Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.11.2014 – 11 U 18/13

11. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder - Aktenzeichen 11 O 307/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines durch vorangegangene Kündigung beendeten Lebensversicherungsvertrags.

Der Kläger schloss bei der Beklagten (damals handelnd unter C… Lebensversicherung AG) im Jahr 1997 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung zur Vertragsnummer 19039251 001. Der Vertragsschluss mit einem Vertragsbeginn zum 01. September 1997 erfolgte nach dem sogenannten Policenmodell, wonach der Versicherungsnehmer Vertragsunterlagen – hier Policenbegleitschreiben, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation - nicht bei Antragstellung, sondern erst bei Übersendung des Versicherungsscheins erhält. Im Versicherungsschein erfolgte eine Auflistung der Vertragsgrundlagen, hinsichtlich derer auf den Inhalt des Versicherungsscheins vom 12. August 1997 Bezug genommen wird (Anlage K1, Blatt 20-24 der Akten).

§ 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kapital-Lebensversicherung der Beklagten enthält unter der Überschrift „§ 3 Können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen?“ folgenden Passus:

„Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Frist beginnt, wenn Ihnen sämtliche Vertragsunterlagen zugegangen sind.“.

Das Policenbegleitanschreiben der Beklagten vom 12. August 1997, auf dessen Inhalt wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K3, Blatt 29 der Akten), enthält im letzten von sechs Absätzen folgenden, im Fettdruck dargestellten Inhalt:

„Sie haben das Recht, dem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu widersprechen. Die Frist beginnt mit dem Zugang dieses Schreibens, mit dem Sie die für Ihren Versicherungsvertrag geltenden Bedingungen und die dazugehörige Verbraucherinformation - soweit Ihnen diese nicht bereits bei Antragstellung ausgehändigt worden ist – erhalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

Seit Vertragsbeginn am 01. September 1997 bis zum 31. Juli 2006 leistete der Kläger die vereinbarten Prämienzahlungen in Gesamthöhe von 8.361,50 Euro.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 16. März 2006 die Kündigung des Vertrags zum 01. August 2006. Die Kündigung erfolgte, weil der Kläger finanzielle Mittel für den Umbau seines Hauses benötigte. Die Beklagte zahlte dem Kläger daraufhin einen ermittelten Rückkaufswert in Höhe von 5.844 Euro aus.

Der Kläger erklärte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2011 den Widerspruch und Widerruf des Vertrags, da das Policenmodell europarechtswidrig sei. Er forderte die Beklagte vergeblich auf, ihm sämtliche geleisteten Prämien verzinslich zurückzuzahlen.

Der Kläger hat gemeint, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags und verzinsliche Rückzahlung geleisteter Prämien zu, nachdem er dem Vertrag wirksam widersprochen habe. Er habe der Beklagten ohne Rechtsgrundlage Kapital zur Nutzung überlassen. Sein Widerspruchsrecht habe aufgrund einer fehlerhaften Widerspruchbelehrung und der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. unbefristet fortbestanden. Die Norm müsse richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass die darin genannte Befristung im Verhältnis zwischen den Parteien keine Wirkung entfalte.

Der Versicherungsvertrag sei bereits nicht wirksam zustande gekommen, weil der Vertragsschluss nach dem Policenmodell gemäß § 5a VVG der bei Vertragsschluss geltenden Fassung gegen Europarecht verstoße. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen erst mit der Annahmeerklärung der Versicherung erhalte, führe dazu, dass er eine Auswahlentscheidung ohne Vorlage von Unterlagen führen müsse und er diese nach Erhalt nicht mehr genau studieren könne. Nach den verbraucherschutzpolitischen Vorgaben des „Informationsmodells“ müsse der Versicherungsnehmer aber schon bei Abgabe seiner Willenserklärung in verständiger Weise angemessen aufgeklärt sein, um wirtschaftlich rational handeln zu können. Daher habe der Rat der Europäischen Gemeinschaften in den Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG (Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung) beschlossen, dass Versicherer verpflichtet seien, den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags und damit vor Abgabe einer bindenden Willenserklärung aufzuklären. Eine Auslegung dieser Richtlinie könne nicht allein nach Maßgabe nationalen Rechts erfolgen, da das mit den Richtlinien verfolgte Harmonisierungsziel damit nicht eingehalten werden könne. Gemäß Art. 4 EGGVG müsse auf den Vertrag aus dem Jahr 1997 das damals geltende Recht für die Widerrufsvoraussetzungen angewendet werden.

