Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.04.2015 – 12 U 165/13

12. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. September 2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 76/12, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 96,39 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung einer Haftung des Beklagten für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit einer Operation vom 15.01.2009 am Epicondylus radialis des rechten Oberarmknochens nach der Methode von Hohmann/Wilhelm wegen jedenfalls seit 2005 bestehender Schmerzen der Klägerin am rechten Ellenbogen. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob eine Indikation für die Operation vorgelegten hat und die Klägerin hinreichend über Risiken der Operation und Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde sowie über Behandlungsfehler des Beklagten in der Nachbehandlung der Klägerin, wobei der Beklagte bei einem Nachsorgetermin am 09.02.2009 eine leichte Schwellung des Handgelenks feststellte und der Klägerin auch wegen des Verdachts auf einen beginnenden Morbus Sudeck das Medikament Prednisolon verordnete. Diesbezüglich streiten die Parteien darüber, ob der Beklagte darüber hinaus der Klägerin Schmerzmittel hätte verordnen müssen, und inwieweit von der Klägerin dem Beklagten gegenüber Schmerzen angegeben wurden. Die Parteien streiten weiterhin über die Folgen eines etwaigen Behandlungsfehlers sowie über den von der Klägerin geltend gemachten Haushaltsführungs- sowie Erwerbsschaden und die Höhe eines gegebenenfalls zu zahlenden Schmerzensgeldes. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Mit am 25.09.2013 verkündetem Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.100,00 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,17 € zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten lediglich ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Verzögerung der Schmerzbehandlung um zwei Wochen im Februar 2009 aus §§ 280, 253 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag sowie aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB zu. Im Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die vom Beklagten am 15.01.2009 vorgenommene Operation fehlerhaft gewesen sei. Die Operation sei indiziert gewesen, nachdem nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die konservativen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft gewesen seien. Es sei auch die zutreffende Operationstechnik verwendet und nach dem Inhalt der Behandlungsunterlagen fehlerfrei ausgeführt worden. Auch eine fehlerhafte bzw. unzureichende Aufklärung sei nicht festzustellen. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bestätigt, dass mehrere Aufklärungsgespräche erfolgt seien und mit ihr auch über die Risiken der Operation und die Möglichkeit gesprochen worden sei, dass die Schmerzen auch nach der Operation wiederkommen könnten. Sie habe nicht der Darstellung des Beklagten zum üblichen Ablauf der Operationsaufklärung und Operationsvorbereitung widersprochen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe die dargestellte Aufklärung als praxis- und standardgerecht sowie völlig ausreichend bewertet. Zudem sei eine hypothetische Einwilligung anzunehmen, da die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung angegeben habe, wegen der anhaltenden Schmerzen trotz der dargestellten Risiken zu der Operation entschlossen gewesen zu sein. Der Beklagte habe aber im Rahmen der Nachbehandlung in der Zeit vom 09. bis 24.02.2009 nicht ausreichend auf die Beschwerden der Beklagten durch eine gezielte Schmerzmedikation reagiert. Es sei davon auszugehen, dass die Wunde am 09.02.2009 - wie die Klägerin glaubhaft und für den Sachverständigen medizinisch nachvollziehbar versichert habe - stark schmerzhaft gewesen sei, dass die Klägerin dies dem Beklagten auch mitgeteilt habe und sich insoweit eine Behandlungsbedürftigkeit entwickelt habe. Dem Beklagten sei daher vorzuwerfen, sich trotz des Hinweises der Klägerin auf ihre stärker werdenden Schmerzen nur auf die Verordnung von Prednisolon beschränkt und weder schmerzstillende Mittel noch Physiotherapie verordnet zu haben. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen seien die verordneten Medikamente keine hinreichende Schmerzmedikation, auch stelle das Unterlassen der Verordnung von Physiotherapie einen einfachen Behandlungsfehler dar. Der Sachverständige habe allerdings nicht bestätigen können, dass sich bei früherer Behandlung mit Schmerzmitteln und Krankengymnastik das nunmehr behauptete Schadensbild anders entwickelt hätte. Für die um zwei Wochen verspätete Reaktion auf die Schmerzen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.100,00 € angemessen, aber auch ausreichend. Die Klägerin habe dementsprechend einen Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,17 €. Weitergehende Ansprüche stünden ihr nicht zu. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 02.10.2013 zugestellte Urteil mit am 24.10.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 28.11.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte hat gegen das ihm am 01.10.2013 zugestellte Urteil mit am 30.10.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.01.2014 mit am 30.12.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Operation am 15.01.2009 sei nicht indiziert gewesen, da die konservativen Behandlungsmöglichkeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft gewesen seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Verordnung von manueller Therapie und Fangopackungen im Jahre 2005 wegen eines HWS-Syndroms erfolgt seien und nicht die Epicondylitis betrafen. Die Feststellungen des Landgerichts, die konservativen Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft gewesen, stünden insoweit in Widerspruch zu den festgestellten Tatsachen. Zudem sei auch nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die Therapie durch Injektionen mit Kortison das erste Mittel der Wahl gewesen, so dass nach Ausschöpfen dieses Mittels allenfalls eine relative Indikation zur Operation vorgelegen habe, da die weiteren konservativen Behandlungsmöglichkeiten als zweite Mittel der Wahl gleichwertig zur Operationsmöglichkeit gestanden hätten. Auch eine hinreichende Aufklärung durch den Beklagten sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe sich nicht konkret an das Aufklärungsgespräch erinnern können. Er habe sein übliches Vorgehen dargestellt, ohne hierbei konkret zu werden. In Anbetracht der erheblichen Schwere der möglichen Komplikationen sei er jedoch verpflichtet gewesen, konkret auf deren einzelne Risikowahrscheinlichkeit und auf mögliche Auswirkungen hinzuweisen. Zudem habe er nur unvollständig aufgeklärt. So seien etwaige Auswirkungen auf die Gebrauchsfähigkeit des Armes wegen einer Beeinträchtigung der Hand ganz offensichtlich überhaupt nicht angesprochen worden. Der Beklagte habe sie über die Möglichkeit des Entstehens eines Morbus Sudeck aufklären und ihr hierzu erläutern müssen, dass neben den anderen Gefahren auch erhebliche Funktionsstörungen des Armes und der Hand mögliche Folgen seien. Sie habe der Operation in der Fehlvorstellung zugestimmt, entweder eine Besserung der Schmerzen realisieren zu können oder - bei einem Fehlschlag der Operation - die ihr bekannten Schmerzen und Beeinträchtigungen weiter erleiden zu müssen. Keinesfalls habe sie jedoch darüber hinausgehend die Gefahr in Betracht ziehen können, folgenschwere Komplikationen an der Hand zu erleiden, die ihr das Greifen, Tragen, Heben und auch jegliche andere Beanspruchung der rechten Gebrauchshand nahezu unmöglich machen und die erhebliche weitere Schmerzen verursachen würden. Insoweit sei auch eine hypothetische Einwilligung nicht gegeben. Ihr Entschluss zur Operation habe in der Aufklärung durch den Beklagten gefußt. Wäre ihr das volle Risiko der Operation bekannt gewesen, insbesondere die Gefahr der Funktionsstörung in ihrer Hand, hätte sie in die Operation keinesfalls eingewilligt. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass auch über alternative konservative Behandlungsmethoden hätte aufgeklärt werden müssen. Auch insoweit sei die Aufklärung unzureichend erfolgt. Die Berufung des Beklagten sei hingegen unbegründet. Sie habe dem Kläger gegenüber Schmerzen geäußert. Dieser habe die Schmerzen lediglich nicht dokumentiert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des am 25.09.2013 verkündeten Urteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 76/12,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 22.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.654,33 € zu zahlen,

