Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.06.2015 – 9 UF 11/14
1. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 20. März 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 29. November 2013 teilweise abgeändert und um Ziffer 2.a) und Ziffer 2.b) ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das …, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 31,65 € (Entgeltpunkte Ost) bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das …, bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das …, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 0,89 € (Entgeltpunkte) bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das …, bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.
Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe§
I.
Die Beteiligten hatten am 24.04.1987 die Ehe miteinander geschlossen. Sie trennten sich im August 1993. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 03.11.1994 zugestellt. Durch Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 18.10.1996 wurde die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. In der Folgezeit wurde das Versorgungsausgleichsverfahren durch Beschluss vom 25.04.1997 gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt.
Der Antragsgegner befand sich am letzten Tag der Ehezeit (31.10.1994) in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Mit Wirkung vom 01.10.1997 wurde er zum Berufssoldaten ernannt.
Am 13.04.2012 wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufgenommen. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger wurden zur Auskunft aufgefordert. Die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Soldatenversorgung wurde am Verfahren nicht beteiligt.
Durch Beschluss vom 20.03.2013 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es die ehezeitanteiligen Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch interne Teilung ausgeglichen hat.
Mit Schreiben vom 18.06.2013 teilte die Wehrbereichsverwaltung (Ost) dem Amtsgericht mit, dass das … - ab 01.07.2013 die Bundesrepublik Deutschland als Beteiligte im Verfahren vertrete.
Unter dem 24.07.2013 erteilte das … Auskunft über die nachversicherungspflichtigen Einnahmen des Antragsgegners in der Zeit vom 01.02.1991 bis 31.10.1994 (Bl. 56 ff. GA).
Durch Beschluss vom 29.11.2013 hat das Amtsgericht festgestellt, dass weitere Anrechte der (geschiedenen) Ehegatten nicht auszugleichen sind.
Hiergegen hat die Bundesrepublik Deutschland mit Schriftsatz des … vom 15.01.2014 Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass die vom Antragsgegner in der Ehezeit als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht ausgeglichen worden seien.
Der Senat hat die Deutsche Rentenversicherung H… um Berechnung des Anspruchs auf fiktive Nachversicherung gemäß § 44 Abs. 4 VersAusglG ersucht. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung H… vom 13.01.2015 verwiesen (Bl. 98 ff. GA). Die zunächst unter dem 03.06.2014 erteilte Auskunft ist durch die vorgenannte Auskunft ersetzt worden.
Die beteiligten Ehegatten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon der geschiedene Ehemann Gebrauch gemacht hat. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung.
II.
Die Beschwerde, mit der sich die Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.03.2013 in der Fassung des Beschlusses vom 29.11.2013 wendet, ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Versorgungsträger ist hinsichtlich der bei ihm bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde ist auch fristgemäß eingelegt, weil die Bundesrepublik Deutschland nicht am Ausgangsverfahren – das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem 01.09.2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich ist eine selbstständige Familiensache (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2011 – XII ZB 261/10) - beteiligt worden war. Eine Frist ist damit nicht in Lauf gesetzt worden und auch die Ausschlussfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt nicht, wenn - wie hier - eine Bekanntgabe gar nicht erst versucht wurde.
In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, wann die Beschwerdefrist für denjenigen beginnt bzw. endet, der durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt worden und damit gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt ist, aber vom Ausgangsverfahren keine Kenntnis erhalten hat. Eine Regelung hierzu enthält § 63 FamFG nicht.
Überwiegend wird die auf die Gesetzesbegründung zu § 63 FamFG (BT-Drucksache 16/9733, S. 289) gestützte Auffassung vertreten, dass ein materiell Betroffener, der übergangen wurde, nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen kann, bis die Frist für den letzten am Verfahren formell Beteiligten abgelaufen ist. Diese Lösung diene der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gemäß § 7 Abs. 4 FamFG stellten sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen (Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 63 Rn. 45 c; Schulte-Bunert/ Weinreich/Unger, FamFG, 4. Aufl., § 63 Rn. 21, 22; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 63 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 6. Aufl., § 63 Rn. 11; OLG Hamm, FamRZ 2011, 396; OLG Celle, FamRZ 2012, 321).
Nach anderer Ansicht kann der bisher nicht beteiligte materiell Beeinträchtigte auch nach Ablauf der Fristen des § 63 Abs. 1 FamFG in zulässiger Weise Beschwerde einlegen. Es sei verfassungsrechtlich äußerst bedenklich und mit dem Grundsatz rechtlichen Gehörs unvereinbar, wenn ein zu Unrecht nicht Beteiligter an die Ergebnisse eines Verfahrens gebunden werde, auf das er keinen Einfluss nehmen konnte, weil er keine Kenntnis vom Verfahren erlangt hat. Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 10; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013, 19 UF 686/13).
