Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.07.2015 – 11 U 127/14

11. Zivilsenat

Tenor§

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juni 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 338/13 - teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand € 4.586,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23. November 2013 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Entsprechendes gilt für das angefochtene Urteil, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird für die Beklagte in vollem Umfange ihrer Beschwer zugelassen.

Gründe§

I.

Kläger sind die unbekannten Erben der am …. August 1920 geborenen und am 22. Oktober 2010 verstorbenen C… K…. Sie werden durch die ihnen vom Amtsgericht Rathenow mit Urkunde vom 19. Oktober 2011 (Kopie Beiakte [BA] 1 O 29/13 [LG Potsdam] I 10) unter dem Aktenzeichen 8 VI 303/11 bestellte Nachlasspflegerin vertreten und nehmen die Beklagte wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus dem Nachlass der Erblasserin in Anspruch. Ihre Klage ist auf die Behauptung gestützt, die Berufungsführerin habe von ihren Eltern, den Eheleuten E… und N… S…, unentgeltlich eine Summe von insgesamt € 20.000,00 erhalten, die aus Bankguthaben der Verstorbenen stamme. Außer Streit steht zwischen den Prozessparteien, dass die Mutter und der am 22. Juli 2011 verstorbene Vater der Anspruchsgegnerin über eine Konto- und Sparbuchvollmacht sowie eine Vorsorgevollmacht der Erblasserin verfügten, nach deren Tode in den Besitz eines zuvor dieser gehörenden Sparbuchs gelangt sind, hiervon am 21. Februar 2011 € 107.600,00 sowie von einem Girokonto der C… K… in drei Beträgen € 7.150,00 abgehoben haben. Die Mutter der Beklagten, die Alleinerbin ihres Ehemannes ist, hat sich vor dem Landgericht Potsdam in dem Rechtsstreit 1 O 29/13, in dem sie seitens der hiesigen Kläger unter anderem auf Herausgabe des erlangten Geldbetrags in Anspruch genommen wurde, mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Umfange von € 20.000,00 entreichert sei, weil die hiesige Berufungsführerin diese Summe für ihren Hausbau erhalten habe, was ohne die Mittel aus den Nachlass nicht möglich gewesen wäre. Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (LGU 2 ff.).

Vom Landgericht Potsdam, das im ersten Rechtszug erkannt hat, ist der Klage - unter Abweisung im Übrigen - in Höhe von € 4.586,96 nebst anteiligen Zinsen und Kosten stattgegeben worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt: Der Rückzahlungsanspruch beruhe auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 822 BGB. Im Ergebnis der persönlichen Anhörung stehe fest, dass die Beklagte von ihren Eltern € 4.586,96 aus dem Nachlass erhalten habe. Von dem geschenkten Geld seien entsprechend den im Vorprozess in Kopie zur Akte gereichten Rechnungen unter anderem ein Geschirrspüler und weitere Gegenstände für das damals im Ausbau befindliches Haus der Anspruchsgegnerin gekauft worden. Deren weitere Einlassungen erwiesen sich als wenig überzeugend. Angesichts ihrer engen Zusammenarbeit mit ihrer Mutter und deren Anwältin betreffend den Vorprozess könne keineswegs darauf geschlossen werden, ihr seien die Vermögensverhältnisse ihrer Eltern unbekannt gewesen. Dass man in der Familie über die vermeintlich geerbte große Geldsumme und deren Verwendung nicht geredet habe, sei sehr unwahrscheinlich. Dagegen spreche auch der Vortrag der Klägervertreter, die Beklagte habe ihn wenige Tage nach dem 22. Oktober 2013 in seiner Kanzlei angerufen und mitgeteilt, als alleinerziehende Mutter könne sie keine größeren Summen zahlen, was darauf schließen lasse, dass ihr der Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom oben genannten Datum (Kopie Anlage K6/ GA I 37) bekannt gewesen sei. In der Verhandlung am 03. Juni 2014 habe sie auf diesen Vorhalt ausweichend reagiert. Auf die Aussage der Mutter der Anspruchsgegnerin, die durch Schreiben vom 10. März 2014 (GA I 72) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, komme es deshalb nicht mehr an. Eine Entreicherung sei insoweit nicht eingetreten, weil die Beklagte keine Luxusausgaben getätigt habe. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags lasse sich indes bereits kein Geldzufluss feststellen; insbesondere habe die Mutter der Anspruchsgegnerin den gebrauchten Pkw Seat Leon im eigenen Namen gekauft, auf sich selbst zugelassen und ihrer Tochter in der Zeit des Hausbaus lediglich zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Wegen der weiteren Details wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (LGU 5 ff.).

