auf eine solche Feststellung vorsieht und weil einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, LS und Rn. 65 ff., WM 2014, 528 = MDR 2014, 341). Dieser Auffassung, die überzeugt, schließt sich der Senat an. Im Übrigen möchte der hiesige Kläger, wie sich den Ausführungen in seinem anwaltlichen Schriftsatz entnehmen lässt, mit der Geltendmachung eines „Feststellungsinteresses“ keine Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne des § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG erreichen, sondern einen möglichen Regressprozess gegen seinen früheren Prozessbevollmächtigten vorbereiten. Hierfür besteht schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, weil ein eventueller Feststellungsausspruch keinerlei Drittwirkung gegenüber dem am Entschädigungsverfahren nicht beteiligten ehemaligen anwaltlichen Vertreter des Anspruchstellers entfalten würde. Um diesem in einem späteren Haftungsrechtsstreit den Einwand unzulänglicher Prozessführung durch den Kläger in der vorliegenden Sache zu nehmen, enthalten die Vorschriften der Zivilprozessordnung, auf die § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG verweist, das Rechtsinstitut der Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO). Angesichts dessen kann auch einem Feststellungsbegehren betreffend „die Höhe des potentiellen Schadensersatzes“ (GA I 151) keinerlei Erfolg beschieden sein. Lediglich ergänzend merkt der Senat an dieser Stelle an, dass § 198 Abs. 1 GVG bei überlangen Verfahren ohnedies lediglich einen Anspruch auf angemessene Entschädigung und keinen Schadensersatzanspruch gewährt.

4.

Das Ruhen des Verfahrens kann der Senat schon deshalb nicht anordnen, weil § 251 Satz 1 ZPO hierfür einen übereinstimmenden Antrag beider Seiten voraussetzt, an dem es im Streitfall fehlt. Das beklagte Land hat sich dem entsprechenden klägerischen Antrag vom 17.04.2014 nicht angeschlossen. Im Übrigen mangelt es an wichtigen Gründen, die eine derartige Anordnung als zweckmäßig erscheinen lassen. Dass zwischen den Parteien des vorliegenden Entschädigungsrechtsstreits Vergleichsverhandlungen schweben, hat der Anspruchsteller nicht dargetan. Wenn von Dritten gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, die jüngst unter den Aktenzeichen III ZR 361/12 und III ZR 73/13 ergangen sind, Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, so berührt das den Ausgang des hiesigen Verfahrens nicht. Die für den Streitfall entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind inzwischen höchstrichterlich geklärt.

Soweit der Senat bei seiner Entscheidungsfindung Judikate des Bundesgerichtshofes herangezogen hat, stehen diese - entgegen der Auffassung des Klägers - in völliger Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichtes. In diesem Zusammenhang wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgericht ist - nach seinem eigenen Verständnis (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12, Rn. 9 a. E., Juris = BeckRS 2013, 53054) - keine Superrevisionsinstanz, die die Entscheidungen der Fachgerichte vollumfänglich einer erneuten Überprüfung unterzieht; vielmehr obliegt die Auslegung und die einzelfallbezogene Anwendung des einfachen Rechts, zu denen auch die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) gehören, nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung allein den dafür allgemein zuständigen Gerichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.06.1964 - 1 BvR 37/63, Rn. 21, BVerfGE 18, 85 = NJW 1964, 1715; Beschl. v. 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12, Rn. 29, NJW 2013, 3630 = AnwBl 2014, 93). Dass die Judikatur des Bundesgerichtshofes zu den ÜGRG-Vorschriften in Punkten, die für die Entscheidung des Streitfalles von Bedeutung sind, Verfassungsrecht verletzt, zeigt der Kläger nicht auf. Soweit es in der Entscheidung des BGH, Urt. v. 11.07.2013 - III ZR 361/12, Rn. 15 (VersR 2014, 83 = NJW 2014, 218) heißt, mit der Übergangsregelung des Art. 23 ÜGRG sollten weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der EGMR entlastet werden, handelt es sich um eine Übernahme aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes (vgl. die BT-Drucks. 17/ 3802, S. 15, 31; ferner BGH, Beschl. v. 28.03.2012 - III ZR 177/11, Rn. 2, Juris = BeckRS 2012, 08772). Bereits deshalb kommt die zitierte Passage - entgegen der Auffassung des Anspruchstellers - nicht als Beleg für die Verkennung des gesetzgeberischen Willens in Betracht. Die intertemporalen Bestimmungen des Gesetzes dienen lediglich der zeitlichen Abgrenzung seines Anwendungsbereichs. Eine Schlechterstellung des Klägers ist damit - anders als er meint - keineswegs verbunden. Der Gesetzgeber wollte die Geltung der materiell-rechtlichen Vorschriften des ÜGRG zweifelsfrei nicht auf solche Ausgangsverfahren erstrecken, die beim Inkrafttreten des Gesetzes schon abgeschlossen waren und deren Dauer - speziell wegen Ablauf der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK - nicht mehr Gegenstand einer Individualbeschwerde beim EGMR werden konnte. Nichts ist dafür ersichtlich, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen oder nach völkerrechtlichen Regeln als Bestandteil des Bundesrechts eine anderweitige Übergangsregelung hätte getroffen werden müssen; angesichts dessen kommt hier auch keine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 GG in Betracht.

B.

Der anwaltliche Schriftsatz des Klägers vom 17.04.2014 nebst Anlagen gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG wieder zu eröffnen. Die darin enthaltenen Ausführungen sind vom Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden; sie bedürfen weder der Erörterung mit den Prozessparteien in einem neuen Termin noch rechtfertigen sie eine abweichende Beurteilung des Streitfalles. Eine Konstellation, für die das Gesetz die Wiedereröffnung zwingend vorschreibt (§ 156 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG), ist hier nicht gegeben.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

D.

Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG. Schutzanordnungen zugunsten des Klägers haben nach § 713 ZPO zu unterbleiben, da die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 543 ZPO und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO sowie § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG; vgl. hierzu insb. BGH, Beschl. v. 25.07.2013 - III ZR 413/12, LS und Rn. 4 ff., NJW 2013, 2762 = MDR 2013, 1240).

E.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den vorliegenden Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Die sich hier stellenden Rechtsfragen betreffen im Kern Übergangsvorschriften, deren Bedeutung mit zunehmendem Zeitablauf zurückgeht, und sind inzwischen höchstrichterlich geklärt. Ein Vorabentscheidungsverfahren, wie es beispielsweise im Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt ist, kennt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht. Das Urteil des erkennenden Senats beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im Einzelfall. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die noch nicht höchstrichterlich geklärte Fragen betreffen, ist nicht ersichtlich.

F.

Der Gebührenstreitwert beträgt € 5.000,00 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG). Er entspricht dem Mindestbetrag der Entschädigung, den der Kläger vom beklagten Land gefordert hat. Die in seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 17.04.2014 - nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung - abgegebene Erklärung, pro Verzögerungsmonat statt € 250,00 lediglich noch € 100,00 € den gesetzlichen Regelbetrag gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG geltend zu machen (GA II 216, 220), berührt die Höhe des Streitwertes schon deshalb nicht mehr, weil zu dieser Zeit bereits alle Gebühren angefallen waren.