Die Beklagte habe ihn nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Die von ihr verwendeten Widerspruchsbelehrungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben, da sie drucktechnisch nicht gesondert präsentiert und ihrem Aufklärungsziel so nicht gerecht würden. Die Regelung unter § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kapitallebensversicherung hebe sich nicht aus dem Bedingungswerk der Beklagten ab. Inhaltliche Mängel der Belehrung bezögen sich – gleichermaßen auch im Policenbegleitschreiben - darauf, dass die Beklagte nicht darüber aufgeklärt habe, welche „sämtlichen Vertragsunterlagen“ der Versicherungsnehmer erhalten haben müsse. Desweiteren nenne sie keinen Adressaten für die Widerrufserklärung. Eine Angabe zur Höchstfrist des Widerspruchsrechts im Sinne des § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. fehle. Gleiches gelte – auch im Policenbegleitschreiben – hinsichtlich des Fristbeginns. Die Beklagte erwecke mit der Formulierung „Die Frist beginnt mit dem Zugang dieses Schreibens“ unzutreffend den Eindruck, der Tag des Zugangs der Unterlagen werde bei der Fristenberechnung mitgezählt.

Die Beklagte müsse ihm gemäß § 818 BGB die Differenz zwischen den ohne Rechtsgrund gezahlten und zu verzinsenden Prämien und dem ausgeglichenen Rückkaufswert im Umfang von 7.886,89 Euro erstatten, der sich unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 7 % wie folgt berechne:

Summe aller eingezahlten Prämien

8.361,50 Euro

Rückkaufswert

5,844,00 Euro

Differenz

2.517,50 Euro

zzgl. Zinsen auf geleistete Prämien

5.369,39 Euro

Klageforderung

7.886,89 Euro

Der Kläger hat behauptet, es sei mangels abweichender Auskünfte der Beklagten davon auszugehen, dass Versicherungsgesellschaften aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden eingesetzten Vermögen eine wesentlich höhere Rendite als marküblich erzielen könnten. Zudem werbe die Beklagte mit einer durchschnittlichen Performance von 7,36 %.

Der Kläger hat gemeint, er könne die begehrte Leistung auch wegen Verletzung der der Beklagten obliegenden Aufklärung über das Widerspruchsrecht beanspruchen.

Darüber hinaus habe die Beklagte an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die bei Ansatz einer 1,9 Gebühr 955,33 Euro betragen würden.

Der Kläger hat mit der am 23. November 2011 zugestellten Klage beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.886,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2011 zu zahlen und

an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 955,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Der Kläger habe ihm nicht mehr wirksam widersprechen können. Ein Widerspruchsrecht sei gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. nach Ablauf einer 14-tägigen Widerspruchsfrist, jedenfalls aber nach Abs. 2, Satz 4 der Norm erloschen. Die Norm sei richtlinienkonform. Selbst im Falle eines Verstoßes habe sie, die Beklagte, sich bei der Formulierung ihres Widerspruchsrechts an geltendes Recht gehalten, das nicht anderweitig ausgelegt werden könne. Ungeachtet dessen müssten für die Rechtsfolgen eines Widerrufs die ab 2008 wirksamen Regelungen des VVG herangezogen werden. Ein Vertragsschluss nach dem Policenmodell sei in jeder Hinsicht mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Sie habe den Kläger im Policenbegleitschreiben ausführlich und inhaltlich korrekt über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. habe nicht erfolgen müssen, da es sich um eine Ausschlussfrist handele, die nur dann gelte, wenn maßgebliche Unterlagen oder eine Widerrufsbelehrung fehlten.