2.

den Beklagten zu verurteilen, an sie 43.941,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

3.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der sorgfaltswidrigen ärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit der Operation vom 15.01.2009 zu ersetzen, soweit die Forderungen nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen, und

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wendet sich gegen die Annahme eines Behandlungsfehlers für die verzögerte Schmerzbehandlung der Klägerin um einen Zeitraum von zwei Wochen. Er trägt vor, er habe bestritten, dass die Klägerin ihm gegenüber Schmerzen angegeben habe. Nicht hinreichend sei insoweit, dass der Sachverständige es für nachvollziehbar halte, dass die Klägerin nach der Operation im Bereich der Hand unter Schmerzen gelitten habe. Tatsächlich habe die Klägerin bei jeder Konsultation in erster Linie eine weitere Fortführung der Krankschreibung begehrt. Eine weitere Verlängerung der Krankschreibung sei am 24.02.2009 schließlich von ihm abgelehnt worden. Hätte die Klägerin in dieser Zeit Schmerzen geäußert, so hätte er dies sowohl dokumentiert als auch die Arbeitsunfähigkeit verlängert. Den Patienten werde zudem immer gesagt, dass sie sich jederzeit auch außerhalb der vereinbarten Termine vorstellen könnten, falls Besonderheiten bei der Behandlung oder gar Schmerzen auftreten würden. Operierte Patienten erhielten regelmäßig eine Handynummer des sogenannten Notfalltelefons der Praxis. Nicht nachvollziehbar sei es auch, dass die Klägerin die Behandlung abgebrochen und erst zwei Wochen später einen anderen Arzt bzw. das Krankenhaus aufgesucht habe, wenn sie unter starken Schmerzen gelitten hätte. Zudem sei das verordnete Medikament Prednisolon ein stark entzündungshemmendes Medikament, das aufgrund seiner guten Wirksamkeit bei Behandlungen von Entzündungen auch eine entsprechend starke schmerzlindernde Wirkung habe. Zu Unrecht sei es als Behandlungsfehler gewertet worden, dass keine Physiotherapie verordnet worden sei. Eine solche Behandlung sei in diesem Stadium des Morbus Sudeck kontraindiziert gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben habe, sich selbst Schmerztabletten besorgt zu haben, die sie eingenommen habe. Auch habe der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, dass ein Schmerzmittel zusätzlich erst nach Ablauf einer Woche nach dem 09.02.2009 hätte verordnet werden müssen, wenn bis dahin eine Besserung nicht eingetreten wäre. Auch der Höhe nach sei das zugesprochene Schmerzensgeld übersetzt.

