Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.10.2015 – 11 U 110/15
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2015:1016.11U110.15.00
Tenor§
1. Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung der Klägerin gegen das am 15. April 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Az. 14 O 65/11 – aus den nachfolgenden Gründen gemäß § 522 Abs. 2, Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Klägerin kann sich dazu binnen drei Wochen äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, das Rechtsmittel – zum Zwecke der Kostenersparnis nach GKG-KV Nr. 1222 – vor Ablauf der Stellungnahmefrist zurückzunehmen.
Gründe§
Der Senat ist von der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels überzeugt. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat sich ausführlich und mit tragfähiger Begründung mit den entscheidungserheblichen Problemen des Rechtsstreits auseinander gesetzt. Die von der Klägerin mit der Berufung erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Der Klägerin steht kein Anspruch zu, der über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinausginge. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag, noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin im Primäranspruch nur noch einen Anspruch für Unterbringungskosten für 100 Tage zu je 53,- €, mithin insgesamt 5.300,- €. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist zwischen den Parteien streitig, ob diese Kosten tatsächlich entstanden sind, insbesondere ob eine Fremdunterbringung erfolgt ist und die Klägerin hierfür tatsächlich die geltend gemachten Beträge als Mietzins entrichtet hat.
Das Landgericht kam mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis. der Klägerin sei in nicht gelungen, ein Entstehen dieser Kosten als Schadensposition, insbesondere die tatsächliche Zahlung zu beweisen. Das ursprüngliche Beweisangebot der Klägerin durch Zeugnis ihres Ehemannes hat sie nicht aufrechterhalten, so dass diesem Beweisangebot durch das Landgericht nicht mehr nachzugehen war. Eine Parteivernehmung der Klägerin als beweispflichtiger Partei (§ 447 ZPO) schied aus, denn die Beklagte hatte dem ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 widersprochen. § 447 ZPO setzt jedoch für die Vernehmung der beweispflichtigen Partei das Einverständnis der anderen Partei voraus. Auch eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) war nicht angezeigt. Die Parteivernehmung von Amts wegen erfolgt, wenn das Ergebnis einer Verhandlung und Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Gerichts zu begründen. Das setzt voraus, dass nach der bisherigen Beweisaufnahme eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung besteht (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 448 Rn. 3), mithin „einiger Beweis“ erbracht ist (BGH, Urteil vom 05. Juli 1989 – VIII ZR 334/88 –, juris). Hieran fehlte es, denn die Klägerin hat im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinerlei Beweis erbracht und auch nicht angeboten.
Auch die erst in der zweiten Instanz vorgelegten Kontoauszüge über Barabhebungen haben keinen Beweiswert für die streitige Behauptung, die Klägerin habe für die Anmietung eines Bungalows pro Tag 53,- € an eine nicht näher bezeichnete Bekannte entrichtet. Barabhebungen belegen weder den Verwendungszweck, noch den tatsächlichen späteren Bargeldfluss. Daher musste das Landgericht auch nicht durch Vorlage der Kontoauszüge Urkundsbeweis erheben, den die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 angeboten hat, jedoch ohne diese Auszüge mitzuführen.
Im Übrigen sind die in Kopie zur Akte gereichten Kontoauszüge über ihre abstrakte Ungeeignetheit als Beweismittel zum gegenständlichen Beweisthema hinaus mit dem konkreten Klägervortrag nur sehr eingeschränkt kompatibel. Die Kontoauszüge stammen aus dem Zeitraum 6. September 2010 bis 7. Februar 2011, mithin aus fünf Monaten beziehungsweise 153 Tagen und belegen Bargeldabhebungen in Höhe von nur 3900,- €. Selbst unterstellt, sämtliche Barabhebungen seien ausschließlich zum Zwecke der Begleichung der Kosten für die Anmietung des Bungalows in diesem Zeitraum erfolgt - was wenig lebensnah erscheint -, wäre dieser Betrag bei weitem nicht auskömmlich, die behaupteten Unterkunftskosten zu bedienen. In diesem Zeitraum hätte die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag 8.109,- € (53,- €/Tag * 153 Tage) für die Unterkunft entrichten müssen. Die behauptete Bezahlung des Mietzinses in bar wäre demnach offensichtlich nicht oder jedenfalls höchstens zu weniger als der Hälfte aus dem Konto erfolgt, auf das sich die Kontoauszüge beziehen. Vor diesem Hintergrund kann den zur Akte gereichten Kontoauszügen nicht einmal indizielle Wirkung zukommen. Hinzu kommt, dass der versicherungsvertragliche Anspruch auf Erstattung von Unterbringungskosten auf einen Zeitraum von 100 Tagen beschränkt ist, die Auszüge sich aber auch auf außerhalb dieses Zeitraums liegende Abhebungen beziehen und damit nur teilweise für den vom Versicherungsschutz abgedeckten Zeitraum aussagekräftig sind.
