Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.01.2015 – 7 U 120/13
7. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. August 2013 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Der Kläger möchte die Nichtigkeit von Rechtshandlungen vom 28.09.2012 und 19.10.2012 im Zusammenhang mit der S… GmbH & Co. … KG (KG) festgestellt wissen.
M… R…, Lebensgefährte der Tochter des Klägers sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der N… GmbH (N…), wollte in A… einen Solarpark errichten. Über sein Vermögen war zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Stade, 73 IN 107/06). Ihm wurde am 25.11.2012 Restschuldbefreiung erteilt.
Zur Verwirklichung des Solarparks wurde am 24.04.2012 die KG gegründet. Einziger Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 5.000,00 € war R… Sc…, der den Kommanditanteil treuhänderisch für die N… hielt. Komplementärin war die H… GmbH mit der N… als Gesellschafterin, Sc… als Geschäftsführer und R… mit Generalvollmacht. Die H… firmierte am 19.06.2012 in S… I… GmbH um.
Der Gesellschaftsvertrag der KG (K 1) bevollmächtigte die Komplementärin, weitere Kommanditisten aufzunehmen, wobei der Beitritt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen und im Außenverhältnis erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam werden sollte, § 4 Abs. 1, 2 und 5 des Gesellschaftsvertrages. Bis dahin sollte der beigetretene Kommanditist im Innenverhältnis als atypischer stiller Gesellschafter nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages (GV) behandelt werden. Die Übertragung bestehender Kommanditanteile bedurfte nach § 13 der Satzung der Zustimmung aller Gesellschafter, wobei die Gesellschafter auch ohne Einberufung einer Gesellschafterversammlung beschließen konnten, § 8 Abs. 6 GV.
Bereits einen Tag nach Gründung der KG schloss diese mit der A… GmbH (A…) einen Grundstückskaufvertrag über ein Areal von 50.631 m² zu einem Kaufpreis von 253.000,00 € (K 22). Der Grundstückskaufvertrag gestattete der KG bauvorbereitende Maßnahmen. Der A… war der Rücktritt vorbehalten, falls die KG den Kaufpreis bei Fälligkeit nicht zahlt. Die Notarin teilte am 02.07.2012 mit, die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Grundstückskaufpreises lägen vor (K 25). Da die KG den Kaufpreis nicht aufbringen konnte, trat die A… am 06.08.2012 von dem Kaufvertrag zurück (B 30).
Am 17.08.2012 übertrug die N…, vertreten durch R…, ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin, der S… I… GmbH, auf den Kläger, der sie treuhänderisch für R… hielt, der Geschäftsführer wurde (K 10). Außerdem übertrug Sc… seinen Kommanditanteil an der KG am 28.08.2012 auf den Kläger (K 32), der ihn ebenfalls treuhänderisch für R… hielt. Im Ergebnis wurde der Treuhänder Sc… gegen den Kläger ausgetauscht. Sc… weigerte sich, die Anmeldung zum Handelsregister über den Wechsel zu unterzeichnen und verlangte dafür Zahlungen. Über seine Firma Q… rechnete er am 28.09.2012 gegenüber der KG für die Vertragsaufhebung netto 30.000,00 € ab (K 92).
Wegen einer Degression der gesetzlichen Einspeisungsvergütung musste der Solarpark bis zum 30.09.2012 in Betrieb genommen werden, da er ansonsten nicht hätte rentabel betrieben werden können. Für die Inbetriebnahme benötigte die KG dringend Solarmodule, die sie von der Fa. T… GmbH (T… Solar) zu einem Kaufpreis von 1.680.000,00 € erwarb. Zur Sicherheit sollten der Kommanditanteil an der KG sowie die Geschäftsanteile an der S… I… GmbH an die T… verpfändet werden. Den Vertrag vom 27.09.2012 in englischer Sprache (K 29) unterzeichnete der Kläger in eigenem Namen sowie für die T… und Sc…, daneben R… als Geschäftsführer für die S… I… GmbH. Die Gesellschafterrechte sollten beim Kläger verbleiben, namentlich das Stimmrecht, das er aber im Interesse der Pfandgläubiger ausüben musste (K 29). Der Kaufvertrag mit der T… kam sodann am 28.09.2012 zustande (K 108, B 97). Er sah in Art. 4.1 lit.a eine Anzahlung von 10 % vor Lieferung vor.
Die KG selbst konnte die Anzahlung nicht aufbringen. Sie wurde in Höhe von 168.000,00 € durch die von der Ehefrau des Beklagten zu 1. gehaltene E… GmbH (E…) erbracht, die sie später der KG in Rechnung stellte (K 196). Insgesamt erbrachte die E… in beträchtlichem Umfang Leistungen für die KG, die sie per 01.11.2012 mit 1.553.754,26 € bezifferte.
Zeitgleich mit Abschluss des Modulkaufvertrages berief der Kläger in einer Gesellschafterversammlung der S… I… GmbH vom 28.09.2012 deren Geschäftsführer R… ab und bestellte sich selbst zum neuen Geschäftsführer (K 37), der Beklagte trat als weiterer Kommanditist der KG mit einem Kommanditanteil von 5.000,00 € bei, den er zum Gesellschaftsvermögen erbrachte. Kläger und Beklagter beschlossen in einer anschließenden Gesellschafterversammlung den Gesellschaftsvertrag neu zu fassen, die Aufnahme weiterer Kommanditisten bei einer Zustimmung von 75 % der Gesellschafter sowie die Abtretung eines Geschäftsanteils mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zuzulassen (K 39). Die Änderungen meldeten sie einen Tag später, am 29.09.2012 mit den Unterschriften des Klägers, der S… I… GmbH, vertreten durch den Kläger, sowie des Beklagten zu 1. zur Eintragung in das Handelsregister an (K 40).
Die A… beantragte am 02.10.2012 eine einstweilige Verfügung gegen die KG, die ihr weitere Baumaßnahmen auf dem Grundstück untersagen sollte (K 54). Außerdem schwebte ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (12 O 283/12) zwischen der A… und der KG zu der Frage, ob der Rücktritt der A… von dem Grundstückskaufvertrag wirksam sei. In diesem Verfahren schlossen die A… und KG am 12.10.2012 einen Vergleich, nach dem der Kaufvertrag vom 25.04.2012 weiter galt, der Kaufpreis aber auf 300.000,00 € erhöht wurde (K 55). Beiden Parteien war der Widerruf bis zum 19.10.2012 vorbehalten.