Im Übrigen nimmt der Beklagte auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten Bezug. Zutreffend habe das Landgericht eine Indikation der Operation nach Ausschöpfen der konservativen Therapiemöglichkeiten sowie eine hinreichende Aufklärung angenommen. Insoweit macht sich der Beklagte die Entscheidungsgründe des Urteils zu Eigen. Die Klägerin habe ihren Vortrag zur Aufklärung abgeändert. Nachdem sie schriftsätzlich eine Aufklärung in Abrede gestellt habe, habe sie im Rahmen ihrer Anhörung eingeräumt, dass es entsprechende Gespräche gegeben habe. Ferner sei zu bestreiten, dass es eine erhebliche Funktionsstörung des Armes gegeben habe bzw. noch gebe. Auch sonst werde der Vortrag der Klägerin bestritten. Etwaige fehlerhafte Vorstellungen der Klägerin im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung durch die Operation seien nicht durch Informationen seinerseits verursacht worden. Zudem sei der Vortrag der Klägerin neu und verspätet, sie hätte keinesfalls in die Operation eingewilligt, wäre ihr das volle Risiko der Operation bekannt gewesen, insbesondere die Gefahr von Funktionsstörungen in ihrer Hand. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin behaupteten Beschwerden nicht Folge der Operation, sondern Folge der Erkrankung infolge des Überlastungssyndroms im Ellenbogen seien. Aufrechterhalten werde der Einwand der hypothetischen Einwilligung.

II.

1.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründungen genügen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine Indikation der Operation angenommen, obwohl nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen weitere konservative Behandlungsmöglichkeiten gleichwertig neben der Möglichkeit der Operation bestanden hätten. Der Beklagte stützt sein Rechtsmittel darauf, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Angabe von Schmerzen durch die Klägerin bei den Behandlungsterminen im Februar 2009 streitig gewesen und von der Klägerin nicht bewiesen worden sei. Schon deshalb sei ihm ein Behandlungsfehler im Hinblick auf die Nichtverordnung von Schmerzmitteln nicht vorzuwerfen. Beide Parteien zeigen damit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos. Die Berufung des Beklagten hat lediglich teilweise Erfolg.

a)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500,00 € wegen der fehlerhaften Behandlung ihrer Schmerzen in der Zeit nach dem 09.02.2009 durch den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 253 BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag betreffend die Operation am Epicondylus radialis des rechten Oberarmknochens am 15.01.2009 bzw. aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 229 StGB. Hingegen rechtfertigen die genannten Anspruchsgrundlagen eine Schadensersatzforderung wegen der Durchführung der Operation bzw. der Aufklärung der Klägerin in Zusammenhang mit der Operation nicht.

aa)

Dem Beklagten ist hinsichtlich der Durchführung der Operation vom 15.01.2009 am Epicondylus radialis des rechten Oberarmknochens der Klägerin nach der Methode von Hohmann/Wilhelm weder ein Behandlungsfehler noch ein Aufklärungsfehler anzulasten.

Grundsätzlich liegt ein Behandlungsfehler dann vor, wenn die gewählte Therapie bereits nicht indiziert ist (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Teil B, Rn. 34). Im Übrigen ist es im Regelfall Sache des Arztes, die Behandlungsmethode auszuwählen; bei mehreren medizinisch gleichermaßen indizierten und üblichen Behandlungsmethoden, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, also beim Bestehen einer echten Wahlmöglichkeit für den Patienten, muss es allerdings dem Patienten nach entsprechender vollständiger ärztlicher Belehrung überlassen bleiben, zu bestimmen, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will, anderenfalls ist insoweit ein Aufklärungsfehler anzunehmen (BGH VersR 1988, S. 190; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil C, Rn. 21).

