Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.01.2016 – 11 U 126/13

11. Zivilsenat

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 135/12 - wird mit der Maßgabe, dass die Klageabweisung als unzulässig erfolgt, zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der A…. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Firma VEB I…, die in den Jahren 1987 bis 1990 Bauleistungen für die Rechtsvorgängerin der Schuldnerin erbracht hat.

Der Beklagte ist der Gesamtvollstreckungsverwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der A…, das am 15. April 1991 eröffnet wurde. Zum Gesamtvollstreckungsverwalter wurde zunächst Herr K… K… aus D… bestellt. Im laufenden Gesamtvollstreckungsverfahren wurde unter Abberufung des seinerzeitigen Gesamtvollstreckungsverwalters mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus (Az. 64 N 1/91) vom 3. März 1999 der Beklagte bestellt.

Am 2. September 1987 schlossen der VEB I…und der VEB B… einen Investitionsleistungsvertrag über den Wiederaufbau der „W…“ (GA I, Bl. 11). Bei dieser Wanne handelt es sich um ein grubenförmiges Bauwerk, welches zur Aufnahme von flüssigem Glas bestimmt war. Hiernach sollte der VEB I… als Auftragnehmer Bauleisten durchführen und koordinieren. Nachdem das Bauvorhaben teilweise durchgeführt worden war, kam es jedoch im Februar 1990 zu einem Baustopp.

Der VEB B… erklärte Anfang März 1990 seinen Austritt aus dem VEB Kombinat …. Geplant war ursprünglich, die vier Werke des VEB B… nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen vom 1. März 1990 (UmWVO) jeweils in Kapitalgesellschaften umzuwandeln. Dazu kam es nicht, so dass kraft Gesetzes eine Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolger der VEB B… entstand. Dementsprechend stellte die Gemeinschuldnerin im Juli 1990 einen Eintragungsantrag gemäß § 15 Abs. 2 TreuhG.

Die Klägerin erstellte am 9. Oktober 1990 eine Forderungsaufstellung über vier offene Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin und dem …werk G… über insgesamt 44.190.244,70 Mark der DDR (= 22.095.122,35 DM; GA I, Bl. 22). Die vier benannten und nachfolgend in Kursivdruck wiedergegebenen Forderungen setzen sich wiederum aus mehreren Einzelpositionen zusammen.

1.Am 6. September 1990 kam es in einem Gerichtsverfahren vor dem Kreisgericht Cottbus-Stadt, Kammer für Handelssachen, zwischen der Schuldnerin und dem …werk G… sowie der Klägerin zu einem Schiedsspruch, in welchem entschieden wurde, dass der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 11.411.429,73 DM zusteht (GA I, Bl. 23). Dem Schiedsspruch lagen die folgenden Rechnungen zugrunde: 0-0158 vom 30. März 1990; 0-0164 vom 30. März 1990; 0-0253 vom 25. April 1990 und 0-0159 vom 30. März 1990 (GA I, Bl. 26 - 29).

2.Am 22. August 1990 (GA I, Bl. 30) wurde zwischen den Parteien beziehungsweise ihren Rechtsvorgängern ein EVL-Protokoll (EVL = Eigenverantwortliche Lösung gemäß §§19, 19a, 30 der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts [DDR]) über 26.740.50 DM betreffend die Rechnungen 0-541 vom 13. Juli 1990 (GA I, Bl. 34) über 40.121,00 Mark = 20.060,50 DM und 0-0540 vom 13. Juli 1990 (GA I, Bl. 33) über 13.380,00 Mark = 6.690,00 DM erstellt.

3.Am 20. September 1990 wurde ein weiteres EVL-Protokoll (GA I, Bl. 35) über 176.099,17 DM erstellt, betreffend die Rechnungen 0-0253 über 67.199,17 und 0-0159 über 108.900,00 DM. Diese beiden Rechnungen waren sodann Gegenstand eines Schiedsspruches vom 2. Oktober 1990 (GA I, Bl. 37) über eine Forderung von 176.099,17 DM.

4.Zudem liegt der Forderungsaufstellung vom 9. Oktober 1990 eine Forderung aus einem Nachtrag zum EVL-Protokoll vom 22. August 1990 (GA I, Bl. 40) über 10.480.842,95 DM betreffend die Rechnung Nr.: 0-0539 vom 28. Juni 1990 (GA I, Bl. 43) über 4.583.424,03 DM und der Rechnung Nr.: 0-0496 vom 22. Juni 1990 (GA I, Bl. 42) über 5.897,418,92 DM zugrunde.

