Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.10.2015 – 7 U 125/14
7. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3a. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.175,05 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R… GmbH im Wege der Insolvenzanfechtung die Erstattung von Zahlungen in Höhe von insgesamt 38.175,05 € geltend, die die Schuldnerin in der Zeit vom 02.09.2008 bis zum 27.10.2011 an den Beklagten für die Herstellung von Druckerzeugnissen geleistet hat.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Nachdem das Landgericht Beweis erhoben hat zu dem Zahlungsverhalten des Beklagten in der Geschäftsverbindung zur Schuldnerin durch Vernehmung des Zeugen H… L… (Bl. 200 ff), hat es mit dem angefochtenen Urteil - auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird - die Klage abgewiesen, weil der Kläger von dem Beklagten weder aufgrund der geltend gemachten Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO noch aus einem anderen Anfechtungstatbestand die Rückgewähr der von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen gem. § 143 Abs. 1 InsO verlangen könne. Zur Begründung hat es weiter ausgeführt:
Zwar werde gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Voraussetzungen dieser Vermutungsregel stünden vorliegend jedoch nicht fest. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten außer einer ständigen schleppenden Zahlungsweise der Schuldnerin ihm gegenüber irgendwelche Umstände aus dem Betrieb der Schuldnerin bekannt gewesen seien, aus denen er auf eine mangelnde Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin hätte schließen können. Allein daraus könne aber nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19.05.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.06.2014 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 21.07.2014 begründet.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 38.175,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen und
ihn gegenüber den Rechtsanwälten … von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 15.10.2013, Rechnungsnummer 378/13 in Höhe von 1.192,60 € freizustellen.
Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält er die Klage weiterhin für begründet und die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO für gegeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung im Einzelnen darauf hingewiesen, dass und weshalb die Berufung erfolglos bleiben wird und den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Begründung ergänzend Bezug genommen wird und die auch durch das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift nicht erschüttert worden sind. Vielmehr hat das Landgericht den Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen und rechtfertigen keine anderweitige Entscheidung.
1.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der in der Berufungsinstanz weiterverfolgte Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil die von der Schuldnerin im Zeitraum vom 02.09.2008 bis 27.10.2011 an den Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 38.175,05 € (vgl. Aufstellung in der Klageschrift, Bl. 35 d. A.) weder gem. § 133 Abs. 1 InsO noch aus einem sonstigen rechtlichen Grund anfechtbar sind (§ 143 Abs. 1 InsO). Die subjektiven Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung liegen auf Seiten des Beklagten nicht vor.
1.1. Dabei ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen bereits ab dem 01.04.2008 eingestellt hat, so dass gemäß § 17 Abs. 1 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet ist. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urt. v. 08.01.2015, IX ZR 203/12, Rn. 15). Dies ist ausweislich der tabellarischen Übersicht auf S. 11 f der Klageschrift bei der Schuldnerin spätestens seit dem 01.04.2008 der Fall gewesen. Hierbei haben die verfügbaren Mittel der Schuldnerin den Mindestdeckungsgrad von 90 % fortlaufend deutlich unterschritten (Bl. 11 f d. A.). Der Schuldnerin mag auch ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sein. Ein Schuldner, der - wie hier - seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in der Regel auch mit einem Benachteiligungsvorsatz.