Vorliegend folgt der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts, das im Anschluss an die überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Privatdozent Dr. med. Sc… eine Operation der Epicondylitis als indiziert angesehen und insoweit einen Behandlungsfehler verneint hat. Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.01.2013 als auch im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht ausgeführt, dass das Mittel der ersten Wahl zur Behandlung einer Epicondylitis die lokale Injektion mit Kortison begleitet von der Gabe von Schmerzmitteln ist. Diese Behandlung hat bei der Klägerin nicht zu einem längerfristigen Erfolg geführt. So hat es im November und Dezember 2008 an sieben Behandlungsterminen Infiltrationen gegeben, ohne dass es zu einer dauerhaften Besserung der Schmerzen der Klägerin gekommen ist. Der Sachverständige hat vor dem Hintergrund dieser wiederholten und ohne dauerhaften Erfolg gebliebenen Infiltrationstherapien sowohl im Jahre 2005 als auch im Jahre 2008 den vom Beklagten durchgeführten operativen Eingriff für indiziert gehalten. Der Senat folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat sich ausdrücklich mit der Möglichkeit der Nutzung weiterer konservativer Behandlungsmethoden auseinandergesetzt und diese als Mittel zweiter Wahl angesehen. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass der Erfolg dieser Methoden medizinisch teilweise nicht nachweisbar sei. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auch die Operation als Therapie der zweiten Linie und insofern die Infiltrationstherapie als vorrangig bezeichnet, gleichwohl folgt aus diesen Ausführungen nicht, dass die weiteren konservativen Behandlungsmethoden dem operativen Eingriff gleichwertig sind. Vielmehr hat der Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen von dessen Erläuterung die Vorrangstellung der Operation als Mittel der Wahl herausgestrichen. Dabei ist dem Sachverständigen auch vorgehalten worden, aus den Behandlungsunterlagen ergäbe sich nicht eindeutig, dass die Verordnungen von manueller Therapie und Fango im Jahre 2005 den Ellenbogen der Klägerin betrafen und nicht die gleichzeitig festgestellten und behandelten Beeinträchtigungen der HWS. Auf diesen Vorhalt hat der Sachverständige sich dahingehend festgelegt, dass sich hierdurch an seiner Feststellung nichts ändere. Bei der Klägerin sei nach dem Fehlschlagen der Infiltrationstherapie eine Operation indiziert gewesen und nicht eine weitere konservative Behandlung. Dass die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen unrichtig sind, zeigt die Klägerin nicht auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin nicht von nur untergeordneter Bedeutung gewesen sind, so dass schon deshalb der Einsatz schonender aber auch weit weniger wirksamer Behandlungsmethoden wie Physiotherapie oder Fangopackungen nicht geboten erscheint. Wie ausgeführt hat es im November und Dezember 2008 an sieben Behandlungsterminen Infiltrationen gegeben, ohne dass eine dauerhafte Besserung der Schmerzen der Klägerin aufgetreten ist. Zugleich hat die Klägerin die Schmerzen im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht als so gravierend beschrieben, dass sie entschlossen gewesen sei, sich operieren zu lassen. Hinsichtlich anderer konservativer Methoden wie der Stoßwellentherapie oder der pulsierenden Signaltherapie weist der Sachverständige darüber hinaus darauf hin, dass hinreichende Wirksamkeitsnachweise dieser Therapien nicht gegeben sind und diese deshalb auch von den Krankenkassen nicht übernommen werden. Waren weitere konservative Möglichkeiten einem operativen Eingriff jedoch nicht gleichwertig, ist dem Beklagten zugleich auch eine fehlerhafte Aufklärung unter diesem Gesichtspunkt nicht vorzuwerfen. Ein Aufklärungsfehler käme vielmehr nur dann in Betracht, wenn verschiedene gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bestanden hätten.

Dem Beklagten ist ein Aufklärungsfehler auch nicht deshalb vorzuwerfen, weil die Risikoaufklärung hinsichtlich des Eingriffs nicht ausreichend gewesen ist. Ist über einen medizinischen Eingriff nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, ist eine Einwilligung des Patienten in die Behandlung nicht wirksam, zugleich stellt der Eingriff eine Verletzung des Behandlungsvertrages und eine rechtswidrige Körperverletzung dar (BGH VersR 1990, S. 1010; VersR 1989, S. 251; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil C, Rn. 1 f). Der Patient ist vor Durchführung eines Eingriffs über die mit diesem verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat den Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können (Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat-, VersR 2000, S. 1283; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil C, Rn. 5). Im Rahmen der Aufklärung ist auch das Risiko zu erörtern, inwieweit trotz fehlerfreier medizinischer Behandlung Schadensrisiken bestehen, seien es mögliche Komplikationen während des Eingriffs oder sonstige schädliche Nebenfolgen (BGH VersR 2005, S. 1238; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 41; vgl. auch BGH VersR 1982, S. 147; OLG Oldenburg VersR 1986, S. 69). Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken, es genügt eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung (BGH VersR 2006, S. 838; Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat - a. a. O.). Für die ärztliche Hinweispflicht auf ein bestimmtes Risiko ist dabei nicht der statistische Grad der Risikodichte entscheidend; maßgebend ist vielmehr, ob das Risiko sich im Fall der Verwirklichung für die Lebensführung des Patienten als schwer belastend darstellt und trotz seiner Seltenheit für den Eingriff spezifisch und für den Laien überraschend ist (BGH VersR 2000, S. 725; BGH MDR 2005, S. 159; VersR 2006, a. a. O.; VersR 2007, S. 66; OLG Stuttgart VersR 1999, S. 1500; Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat -, a. a. O.). Darlegungs- und beweispflichtig für eine richtige und vollständige Aufklärung ist der behandelnde Arzt (BGH VersR 1992, S. 960 und 747). Dabei sind an den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen zu stellen, zumal das vertrauensvolle Gespräch zur Aufklärung zwischen Arzt und Patienten möglichst von bürokratischem Formalismus frei bleiben soll; ist daher ein Beweis für die ständige Praxis einer gewissenhaften Aufklärung erbracht, sollte dem Arzt im Zweifelsfall geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist (BGH VersR 1985, S. 361; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 134).