Einem Anspruch des Klägers stehe auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB entgegen. Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts stelle sich nach der langen Zeitspanne seit Vertragsschluss als rechtsmissbräuchlich dar. Zudem sei der Vertrag bereits durch die Kündigung des Klägers zum 01. August 2006 beendet und vollständig abgewickelt gewesen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe einen Rückkaufswert erhalten, der deutlich über der ersten Jahresprämie liege und gemeint, weitergehende Zahlungsansprüche seien ausgeschlossen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass sie, die Beklagte, die behaupteten Zinsgewinne erwirtschaftet habe. Es sei zu berücksichtigen, dass von den Prämienzahlungen Abschluss- und Verwaltungskosten gedeckt sowie Risikobeiträge einbehalten werden müssten.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat gemeint, der geltend gemachte Gebührensatz für vorgerichtliche Anwaltskosten sei überhöht.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte habe die vom Kläger geleisteten Versicherungsprämien nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Rechtsgrund bestehe im Versicherungsvertrag vom 12. August 1997, dessen Wirksamkeit nicht durch den am 15. Juli 2011 erklärten Widerspruch entfallen sei. Die Widerspruchsfrist aus § 5a VVG a.F. sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs abgelaufen gewesen. Sie habe mit dem unstreitigen Erhalt der Vertragsunterlagen im August 1997 begonnen. Die Beklagte habe den Kläger mit der im Policenbegleitschreiben dargelegten Widerspruchsbelehrung ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Das Schreiben sei kurz und übersichtlich gehalten. Es gebe dem Verbraucher problemlos die Möglichkeit, von dem Widerspruchsrecht Kenntnis zu nehmen. Die Auskünfte zum Fristbeginn müsse der Versicherungsnehmer so verstehen, als habe er die notwendigen Unterlagen vollständig erhalten. Er müsse damit vom Beginn der Widerspruchsfrist ausgehen. Es könne daher dahinstehen, ob auch die Belehrung in § 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ausreichend hervorgehoben sei. Zweifel an einer ausreichenden Belehrung ergäben sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen nicht aufgezählt worden seien.

Der vom Kläger erklärte Widerspruch habe die 14-tägige Frist nicht wahren können. Zudem habe der Kläger auch die Jahresfrist des § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. verstreichen lassen. Die Vorschrift sei wirksam und nicht entgegen ihrem klaren Wortlaut richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Versicherungsnehmer ein ewiges Widerspruchsrecht zustehe. Es hätte im Ermessen des deutschen Gesetzgebers gelegen, eine europarechtskonforme Ausgestaltung des Widerspruchsrechts zu finden. Zumindest wäre die Regelung im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen gewesen, dass das Widerspruchsrecht entsprechend § 124 Abs. 3 BGB auf zehn Jahre begrenzt sei.

Einem wirksamen Widerspruch stehe auch die bereits fünf Jahre zuvor erklärte Kündigung entgegen. Der Kläger habe mit Ausübung der Kündigung von einem etwaigen Wahlrecht Gebrauch gemacht. Er habe die Kündigung erklärt, weil er Mittel für den Umbau seines Hauses gebraucht habe, habe aber nicht zu verstehen gegeben, dass er den Vertrag grundsätzlich nicht habe gelten lassen wollen.

Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht verwirkt. Jedenfalls habe er mit dem Widerspruch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Das Zeitmoment liege vor, weil der Kläger den Widerruf erst 14 Jahre nach Vertragsbeginn erklärt habe. Das Umstandsmoment liege darin begründet, dass der Kläger den Rückkaufswert widerspruchslos entgegen genommen habe.

Der Kläger sei im Falle einer Rückabwicklung verpflichtet, der Beklagten Wertersatz für den empfangenen Versicherungsschutz zu leisten. Der Wertersatz entspreche der Differenz zwischen den gezahlten Prämien und dem Rückkaufswert. Zinsen dürften in diesem Fall lediglich auf einen etwaig von der Beklagten zu zahlenden Betrag ab Erklärung des Widerspruchs berechnet werden, weil davon auszugehen sei, dass Zinsen für die übrigen Prämien bereits anteilig im erstatteten Rückkaufswert enthalten seien.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung scheide aus. Die Rechtsfolgen einer fehlenden Widerrufsbelehrung seien abschließend in § 5a VVG a.F. geregelt.

Die Zustellung des am 19. Dezember 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts an den Kläger ist am 02. Januar 2014 erfolgt. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die am Montag, den 04. Februar 2014 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am Montag, den 04. März 2013 beim Berufungsgericht eingegangen.

Der Kläger verfolgt sein Begehren mit dem Rechtsmittel in vollem Umfang weiter.

Er meint unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags unter Angabe zahlreicher Rechtsprechung zur Europarechtswidrigkeit des Policenmodells, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Unklarheiten im Hinblick auf die Unionswidrigkeit des Modells müssten durch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ausgeräumt werden.