Eine Anhörung der Klägerin im Sinne des § 141 ZPO zu dieser Frage war ebenfalls nicht geboten. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Erfordernis grundsätzlicher Waffengleichheit und gleichmäßiger Verteilung des Prozessrisikos. In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten muss jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Fall - einschließlich ihrer Aussage - vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese Partei keinen wesentlichen Nachteil gegenüber ihrem Gegner darstellen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. Oktober 1993 – 37/1992/382/460 –, juris). Das bedeutet, dass die einander gegenüberstehenden Parteien verfahrensrechtlich grundsätzlich gleichgestellt werden müssen.Eine verfahrensrechtliche Gleichstellung der Parteien eines Zivilprozesses verlangt, dass die Anträge auf Anhörung nach § 141 ZPO einer Partei, die über keine Zeugen verfügt, nicht abgelehnt werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 2588/06 –, juris).
Zum einen liegt aber im vorliegenden Verfahren schon gar kein Anwendungsbereich für diese aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts folgenden Grundsätze vor. Diese wurden entwickelt für sogenannte Vier-Augen-Gespräche. Einer Partei, die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung eines solchen Vier-Augen-Gesprächs benachteiligt ist, kann über die persönliche Anhörung nach § 141 ZPO Gelegenheit gegeben werden, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen (von Selle in BeckOK, ZPO, Stand: 01.06.2015, § 141 Rn. 2). Diese Grundsätze werden auch auf Verkehrsunfälle angewendet, wenn einer Seite Zeugen zur Verfügung stehen, der anderen jedoch nicht (OLG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 2004 – 12 U 1412/02 –, juris). Um eine derartige Konstellation, bei der die Klägerin aufgrund ihrer prozessualen Stellung bei der Sachaufklärung benachteiligt wäre, handelt es sich jedoch vorliegend nicht. Bei den behaupteten Bezahlvorgängen war von Seiten der Beklagten naturgemäß niemand zugegen, so dass sie zu diesem Beweisthema auch keine Zeugen hat, die die Waffengleichheit verschieben könnten.
Zum anderen verfügt die Klägerin sehr wohl über die Möglichkeit, eine Zeugin zu benennen. Gerade bei einer behaupteten wiederholten Barzahlung böte es sich nachgerade an, die Zahlungsempfängerin als Zeugin in den Rechtsstreit einzuführen. Aus Gründen, die dem Senat nicht bekannt sind, benennt die Klägerin die angebliche Vermieterin indes nicht einmal namentlich, sondern bescheidet sich auf die Bezeichnung dieser Person als „eine Bekannte“. Die vermeintliche Beweisnot der Klägerin ist vor diesem Hintergrund „hausgemacht“, so dass Erfordernis grundsätzlicher Waffengleichheit eine Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO nicht gebietet. Die Klägerin verfügt - um in diesem Sprachbild zu bleiben - über die erforderlichen Waffen, sie benutzt sie nur nicht. Da die Klägerin auch keinerlei Gründe benennt, weshalb sie sich des ihr offensichtlich zur Verfügung stehenden Beweismittels nicht bedient, ist auch kein Anlass für eine im Ausnahmefall andere Betrachtungsweise ersichtlich.
Auch im Berufungsrechtszug stehen Klägerin keine weitergehenden Beweismittel zur Verfügung. Aus den oben genannten Gründen ist diesen Beweisangeboten - Parteivernehmung, hilfsweise Anhörung und Vorlage der in Kopie zur Akte gereichten Kontoauszüge - auch in der zweiten Instanz nicht nachzugehen und der Berufung daher die Erfolgsaussicht versagt.
Auch hinsichtlich der im Berufungsrechtszug weiter verfolgten Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen ist dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden. Ein Anspruch ergibt sich weder aus §§ 286, Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB, noch aus einem sonstigen Rechtsgrund. Im Übrigen bestünde ein etwaiger Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren jedenfalls nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe.
Das Tätigwerden des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten bezog sich auf eine Forderung und damit auf einen Gegenstandswert in Höhe von 25.909,59 €. Zum einen kann Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nur verlangt werden, soweit diese auf die Verfolgung tatsächlich bestehender Ansprüche entfallen. Vorliegend erweist sich die vorgerichtlich geltend gemachte Forderung aber in wesentlichen Teilen als unbegründet und ist zum Teil bereits rechtskräftig abgewiesen. Zum anderen setzt die Erstattung dieser Kosten voraus, dass sich die Beklagte im Verzug befunden hätte. Dies ist vorliegend indes nicht ersichtlich. Neben den Gründen, auf die sich das landgerichtliche Urteil stützt, fehlt es bereits an einer verzugsbegründenden Mahnung. Die vermeintlich verzugsbegründende Zahlungsforderung bezog sich, wie auch das anwaltliche Tätigwerden, zu einem erheblichen Teil auf nicht begründete Forderungen, ohne dass die Beklagte den berechtigten Teil aus der Forderung hätte zuverlässig ermitteln können. Lässt aber die Anmahnung der überhöhten Forderung nicht erkennen, in welcher Höhe eine fällige Forderung besteht, so liegt eine genügend bestimmte Mahnung nicht vor. Der Gläubiger kann aus einer solchen Mahnung keine Rechte herleiten, da der Schuldner den wirklich geschuldeten Leistungsumfang nicht zuverlässig ermitteln kann. Es ist nicht Sache des Schuldners, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, was der Gläubiger von ihm will (Unberath in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 1. März 2011, § 286 BGB Rn. 27, beck-online; Löwisch/Feldmann in Staudinger, BGB, 2014, § 286 BGB Rn. 37 –, juris).