Vorliegend ist zur Überzeugung des Senats eine hinreichende Aufklärung der Klägerin über die Risiken des operativen Eingriffs erfolgt. Zwar konnte sich der Beklagte an das Gespräch mit der Klägerin nicht mehr konkret erinnern, der Senat ist indes davon überzeugt, dass der Beklagte entsprechend der von ihm geschilderten üblichen Vorgehensweise die Klägerin über die Risiken einer Verschlechterung der Nutzbarkeit des Armes und der Zunahme der Schmerzen durch die Operation informiert hat. Der Beklagte hat geschildert, er teile den Patienten mit, dass man nicht immer von einem hundertprozentigen Erfolg des operativen Eingriffs ausgehen könne und er weise auf zusätzliche Komplikationen hin, z. B. dass das Ellenbogengelenk nach der Operation unter Umständen nicht mehr voll gestreckt werden oder, dass es zu weiteren Komplikationen bis hin zur Versteifung der Hand kommen könne. Er werde zwar nicht allzu konkret, weise jedoch den Patienten auf die Möglichkeit hin, dass nach dem Eingriff keine vollständige Besserung oder Beschwerdefreiheit erreicht werde und sich möglicherweise Rezidive bildeten. Damit wird den Patienten hinreichend verdeutlicht, dass durch die Operation eine Schmerzfreiheit nicht garantiert werden kann und dass Komplikationen auftreten können, die auch zu einer Verschlechterung der Situation führen können. Wie oben ausgeführt ist es hingegen nicht erforderlich, dass das Risiko eines Morbus Sudeck oder einer anderen Komplikation in Prozentzahlen angegeben wird. Auch ist vom Arzt nicht zu verlangen, dass er den Begriff der Sudeck-Erkrankung gegenüber dem Patienten verwendet, zumal es sich nicht um eine geläufige Erkrankung handelt, bei der die Nennung des Namens bereits dem Patienten eine geeignete Vorstellung von der Bedeutung der Komplikation vermitteln würde. Insoweit war vielmehr der Hinweis im Aufklärungsgespräch hinreichend, dass sich die Schmerzen durch eine Operation noch verstärken könnten (vgl. auch BGH VersR 1994, S. 1235). Ebenso war die vom Beklagten geschilderte Darstellung hinreichend, weil durch die aufgezeigten Komplikationsmöglichkeiten – insbesondere der Verweis auf das Risiko der Versteifung der Hand - dem Patienten vermittelt wird, dass es zu einer Verschlechterung der Situation kommen kann, was sich auch auf die Schmerzentwicklung bezieht.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Aufklärung der Klägerin der üblichen Aufklärungspraxis des Beklagten entsprochen hat. So ergibt sich aus der von der Klägerin unterzeichneten schriftlichen Operationseinwilligung, dass über Komplikationsmöglichkeiten aufgeklärt worden ist, wobei die Gefahr einer Thrombose, Embolie sowie einer Gefäß- bzw. Nervenverletzung ausdrücklich benannt werden. Es ist bei dem lediglich drei Sätze umfassenden Schriftstück auch nicht anzunehmen, dass dieses von der Klägerin insoweit inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Auch die Klägerin behauptet nicht, es sei keinerlei Aufklärung erfolgt. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es ein Aufklärungsgespräch gegeben hat. Die Klägerin hat eingeräumt, es habe einige Tage vor der Operation einen Termin gegeben, der jedenfalls die Narkose zum Gegenstand hatte. Sie hat weiter angegeben, ihrer Erinnerung nach sei damals auch über Risiken gesprochen worden und sie sei ihrer Meinung nach darauf hingewiesen worden, es bestehe die Möglichkeit, dass auch nach der Operation die Schmerzen wiederkommen könnten. Eine genauere Erinnerung an das Aufklärungsgespräch hatte die Klägerin allerdings nicht. Gleichwohl kann vor dem Hintergrund des eingeräumten Gesprächs über Operationsrisiken und die in der Operation aufgeführten möglichen Folgen der Vortrag der Klägerin nicht nachvollzogen werden, sie habe der Operation in der Fehlvorstellung zugestimmt, entweder werde eine Besserung der Schmerzen eintreten oder - bei einem Fehlschlag der Operation - werde sie weiter an den zuvor bestehenden Schmerzen und Beeinträchtigungen leiden, zu einer Verschlechterung werde es jedoch nicht kommen. Eine entsprechende Fehlvorstellung der Klägerin lässt sich nach den vorstehenden Feststellungen jedenfalls nicht auf eine unzureichende Aufklärung durch den Beklagten zurückführen. Ohne Auswirkung bleibt der – zutreffende – Hinweis der Klägerin, dass es sich bei der Problematik der ordnungsgemäßen Aufklärung um eine Rechtsfrage handelt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass das Landgericht gehindert war, den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu befragen, ob aus medizinischer Sicht eine entsprechende Aufklärung erforderlich war und das Ergebnis der Beweiserhebung in die anschließende rechtliche Bewertung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung im vorliegenden Fall einfließen zu lassen.