1.2. Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO setzt aber weiter voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können auch, weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch in diesem Rahmen die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gem. § 286 ZPO unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 13.08.2009, IX ZR 159/06, Rn. 7 ff m.w.N.). Unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles liegen solche Anknüpfungstatsachen indes nicht vor.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar eine Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel auch dann anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH, a. a. O.). Die in der tabellarischen Übersicht und im Schaubild auf S. 29 f der Klageschrift dargestellten fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten im Zeitraum ab dem 01.09.2008 - die mit den dort aufgeführten angefochtenen Zahlungen jeweils ganz oder überwiegend ausgeglichen worden sind - haben aber weder ein beträchtliches Ausmaß erreicht noch haben sie ständig über einen längeren Zeitraum hinweg ständig bestanden. Allein in zwei vergleichsweise kurzen Zeiträumen vom 30.04. bis zum 30.07. sowie vom 31.08. bis zum 29.11.2009 haben die fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin Beträge von knapp über 14.000,00 € bzw. zwischen 11.755 € bis 13.812 € erreicht, die aber bereits unmittelbar zeitlich danach mit der am 31.07.2009 erfolgten Zahlung über 14.208,46 € auf einen Betrag in Höhe von lediglich 67,53 € und mit der am 30.11.2009 geleisteten Zahlung in Höhe von 13.812,34 € sogar auf Null reduziert worden sind. Im übrigen Zeitraum befanden sich die fälligen Verbindlichkeiten entweder in einem niedrigen vierstelligen Bereich oder beliefen sich in den Zeiträumen ab dem 28.02.2009 lediglich auf knapp über 500,00 €, ab dem 31.07.2009 auf lediglich 67,53 € und vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2010 auf gerade einmal 38,97 €. Im September 2009 und vom 30.11. bis zum 31.12.2009 waren die Verbindlichkeiten sogar vollständig ausgeglichen. Dabei lässt die tabellarische Übersicht auch nicht etwa eine steigende Tendenz der fälligen Verbindlichkeiten erkennen, sondern allenfalls eine nur vorübergehende Zunahme im Zusammenhang mit den beiden über das übliche Maß hinausgehenden Rechnungsbeträgen vom 30.04.2009 und 31.07.2009, an die sich jedoch wieder zeitnah eine deutliche Reduzierung anschließt. Selbst zum Ende des Anfechtungszeitraums haben sich die Verbindlichkeiten keineswegs erhöht, sondern sich lediglich auf einen Betrag von unter 4.000,00 € bewegt. Angesichts des Zuschnitts der schon vor dem Anfechtungszeitraum über mehrere Jahre hinweg existierenden Geschäftsbeziehungen zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten und ihres Zahlungsverhaltens sind die genannten Rückstände weder beträchtlich gewesen noch bestanden sie ständig über einen längeren Zeitraum hinweg. Hinzu kommt, dass es sich bei den Forderungen des Beklagten zwar um wiederkehrende, aber der Höhe nach - von den beiden genannten Ausnahmen abgesehen - um vergleichsweise übersichtliche Forderungen im niederschwelligen vierstelligen Bereich gehandelt hat, die auch in Bezug auf die beiden genannten höheren Forderungen vollständig oder nahezu vollständig ausgeglichen worden sind.
b) Nach den glaubhaften Bekundungen des vom Landgericht vernommenen Zeugen H… L… als früheren Geschäftsführer der Schuldnerin, der auch nach seiner Abberufung bis Februar 2011 noch als Angestellter bei der Schuldnerin tätig gewesen ist und als Vertriebsleiter bzw. als mit administrativen Aufgaben beauftragter Mitarbeiter durchaus in dem hier maßgeblichen Zeitraum mit dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten vertraut gewesen ist, sei die Schuldnerin von Anfang an keine pünktliche Zahlerin gegenüber dem Beklagten gewesen, sondern habe die Rechnungen mit unterschiedlichen Verzögerungen bezahlt. Sie habe den Beklagten aber darauf hingewiesen, dass er sich deshalb keine Sorgen zu machen brauche, sondern sich darauf verlassen könne, dass letzten Endes das erforderliche Geld zur Verfügung gestellt werde. Zwar habe der Beklagte auch gelegentlich nachgefragt, wo denn die Zahlungen blieben; er sei aber darauf verwiesen worden, dass die Schuldnerin von ihrem Investor Geld bekomme und das erforderliche Geld zur Verfügung stehe. Der Beklagte habe deshalb nicht befürchten müssen, dass seine Rechnungen nicht bezahlt würden. Vom Beklagten seien auch zu keinem Zeitpunkt weitergehende Maßnahmen angedroht worden. Bei seinen Gesprächen mit dem Beklagten sei zwar klar gewesen, dass noch Rechnungen offen gewesen seien, es sei aber in der Regel nur über Folgeaufträge gesprochen worden. Insgesamt habe ein einvernehmliches Verhältnis bestanden, zumal die Schuldnerin angesichts der vom Beklagten erbrachten Druckereileistungen nicht wirtschaftlich von einer Zusammenarbeit mit dem Beklagten abhängig gewesen sei.