Das Widerspruchsrecht sei nicht verwirkt, da er keine Kenntnis vom Fortbestand desselben gehabt habe. Die Kündigung stehe dem erfolgten Widerspruch aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen beider Willenserklärungen nicht entgegen. Die von der Beklagten erteilte Widerspruchsbelehrung sei weder formal noch inhaltlich korrekt. Insbesondere sei der Beginn der Widerspruchsfrist ungenau formuliert, da es nicht auf den Zugang des Policenbegleitschreibens, sondern auf den der vollständigen Vertragsunterlagen ankomme. Der Adressat des Widerspruchs sei auch insofern unklar, als der Versicherungsnehmer auch den Versicherungsmakler als Adressaten seiner Erklärung in Erwägung ziehen könne.

Ein Wertersatz für erlangte Versicherungsleistungen sei nicht zu gewähren. Die Beklagte erfasse keine Risikoanteile, weil sie in einer sehr großen Zahl von Fällen keinerlei Leistung erbringen müsse. Ein bezifferbarer Vermögensvorteil könne jedenfalls nicht mehr als 5 % der Klageforderung ausmachen.

Da Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014, Az. IV ZR 73/13, zur Frage der Europarechtsmäßigkeit des Policenmodells eingelegt worden sei, müsse der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt werden, sofern der Senat von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ausgehe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 19. Dezember 2012 verkündeten und am 02. Januar 2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Franfurt (Oder), Az.: 11 O 307/11,

I. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7,886,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30. Juli 2011 zu zahlen.

II. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 955,33 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach der erklärte Widerspruch aus einer Vielzahl an Gründen unwirksam sei.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB. Diese Vorschrift setzt unter anderem eine rechtsgrundlose Leistung voraus, die nicht vorliegt. Der Kläger hat die Prämienzahlungen auf einen bis zur erklärten Kündigung wirksamen Versicherungsvertrag geleistet.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger dem Versicherungsvertrag nicht wirksam hat widersprechen können, weil die Beklagte ihn ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt hat und der Widerruf nach der Widerrufsfrist erfolgt ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann es nicht dahin stehen, ob die Beklagte ihn ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn § 5a Abs. 1, Satz 1 VVG der zum Vertragsschluss maßgeblichen alten Fassung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht in Form der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG (Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung) verstoßen würde. Dies ist zu verneinen.

§ 5a Abs. 1, Satz 1 VVG in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung, die gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG Anwendung findet, besagt, dass der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht, sofern er diese Unterlagen nicht bereits bei Antragstellung erhalten hat. Diese Regelung begegnet keinen europarechtlichen Bedenken.

Der Senat verkennt nicht, dass insbesondere in der Literatur zur Frage der Europarechtswidrigkeit des sogenannten Policenmodells unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen. Auch die Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in ihrem Schlussantrag vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 (Vorabentscheidungsersuchen des BGH zur Europarechtskonformität des § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F.) angenommen, dass das nationale Recht zum Policenmodell europarechtswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Parallelentscheidungen Beschlüsse der Instanzgerichte nach § 522 ZPO a.F. (u.a. der OLG Nürnberg (Beschluss BVerfG vom 03. März 2014, Az. 1 BvR 2534/10), Köln (Beschluss BVerfG vom 09. Mai 2014, Az. 1 BvR 2020/11) und des LG Dortmund (Beschluss BVerfG vom 09. Mai 2014, Az. 1 BvR 1415/11) aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil die Instanzgerichte nicht im Wege von § 522 ZPO a.F. über die Rechtstreitigkeiten hätten entscheiden dürfen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.

Der Bundesgerichtshof und die obergerichtliche Rechtsprechung vertreten demgegenüber die Meinung, das sogenannte Policenmodell sei europarechtskonform (vergl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014, Az. IV ZR 73/13; OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014, Az. 20 U 31/14; OLG München, Urteil vom 20. Juni 2013, Az. 14 U 103/13, sämtlichst zitiert nach Juris). Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012, Az. 11 U 40/12, ebenfalls die Ansicht vertreten, dass er europarechtliche Bedenken gegen das Policenmodell für unbegründet halte. Er hält an dieser Auffassung fest.