Der Senat folgt zudem der Auffassung des Landgerichts, dass der operative Eingriff vom 15.01.2009 aufgrund einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt gewesen wäre. Beruft sich der Arzt - wie vorliegend der Beklagte - auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung, hat der Patient glaubhaft zu machen, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden, wobei die Darlegung des Konfliktes plausibel, also nachvollziehbar sein muss, hingegen kommt es nicht darauf an, wie sich der Patient entschieden haben würde (BGH VersR 2005, S. 836; Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat -, VersR 2000, S. 1283; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil C, Rn. 138 ff). An die Darlegungspflicht des Patienten sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, es genügt, wenn er einsichtig macht, dass ihn die ordnungsgemäße Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er diesem zustimmen sollte (BGH NJW 1998, S. 2734; Brandenburgisches OLG – 1. Zivilsenat -, a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, in welcher persönlichen Entscheidungssituation der Patient bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung gestanden hätte und ob ihn die Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er seine Einwilligung erteilen solle oder nicht (OLG Oldenburg VersR 2006, S. 517; vgl. auch OLG Koblenz GesR 2005, S. 15). Dabei sind bei einem nicht zwingend erforderlichen Eingriff besonders strenge Anforderungen zu stellen (OLG Koblenz VersR 2003, S. 1313). Keinesfalls darf der Tatrichter seine eigene Beurteilung des Konflikts an die Stelle derjenigen des Patienten setzen (BGH VersR 2005, S. 694). Kann der Patient schließlich seinen Entscheidungskonflikt plausibel machen, ist es Sache des Arztes, zu beweisen, dass gleichwohl eine Einwilligung zu der vorgenommenen Behandlung erteilt worden wäre (BGH VersR 2005, a. a. O.).

Vorliegend hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt betreffend die Durchführung der Operation geraten wäre. Sie hat lediglich schriftsätzlich ausgeführt, sie sei nicht hinreichend aufgeklärt worden und habe sich deshalb zur Operation entschieden. Hätte sie das volle Risiko der Operation gekannt, insbesondere die Gefahr der Funktionsstörung in ihrer Hand, hätte sie in die Operation keinesfalls eingewilligt. Zugleich hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, sie sei im damaligen Zeitpunkt entschlossen gewesen, sich operieren zu lassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin über das Risiko des Eintritts bestimmter Komplikationen auch nach ihrer Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unterrichtet war. Schon von daher ist dem Senat nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin bei einer weitergehenden Umschreibung der möglicherweise auftretenden Komplikationen trotz der angegebenen Schmerzen und dem hieraus resultierenden Willen zur Operation in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre.

bb)