Letzteres ist der Beklagten zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gemäß dessen Empfangsbekenntnis am 01. Juli 2014 (GA I 101) zugestellt worden. Sie hat am 10. Juli 2014 (GA I 103) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach in der Berufungsschrift beantragter (GA I 103, 105) und bis zum 01. Oktober 2014 bewilligter (GA I 109) Verlängerung der Begründungsfrist - mit einem an den zuletzt genannten Tage per Telekopie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 115 ff.).

Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil - im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:

Die Zivilkammer sei aufgrund falscher Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass sie - die Rechtsmittelführerin - von ihren Eltern Geld aus dem Nachlass der Erblasserin erhalten habe. Woher die finanziellen Mittel stammten, die ihr als Geschenk zugeflossen seien, habe bis zuletzt in Streit gestanden. Für die Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von € 4.586,96 aus dem Nachlass seien allein die Kläger beweisbelastet. Da die von ihnen benannte Zeugin E… S… infolge der Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts von der Eingangsinstanz nicht habe vernommen werden können, seien die Anspruchsteller beweisfällig geblieben. Die Klage hätte insgesamt abgewiesen werden müssen. Die Akten des Vorprozesses 1 O 29/13 beizuziehen, der von den hiesigen Berufungsgegnern gegen ihre - der Beklagten - Mutter geführt worden sei, und trotz der Zeugnisverweigerung zu verwerten, stelle einen grundlegenden Verstoß gegen die Verfahrensordnung und die zivilprozessualen Beweisverwertungsverbote dar. Auf die Entscheidung des Landgerichts Potsdam, Urt. v. 12.09.2013 - 1 O 29/13 (BA I 71 ff.), hätte sich die Vorinstanz deshalb nicht stützen dürfen, zumal sie - der Rechtsmittelführerin - am Vorprozess weder beteiligt gewesen noch ihr dort der Streit verkündet worden sei. Von einer nachträglichen Aussageverweigerung könne im Streitfall keine Rede sein, weil es an einer früheren Zeugenaussage fehle. Im Übrigen dürften selbst dann Beweisergebnisse aus anderen Verfahren nicht mehr urkundenbeweislich verwertet werden, sobald eine Partei - wie hier die Kläger - die Anhörung des betreffenden Zeugen beantragt habe. Jedenfalls handele es sich bei dem Beurkundeten nur um Indizien mit eng begrenztem Beweiswert; eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung sei regelmäßig nicht möglich und verstieße gegen den Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit. Das Ergebnis ihrer - der Anspruchsgegnerin - Parteianhörung nach § 141 ZPO hätte die Zivilkammer nicht in sein Gegenteil verkehren und zu ihrem Nachteil auslegen dürfen, obwohl sie nicht beweisbelastet sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen - im Kern ihre bisherigen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend - die angefochtene Entscheidung, soweit diese ihnen günstig ist, und nehmen sie im Übrigen hin. Dabei tragen sie insbesondere Folgendes vor:

Zu Unrecht meine die Beklagte, nach Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts seien in einem Parallelverfahren bereits getätigte Äußerungen nicht mehr verwertbar. Das gelte umso mehr, wenn es sich - wie hier im Vorprozess - um den eigenen Vortrag einer dortigen Partei handele, die in jenem Verfahren weder ein Zeugnis abgelegt habe noch hätte verweigern können. Der im Streitfall erforderliche Nachweis sei ihnen, den Klägern, gelungen. Er ergebe sich zunächst aus dem Verteidigungsvorbringen der Mutter der Anspruchsgegnerin im Vorprozess. Den Empfang der Geldzuwendung habe die vormalige Bevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwältin …, im Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 (Kopie Anlage K5/GA I 19) konkludent eingeräumt. Auf die Ex-post-Betrachtung, die die Berufungsführerin im Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz betreffend die Herkunft des Geldes und die Lauterkeit des Verhaltens ihrer Eltern angestellt habe, komme es nicht an; diese seien - wie E… S… im dem gegen sie geführten Rechtsstreit bekundet habe - seinerzeit davon ausgegangen, dass die finanziellen Mittel ihnen gehörten.

Mit Beschluss vom 04. Februar 2015 (GA I 144 f.) ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Im Termin der mündlichen Verhandlung II. Instanz hat das Gericht die Beklagte persönlich angehört sowie die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert. Die Akten des Rechtsstreits 1 O 29/13 (LG Potsdam) lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung. Nach deren Schluss haben die Parteien - nicht nachgelassene - Schriftsätze eingereicht (GA I 160 ff.). Wegen der weiteren Details des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt die Berufung aber nahezu vollumfänglich erfolglos. Denn das Landgericht hat der Klage - soweit sie zugesprochen wurde, was in zweiter Instanz allein zur Überprüfung steht - im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Die Kläger können von der Berufungsführerin gemäß § 822 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und § 2039 Satz 1 BGB die Zahlung von insgesamt € 4.586,96 verlangen. In diesem Umfange hat die Beklagte - als Ditte im Rechtssinne - von ihren Eltern, den Eheleuten E… und N… S…, im Wege der Schenkung unentgeltliche Zuwendungen empfangen, die bei zutreffender Betrachtungsweise ursprünglich aus dem Nachlass der Erblasserin stammen, was zu einer Entreicherung der Schenker nach dem Verständnis von § 818 Abs. 3 BGB führte, wobei diese selbst die verwendeten Geldmittel ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Anspruchsteller erlangt hatten. Hinsichtlich des Letzteren, das im Streitfall nicht problematisiert worden ist, kann auf die rechtsfehlerfreien Ausführungen in der Entscheidung des Landgerichts Potsdam, Urt. v. 12.09.2013 - 1 O 29/13 (BA I 71, 75 f.), Bezug genommen werden. Den eigenen Entreicherungseinwand der hiesigen Beklagten hat die Zivilkammer zu Recht für unbegründet erachtet (LGU 6 f.), was auch mit der Berufung nicht angegriffen wird. Abzuändern ist die angefochtene Entscheidung nur hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen: Da die Anspruchsteller - nach eigenem Vorbringen in der Klageschrift (GA I 1, 4) - der Beklagten mit der Mahnung eine Zahlungsfrist bis zum 22. November 2013 gesetzt hatten, ist der Schuldnerverzug erst mit dem Ablauf dieses Tages eingetreten. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil nicht vorgetragen wurde, dass die Beauftragung des Klägervertreters verzugsbedingt war. Eines gerichtlichen Hinweises bedurft es diesbezüglich nicht, weil nur eine Nebenforderung betroffen ist (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Gemäß § 822 BGB ist ein Dritter (Zweitempfänger), dem das ohne Rechtsgrund Erlangte von dessen - dadurch entreichertem (§ 818 Abs. 3 BGB) - Erstempfänger unentgeltlich zugewendet wurde, selbst zur Herausgabe verpflichtet, als hätte er die in Rede stehende Zuwendung unmittelbar und rechtsgrundlos von dem Gläubiger erhalten. Der Begriff des Erlangten schließt - entsprechend der Abschöpfungsfunktion des Kondiktionsrechts (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Einf. v. § 812 Rdn. 1) und der deshalb gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - nach ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, auch die Surrogate, die Nutzungen und den Wert ein (arg. § 818 Abs. 1 und 2 BGB; vgl. dazu Jauernig/ Stadler, BGB, § 822, 15. Aufl., § 822 Rdn. 3 und 6; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 822 Rdn. 12; Palandt/Sprau aaO § 822 Rdn. 3 und 10; Schulze in Schulze, HK-BGB, 8. Aufl., § 822 Rdn. 3). Im Streitfall ist den Eltern der Beklagten durch die Geldabhebungen, bei denen es sich rechtlich betrachtet um den Einzug von Forderungen gegenüber dem Kreditinstitut handelte, ein bestimmtes Wertquantum (eine Geldsumme) zugeflossen, auf das sie - wie bereits oben erörtert - keinen Anspruch hatten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abhebungen unmittelbar bei dem kontoführenden Geldinstitut erfolgt sind oder - wie in dem Vorprozess dargetan wurde (BA I 4, 15 und 45) - zunächst die Überweisung auf ein eigenes Konto der Erstempfänger stattgefunden hat (vgl. dazu BeckOK-BGB/Wendehorst, Edition 35, § 818 Rdn. 8). Wären sie nicht entreichert gewesen, hätten bereits die Mutter und der Vater der Berufungsführerin gegenüber den Klägern nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB eine sogenannte echte Geldschuld zu erfüllen gehabt, deren Charakteristikum in der Wertverschaffung - der Herausgabe eines Wertquantums in Gestalt einer bestimmten Geldsumme und nicht individueller Scheine und Münzen - besteht (vgl. dazu Heermann, Geld und Geldgeschäfte, § 3 Rdn. 9). Entsprechend verhält es sich mit Blick auf die Beklagte. Es spielt keine Rolle, ob sie jene Geldzeichen von ihren Eltern erhalten hat, die diesen selbst bei den Abhebungen ausgehändigt worden sind. Ihre bereicherungsrechtliche Haftung ist schon dann zu bejahen, wenn ihr bei wirtschaftlicher Betrachtung (unentgeltlich) ein Wert zugeflossen ist, der ursprünglich aus dem Nachlass der Erblasserin stammt. Darauf hat der Senat im Termin der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Frage, ob die Anspruchsgegenerin die streitgegenständlichen € 20.000,00 (GA I 138) beziehungsweise € 4.586,96 (GA I 167) oder andere von ihrer Mutter und ihrem Vater erhalten hat, ist angesichts dessen nicht zielführend. Ebenso wenig stellt § 822 BGB darauf ab, ob der jeweilige Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass es sich bei der unentgeltlichen Zuwendung, die er erhalten hat, um den Gegenstand einer ungerechtfertigten Bereicherung handelt.