Die KG konnte weiterhin den Kaufpreis weder selbst aufbringen noch sich verschaffen. Ferner teilte der Beklagte dem Kläger mit, die A… wolle inzwischen weder mit ihm noch R… weiter Geschäfte machen und drohe, den Vergleich zu widerrufen. Zudem stehe die Komplementärin schlecht dar und müsse ausgetauscht werden.
Am 19.10.2012 erklärte die S… I… GmbH ihren Austritt aus der KG (K 72) und die S… GmbH i. G., die Beklagte zu 2., ihren Eintritt (K 17). Die Beklagte zu 2. war zu diesem Zeitpunkt weder gegründet noch in das Handelsregister eingetragen. An ihrer Stelle gründete der Beklagte zu 1. in Absprache mit dem Kläger die Beklagte zu 3. (K 19), die am 07.11.2012 in das Handelsregister eingetragen wurde. Ferner veräußerte der Kläger seinen Kommanditanteil an den Beklagten für 1,00 € (K 71). Gleichzeitig unterzeichneten Kläger und Beklagter eine „Vereinbarung zum Geschäftsanteilsverkauf des Kommanditanteiles von Herrn H… F…“, nach der dem Kläger nach Veräußerung der KG die Hälfte des Veräußerungsgewinns zusteht und er seine bisherigen Barauslagen gegenüber der KG geltend machen kann (K 74). Eine anschließende Gesellschafterversammlung der KG vom 19.10.2012 stimmte einer Übertragung des Kommanditanteils des Klägers auf den Beklagten sowie einem Austausch der Komplementärin durch Austritt der S… I… GmbH und Eintritt der S… GmbH i. G. zu (K 18). Noch an demselben Tage, dem 19.10.2012, meldete der Kläger – für sich und die S… I… GmbH – und der Beklagte für sich und die Beklagte zu 3. als neuer Komplementärin - die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an (K 87).
Die A… widerrief den gerichtlichen Vergleich nicht und übertrug die Grundstücke auf die KG. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 300.000,00 € gewährte die Ehefrau des Beklagten zu 1. der KG am 25.10.2012 ein Darlehen in dieser Höhe (B 90). Streitig ist, wer das Darlehen letztlich auskehrte, die Ehefrau oder die E… zu € 150.000,00 und die Damen S… K… und S… P… zusammen zu weiteren € 150.000,00.
Der Kläger beantragte am 23.10.2012 sowie 09.11.2012 gegenüber dem Handelsregister, die Eintragungen der Änderungen vom 28.09. und 19.10.2012 auszusetzen (K 76 und 78) und erklärte am 26.10.2012 als Kommanditist und Geschäftsführer der S… I… GmbH die Rücknahme des Antrages (K 77). Das Handelsregister hat die Eintragungen ausgesetzt (K141), so dass weder der Beklagte zu 1. als neuer Kommanditist bzw. Nachfolger des Klägers noch die Beklagte zu 3. als Komplementärin in das Handelsregister eingetragen sind.
Mit Schreiben vom 11.11.2012 erklärte der Kläger die Anfechtung seiner Erklärungen vom 28.09. und 19.10.2012 wegen Irreführung und Drohung und zwar die Aufnahme des Beklagten als weiteren Kommanditisten, die Erklärungen zur Neufassung des Gesellschaftsvertrages, die Übertragung seines Kommanditanteils sowie den Austritt der S… I… GmbH und die Aufnahme der S… GmbH i.Gr., (K 83).
Aufgrund eines Antrages der T… vom 24.06.2013 (B 97) ist inzwischen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet (AG Neuruppin 15 IN 234/13). Der Kläger meldete über seine Fa. Te… GmbH Eigenleistungen von 213.461,40 € sowie 208.099,05 € zur Insolvenztabelle an, wobei der Insolvenzverwalter beide Forderungen bestritt.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte wolle ihn und seine Familie in sittenwidriger Weise aus dem Projekt Solarpark und den Gesellschaften drängen. Die KG habe die Solaranlage auch ohne Beteiligung des Beklagten zum 30.09.2012 errichten können. Die Rechtshandlungen vom 28.09. und 19.10.2012 seien nichtig.
Der Eintritt des Beklagten zu 1. als weiterer Kommanditist vom 28.09.2012 sei nach § 138 BGB sittenwidrig, da der Beklagte zu 1. mit einer Einlageleistung von nur 5.000,00 €, einen Geschäftsanteil im Wert von mindestens 600.000,00 € erhalten habe. Die Zahlung von 168.000,00 € an die T… müsse dabei unberücksichtigt bleiben, denn die Leistung habe die E… und nicht der Beklagte erbracht. Sie habe außerdem nicht bei der KG verbleiben sollen. Der Beklagte habe seine Situation am 28.09.2012 um die Angst um den Verlust seiner Ersparnisse ausgenutzt und zudem den Eindruck erweckt, er habe sich grundsätzlich mit R… schon über einen Geschäftsanteil an der KG geeinigt. Auch habe ihn der Beklagte dahingehend getäuscht, dass er an Sc… 20.000,00 € zahlen wird, damit dieser die Handelsregisteranmeldung unterzeichne. Am 08.10.2012 habe er jedoch feststellen müssen, dass Sc… der KG 30.000,00 € in Rechnung stellte (K 92) und der Betrag von der Gesellschaft getragen werden solle.
Ferner habe ihn der Beklagte zum Vertragsbruch verleitet. Der an die T… verpfändete Kommanditanteil habe mit einem weiteren Kommanditanteil des Beklagten nicht in gleicher Weise verwerten können.
Am 19.10.2012 habe ihn der Beklagte in sittenwidriger Weise getäuscht, indem er darauf verwiesen habe, die A… wolle den gerichtlichen Vergleich widerrufen, falls der Kläger nicht aus der Gesellschaft ausscheide und die Komplementärin ausgetauscht werde. Zudem sei er davon ausgegangen, er unterzeichne eine Treuhandvereinbarung, durch die der Beklagte den Kommanditanteil treuhänderisch für ihn halte.