Das Policenmodell erfüllt die Vorgaben der maßgeblichen Richtlinien des Rates 90/619/EWG und 92/96/EWG, Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung, Nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG sind dem Versicherungsnehmer im Anhang genannte Angaben vor Abschluss des Versicherungsvertrags mitzuteilen. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG verhält sich zu Rücktrittsmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers binnen einer Frist zwischen 14 bzw. 30 Tagen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, das der Vertrag geschlossen ist. Grundlage der Richtlinie ist nach den angegebenen Erwägungsgründen – insbesondere Nr. (23), dass der Verbraucher in die Lage versetzt werden soll, einen seinen Bedürfnissen entsprechenden Vertrag auszuwählen.

Aus diesen Richtlinien wie auch aus den Erwägungsgründen lässt sich indes nicht die Auffassung der Klägerin herleiten, die Übergabe aller maßgeblichen Unterlagen wie auch die Belehrung über das Widerspruchsrecht müsse erfolgen, bevor der Versicherungsnehmer eine – potentiell – bindende Willenserklärung abgegeben hat. Derartige vertragsregulierende Inhalte ergeben sich aus den Richtlinien nicht.

Vielmehr sollte nach Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 92/96/EWG eine Harmonisierung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme erzielt werden. Regelungen für eine Neuregulierung materiellen nationalen Rechts ergeben sich aus den Richtlinien nicht. Dies folgt auch aus Erwägungsgrund 19 zur Richtlinie 92/96/EWG, nach dessen Inhalt die den Mitgliedsstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsnehmer Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, eine hinreichende Sicherung für Versicherungsnehmer darstellen soll.

Die Regelung in § 5a Abs. 1, Satz 1 VVG a.F. geht mit dem Wortlaut der Richtlinien und den zugrundeliegenden Erwägungsgründen konform. Maßgeblich ist danach, dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags die erforderlichen Informationen erhält und er von dem Zeitpunkt an, zu dem er von dem Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt wird, über Widerspruchsmöglichkeit belehrt wird. Diese Voraussetzungen waren nach dem damals geltenden Recht gegeben.

Die normierte Widerspruchsfrist ermöglichte es dem Versicherungsnehmer, durch Ausübung des Widerspruchsrechts ein Wirksamwerden des Vertrags zu verhindern. Vor Ablauf der Widerspruchsfrist konnte bei erfolgter Belehrung kein wirksamer Vertrag zustande kommen, weil der Vertrag schwebend unwirksam war und erst dann als geschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht gerade nicht ausübte. Die Wendung „vor Abschluss des Versicherungsvertrags“ ist einer Auslegung zugänglich. Die Auslegung, dass damit im Gefüge der bei Vertragsschluss geltenden materiellen Rechtslage des nationalen Rechts eine Information und Belehrung bereits bei Abgabe einer ersten Willenserklärung des Versicherungsnehmers zu verstehen ist, vermag der Senat nicht zu teilen.

Auch die Formulierung „dass der Vertrag geschlossen ist“ in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG beinhaltet dem Wortlaut nach lediglich die Mitteilung, dass der Vertrag für den Versicherungsgeber geschlossen ist, dieser sich also nicht mehr einseitig vom Vertrag lösen kann. Anderenfalls würde die Regelung in Art. 15 der Richtlinie 90/619/EWG dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach dem bindenden Abschluss des Vertrags ermöglichen. Diese Möglichkeit, sich von einem Vertrag lösen zu können, entspricht eher der rechtlichen Konstruktion einer Anfechtung oder eines Rücktritts, die in diesen Fällen nicht eingreifen und vom nationalen Gesetzgeber für gänzlich abweichende Fallkonstellationen normiert ist. Der Versicherungsnehmer ist mit der damaligen Regelung des § 5a Abs. 1, Satz 1 VVG a.F. auch keineswegs rechtlos gestellt und in seinen Rechten beeinträchtigt, da er das Zustandekommen des Vertrags durch Ausübung des Widerspruchsrechts verhindern kann.

Dass dem Versicherungsnehmer dabei eine Widerspruchslast auferlegt wird, ist richtig. Sie obliegt ihm aber auch unter der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung, nur dass sich der Widerspruch in jenem Fall gegen einen bindend geschlossenen Vertrag richten würde. Die Normierung einer Widerspruchsmöglichkeit ist dabei gerade zum Schutz des Verbrauchers Bestandteil des materiellen Rechts und keineswegs selten anzutreffen. Sie entspricht unter anderem den Voraussetzungen, die Art. 15 der Richtlinie 60/619/EWG aufstellt und legt dem Versicherungsnehmer keine grundlegenden Nachteile auf. Er wird vielmehr in die Lage versetzt, nach Vorlage sämtlicher Informationen ausgiebig zu prüfen, ob er sich an seiner Willenserklärung festhalten lassen möchte oder nicht. Allein die Ausübung des Widerspruchsrechts stellt eine marginale Verpflichtung dar, die hinter der erforderlichen und zu sichernden Informationsbeschaffung zurücktritt.