2. Ohne Rechtsverstoß durfte sich die Zivilkammer davon überzeugen, dass die Geldsumme in Höhe von insgesamt € 4.586,96, die die Beklagte unstreitig von ihren Eltern für den Hausbau erhalten hat und die lediglich Ausdruck eines bestimmten Wertquantums war, vom Nachlass der C… K… herrührt.

a) Ob eine tatsächliche Behauptung für wahr zu erachten ist oder nicht, hat das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden und in seinem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. So ist die Eingangsinstanz im Streitfall verfahren. Dabei hat sie im Kern auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung am 03. Juni 2014 (GA I 81 ff.) und auf das vorgerichtliche Verhalten der Beklagten abgestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Zum Verhandlungsinhalt, den das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen darf und muss, zählen insbesondere der Vortrag beider Seiten in der mündlichen Verhandlung (einschließlich der Äußerungen bei einer persönlichen Anhörung) und ihr Prozessverhalten insgesamt; eine Überzeugungsbildung, die im Einklang mit § 286 Abs. 1 ZPO steht, setzt nicht zwingend voraus, dass eine förmliche Beweisaufnahme stattgefunden hat (vgl. BeckOK-ZPO/Bacher, Edition 16, § 286 Rdn. 6 und 10; Musielak/Voit/ Foerste, ZPO, 12. Aufl., § 286 Rdn. 2, 9 und 13a; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rdn. 2 und 14; jeweils m.w.N.). Auch kann keine Partei verlangen, dass die von ihr vorgebrachten Angriffs- oder Verteidigungsmittel bei der Beweiswürdigung nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden; die Regeln über die Beweislastverteilung sind dafür nicht einschlägig (vgl. Zöller/Greger aaO Rdn. 2). Die Zivilkammer hat das Ergebnis der persönlichen Anhörung keineswegs in sein Gegenteil verkehrt, sondern daraus Rückschlüsse gezogen, dass die Beklagte ihre Mutter bei deren eigener Rechtsverteidigung speziell durch die Zurverfügungstellung der Rechnungskopien unterstützt und wie sie auf den Vorhalt des Klägervertreters betreffend den behaupteten Anruf wenige Tage nach dem 22. Oktober 2013 reagiert hat. Ablichtungen von Rechnungen vorzulegen, die aus Mitteln bezahlt wurden, welche zwar von den Eltern der Rechtsmittelführerin stammen, aber mit dem Nachlass der C… K… nicht in Zusammenhang stehen, hätte keinerlei Sinn ergeben. Zu dem behaupteten Telefonat durfte sich die Anspruchsgegnerin nicht mit Nichtwissen erklären, weil es dabei um ihre eigenen Handlungen gegangen sein soll (§ 138 Abs. 4 ZPO).

b) Das aus dem Nachlass Erlangte (respektive einen Teil davon in dem hier in Rede stehenden Umfange) haben die Eltern der Berufungsführerin ihr zumindest dann im Sinne des § 822 BGB zugewendet, wenn die Schenkung erst durch den Mittelzufluss bei ihnen selbst veranlasst und ermöglicht worden ist. Genau darauf hat die Mutter der Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 (BA I 39, 41 = Kopie Anlage K1/GA I 6, 7) im Vorprozess ihren dort erfolgreichen Entreicherungseinwand gestützt. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 22. August 2013 ergänzte sie laut dem entsprechenden Protokoll (BA I 65 = Kopie Anlage K2/GA I 8) bei ihrer persönlichen Anhörung - nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hatte, dass in Höhe von € 20.000,00 eine Entreicherung zu bejahen sein dürfte, weil ein solcher Betrag zur Unterstützung des Hausbaus an die Tochter gezahlt worden sei, was ohne die Erlangung des Sparguthabens nicht erfolgt wäre -, dass die Zahlung noch zu Lebzeiten ihres Ehemannes und in dem Glauben stattgefunden habe, das Geld gehöre ihnen. Unter Berücksichtigung dessen ist im Streitfall mit Blick auf den notwendigen (inneren) Zusammenhang zwischen dem Erlangten und der Zuwendung das sogenannte Regelbeweismaß erfüllt, wonach es - angesichts der Begrenztheit des menschlichen Erkenntnisvermögens - keiner absoluten und unumstößlichen Sicherheit bedarf, sondern ein für einen vernünftigen Menschen und für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit vorliegen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, Rdn. 734, m.w.N.).