Schließlich seien die Gesellschafterwechsel schon deshalb nichtig, weil die Änderungen nicht in das Handelsregister eingetragen seien. Abzustellen sei auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrages vom 24.04.2012, weil der spätere Gesellschaftsvertrag vom 28.09.2012 nicht wirksam zustande gekommen sei. Der Beklagte habe deshalb auf der Gesellschafterversammlung vom 28.09.2012 nicht mitstimmen dürfen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten zu 1. vom 19.10.2012 über die Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an dem Beklagten zu 1. nichtig ist,
2. festzustellen, dass die Erklärung der Beklagten zu 2. vom 19.10.2012 über ihren Eintritt in die S… GmbH & Co. … 1. KG nichtig ist,
3. festzustellen, dass die Erklärung der S… I… GmbH vom 19.10.2012 zu ihrem Austritt aus der S… GmbH & Co. … KG nicht nichtig ist,
4. festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der S… GmbH & Co. … KG vom 19.10.2012, wonach
- der Übertragung des Kommanditanteils des Klägers in Höhe von 5.000,00 € an den Beklagten zu 1.,
- dem Eintritt der Beklagten zu 2. als Komplementärin in die S… GmbH & Co. … KG sowie
- dem Austritt der S… I… GmbH als Komplementärin aus der S… GmbH & Co. … KG zugestimmt wird, nichtig ist,
5. festzustellen, dass die Vertragsvereinbarung zum Geschäftsanteilskaufs des Kommanditanteils zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. vom 19.10.2012 nichtig ist,
6. festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der S… GmbH & Co. …KG vom 28.09.2012, mit dem der Gesellschaftsvertrag der S… GmbH & Co. … KG neu gefasst wurde, nichtig ist,
7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. am 28.09.2012 nicht Kommanditist der S… GmbH & Co. …KG geworden ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben eingewandt, die KG habe sich bereits Anfang August 2012 in einer finanziellen Notlage befunden, was dem Kläger spätestens nach einer Besprechung vom 10.08.2012 bekannt gewesen sei. Bei einer Besprechung vom 23.09.2012 seien der Kläger, R… und der Beklagte zu 1. übereingekommen, dass der Beklagte für seine bereits erbrachten Beiträge zur Förderung des Projekts eine Beteiligung von 25 % bzw. einem Drittel an der KG erhalte. In Anbetracht der Anzahlung der E… auf den Kaufpreis der Module habe er eine Beteiligung von 50 % verlangt.
Später seien sich Kläger und Beklagter einig gewesen, dass die Komplementärin ausgewechselt werden müsse, weil deren finanzielle Lage einer Kreditaufnahme der KG entgegenstand.
Das Landgericht hat die Klage in Bezug auf die Beklagte zu 2. als unzulässig abgewiesen, weil diese nicht wirksam gegründet worden und damit nicht parteifähig sei. In Bezug auf die Beklagten zu 1. und 3. hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte habe mit Zustimmung der Gesellschafter der KG als weiterer Kommanditist durch Beschluss vom 28.09.2012 in die KG aufgenommen werden können. Entsprechend sei auch die gleichzeitige Neufassung der Gesellschafterversammlung wirksam. Die Aufnahme des Beklagten als Kommanditisten sei nicht nach §§ 138, 134 BGB wegen Wuchers nichtig, und zwar unabhängig davon, ob eine Zahlung 20.000,00 € an Sc… zugestimmt habe, denn der Beklagte habe schon zuvor Leistungen zum Vermögen der KG erbracht. Zur Feststellung des Wuchertatbestandes müsse der Kläger sämtliche Leistungen und Gegenleistungen vortragen. Ferner sei ein sittenwidriger Verstoß im Verhältnis zur T… und eine Verpfändung des Geschäftsanteils des Klägers zu deren Gunsten nicht ersichtlich. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der Kläger bessergestellt wäre, wenn der Beklagte nicht in die Gesellschaft eingetreten wäre.
Gegen das am 06.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.09.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.11.2013 begründet.
Die Parteien vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger weist ergänzend darauf hin, dass seine Anfechtungserklärung auch als Rücktritt von dem Kommanditkaufvertrag vom 19.10.2012 verstanden werden könne, weil der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis von 1,00 € nicht entrichtet habe. Außerdem umfasse die Anfechtungserklärung auch die „Vereinbarung zum Geschäftsanteilsverkauf des Kommanditanteiles“ über den Ausgleich des Veräußerungsgewinns und Ersatz der Barauslagen.
Die Anträge der Beteiligten gegenüber dem Handelsregister seien rein verfahrensrechtliche Erklärungen im Sinne des § 11 FamFG und könnten nicht zugleich als rechtsgeschäftliche Erklärungen gewertet werden.
Der Kläger beantragt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 01.08.2013 aufgehoben.
1. Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. vom 19.10.2012 über die Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an den Beklagten zu 1. nichtig ist.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag:
Es wird festgestellt, dass die Übertragungspflicht des Klägers in Bezug auf den Kommanditanteil des Klägers an den Beklagten zu 1. aus der Übertragungsvereinbarung vom 19.10.2012 durch Rücktritt erloschen ist,
2. Es wird festgestellt, dass die Erklärung der Beklagten zu 2. vom 19.10.2012 über ihren Eintritt in die S… GmbH & Co. … KG nichtig ist,
3. Es wird festgestellt, dass die Erklärung der S… I… GmbH vom 19.10.2012 zu ihrem Austritt aus der S… GmbH & Co. … KG nichtig ist,
4. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der S… GmbH & Co. … KG vom 19.10.2012, wonach
- der Übertragung des Kommanditanteils des Klägers in Höhe von 5.000,00 € an den Beklagten,
- dem Eintritt der Beklagten zu 2. als Komplementärin in die S… GmbH & Co. … KG sowie
- dem Austritt der S… I… GmbH als Komplementärin der S… GmbH & Co. … KG zugestimmt wird,
nichtig ist.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag:
Es wird festgestellt, dass weder die Beklagte zu 2. noch die Beklagte zu 3. am 19.10.2012 Komplementärin des S… GmbH & Co. … KG geworden ist.
5. Es wird festgestellt, dass die „Vertragsvereinbarung“ zum Geschäftsanteilskauf des Kommanditanteils zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. vom 19.10.2012 nichtig ist.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. aus der „Vertragsvereinbarung“ zum Geschäftsanteilsverkauf des Kommanditanteils zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. vom 19.10.2012 verpflichtet ist, dem Kläger im Falle eines Verkaufs des Solarparks … („A…“ oder „S…“-Deal) 50 % des Betrages von 3,8 Mio. € übersteigenden Verkaufserlöses sowie die von dem Kläger für die S… GmbH & Co. … KG in Höhe von mindestens 126.000,00 € übernommenen Auslagen zu zahlen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der S… GmbH & Co. … KG vom 28.09.2012 mit dem der Gesellschaftsvertrag der S… GmbH & Co. … KG neu gefasst worden wurde, nichtig ist.