Am 18. September 1990 stellte die Klägerin einen Gesamtvollstreckungsantrag gegen die Gemeinschuldnerin und das …werk G…. Zur Abwendung der Gesamtvollstreckung zahlte die Treuhandanstalt an die Klägerin 12.896.263,44 DM. Die Klägerin nahm daraufhin den Gesamtvollstreckungsantrag zurück. Abzüglich der gezahlten 12.896.263,44 DM verblieb der Klägerin nach ihrer Forderungsaufstellung die streitgegenständliche Forderung von 9.198.858,91 DM (= 4.703.301,88 €). Im Zusammenhang mit der Zahlung der Treuhand bestätigte die Klägerin gegenüber der Treuhandanstalt den Erwerb der Forderungen gegen die A… und die …werke G… GmbH in Höhe von 22.441.262,53 DM durch die Treuhandanstalt (GA II, Bl. 404, K30).

Am 15. April 1991 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der A… eröffnet (GA I, Bl. 44). Forderungen sollten bis zum 31. Mai 1991 angemeldet werden.

Die Klägerin meldete unter dem 13. Mai 1991 (GA I, Bl. 46) Forderungen zur Gesamtvollstreckungstabelle an. Diese waren wie folgt bezeichnet:

Forderungshöhe

15% Zinsen (10% Bankzinsen + 5% Verzugszinsen)

a)

950,00 DM

(in Forderung enthalten)

b)

48.459,63 DM

+

3.007,15 DM

c)

425.491,15 DM

+

24.130,59 DM

d)

9.544.999,08 DM

+

1.940.012,50 DM

Forderungsgrund

a)

Rechnung

Nr. 0073

b)

-"-

Nr. 100 475

c)

-"-

Nr. 0053

d)

Restforderung (Begründung s. beiliegendes Blatt)

Der Forderungsanmeldung war ein Beiblatt beigefügt. Der Inhalt dieses Beiblattes ist zwischen den Parteien streitig.

Der damalige Gesamtvollstreckungsverwalter K… erklärte mit Schreiben vom 17. Juni 1996 (GA I, Bl. 51) dass die Forderungsanmeldung nur teilweise nachvollziehbar sei. Von der gemäß Protokoll vom 5. Oktober 1990 anerkannten Forderung in Höhe von 22.095.122,35 sei der Betrag von 12.896.263,44 DM abzuziehen, den die Treuhand gezahlt habe. Die restlichen Forderungen (Rechnung Nr.: IV 100 240 über 346.140,18 DM, Nr. IV 00053 über 425.491,15 DM, Nr. IV 100 475 über 45.459,63 DM und Nr. 50-0073/4/90/11320 über 950,00 DM) wie auch die geltend gemachten Zinsen seien nicht nachvollziehbar. Es verbliebe mithin eine zur Tabelle festzustellende Forderung in Höhe von 9.198.858,91 DM (= 4.703.301,88 €).

Im hiesigen Rechtsstreit verfolgt die Klägerin nur einen Teilbetrag aus der in der Anmeldung zur Gesamtvollstreckungstabelle unter d) bezeichnete Forderung.

Die Klageforderung errechnet die Klägerin wie folgt:

a) Schiedsspruch 6.9.1990

11.411.429,73 DM

b) EVL-Protokoll 22.8.1990

+

26.750,50 DM

c) Schiedsspruch vom 2.10.1990

+

176.099,17 DM

d) Nachtrag 20.9.1990

+

10.480.842,95 DM

=

22.095.122,35 DM

Zahlung Treuhand

./.

12.896.263,44 DM

„Klageforderung“

=

9.198.858,91 DM

=

4.703.301,88 €

Die Klägerin behauptet, zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Gemeinschuldnerin habe am 30. Juni 1990 Einvernehmen über eine ihr zustehende Forderung in Höhe von jedenfalls 9.198.858,91 DM bestanden. Ihrer Forderungsanmeldung am 13. Mai 1991 sei das Schriftstück GA I, Bl. 47, überschrieben mit „Begründung der Forderungen:“ als Blatt 2 beigefügt gewesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass ihr in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der A… ein in der Rangklasse gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO stehende Forderung, angemeldet unter Nummer 38 des Gläubigerverzeichnisses in Höhe 4.703.301,88 € zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf die Einrede der Verjährung und behauptet, der Forderungsanmeldung vom 13. Mai 1991 sei nicht das Schriftstück GA I, Bl. 47, sondern das ebenfalls auf den 13. Mai 1991 datierende, mit „Forderungsanmeldung (Blatt 2)“ überschriebene Schriftstück (GA I, Bl. 103 beigefügt gewesen.

Im Übrigen ist er der Ansicht, es fehle bereits an einer wirksamen Forderungsanmeldung. Der vorliegend gegenständlichen Forderungsanmeldung sei keine schlüssige Darlegung eines Lebenssachverhaltes zu entnehmen, aus dem sich der klägerische Anspruch ergebe.