aa) Zu Unrecht meint die Berufungsführerin, Unterlagen aus dem Vorprozess dürften hier bereits deshalb nicht urkundenbeweislich verwertet werden, weil ihre Mutter mit der Erklärung vom 10. März 2014 (GA I 72) gegenüber dem Landgericht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 und § 384 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat. Die Folgen einer berechtigten Zeugnisverweigerung sind in der Zivilprozessordnung nicht geregelt; die Befugnis zum Nichterscheinen gemäß § 386 Abs. 4 ZPO erfordert allein eine formal ordnungsgemäße Verweigerungserklärung und § 390 ZPO befasst sich lediglich mit den Konsequenzen der unbegründeten Zeugnisverweigerung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat beitritt, findet § 252 StPO, wonach die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in dieser von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf, im Zivilprozess keine - entsprechende - Anwendung (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 04.12.2012 - VI ZB 2/12, Rdn. 17, juris = BeckRS 2013, 00688; ebenso OLG Köln, Urt. v. 15.06.1992 - 5 U 191/91, Rdn. 37 ff., juris = BeckRS 2013, 00868; BeckOK-ZPO/Scheuch, Edition 16, § 383 Rdn. 17; MünchKommZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rdn. 43; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 383 Rdn. 6). Zwar besteht hier regelmäßig ein Verwertungsverbot für Niederschriften, die über eine Aussage als Beschuldigter oder als Zeuge im Ermittlungsverfahren angefertigt wurden, wenn der Vernommene seinerzeit nicht ordnungsgemäß über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.1985 - VI ZR 202/83, LS und Rdn. 11 ff., juris = r+s 1985, 129). Darauf kann aber im Streitfall nicht abgestellt werden, weil die Mutter der Beklagten in dem gegen sie geführten Rechtsstreit selbst Prozesspartei gewesen ist, dort keine Parteivernehmung stattgefunden hat, ihr kein förmliches Aussageverweigerungsrecht zustand und das Gesetz - insbesondere im Anwaltsprozess - keine entsprechenden Belehrungen vorsieht. Soweit es um das Vorbringen zum Entreicherungseinwand ging, das hier von Bedeutung ist, musste sich E… S… auch nicht gegen einen gegen sie erhobenen Vorwurf verteidigen. Es gibt daher keinerlei Grund, die Beweisführungsmöglichkeiten der Kläger zu beschränken. Das Recht zur Zeugnisverweigerung, welches der Mutter der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Rechtsstreit zusteht, wird dadurch keineswegs ausgehöhlt. Weder § 383 Abs. 1 Nr. 3 noch § 384 Nr. 1 ZPO zielen darauf ab, es in die Hände des jeweiligen Verweigerungsberechtigten zu legen, ob und inwieweit eine Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Die Vorschriften sollen vielmehr den Zeugen vor einem Konflikt schützen, der durch seine Wahrheitspflicht einerseits sowie seine sozialen und familiären Verpflichtungen andererseits entstehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2002 - VI ZR 378/01, Rdn. 20 m.w.N., juris = BeckRS 2003, 01563). Die persönliche Entscheidung der Mutter der Rechtsmittelführerin, nicht als Zeugin auszusagen, wird im Streitfall geachtet und bleibt unangetastet. Allein daraus, dass es zur Zeugnisverweigerung gekommen ist, werden auch keine für die Beklagten nachteiligen Schlüsse gezogen (vgl. hierzu insb. BeckOK-ZPO/Scheuch aaO Rdn. 16; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 12. Aufl., § 383 Rdn. 10).

bb) Mit dem Anwaltsschriftsatz der E… S… vom 13. Dezember 2012 und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2013 aus dem Vorprozess stehen den Klägern einerseits eine Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO und andererseits eine öffentliche Urkunde über Erklärungen gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zur Verfügung, deren materielle Beweiskraft - hier insbesondere deren inhaltliche Richtigkeit - der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) unterliegt (vgl. Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, Rdn. 659). Ausgehend von dem oben erörterten Regelbeweismaß ist der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen davon überzeugt, dass die Angaben der Mutter der Berufungsführerin in dem gegen sie anhängig gewesenen Rechtsstreit, wonach der Zufluss von finanziellen Mitteln aus dem Sparguthaben der Erblasserin bei den Eheleuten Anlass und wirtschaftliche Grundlage für die Schenkungen an die Beklagte gewesen sei, zutreffen.