7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. am 28.09.2012 nicht Kommanditist der S… GmbH & Co. … KG geworden ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wenden ergänzend ein, der Treuhänder Sc… habe eine Unterprovision für Vermittlungstätigkeiten, seine Treuhandtätigkeit sowie eine Abfindung für die Übertragung des Kommanditanteils in Höhe von 30.000,00 € von der KG beansprucht.
Eine Verpfändung des Kommanditanteils des Klägers an die T… sei ihnen nicht bekannt gewesen. Die T… sei an mehreren späteren Gesprächen beteiligt gewesen, ohne jemals eine entsprechende Verpfändung zu erwähnen.
Die Beteiligten hätten am 19.10.2012 vor der Notarin … übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben und entsprechend dem Antrag bei dem Handelsregister über den Austausch der Komplementärin sowie den Eintritt der Beklagten zu 3. beschlossen.
Der Beklagte zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 den Kaufpreis für den Kommanditanteil von 1,00 € dem Kläger übergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das erstinstanzliche Urteil sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist unzulässig, da sie nicht parteifähig ist. Sie wurde ohne einen Gesellschaftsvertrag nach §§ 2 ff. GmbHG und Eintragung in das Handelsregister nach §§ 7 ff. GmbHG nicht wirksam errichtet.
In Bezug auf die Beklagten zu 1. und 3. sind die Klageanträge zu 2., 3. sowie der Hilfsantrag zu 4. in Bezug auf die Beklagte zu 2. unzulässig.
Dem Klageantrag zu 2., mit dem die Nichtigkeit des Beitrittes der Beklagten zu 2. festgestellt werden soll, fehlt das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte zu 2. nicht Komplementärin der KG geworden ist. Aus diesem Grunde ist auch der Hilfsantrag zu 4. in Bezug auf die Beklagte zu 2. auf Feststellung, dass diese nicht Komplementärin geworden ist, unzulässig.
Dem Klageantrag zu 3. auf Feststellung, dass die Austrittserklärung der S… I… GmbH vom 19.10.2012 nichtig ist, fehlt das Feststellungsinteresse, weil diese Gesellschaft nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist. Selbst wenn eine entsprechende Feststellung getroffen würde, bleibe dies ohne Auswirkung auf die S… I… GmbH.
Im Übrigen ist die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 3. zulässig. Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 ZPO zur Seite auf Feststellung, ob die streitgegenständliche Rechtsakte nichtig sind. Dies gilt auch für den Hauptantrag zu 4., der sich allein darauf bezieht, ob der Beschluss der Gesellschafterversammlung nichtig ist.
Die zulässige Klage gegen die Beklagten zu 1. und 3. ist in der Sache unbegründet. Die streitgegenständlichen Rechtsakte zwischen den Parteien vom 28.09.2012 und 19.10.2012 sind weder nichtig noch wirksam angefochten. Ebenso wenig sind die Hilfsanträge begründet.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes, wobei die Anträge in chronologischer Reihenfolge geprüft werden:
1. Klageantrag zu 7.: Beitritt des Beklagten zu 1. als Kommanditist am 28.09.2012
Der Beklagte zu 1. ist am 28.09.2012 wirksam weiterer Kommanditist der KG geworden.
a)
Sein Beitritt richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag vom 24.04.2012 (K 1, GV a.F.), da der neue Gesellschaftsvertrag von demselben Tage (K 39, GV n.F.) noch nicht beschlossen war.
Die Aufnahme als Kommanditist erfolgte nach § 4 Abs. 2 des GV a.F. durch Beitrittserklärung, über die die Gesellschafterversammlung in ihrer nächsten Sitzung entscheidet. Die Gesellschafterversammlung kann nach § 6 Abs. 6 GV a.F. mit Zustimmung aller Gesellschafter auch ohne Einhaltung der Formalien beschließen, wobei den Kommanditisten je € 5.000,00 Kommanditanteil eine Stimme zukommt und der Komplementärin kein Stimmrecht zusteht, § 9 Abs. 3 GV a.F. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der einzige Kommanditist, so dass er allein über den Beitritt des Beklagten entscheiden konnte. Seine Zustimmung zum Beitritt des Beklagten zu 1. bestätigt seine Erklärung von demselben Tage gegenüber der Notarin … in Zusammenhang mit der anschließenden Gesellschafterversammlung von demselben Tage (K 39).
Im Außenverhältnis soll der Beitritt nach § 4 Abs. 5 GV a.F. erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam werden. Im Innenverhältnis sollen dem neuen Kommanditisten dagegen als einem atypischen stillen Gesellschafter die vollen Kommanditistenrechte zustehen. Die Eintragung in das Handelsregister bewirkte demnach nur die Offenkundigkeit gegenüber dem Rechtsverkehr und die Beschränkung der Haftung nach §§ 175, 176 HGB.
Die Gesellschafter – der Kläger als Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementärin und der Beklagte als weiterer Kommanditist – bestätigten ein weiteres Mal den Eintritt des Beklagten als Kommanditisten in dem von allen Gesellschaftern unterzeichneten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister (K 40). Zu diesem Zeitpunkt war bereits die neue Satzung beschlossen (K 39), die in § 3 Abs. 4 GV n.F. für die Aufnahme eines neuen Kommanditisten nur noch eine Mehrheit von 75 % der Stimmen vorsah, nicht zwischen Außen- und Innenverhältnis differenzierte und den Beitritt im Außenverhältnis nicht mehr von einer Eintragung in das Handelsregister abhängig machte.
Selbst wenn die Wirksamkeit des Beitritts des Beklagen zu 1. als zusätzlicher Kommanditist von einer Eintragung in das Handelsregister abhängig wäre, müsste sich der Kläger nach §§ 158 Abs. 1, 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als ob der Beklagte zu 1. in das Handelsregister eingetragen worden wäre, da er den Bedingungseintritt verhindert hat. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2012 (K 77) den Antrag gegenüber dem Handelsregister zurückgenommen, nachdem er schon mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 (K 76), wiederholt mit Schreiben vom 09.11.2012 (K 78), die Aussetzung der Eintragung bei dem Handelsregister beantragt hatte. Tatsächlich hat das Registergericht auf Betreiben des Klägers mit Beschluss vom 16.01.2013 die Eintragung ausgesetzt (K 140).
b)
Der Beitritt des Beklagten als weiterer Kommanditist ist nicht nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
aa)
Der Beklagte hat weder eine Zwangslage des Klägers ausgenutzt noch steht die Kommanditeinlage von € 5.000,00 in einem sittenwidrigen groben Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert des Kommanditanteils.