Danach ist es in der Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin durchaus üblich gewesen, Zahlungen nicht innerhalb von zwei Wochen, sondern deutlich danach zu leisten. Dieses Zahlungsverhalten dauerte über mehrere Jahre hinweg an, und zwar sowohl vor als in dem hier maßgeblichen Zeitraum. Angesichts der Bekundungen des Zeugen L… durfte der Beklagte berechtigterweise auf eine zwar verspätete aber gesicherte Zahlung der Schuldnerin vertrauen und durchaus von einer bloßen Zahlungsstockung bzw. von kurzfristigen, vorübergehenden oder saisonbedingten Zahlungsengpässen ausgehen, die Bezahlung seiner Rechnungen insgesamt aber für gesichert erachten.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss selbst einem Sozialversicherungsträger bei einer regelmäßig verspäteten Beitragszahlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht bekannt gewesen sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2013, IX ZR 49/13). Für den hiesigen Beklagten als privaten Kleingläubiger kann kein strengerer Maßstab gelten, zumal seine Forderungen für die Schuldnerin weniger bedrückend und nicht strafbewehrt gewesen sind, und er im Gegensatz zu Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern nicht in der Lage gewesen ist, für eine eigene Titulierung seiner Forderungen zu sorgen. Seine Leistungen bei der Herstellung von Druck- und Werbeerzeugnissen sind für den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin auch weniger essentiell gewesen, als dies beispielsweise bei der Bereitstellung von Gewerberaum der Fall ist.
c) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch keine Kenntnis von den übrigen fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern hatte, wie sie vom Kläger in der Klageschrift im Einzelnen dargestellt worden sind. Insgesamt ist dabei zwischen außenstehenden Gläubigern - wie dem Beklagten - und Gläubigern mit einem Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Schuldners zu unterscheiden. Den erforderlichen Gesamtüberblick haben vor allem institutionelle Gläubiger wie Sozialkassen, Finanzämter, Hausbanken und Gläubiger mit Insiderkenntnissen. Um einen solchen Gläubiger handelte es sich bei dem Beklagten gerade nicht, sondern er ist ein außenstehender Gläubiger gewesen, der weder einen Gesamtüberblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin hatte noch für deren Geschäftsbetrieb unabdingbare Leistungen erbracht hat.
d) Auch sonstige Umstände, die auf eine Kenntnis des Beklagten von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Bei den Zahlungen der Schuldnerin handelte es sich nicht etwa um inkongruente, sondern um kongruente Leistungen in Gestalt von Erfüllungshandlungen. Dies gilt auch für hierbei erbrachte Teilleistungen. Selbst eine vermeintliche auch nur hinsichtlich der letzten Zahlung von 27.10.2011 über 2.026,79 € vom Kläger behauptete Ratenzahlungsvereinbarung stellt keine inkongruente Leistung dar. Vielmehr hatte der Beklagte die gesamte Forderung uneingeschränkt gegenüber der Klägerin zu beanspruchen. Eine Teilleistung ist trotz der Be-stimmungen des § 266 BGB kongruent, weil der Gläubiger sie zu fordern hat und annehmen darf (vgl. MüKo zur InsO-Kayser, 3. Aufl., § 131 Rn. 8 und 12 sowie Kreft, Heidelb. Komm. zur InsO, 7. Aufl., § 131 Rn. 8 m.w.N.). Hinzu kommt, dass allein auf einem von der Schuldnerin auf dem Kontoauszug angegebenen Verwendungszweck „1. Rate“ (vgl. Anlage K19) ein Nachweis für eine bestrittene Ratenzahlungsvereinbarung nicht erbracht ist. Auch hat der Zeuge L… das Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung gerade nicht bestätigt, sondern erklärt, es seien keine besonderen Ratenzahlungsvereinbarungen oder dergleichen mit dem Beklagten getroffen worden.
2. Da die Klage wegen der Hauptforderung unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.