(1) Dem steht keineswegs entgegen, dass es sich hierbei nicht um das Ergebnis einer förmlichen Vernehmung durch eine Amtsperson nach Belehrung über bestehende Wahrheitspflichten, sondern um das Verteidigungsvorbringen in einem anderen Zivilprozess handelt. Denn gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Ein Verstoß dagegen kann - sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen - zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Prozessbetruges führen, wobei bereits der Versuch strafbar ist (§ 263 StGB); in einem Anwaltsprozess wie dem vorangegangen Rechtsstreit kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Prozessbevollmächtigten die Verfahrensbeteiligten darauf hinweisen. Den Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 (Kopie Anlage K5/GA I 19), in dem eingewandt wird, von den € 20.000,00 sei ein Teil durch E… S… selbst verwendet worden, um sich ein Auto zu kaufen, das auf sie zugelassen und von der Beklagten während der Bauphase nur genutzt worden sei, hat Rechtsanwältin … namens der Berufungsführerin und keineswegs im Namen von deren Mutter verfasst, wobei zwischen den hiesigen Prozessparteien indes streitig ist, in wessen Auftrag dies geschah und ob eine entsprechende Vollmacht dafür erteilt wurde. Selbst wenn das Verteidigungsvorbringen von E… S… im Vorprozess betreffend die Verwendung des Betrages von € 20.000,00 teilweise unrichtig war, begründet dies keine Zweifel an ihren Angaben zur Bedeutung des Geldzuflusses aus dem Nachlass bei den Eltern der Beklagten für die Zuwendung im Umfange von insgesamt € 4.586,96, die die Anspruchsgegnerin unstreitig erhalten hat. Denn nach dem Tode des Vaters ist ihre Mutter die einzige Person, die originäre, positive und sichere Kenntnis davon hat, was den Eheleuten Anlass für die Zuwendungen an ihre Tochter war und woher die finanziellen Mittel dafür stammten. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass E… S… die Rechtsmittelführerin durch bewusst wahrheitswidriges Vorbringen einer Inanspruchnahme seitens der Kläger aussetzen wollte. Mit Letzterem musste sie indes bei einer sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre rechnen, auch wenn sie die Vorschrift des § 822 BGB nicht kannte.

(2) Die Einwendungen, die von der Beklagten erhoben werden, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Nach ihren Einlassungen wusste sie nicht, woher die ihr zugewandten Gelder ursprünglich stammten. Ob sie Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, was ihrer Mutter und ihrem Vater die Schenkungen ermöglicht und beide dazu veranlasst hat, ist nicht Voraussetzung für den im Streitfall geltend gemachten Zahlungsanspruch. Die Vermutung der Rechtsmittelführerin, ihre Eltern hätten kein Geld verschenkt, das diesen nicht gehöre, hilft - worauf die Kläger zutreffend hinweisen (GA I 126) - schon deshalb nicht weiter, weil die Eheleute gemäß den Bekundungen der Mutter im Vorprozess davon ausgingen, die Guthaben der Erblasserin stünden ihnen zu. In dieser Auffassung ist E… S… offenbar auch von ihrer anwaltlichen Vertreterin in dem Vorprozess bestärkt worden, die nach einer rechtlichen Prüfung vortrug, zwei Schenkungen hätten zur Forderungsinhaberschaft von ihrer Mandantin und deren Ehemann geführt (BA I 39 ff. und Anlage K1/GA I 7). Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, die von der Beklagten bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz geschildert wurden, legen nicht nahe, dass - unabhängig von dem Zufluss finanzieller Mittel aus dem Nachlass - damals die wirtschaftlichen Voraussetzungen bestanden, um einerseits die Rechtsmittelführerin mit Geldzuwendungen beim Hausbau zu unterstützen und zugleich andererseits einen gebrauchten Pkw Seat Leon zum Preis in Höhe von € 14.390,00 (Rechnungskopie in Anlage K5/GA I 19, 36) für die Mutter anzuschaffen, der der Tochter in der Bauphase zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Beklagte bekundete, dass das seinerzeit von den Eheleuten S… gemeinsam betriebene Café keine besonderen Erträge abwarf, auch wenn es für ihre Eltern immer gereicht habe. Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen gerade damals besonders ertragreich war, bestehen nicht. Da das Gericht die Bekundungen der Mutter der Berufungsführerin im Vorprozess urkundenbeweislich verwertet und nicht dessen (unstreitiges) Ergebnis, gereicht es der Anspruchsgegnerin keineswegs zum Nachteil, dass sie an dem vorangegangen Rechtsstreit formell nicht beteiligt war und deshalb auch auf dessen Ausgang keinen Einfluss nehmen konnte. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, weil die Akten des Vorprozesses sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Der Senat hatte zudem mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 (GA I 131 f.) auf die Aktenanforderung und gemäß Verfügung vom 23. Oktober 2014 (GA I 133) auf den Akteneingang hingewiesen. Auf den prinzipiellen Vorrang der eigenen Vernehmung des Zeugen durch den erkennenden Spruchkörper vor der urkundenbeweislichen Verwertung von früheren Bekundungen kann es nicht mehr ankommen, wenn der jeweilige Zeuge infolge einer begründeten Aussageverweigerung nicht zur Verfügung steht. Die Beklagte hat sich in erster Instanz ausdrücklich mit einer Nichtvernehmung der Zeugin E… S… einverstanden erklärt (GA I 73 f.). Die Kläger sind der Art der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten.