Der Kläger geht auch in seiner Auffassung fehl, der Versicherungsnehmer erhalte keine ausreichende Informationsmöglichkeit, wenn ihm die erforderlichen Versicherungsunterlagen erst mit der Übersendung der Annahmeerklärung des Versicherers zukommen. Der Versicherungsnehmer hat – jedenfalls seit Bestehen des Internets und auch zuvor etwa durch Broschüren – ohne weiteres die Möglichkeit, sich bei verschiedenen Versicherungsunternehmen nach Inhalten, Konditionen und Voraussetzungen eines Versicherungsabschlusses zu informieren, um das für ihn interessanteste Angebot vorläufig auszuwählen. Bis zum Vertragsschluss im Policenmodell ist kein verständiger Versicherungsnehmer dazu gezwungen, sogleich den ersten ihm vorgelegten Versicherungsantrag zu unterschreiben, ohne sich zuvor über das Versicherungsangebot informiert zu haben. Nach einer Vorinformation kann er möglicherweise mehrere Vertragserklärungen in einer angemessenen Frist abgleichen, um sich – eine ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt – für oder gegen einen Widerspruch seiner Erklärung zu entscheiden.

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Generalanwältin in ihrem Schlussantrag vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12. Sie hat dargelegt, dass der Versicherungsnehmer vor der Wahl eines bestimmten Versicherers und eines bestimmten Vertrags entsprechend informiert werden müsse, um ihm eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Diese Informationen müssten auch die Modalitäten des Rücktritts vom Vertrag umfassen. Es liege auf der Hand, dass kein Rücktritt von einem Vertrag möglich sei, der noch nicht geschlossen sei, weil kein Angebot und keine Annahme vorlägen, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führten. Nationale Regelungen, die dem Erfordernis der Informationsgebung vor Abschluss des Vertrags und einer Widerspruchsmöglichkeit nach Abschluss desselben nicht vorsähen, seien daher nach den Richtlinien unzulässig, da sie den Zweck der Belehrungspflichten verfehlten. Die im nationalen Recht genannten Widerspruchsfristen stellten daher keine Rücktrittsfristen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung dar, sodass das Recht nicht zum Tragen komme.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Sie wiederholt letztlich die Inhalte der Richtlinien und die daraus zu ziehenden Rechtsfolgen. Die Ansicht setzt sich aber nicht mit dem nationalen Recht und dem rechtlichen Konstrukt eines schwebend unwirksamen Vertrags auseinander, das für den Versicherungsgeber aufgrund seiner bindenden Willenserklärung dieselbe Wirkung hat, wie ein bereits bindend zustande gekommener Vertrag. Für den zum Zeitpunkt der Belehrung ausreichend informieren Versicherungsnehmer ergeben sich keinerlei Änderungen zu der von der Generalanwältin geforderten Rechtskonstruktion. In beiden Fällen genießt der mit allen Informationen bedachte und belehrte Verbraucher das Recht, sich von einem – entweder bindend geschlossenen oder einem schwebend unwirksamen – Vertrag loszusagen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen zitierten Entscheidungen keine abschließende Aussage zur Richtlinienkonformität des Policenmodells getroffen. Es hat ausgesprochen, dass bereits mit der sich voraussichtlich – nicht zwingend - in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ergebe, weshalb eine Zurückweisung von Berufungen in entsprechenden Rechtsstreitigkeiten nicht im Beschlusswege erfolgen könne.

Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Erfordernis der klägerseits beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union oder eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung über die Gemeinschaftsrechtkonformität des Policenmodells. Richtig ist, dass der Gerichtshof der Europäischen Union bislang nicht entschieden hat, ob das Policenmodell gegen europäische Richtlinien verstößt. Diese Frage allein führt aber nicht zu einer Vorlagepflicht.