Das Landgericht hat die Klage als „unzulässig beziehungsweise unbegründet“ abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Forderungen seien jedenfalls insoweit nicht schlüssig dargelegt, wie sie nicht bereits an die Treuhandanstalt Berlin abgetreten worden seien. Zwar sei die Anmeldung schriftlich, fristgerecht und unter Vorlage von Unterlagen erfolgt, sie sei aber aus sich heraus nicht prüfbar, dies auch nicht wenn unterstellt würde, dass die Forderungsanmeldung das Schriftstück „Begründung der Forderungen“ (GA I, Bl. 47) beinhaltet habe. Soweit die Klägerin Forderungen schlüssig dargelegt haben sollte, seien diese erloschen, denn die Treuhand habe in dieser Höhe Zahlungen geleistet.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Feststellungsbegehren weiter verfolgt. Dies erfolgt im Wesentlichen unter Vertiefung der erstinstanzlich vorgebrachten Argumentation. Ferner wendet sie sich gegen die Feststellung des Landgerichts, durch die Zahlung der Treuhandanstalt seien wirksam angemeldete Forderungen erloschen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 20. Juni 2013 (Az.: 6 O 135/12) die Beklagte zu verurteilen, in den Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der A… die in der Rangklasse gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO unter Nr. 38 des Gläubigerverzeichnisses angemeldete Forderung der Klägerin in Höhe von 4.703.301,88 € in die Gesamtvollstreckungstabelle einzutragen und zur Tabelle festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und verweist auf die landgerichtliche Entscheidung.

II.

A.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht zulässig. Daher war mit der Berufungsentscheidung klarzustellen, dass die Abweisung der Klage als unzulässig erfolgt.

Die Feststellungsklage nach § 11 Abs. 3 GesO setzt zunächst voraus, dass die Forderung, deren Bestehen festgestellt werden soll, vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise nicht anerkannt worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen die Klage unzulässig macht (BGH, Urteil vom 27. September 2001 – IX ZR 71/00 –, juris).

Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung in der Gesamtvollstreckung (InsO, KO oder GesO) setzt ferner die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann, muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Gläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08 –, juris; BGH, Urteil vom 27. September 2001 – IX ZR 71/00 –, juris [ausdrücklich zu § 11 Abs. 3 GesO]; RG, Urteil vom 01. Mai 1918 – I 422/17 –, RGZ 93, 13; BAG, Urteil vom 03. Dezember 1985 – 1 AZR 545/84 –, BAGE 50, 221; BFH, Urteil vom 08. Oktober 1968 – VII 99/65 –, BFHE 94, 4, BStBl II 1969, 54; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. Dezember 2007 – 6 U 109/06 –, juris).

An der schlüssigen Darlegung des Lebenssachverhalts, aus dem die Klägerin als Gläubiger ihren Zahlungsanspruch herleiten möchte, fehlt es vorliegend bereits, so dass eine wirksame Anmeldung der Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle nicht gegeben ist.

Dem Blatt 1 der Forderungsanmeldung, das zwischen den Parteien unstreitig ist, lässt sich ein der Forderung zugrunde liegender Lebenssachverhalt nicht entnehmen. Dieses verweist hinsichtlich der gegenständlichen Forderung zur Begründung auf ein beiliegendes Blatt. Welches Blatt 2 der Forderungsanmeldung mit dem unstreitigen Schreiben vom 13. Mai 1991 beigefügt war, ist jedoch zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist lediglich, dass dem Blatt 1 der Forderungsanmeldung (GA I, Bl. 46/102) überhaupt ein weiteres Blatt 2 beigefügt war. Ob es sich jedoch um das Bl. 47 der Gerichtsakte – so die Klägerin – oder um Bl. 103 der Gerichtsakte – so der Beklagte – gehandelt hat, blieb auch im Berufungsrechtzug offen.

Der Beklagte hat hierzu substantiiert vorgetragen, das beigefügt gewesene Blatt sei das Bl. 103 der Gerichtsakte (I). Er hat darauf verwiesen - was unstreitig blieb -, dass die Klägerin ihm selbst im Jahr 2000 die von ihm als Anlage B1 zur Akte gereichte „Version“ (= Bl. 103) übersandt habe und dass Blatt 103 hinsichtlich des Datums, des Schriftbildes und des Layouts dem unstreitigen Blatt 1 der Anmeldung entspreche, was bei Bl. 47 nicht der Fall sei.