Tatsächlich befand sich die KG in einer Zwangslage. Der Beklagte hat die Zwangslage jedoch nicht ausgenutzt, um für einen sittenwidrig geringen Preis eine Kommanditeinlage mit einem unverhältnismäßig höheren Wert zu erwerben. Ohne Hilfe des Beklagten hätte das Projekt Solarpark nicht weiter verwirklicht werden können:
Die KG war nicht Eigentümerin der Grundstücke geworden und verfügt weder über eigene finanziellen Mittel, diese zu erwerben, noch besaß sie die Kreditwürdigkeit, sich die finanziellen Mittel zu beschaffen. Die Verkäuferin war vom Kaufvertrag zurückgetreten (B 30).
Für die begonnenen Baumaßnahmen gab es nach einer Telefonnotiz der Klägervertreterin vom 19.10.2012 (K 69) keine Baugenehmigung. Die A… als Verkäuferin hatte bereits am 02.10.2012 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die der KG weitere Baumaßnahmen auf dem Gelände untersagen sollte (K 54).
Gleichzeitig musste die Solaranlage bis zum 30.09.2012 ans Netz gehen, weil ansonsten die Einspeisungsvergütung nach EEG geringer gewesen wäre und die Solaranlage danach nicht mehr hätte wirtschaftlich betrieben werden können.
Für die Inbetriebnahme benötigte die KG Solarmodule. Dazu hatte die KG mit der T… am 28.09.2012 einen Kaufvertrag über Solarmodule im Wert von € 1.686.060,00 netto geschlossen (K 30, K 108 mit beiden Unterschriften, B 97). Nach Art. 4.1 des Vertrages musste die KG bis zum 01.10.2012 eine Anzahlung von € 168.606,00 und bis zum 25.11.2012 den Restkaufpreis von € 1.517,545,00 leisten.
Im Hinblick auf die Beteiligung des Beklagten hat die von dessen Ehefrau gehaltene E… für die KG die Anzahlung an die T… erbracht, wodurch das Projekt fortgeführt werden konnte. Zutreffend weist der Kläger darauf, dass die E… sodann die Forderung bei der KG geltend machte und die Leistung nicht als Kapitaleinlage ersatzlos an die KG fließen sollte. Gleichwohl hätte die T… die Solarmodule ohne die Zahlung der E… nicht geliefert und das Projekt wäre, abgesehen davon, dass der Grundstückskaufvertrag widerrufen war, auch daran gescheitert. Insgesamt hat die E… umfangreiche Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht, in dem die KG keine Kredite hätte erlangen können. Eine Kostenaufstellung des Klägers zum 19.10.2012 endet mit € 1.100.941,67 (K 16). Der Beklagte beziffert die Leistungen der E… per 01.11.2012 auf € 1.553.754,26, wobei einzelne Leistungen streitig sind. Insgesamt zeigt dies aber, dass die E… auf eigenes Risiko in beträchtlichen Umfang Leistungen für die KG erbracht hat.
Der Kläger hat zwar behauptet, die KG hätte eine Inbetriebnahme aus eigener Kraft erreichen können, lässt aber offen, wie dies mit einem Stammkapital von € 5.000,00 – der Kommanditeinlage des einzigen Kommanditisten – hätte bewältigt werden können. Die Komplementärin war nach § 3 Abs. 1 des GV a.F. und n.F. nicht an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt (K 1 und 39). In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 hat der Kläger - persönlich gehört - bestätigt, dass der Solarpark ohne die Hilfe des Beklagten nicht hätte verwirklicht werden können.
Angesichts der finanziellen Situation der KG erscheint der Preis von € 5.000,00 für eine 50%tige Kommanditbeteiligung nicht unverhältnismäßig. Der Kommanditanteil des Klägers war nicht höher. Zwar wendet er ein, er habe darüber hinaus Leistungen im Wert von € 203.383,67 (Übersicht K 11) erbracht. Im Falle eines Scheiterns des Projekts wären diese jedoch wertlos gewesen.
bb)
Die Kommanditbeteiligung des Beklagten ist auch nicht deshalb nach § 138 BGB sittenwidrig, weil er den Kläger zum Vertragsbruch gegenüber der T… und Beeinträchtigung eines Pfandrechts dieser Gesellschaft verleitet hätte.
Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte Kenntnis von einem Pfandrecht der T… wusste. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe unmittelbar eine Abschrift des Verpfändungsvertrages erhalten, was sich aus der Anlage K 28 ergebe (Ss. Vom 10.10.2014, S. 9). Zum einen hat der Beitritt des Beklagten als weiterer Kommanditist in Zusammenhang mit dessen Finanzierungsbemühungen ein etwaiges Pfandrecht an dem Kommanditanteil des Klägers weder berührt noch entwertet. Ohne den Beklagten wäre das Projekt gescheitert und der Kommanditanteil des Klägers wertlos gewesen.
Zum anderen bleibt fraglich, ob überhaupt ein Pfandrecht entstanden ist. Die Begründung eines Pfandrechts setzt nach § 1205 BGB eine Einigung der Parteien voraus. An dem Vertrag in englischer Sprache vom 27.09.2012 (K 29) war die T… nicht beteiligt. Vielmehr handelte der Kläger in eigenem Namen sowie für die T…. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB oder eine Genehmigung der T… sind nicht vorgetragen.
Schließlich waren der E-Mail vom 27.09.2012 (K 28) nach ihrem Text nur Vertragsentwürfe beigefügt.