Ein schuldhafter Behandlungsfehler ist dem Beklagten jedoch deshalb vorzuwerfen, weil er der Klägerin im Zeitraum vom 09. bis 24.02.2009 keine hinreichende Behandlung mit Schmerzmitteln zukommen ließ.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin in dem genannten Zeitraum unter Schmerzen gelitten und dies dem Beklagten auch gegenüber geäußert hat. So ergibt sich aus den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass die Wunde der Klägerin und der beginnende Morbus Sudeck / das beginnende Schmerzsyndrom starke Schmerzen nach sich ziehen können, die behandlungsbedürftig sind. Weiterhin hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht glaubhaft geschildert, sie habe bereits nach dem operativen Eingriff am 15.01.2009 und dann auch in der Folge nach Abnahme des Gipses Schmerzen gehabt, sie habe sich zeitweise deshalb sogar selbst Schmerzmittel besorgt und diese eingenommen. Für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin sprechen die Aufzeichnungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. A. Se…, bei der sich die Klägerin im Jahre 2009 ebenfalls in Behandlung befand. So ist in den Behandlungsunterlagen der Dr. med. Se… vom 13.02.2009 vermerkt, dass die Klägerin ihr gegenüber an diesem Tag starke Schmerzen an der Hand angegeben hat und darüber geklagt habe, der Beklagte gehe hierauf nicht ein. Auch hinsichtlich des Folgetermins bei Frau Dr. med. A. Se… am 19.02.2009 ist festgehalten, dass die Klägerin unter großen Schmerzen leide und sie Schmerzen in der Hand auch gegenüber dem Beklagten geäußert habe. Im Termin vom 25.02.2009 hat die Klägerin gegenüber Frau Dr. Se…, wie in den Behandlungsunterlagen vermerkt, wiederum geäußert, sie habe Schmerzen in der Hand. Hierauf soll der Beklagte geäußert haben, die Klägerin solle sich nicht so auf die Hand fixieren. Dies weist darauf hin, dass es um Schmerzen und Probleme bei der Hand der Klägerin auch bei den letzten Untersuchungsterminen der Klägerin beim Beklagten am 09., 16. und 24.02.2009 gegangen ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Behandlungsunterlagen der Dr. med. A. Se… lediglich die Schilderung der Klägerin vom Ablauf der Termine beim Beklagten wiedergeben, gleichwohl sind sie als zeitnahe Schilderung der Sicht der Klägerin von nicht unerheblicher indizieller Bedeutung, zumal keine Anhaltspunkte für ein Interesse der Klägerin bestehen, im damaligen Zeitpunkt die Gespräche mit dem Beklagten unrichtig zu schildern.

Für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin spricht auch deren weiteres Verhalten nach der Beendigung der Behandlung beim Beklagten. Anders als der Beklagte dargestellt hat, hat sich die Klägerin bereits am 02.03.2009 in die Behandlung bei Dr. med. L… begeben, also wenige Werktage nach der letzten Behandlung bei dem Beklagten. Auch hat Dr. med. L… Schmerzen der Klägerin festgestellt und dokumentiert (dolenter Handrücken). Weiterhin hat die Klägerin sich am 10.03.2009 in die Behandlung im Klinikum … begeben und auch dort Schmerzen im Handgelenk und schmerzhafte Fingergelenke angegeben. Auch dies spricht für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin, sie habe über den gesamten Zeitraum unter Schmerzen gelitten, wobei es dem Senat unwahrscheinlich erscheint, dass sie diesen Zustand dann nicht auch gegenüber dem Beklagten geäußert haben sollte. Gegen die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin sprechen auch nicht die Behandlungsunterlagen des Beklagten. Zwar sind in diesen Unterlagen Schmerzen der Klägerin nicht festgehalten. Andererseits ist dort auch nicht der Befund „reizlos“ dokumentiert, der sich in den ersten Behandlungsterminen nach der Operation findet. Zudem enthalten auch die Aufzeichnungen des Beklagten über die Untersuchungstermine von November und Dezember 2008/2009 keine Dokumentation von Schmerzen der Klägerin. Dort sind lediglich Beschwerden der Klägerin festgehalten, obwohl zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Ellenbogen der Klägerin schmerzten.

Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsinstanz, die Klägerin habe keine Schmerzen beschrieben bzw. dies sei dem Beklagten nicht erinnerlich, sind hingegen bereits widersprüchlich. Der Beklagte führt nunmehr Einzelheiten der Untersuchung der Klägerin an. Diese habe ihm gegenüber keine Schmerzen angegeben; es sei der Klägerin vielmehr allein darum gegangen, weiter krankgeschrieben zu werden. Im Rahmen seiner Anhörung in erster Instanz hat der Beklagte einen solchen Ablauf hingegen nicht geschildert. Vielmehr ergibt sich aus seinen Angaben, dass er - im Hinblick auf die Vielzahl der von einem Arzt üblicherweise behandelten Patienten verständlich - an die Behandlung der Klägerin eine konkrete Erinnerung nicht hat, denn vor dem Landgericht hat sich der Beklagte lediglich allgemein zu seinem Vorgehen bei der Angabe von Schmerzen seitens eines Patienten geäußert. Auch im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte keine Tatsachen vorgebracht, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden und insbesondere nicht mit der Möglichkeit zu erklären sind, der Beklagte habe eine Behandlung der Klägerin mit weiteren Schmerzmitteln schon im Hinblick auf die Wirkungen des von ihm verschriebenen Medikaments Prednisolon nicht für erforderlich gehalten. Nach allem hat die Klägerin den Nachweis geführt, dass sie unter Schmerzen des geschwollenen Bereichs des Armes litt und dies auch dem Beklagten gegenüber angegeben hat.

Ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen ist dem Beklagten allerdings erst für die Zeit ab dem 16.02.2009 vorzuwerfen. Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte der Klägerin nicht bereits am 09.02.2009 ein weiteres Schmerzmittel verordnet hat. Insoweit hat der gerichtlich bestellte Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass unter den vorliegenden Umständen zunächst zu prüfen war, ob die Behandlung mit Kortison ausreichend war, wozu die Klägerin in kurzen Zeitabständen einzubestellen war, um das entsprechende Behandlungsergebnis zu klären. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts hat der Sachverständige mithin nicht festgestellt, dass das Fehlen des Verschreibens eines Schmerzmittels am 09.02.2009 bereits behandlungsfehlerhaft gewesen ist. Vielmehr ist dem Beklagten erst vorzuwerfen, die Klägerin auch am 16.02.2009 nicht mit einem Schmerzmittel versorgt zu haben, als diese wiederum beim Beklagten erschien und über Schmerzen klagte. Insoweit kann auch dahinstehen, ob Prednisolon wegen seiner entzündungsbekämpfenden Wirkung letztlich auch schmerzlindernd wirkt. Denn nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, denen der Senat folgt, ist es dem Beklagten nicht vorzuwerfen, zunächst nur dieses Medikament verwendet zu haben. Ein Behandlungsfehler liegt erst darin, dass der Beklagte trotz der fortbestehenden Schmerzen der Klägerin und der damit zum Ausdruck kommenden unzureichenden Wirkung des Prednisolon kein zusätzliches Schmerzmittel verschrieben zu hat.

Dahinstehen kann, ob in dem fehlenden Verschreiben von Physiotherapie in der Zeit nach dem 09.02.2009 ebenfalls ein Behandlungsfehler zu sehen ist, wie es das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen angenommen hat. Auch nach den Feststellungen des Sachverständigen ergeben sich weder für die Fortentwicklung des Morbus Sudeck / des Schmerzsyndroms noch für die Schmerzen im Behandlungszeitraum Auswirkungen.

Das der Klägerin zuzusprechende Schmerzensgeld war mit 500,00 € zu bemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (BGH VersR 1955, S. 615; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 274 ff). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, S. 968; OLG Hamm MDR 2003, S. 1249). Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1982, S. 1410). Vorliegend ist lediglich eine unzureichende Versorgung der Klägerin mit Schmerzmitteln im Zeitraum vom 16. bis 24.02.2009, also für neun Tage, zu berücksichtigen. Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin sich anderweitig Schmerzmittel besorgt hat. Die entsprechenden Angaben der Klägerin betreffen den Zeitraum vor Entfernung des Gipses. Im Ergebnis erscheint dem Senat hierfür ein Schmerzensgeld von 500,00 € angemessen, aber auch ausreichend (vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 24.03.2011, Az.: 12 U 75/08; veröffentlicht in juris: Schmerzensgeld von 200,00 € im Fall einer verzögerten Kopfoperation um zweieinhalb Tage bei - sehr starken - postspinalen Kopfschmerzen).

b)

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einen weitergehenden Zinsanspruch – etwa aufgrund eines vorgerichtlich eingetretenen Verzugs des Beklagten – hat die Klägerin nicht dargelegt.

c)

Weiterhin besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ausgehend von einer berechtigten Forderung von 500,00 € sowie dem vom Landgericht berücksichtigten Gebührensatz von 1,5 Gebühren und unter Einbeziehung der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer in Höhe von 96,39 €.

d)

Ohne Erfolg bleibt schließlich der Feststellungsantrag der Klägerin. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht mit weiteren Schadensfolgen allein durch die verspätete Schmerzbehandlung zu rechnen. Hiergegen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz Einwendungen auch nicht vorgetragen.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 110.470,92 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO [Berufung Klägerin: 108.370,92 € (Schmerzensgeldforderung: 22.900,00 €; Zahlungsantrag: 43.941,80 €; Feststellungsantrag: 41.529,12 € - Kosten zukünftiger Behandlungsmaßnahmen und Medikamente sowie Hilfsmittel: 3.000,00 €; weiterer Haushaltsführungsschaden: 8.648,64 € (6,0 h x 4,29 Wochen x 10,00 € x 42 Monate x 80 %); weiterer Erwerbsschaden: 29.880,48 € (889,30 € x 42 Monate x 80 %)); Berufung Beklagter: 2.100,00 €].

Wert der Beschwer für die Klägerin: 109.970,92 €,

Wert der Beschwer für den Beklagten: 500,00 €.