Der Senat teilt - im Hinblick auf die besondere Bedeutung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes - die letztgenannte Auffassung, worauf die Vorsitzende des Senats die Verfahrensbeteiligten bereits mit Verfügung vom 03.02.2014 hingewiesen hat. Der hier vertretenen Ansicht steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2015 - XII ZB 571/13, wonach die Fünf-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG immer läuft, wenn die Zustellung an den – bereits förmlich – Beteiligten (aus welchen Gründen auch immer) unterblieben ist, nicht entgegen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Die Bundesrepublik Deutschland (Beteiligte zu 3.) war an dem Ausgangsverfahren nicht förmlich beteiligt; sie ist schlicht nicht einbezogen worden.
In der Sache hat die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland auch Erfolg. Die weitere Beteiligte zu 3. rügt zu Recht, dass die vom Antragsgegner in der Ehezeit als Zeitsoldat erworbenen Anrechte nicht ausgeglichen worden sind.
Das Amtsgericht hat im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung H… zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,3424 Entgeltpunkten (Ost) übertragen. Hierbei handelt es sich (ausschließlich) um in die gesetzliche Rentenversicherung überführte Ansprüche. Der Antragsgegner gehörte vom 19.11.1981 bis 31.01.1991 dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR an. Mit Bescheid vom 30.07.1996 wurden die Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung überführt (siehe Schreiben des … vom 08.08.2013, Bl. 59 GA).
Der Antragsgegner hat während der Ehezeit (01.4.1987 bis 31.10.1994, § 3 Abs. 1 VersAusglG aber auch Versorgungsanwartschaften bei der Bundesrepublik Deutschland erworben, die auszugleichen sind.
Der frühere Ehemann befand sich am letzten Tag der Ehezeit im Sinne von § 3 Abs. 1 VersAusglG, d.h. am 31.10.1994, in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit (Bl. 56 GA). Inzwischen ist er - nach Ende der Ehezeit - zum Berufssoldaten ernannt worden.
Zwar sind Anrechte aus einem Dienstverhältnis auf Zeit im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, § 16 Abs. 2 VersAusglG. Allerdings ist der Ausgleichsverpflichtete nicht mehr Soldat auf Zeit, sondern nunmehr Berufssoldat. Der Versorgungsausgleich muss daher in der Form vorgenommen werden, wie sie für Berufssoldaten gilt, d.h. gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. dem BVersTG i.V.m. § 55 e SVG im Wege interner Teilung durch Übertragung eines Anrechts beim Versorgungsträger des Soldaten (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 58). Denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Art des jeweils auszugleichenden Anrechts, seines Versorgungsträgers oder der maßgeblichen Regelungen über das auszugleichende Anrecht ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleich, DRV Bund (Hrsg.), 9. Aufl., § 10 Ziff. 3.2; Borth, a.a.O.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beeinflusst der Erwerb einer Beamtenversorgung nach Ehezeitende und vor Durchführung des Versorgungsausgleichs „die Form des Ausgleichs“ (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2002 - XII ZB 76/98 - Rn. 11). Wird ein Zeitsoldat nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berufssoldat, ist anstelle der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG eine interne Teilung bei dem Dienstherrn durchzuführen (Versorgungsausgleich, DRV Bund (Hrsg.), 9. Aufl., § 10 Ziff. 3.2 Unterpunkt 3; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Kap. 5 Rn. 641; Gräper in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 16 VersAusglG Rn. 12; AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 17.05.2013 - 128 F 13508/12).
Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist in diesem Fall der Wert, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ehezeitende ergäbe, § 44 Abs. 4 VersAusglG (Versorgungsausgleich, DRV Bund (Hrsg.), a.a.O.; Borth, a.a.O.; Gräper, a.a.O.; Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, a.a.O.).
Das … hat zu dem von dem Antragsgegner in der Ehezeit als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrecht Auskunft zu seinen nachversicherungspflichtigen Einkünften erteilt (Bl. 58 GA). Auf der Grundlage dieser Nachversicherungsentgelte hat die Deutsche Rentenversicherung H… (schlussendlich) mit Datum 13.01.2015 Auskunft zu den bei - fiktiver - Nachversicherung des Antragsgegners entstehenden Anrechten erteilt. Sie hat das ehezeitanteilige tatsächliche Anrecht mit monatlich 82,61 € beziffert (insoweit ist der Ausgleich durch den angefochtenen Beschluss bereits erfolgt) und den fiktiven Ehezeitanteil bei Nachversicherung mit einer Monatsrente von 63,30 € (bezogen auf Entgeltpunkte Ost) und einer solchen von 1,79 € (bezogen auf Entgeltpunkte) mitgeteilt (Bl. 98 ff. GA). Dieser ist durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 31,65 € (bezogen auf Entgeltpunkte Ost) bzw. in Höhe von monatlich 0,89 € (bezogen auf Entgeltpunkte) zu Gunsten der Antragstellerin auszugleichen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und im Übrigen auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, weil die Frage des Fristbeginns eines im erstinstanzlichen Verfahren übergangenen Beteiligten in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird und die Beschwerde nach der hier nicht vertretenen Ansicht nicht fristgemäß eingelegt worden wäre.