Ungeachtet der europarechtlichen Unbedenklichkeit des Policenmodells kann sich der Kläger auch deshalb nicht mit Erfolg auf den geltend gemachten Anspruch berufen, weil es ihm nach dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrags mit Erfolg auf dessen Unwirksamkeit zu berufen.

Der Senat teilt die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 2014, Az. IV ZR 73/13, vertretene Ansicht, nach der sich ein Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nach jahrelanger Durchführung des Vertrags nicht mehr auf dessen angebliche Unwirksamkeit stützen kann, um daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. Diese Voraussetzungen sind auch hier gegeben.

Zwar kann man dem Kläger nicht vorhalten, dass ihm bei Vertragsschluss eine erst in den letzten Jahren aufgekommene etwaige Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells nicht bekannt war, denn er hat den Widerspruch des Vertrags nach Kenntniserlangung nicht herausgezögert. Auf diese Erwägung kommt es indes auch nicht an, da für eine Rechtsausübung entgegen Treu und Glauben ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Benehmen mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass einer Partei ein Verschulden zur Last fällt (vergl. nur Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., Rn. 55 zu § 242 BGB; BGH, Urteil vom 16. Juli 2014, Az. IV ZR 73/13, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind zu bejahen.

Die Beklagte hat den Kläger im Policenbegleitschreiben vom 12. August 1997 ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt.

Nach § 10a Abs. 1, Satz 2 VAG a.F. ist der Antragsteller schriftlich und unter besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selbständigkeit der beantragten Verträge einschließlich der vorgesehenen Versicherungsbedingungen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen. § 5a Abs. 2, Satz 1 VVG a.F. besagt, dass der Lauf der Widerrufsfrist erst beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungsunterlagen vollständig vorliegen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht und dessen Dauer belehrt worden ist. Die Beklagte ist diesen gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.

Zunächst ist unerheblich, dass die Belehrung nicht im Versicherungsschein selbst, sondern im Policenbegleitschreiben erfolgt ist, da es nach dem Wortlaut des Gesetzes wie auch nach dem Sinn der Belehrung nicht erforderlich ist, dass die Versicherungspolice eine Belehrung enthalten muss. § 5 Abs. 2, Satz 1 VVG a.F. spricht davon, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich belehrt ist. Entscheidend sind also nur der Zeitpunkt der Belehrung und die Nähe zum Versicherungsschein, um eine unmittelbare Kenntnisnahmemöglichkeit des Versicherungsnehmers zu schaffen.

Die von der Beklagten im Policenbegleitschreiben formulierte Widerspruchsbelehrung befindet sich schon insofern in einer hervorgehobenen Stellung, als sie nicht im Text der Vertragsunterlagen beschrieben, sondern in dem ersten, direkt an den Kläger gerichteten Schreiben positioniert ist, das er in der Hand hält, bevor er die übersandten Unterlagen durchsieht. Das Schreiben ist überschaubar und einfach gehalten. Der Belehrung geht der Hinweis voraus, der Versicherungsnehmer möge zunächst alles in Ruhe anschauen. Ebenfalls erhält er die Information, nunmehr alle wichtigen Vertragsunterlagen erhalten zu haben. Dass dies der Fall war, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Widerspruchsbelehrung ist in großem Schrifttyp und in Fettdruck gehalten, sodass der Blick eines verständigen Versicherungsnehmers durchschnittlichen Bildungsstands sogleich darauf fällt.

Der Versicherungsnehmer ist mit dieser Belehrung auch hinreichend über die Folgen seines Widerspruchs informiert, da aus ihr deutlich wird, dass er dem Vertrag widersprechen kann. Daraus ergibt sich zwar nicht direkt, dass der Vertrag dann entfällt. Diese Rechtsfolge lässt sich dem Wortlaut des Textes aber unschwer entnehmen.

Der Umstand, dass die Widerspruchsbelehrung den Adressaten der Erklärung nicht benennt, ist unbeachtlich, da ein heranzuziehender verständiger Versicherungsnehmer anhand der deutlichen Druckgestaltung der Seite erkennen muss, dass ein Widerspruch an seinen im Briefkopf mit Anschrift benannten Vertragspartner oder an den ihn betreuenden Versicherungsmakler zu richten ist, den die Beklagte im Policenschreiben eigens mit Anschrift angegeben hat. Da es zur Fristwahrung gemäß § 5a Abs. 2, Satz 3 VVG a.F. allein auf die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs ankommt und der Versicherungsmakler als Betreuer des Versicherungsnehmers zur Weiterleitung der Erklärung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer ohne weiteres einen der beiden angegebenen Ansprechpartner als Adressaten des Widerspruchs wählen.