Abgesehen davon, hätte sich in erster Linie der Kläger um die Einhaltung seiner vertraglichen Vereinbarungen bemühen müssen. Eine etwaige eigene Vertragsuntreue kann er nicht dem Beklagten anlasten.
cc)
Ebenso wenig ist die Kommanditbeteiligung wegen eines Verleitens zum Vertragsbruch im Verhältnis zu R… begründet. Der Kläger hat nicht unter Beweis gestellt, dass der Beklagte den Treuhandvertrag überhaupt kannte. VII. des Treuhandvertrages vom 17.08.2012 (K 10) sieht die Geheimhaltung der Treuhänderstellung in Bezug auf die Gesellschaftsanteile an der Komplementärin nach außen vor. Dies ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass R…, dem Quasi-Schwiegersohn des Klägers, zu diesem Zeitpunkt noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden war. Die Treuhänderstellung ergibt sich auch nicht aus der Abberufung des R… als Geschäftsführer der Komplementärin oder der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Komplementärin (K 37). Für den Beklagten bestätigte dies die alleinige Verfügungsbefugnis des Klägers, der nicht auf eine weitere Beteiligung des R… drängte. Im Übrigen gilt auch hier: Für die Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten war in erster Linie der Kläger verantwortlich. Er kann seine eigene Vertragsbrüchigkeit nicht dem Beklagten vorwerfen.
c)
Schließlich kann der Kläger seine Erklärungen zum Beitritt des Beklagten als Komplementär nicht wegen einer arglistigen Täuschung im Hinblick auf die Zusage einer Zahlung von € 20.000,00 an Sc… nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Eine solche Vereinbarung ergibt sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen und der Kläger hat keinen Beweis angeboten.
Hinzu kommt, dass seine Anfechtungserklärung vom 01.11.2012 (K 83) verspätet ist. Sollte sich der Kläger dahingehend geirrt haben, dass nicht der Beklagte, sondern die KG eine Abfindung an Sc… zahlen soll, damit er bei einem Antrag gegenüber dem Handelsregister auf Eintragung der Änderungen mitwirkt, hat der Kläger diesen Irrtum spätestens am 08.10.2012 erkannt, als er die Rechnung der Q… vom 28.09.2012 sah. Er hätte dann nach § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anfechten müssen. Die Anfechtungserklärung fast einen Monat später ist nicht mehr unverzüglich.
2. Klageantrag zu 6.: Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages vom 28.09.2012
Der Gesellschaftsvertrag vom 28.09.2012 ist nicht nichtig. In der Gesellschafterversammlung bei der Notarin … waren sämtliche Gesellschafter anwesend: der Kläger als Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementärin sowie der Beklagte, wobei nur die Kommanditisten nach § 9 Abs. 3 GV a.F. stimmberechtigt waren. Die Kommanditisten haben einstimmig den neuen Gesellschaftsvertrag beschlossen. Der Beklagte konnte hierbei mitstimmen, da er – wie dargetan - zumindest intern wirksam als Kommanditist beigetreten war. Selbst wenn sein Beitritt nicht wirksam gewesen sein sollte, hätte der Kläger als alleiniger Kommanditist den Gesellschaftsvertrag neu fassen und über die Änderungen entscheiden können.
3. Klageantrag zu 1.: Nichtigkeit der Übertragung des Kommanditanteils des Klägers auf den Beklagten vom 19.10.2012
Der Kläger hat am 19.10.2012 seinen Kommanditanteil auf den Beklagten übertragen (K 71). Die Veräußerung des Kommanditanteils bedurfte nach § 13 Abs. 1 GV n.F. (K 39) der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Anwesend waren beide Kommanditisten, der Kläger zugleich als Geschäftsführer der Komplementärin. Die Gesellschafterversammlung von demselben Tage stimmte darüber hinaus der Übertragung des Kommanditanteils auf den Beklagten ausdrücklich zu (K 18).
Wirksam werden sollte die Übertragung nach § 1 Abs. 4 des Vertrages mit Eintragung in das Handelsregister. Kläger, Beklagter und Komplementärin stellten noch an demselben Tage einen Antrag auf Eintragung in das Handelsregister (K 73), den der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2012 (K 77) zurücknahm, nachdem er schon mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 (K 76) und vom 09.11.2012 (K 78), die Aussetzung der Eintragung bei dem Handelsregister beantragt hatte. Tatsächlich hat das Registergericht mit Beschluss vom 16.01.2013 die Eintragung ausgesetzt (K 140). Da der Kläger den Bedingungseintritt wider Treu und Glauben vereitelt hat, muss er sich nach § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als ob die Bedingung, d.h. die Eintragung im Handelsregister, erfolgt sei.
Die Vereinbarung über die Übertragung des Kommanditanteils des Klägers auf den Beklagten ist nicht nichtig:
a)
Die Vereinbarung ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Der Beklagte hat weder eine Zwangslage des Klägers oder dessen Unerfahrenheit ausgenutzt, noch stehen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis.
An Kaufpreis wurde zwar lediglich ein Betrag von € 1,00 vereinbart. Zum einen hat der Kläger nicht dargetan, dass dies unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten nicht dem tatsächlichen Wert entsprach. Zum anderen steht die Übertragung des Geschäftsanteils in Zusammenhang mit der „Vereinbarung zum Geschäftsanteilsverkauf des Kommanditanteiles von Herrn H… F…“ von demselben Tage zu sehen, nach der bei Veräußerung der Solaranlage ein Veräußerungsgewinn (Kaufpreis abzüglich Kosten) zwischen den Parteien hälftig geteilt wird und die bisherigen Barauslagen des Klägers durch die KG getragen werden (K 74). Zusammengenommen entsprachen die Vereinbarungen dem wirtschaftlichen Wert des Kommanditanteils.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10.10.2014 (S. 7) behauptet, ein Investor P… M… habe für einen 25 %igen Anteil € 150.000,00 angeboten, deutet auch dies im Hinblick auf das zwischen den Parteien vereinbarte Gesamtpaket nicht auf eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch den Beklagten zu 1. hin, denn der Kläger hätte entsprechend seinem Kommanditanteil am Veräußerungsgewinn partizipiert. Im Falle einer erfolgreichen Veräußerung hätte sein Anteil € 150.000,00 übersteigen können.
b)
Der Verkauf des Kommanditanteils ist auch nicht wegen Verleitens zum Vertragsbruch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kläger hat in § 4 der „Vereinbarung über die Übertragung einer Kommanditeinlage“ ausdrücklich erklärt, seine Kommanditeinlage sei frei von Rechten Dritter (K 71). Außerdem hat er nicht unter Beweis gestellt, dass ein Pfandrecht an seinem Kommanditanteil zu Gunsten der T… entstanden ist.
Statt dessen zeigt der Vortrag des Klägers zu weiteren Kaufinteressenten, dass er sich bei der Veräußerung seines Kommanditanteiles bedenkenlos über ein etwaiges Pfandrecht der T… hinweggesetzt hätte. Seine etwaige Vertragsuntreue ist nicht im Sinne einer Sittenwidrigkeit dem Beklagten anzulasten.
c)
Die Anteilsübertragung ist auch nicht nach §§ 123, 142 Abs. 1 BGB durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Der Kläger hat eine arglistige Täuschung nicht zu beweisen vermocht. Grundsätzlich muss der Anfechtende die Voraussetzungen für die Anfechtung beweisen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 123, Rn. 30).