B.

Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz eingegangenen Anwaltsschriftsätze beider Parteien geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Nachgelassen worden war nur den Klägern, eine Kopie des in der mündlichen Verhandlung im Original präsentierten Beleges nachzureichen. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können, sobald die letzte mündliche Verhandlung geschlossen wurde, nicht mehr vorgebracht werden (§ 296a Satz 1 i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO). Eine Konstellation, für die das Gesetz die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zwingend vorschreibt (§ 156 Abs. 2 ZPO), ist im Streitfall nicht gegeben. Da die Beklagte den Rechtsstreit in zweiter Instanz nicht wegen mangelhafter Substanziierung ihres Verteidigungsvorbringens verliert, hilft ihr Hinweis auf die Entscheidung des Senats, Urt. v. 11.12.2013 - 11 U 172/12 (juris = BeckRS 2013, 22388), unabhängig davon nicht weiter, dass dort eine gänzlich andere Fallgestaltung zugrunde liegt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht betreffend die Eingangsinstanz auf § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich des Berufungsrechtszuges auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

D.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO sowie aus § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

E.

Die Revision ist vom Senat für die Beklagte in vollem Umfange ihrer Beschwer gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende Bedeutung - hat die Frage, ob die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in einem Zivilprozess dazu führt, dass frühere Bekundungen des Zeugen, die er als Partei in einem vorangegangenen Rechtstreit gemacht hat, nicht mehr im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden dürfen. Da die Folgen einer berechtigten Zeugnisverweigerung in der Zivilprozessordnung selbst nicht geregelt sind, ist insoweit zugleich eine Fortbildung des Rechts erforderlich. Gemäß der - oben erörterten - höchstrichterlichen Judikatur findet zwar § 252 StPO keine entsprechende Anwendung; es besteht aber ein Verwertungsverbot für frühere Vernehmungsprotokolle, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Welche Konsequenzen daraus für Sachvortrag zu ziehen ist, den der Zeuge vor seiner Zeugnisverweigerung in einem anderen Zivilprozess als Partei gehalten hat, wo zwar für ihn eine Wahrheitspflicht, für das Gericht aber keine Belehrungspflicht bestand, und wo für ihn nicht ohne Weiteres absehbar war, dass sein Vorbringen später urkundenbeweislich zum Nachteil eines nahen Angehörigen Verwendung finden kann, bedarf der Klärung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht. § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht einer Revisionszulassung durch den Einzelrichter jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich - wie im Streitfall - die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergeben hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, Rdn. 5, juris = BeckRS 2003, 06844; ferner BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03, Rdn. 16, juris = BeckRS 2004, 25482).

F.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt € 4.586,96 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger handelt es sich um eine Nebenforderung, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG streitwertneutral bleibt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 22/07, Rdn. 4 ff., juris = BeckRS 2007, 17108; ferner BDPZ/ Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 3. Aufl., GKG § 43 Rdn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 4 Rdn. 13, m.w.N.).