Die Beweislast für eine wirksame Forderungsanmeldung obliegt der Klägerin. Es handelt sich hierbei um eine Sachurteilsurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage nach § 11 Abs. 3 GesO von Amts wegen ist indes nicht mit der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gleichzusetzen. Auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen haben grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeitsvoraussetzungen darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen (so zur Konkursfeststellungsklage: BGH, Urteil vom 21. Februar 2000 – II ZR 231/98 –, juris; BGH, Urteil vom 20. Januar 1989 – V ZR 173/87 –, juris). Die Klägerin hat für ihre Behauptung, das der Forderungsanmeldung beigefügte Blatt sei das Bl. 47 der Gerichtsakte (I) gewesen, keinen Beweis angeboten. Auch hat sich die Klägerin den Vortrag des Beklagten, Blatt 103 der Akte sei der Forderungsanmeldung beigefügt gewesen, nicht hilfsweise zu eigen gemacht - was der Klage indes auch nicht zum Erfolg verholfen hätte. Daher kann nur vom unstreitigen Vortrag ausgegangen werden, dass das Schreiben vom 13. Mai 1991 (in Gestalt von Blatt 1 der Anlage K12 = B1) gemeinsam mit einem weiteren Blatt, dessen Inhalt nicht bekannt ist, die (vermeintliche) Forderungsanmeldung darstellte.

Damit kann eine wirksame Forderungsanmeldung nicht belegt werden. Dem Blatt 1 des Schreibens vom 13. Mai 1991 ist kein Lebenssachverhalt zu entnehmen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen ließe. Er enthält lediglich die Bezeichnung der Forderung als „Restforderungen“, hinsichtlich derer auf ein beiliegendes Blatt verwiesen wird. Auch mit diesem zweiten Blatt, das in dem durch den Senat zugrunde zu legenden Lebenssachverhalt keinen Inhalt hat, konnte keiner Individualisierung des Anspruchsgrundes erfolgen.

Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, der Beklagte beziehungsweise sein Vorgänger hätte durch sein Verhalten ein schützenswertes Vertrauen in eine wirksame Forderungsanmeldung begründet. Insbesondere vermag dem Schreiben des ursprünglichen Gesamtvollstreckungsverwalters vom 17. Juni 1996 (GA I, Bl. 51) ein derartiger Inhalt nicht entnommen zu werden. Im dortigen Schreiben benannte der Gesamtvollstreckungsverwalter diejenigen Forderungen, die ihm nicht nachvollziehbar waren. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe 9.198.858,91 € formuliert er ergebnisoffen im Konjunktiv. Aufgrund der Verwendung des Konjunktivs (Möglichkeitsform) konnte die Klägerin nicht von einer verbindlichen Zusage ausgehen, der vorstehende Betrag würde zur Tabelle festgestellt. Letztendlich vermag dies jedoch ohnehin dahinstehen. Die ordnungsgemäße Forderungsanmeldung ist eine Sachurteilsvoraussetzung für die vorliegende Feststellungsklage. Eine unzulässige Klage wird nicht dadurch zulässig, dass die Parteien dies vereinbaren oder ein dahingehendes Vertrauen schaffen. Sachurteilsvoraussetzungen sind der Disposition der Parteien entzogen und von Amts wegen zu berücksichtigen, es sei denn der Gesetzgeber hat angeordnet, dass diese nur auf Rüge einer Partei zu berücksichtigen sei. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

C.

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Demnach fallen die Kosten der Klägerin als unterliegende Rechtsmittelführerin zur Last.

D.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und der angegriffenen Entscheidung folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO sowie aus § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

E.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur höchstrichterlichen Judikatur oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich.

F.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 470.330,18 € festgesetzt (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 GesO erhobende Klage auf Feststellung entspricht der Feststellungsklage des seinerzeitigen § 146 KO. Der Wert des Streitgegenstandes einer solchen Klage ist entsprechend § 148 KO oder § 182 InsO nach dem Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse festzusetzen. Es kommt mithin darauf an, welcher Betrag aufgrund der zu erwartenden Konkursquote voraussichtlich auf die von der Klägerin geltend gemachte Forderung entfallen wird (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 – IX ZR 197/99 –, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 07. Juni 2001 – 7 U 132/00 –, Rn. 13, juris). Diese Quote schätzt der Senat auf 10 %.

G.

Einer weiteren Verlegung des Verkündungstermins vermochte der Senat nicht mehr näher zu treten. Den Parteien war durch den ursprünglichen, weiträumig festgesetzten Verkündungstermin, der zur Förderung der Vergleichsmöglichkeiten bereits einmal verschoben wurde, ausreichende Gelegenheit für Einigungsgespräche eingeräumt. Eine weitere Verlegung erschien vor diesem Hintergrund nicht mehr indiziert. Es bleibt den Parteien unbenommen, auch nach der Entscheidung des Senats eine Einigung zu suchen, zumal mit dem Prozessurteil eine Entscheidung in der Sache nicht ergangen ist