Unstreitig hat der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass die A… den Vergleich über den Grundstückskaufvertrag widerruft, falls der Kläger nicht aus der KG ausscheidet. Der Kläger hat aber nicht unter Beweis gestellt, dass diese Behauptung unrichtig ist und der Beklagte ihn getäuscht hat. Vielmehr bestätigt das Schreiben der A… vom 15.07.2013 (B 87) die Angaben des Beklagten. Die A… wollte weder an den Kläger noch R… oder Firmen in deren Einfluss das Grundstück verkaufen.
d)
Ebenso wenig ist der Anteilskauf nach §§ 119, 142 Abs. 1 BGB wirksam angefochten und nichtig. Der Kläger erklärte die Anfechtung u.a. deswegen, weil er davon ausgegangen sei, bei dem Vertrag über Verkauf des Kommanditanteils handle es sich um einen Treuhandvertrag. Der Anfechtende muss auch insoweit alle Voraussetzungen für Anfechtung dartun und beweisen (vgl. Palandt /Ellenberger a.a.O., § 119, Rn. 32).
Beide Vereinbarungen sind klar und übersichtlich. § 1 der Anlage K 71 ist mit „Verkauf und Abtretung“ überschrieben. Die Anlage K 74 nimmt Bezug auf den „Geschäftsanteilsverkauf“. Treuhandregelungen sind in beiden Verträgen nicht ansatzweise enthalten. Was der Kläger hieran nicht verstanden hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal er Treuhandvereinbarungen mit R… kannte.
e)
In zweiter Instanz erklärt der Kläger erstmals den Rücktritt vom Vertrag, weil der Beklagte den Kaufpreis von € 1,00 nicht bezahlt habe und macht dies mit seinem Hilfsantrag geltend.
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt sind nicht dargetan. Das Recht zum Rücktritt setzt nach §§ 433 Abs. 2, 323 Abs. 1 BGB voraus, dass der Kläger dem Beklagten zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt hat. Dazu hat er nichts vorgetragen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Kaufpreis von € 1,00 bereits früher (so der Beklagte) oder erst in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2014 gezahlt hat.
4. Klageantrag zu 2.: Eintritt der Beklagten zu 2. als Komplementärin
Die Klage ist - wie dargetan - insoweit unzulässig. Ihr fehlt das Feststellungsinteresse. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte zu 2. nicht Komplementärin der KG geworden ist
5. Klageantrag zu 3.: Austritt der S… I… GmbH als Komplementärin
Unzulässig ist die Klage - wie dargetan - auch in Bezug auf den Klageantrag zu 3. Ihr fehlt das Feststellungsinteresse, nachdem die S… I… GmbH noch nicht einmal Partei dieses Verfahrens ist.
6. Klageantrag zu 4.: Nichtigkeit der Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 19.10.2012
Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 19.10.2012 mit der Zustimmung zu
- der Übertragung des Kommanditanteils des Klägers in Höhe von 5.000,00 € an den Beklagten,
- dem Eintritt der Beklagten zu 2. als Komplementärin in die S… GmbH & Co. … KG sowie
- dem Austritt der S… I… GmbH als Komplementärin der S… GmbH & Co. … KG,
sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht unter Beweis gestellt, dass die Angaben des Beklagten, die A… wollte nicht an die KG veräußern, solange der Kläger und die S… I… GmbH dort Gesellschafter sind, falsch sind.
Auch der in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag auf Feststellung, dass weder die Beklagte zu 2. noch die Beklagte zu 3. Komplementärin der KG geworden sind, war abzuweisen.
Der Hilfsantrag ist in Bezug auf die Beklagte zu 2. unzulässig. Dem Antrag fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse, da niemand behauptet, die Beklagte zu 2. sei tatsächlich Komplementärin der KG geworden.
In Bezug auf die Beklagte zu 3. ist der Hilfsantrag unbegründet, da sie als GmbH i.G. Komplementärin der Klägerin geworden ist. Die Gesellschafter haben am 19.10.2012 über den Austausch der Komplementärin beschlossen. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses hängt nach Änderung der Satzung vom 28.09.2012 nicht von der Eintragung in das Handelsregister ab.
Die Beitrittserklärung der Beklagten zu 3. ist ferner nicht von dem Kläger angefochten. Die Anfechtungserklärung des Klägers vom 1. November 2012 (K 83) betrifft nicht den Eintritt der Beklagten zu 3. Nach der Überschrift wollte der Kläger zwar sämtliche Erklärungen vom 19.10.2012 in Zusammenhang mit der KG anfechten. In seiner anschließenden Anfechtungserklärung beschränkt er sich dann aber auf die Aufnahme der Beklagten zu 2. in die KG und lässt die Beklagte zu 3. unerwähnt. Abgesehen davon hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, inwieweit ihn der Beklagte zu 1. in Bezug auf die Beklagte zu 3. getäuscht haben will. Der Kläger ist auch insoweit beweispflichtig.
7. Klageantrag zu 5.: Nichtigkeit der „Vertragsvereinbarung zum Geschäftsanteilsverkauf des Kommanditanteils“ des Klägers vom 19.10.2012
Die „Vertragsvereinbarung zum Geschäftsanteilsverkauf des Kommanditanteils“ ist nicht nichtig.
Die Vereinbarung ist nicht nach § 138 BGB nichtig. Der Kaufpreis von 1,00 € steht nicht in einem sittenwidrigen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert des Kommanditanteils des Klägers. Zutreffend weist der Kläger (Bl. 1268) darauf hin, dass die Vereinbarung als Einheit zusammen mit der „Vertragsvereinbarung zum Geschäftsanteilsverkauf des Kommanditanteils von Herrn H… F…“ (K 74), nach der dem Kläger nach Veräußerung der KG die Hälfte des Veräußerungsgewinns zustehen soll. Der Kläger erhielt damit im Ergebnis den wirtschaftlichen Wert seines Kommanditanteils ersetzt. Die späteren Vergleichsversuche (K 155 ff.) zeigen, dass die Parteien genau diese Vereinbarung wollten (vgl. Bl. 1529).