Zwar lässt sich der Belehrung nicht entnehmen, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Doch auch diese Information ist vor dem Hintergrund entbehrlich, dass sich im Gesetz keine Stütze für diese Notwendigkeit findet und aus der Belehrung gerade nicht hervorgeht, dass der Versicherungsnehmer Gründe für einen Widerruf angeben müsste. Nur Gegenteiliges hätte einer Beschreibung in der Belehrung bedurft.

Die Beklagte hat den Kläger auch ausreichend über den Beginn und den Ablauf der Widerspruchsfrist belehrt. Sie hat in Absatz 2 des Textes verdeutlicht, dass der Versicherungsnehmer jetzt alle erforderlichen Unterlagen haben sollte und ab diesem Zeitpunkt ein 14-tägiges Widerspruchsrecht besteht. Die Formulierung „Die Frist beginnt mit dem Zugang dieses Schreibens“ ist eindeutig und richtig. Der Versicherer ist nicht gehalten gewesen, die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Fristenberechnung zu erläutern und in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Damit würde die Widerspruchsbelehrung unnötig derart verkompliziert, dass sie dem Versicherungsnehmer ein Verständnis des Inhalts erschwert.

Eine Belehrung über die Frist nach § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. musste ebenfalls nicht erfolgen. Das Gesetz sieht sie schon deshalb nicht vor, weil die Regelung gerade den Ausnahmefall der fehlerhaften oder ausgebliebenen Belehrung betrifft.

Soweit der Kläger rügt, dass § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kapitallebensversicherung den vorgenannten Voraussetzungen nicht genüge, mag dies zutreffen. Bei diesem Passus handelt es sich aber auch nicht um die Widerspruchsbelehrung an sich, sondern um eine Erläuterung derselben, die für das Antragsmodell wie auch auf das Policenmodell gleichermaßen gilt.

Der damit ordnungsgemäß belehrte Kläger hat sich mit der Erklärung des Widerspruchs nach Durchführung des Versicherungsvertrags über einen Zeitraum von fast zehn Jahren, der Entgegennahme des Rückkaufswerts nach Vertragskündigung und einem weiteren Abwarten von fünf Jahren vor Erklärung des Widerspruchs objektiv widersprüchlich verhalten.

Der Kläger hat den Versicherungsvertrag in eigenem Interesse initiiert. Er hat daran festgehalten, obgleich die Beklagte ihn ordnungsgemäß darüber belehrt hat, dass er sich durch Erklärung des Widerspruchs vom Vertrag lossagen kann. Er hat den Vertrag fast zehn Jahre lang erfüllt und während der Vertragsdauer den vollen Versicherungsschutz genossen. Sodann hat der Kläger den Vertrag nach Erklärung der Kündigung bedenkenlos abgewickelt. Es gibt keine gegen die Annahme sprechenden Anhaltspunkte, dass seine Nachkommen im Versicherungsfall auch die Versicherungssumme in Anspruch genommen hätten. Bei dieser Fallgestaltung ist die Beklagte – auch als Sachwalter der Versichertengemeinschaft – die vorrangig schutzwürdige Partei. Sie liefe anderenfalls stets das Risiko, ihre gesamte Kalkulation anpassen zu müssen, obgleich sie ihre vertragliche Leistung in jeder Hinsicht erbracht hat.

Auf die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen die europarichtlinienwidrige Fassung des § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. für Versicherungsverträge hat, die keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung enthalten (vergl. insoweit Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12; Urteil des BGH vom 07. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11), kommt es nach allem nicht an. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, die erklärte Kündigung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses schließe einen späteren Widerspruch aus.

Der Kläger kann die Klageforderung nicht mit Erfolg als Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB geltend machen, da eine Verletzung (vor-) vertraglicher Pflichten seitens der Beklagten nach dem Vorgesagten nicht ersichtlich ist.

Da es bereits an einem Hauptanspruch fehlt, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Europarechtskonformität des Policenmodells wie auch die Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. sind Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung gewesen. Überdies ist die Europarechtskonformität des Policenmodells nicht entscheidungserheblich. Die Zulassung der Revision ist nach der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.