Die Vereinbarung ist auch nicht nachträglich entfallen. Der Kläger kann sich nicht von ihr nach §§ 323, 324 i.V.m. 241 Abs. 2 oder 313 BGB durch Rücktritt lösen. Er macht zwar geltend, der Beklagte habe die KG zu seinen Lasten ausgehöhlt und dadurch einen Veräußerungsgewinn verhindert, wodurch er eine fällige Leistung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB nicht ordnungsgemäß erbracht bzw. gegen Nebenpflichten aus der Vereinbarung verstoßen habe bzw. die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Der Beklagte für die KG habe bevorzugt Zahlungen an seine Ehefrau bzw. die E… erbracht.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch spätere Rechtshandlungen die Position des Klägers aus der Vereinbarung schuldhaft geschmälert hat, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis dürfte die KG allein schon im Hinblick auf die noch offene Forderung der T… in Höhe von netto € 1.517.454,00 insolvenzreif gewesen sein. Hinzu kommen die allein aus diesem Verfahren bekannten Forderungen der Ehefrau und der E…. Der Insolvenzverwalter hat Forderungen der E… in Höhe von 1.138.869,97 € anerkannt (K 258, S. 7). Soweit der Beklagte als Geschäftsführer der Komplementärin auf die Forderungen Zahlungen erbracht hat, verstößt er damit nicht gegen die Vereinbarung mit dem Kläger, da die Forderungen außerhalb der Insolvenz in jedem Fall hätten beglichen werden müssen. Wurden dadurch andere Gläubiger benachteiligt, kann der Insolvenzverwalter die Zahlungen unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO anfechten und der Beklagte haftet nach § 64 GmbHG für die Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit persönlich. Die Insolvenz hätte dadurch nicht verhindert und ein Gewinn zu Gunsten des Klägers geschmälert werden können.
Der Kläger macht geltend, seine Anfechtungserklärung vom 01.11.2012 (K 83) beziehe sich auch auf diese Vereinbarung (K 74). Die Auslegung der Erklärung nach § 133 BGB ergibt jedoch, dass der Kläger diese Erklärung nicht angefochten hat. Die Überschrift deutet noch auf eine umfassende Anfechtung aller Erklärungen vom 19.10.2012 in Zusammenhang mit der KG hin. Der Einleitungssatz schränkt die Anfechtung dann aber ein auf die im Notariat … an diesem Tag abgegebenen Erklärungen zur Übertragung der Kommanditbeteiligung, dem Austritt der S… I… GmbH und die Aufnahme der S… GmbH i.Gr. Die „Vertragsvereinbarung zum Geschäftsanteilsverkauf des Kommanditanteils“ ist weder vor der Notarin geschlossen, noch wird sie in der Anfechtungserklärung aufgeführt. Der pauschale Betreff in der Überschrift kann die Vereinbarung nicht einbeziehen.
Die Anfechtungserklärung in der Berufungsbegründung vom 6. November 2013 (Bl. 1232, 1268) ist für eine Irrtumsanfechtung nach § 121 Abs. 1 BGB verspätet und die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB liegen – wie dargetan - nicht vor.
Auch der Hilfsantrag zu 5., die Feststellung, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger 50 % eines den Betrag von 3,8 Mio. € übersteigenden Verkaufserlöses zu zahlen sowie Auslagen von mindestens 126.000,00 € zu ersetzen, ist unbegründet.
Die „Vertragsvereinbarung zum Geschäftsanteilsverkauf des Kommanditanteils von Herrn H… F…“ (K 74) verpflichtet Kläger und Beklagten in Nr. 3 lediglich, den Veräußerungsgewinn in gemeinsamer Abstimmung hälftig zu teilen, wobei „beide Seiten“ die Kosten auf ca. € 3,8 Mio. und den Verkaufserlös auf ca. € 4,4 Mio. schätzten. Dies war die Hoffnung beider und ist ausdrücklich als Schätzung in Ca.-Beträgen gekennzeichnet. Den tatsächlichen Ausgleichsanspruch wollten die Parteien nach dem vereinbarten Modus mit den dann vorliegenden konkreten Zahlen erst noch errechnen. Kosten von € 3,8 Mio. haben die die Parteien nicht fix zwischen sich vereinbart.
Ebenso wenig kann der Kläger auf der Grundlage der Nr. 6 der Vereinbarung Feststellung gegenüber den Beklagten beantragen festzustellen, welche Summe die KG an Barauslagen zu tragen hat. Die Beklagten können nicht mehr für die KG handeln. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der KG nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen, so dass sich der Kläger insoweit an den Insolvenzverwalter halten muss und bereits Forderungen zur Tabelle angemeldet hat. Der Insolvenzverwalter muss prüfen, ob und in welcher Höhe Forderungen des Klägers auf der Grundlage der Vereinbarung begründet sind, nicht der Beklagte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.
Die Schriftsätze vom 30.10.2014, 04.11.2014, 24.11.2014, 08.12.2014 und 05.01.2015 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird wie folgt festgesetzt:
Kommanditanteil Kl.
€
100,00
Kommanditanteil Bekl.
€
100,00
Austritt S… I… GmbH
€
1.000,00
Eintritt S… B.. GmbH
€
1.000,00
Hilfsantrag zu 6. Gewinnanteil
€
100,00
Hilfsantrag zu 6. Kostenersatz
€
100.800,00
Insgesamt
€
113.100,00
Soweit die Parteien um die Kommanditanteile an der KG streiten, verringerte sich deren Wert nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen Erinnerungswert von 100,00 €.
Für Ein- und Austritt der Komplementärin ist auf den Wert der Geschäftsführung abzustellen. Diesen schätzt der Senat auf 1.000,00 €, da auch im Insolvenzverfahren Aufgaben bei der geschäftsführenden Gesellschafterin verbleiben, z.B. im Verhältnis zum Registergericht.
Für den Wert des Gewinnanteils war im Hinblick auf das Insolvenzverfahren nur ein Erinnerungswert anzunehmen.
Den Anspruch auf Kostenersatz hat der Kläger auf € 126.000,00 beziffert. Für die Feststellung waren davon 80 % = € 100.900,00 ansetzen.
Ansonsten wirkten sich die Hilfsanträge zweiter Instanz nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus, da sie sich auf denselben Streitgegenstand wie der Hauptantrag beziehen.
Die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz ist nicht angegriffen und kann so verbleiben. Abzustellen ist auf den Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung, § 40 GKG. Die Anträge wurden in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2013 erstmals gestellt (Bl. 682). Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG noch nicht eröffnet. Nach den Eintragungen im Handelsregister wurde es erst durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 21. Oktober 2013 eröffnet.