Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 02.03.2016 – 4 U 65/15

4. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung der Streithelferinnen der Beklagten wird das am 7. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 200/11, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.506,02 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen – einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten – trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils für eine andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Schuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restlichen Werklohn aus einem schlussgerechneten Bauvertrag sowie auf Nebenforderungen in Anspruch.

Der gegenständliche schriftliche Bauvertrag der Parteien über Abbrucharbeiten – Rückbau der Grundschule „…“, … in ... – stammt vom 6. Mai 2010. Er kam als Einheitspreisvertrag unter Einbeziehung der VOB/B und der für das Gewerk maßgeblichen DIN-Normen nach öffentlicher Ausschreibung auf der Grundlage der von den Streithelferinnen erstellten Unterlagen zustande (Anlage K1, Blatt 5ff d.A.); vor Angebotsabgabe hatte die Klägerin die Schule besichtigt und sich informiert.

Das zugrunde liegende Leistungsverzeichnis sah in seinem allgemeinen Teil unter dem einleitenden Punkt „Abbruchbeschreibung“ vor, dass die Abbruchmaßnahme die Entkernung / Komplett-Abbruch / Abriss der bestehenden Bebauung und Beseitigung oberirdischer Außenanlagen beinhaltet. Das Gebäude wurde als 3-geschossiger, teilunterkellerter Plattenbau in der …-Straße nach Typ, Alter, Gebäudehöhe, umbautem Raum (12.900 m3) und bebauter Fläche (ca. 1.000 m2) näher beschrieben und die vorhandenen Ausstattungsmerkmale näher bezeichnet (z.B. Fenster, Türen und Bodenbeläge). Weitere Einzelheiten zur Konstruktion und den anzutreffenden Baustoffen und zu hinsichtlich von Einrichtungen zu realisierenden Arbeiten wurden mitgeteilt (Blatt 16f d.A.). Der Abbruch sollte von der …-Straße sowie von den Freiflächen des Schulhofes aus erfolgen, die …-Straße ständig befahrbar bleiben. Die entstehende Baugrube war zu verfüllen, Oberboden anzudecken und auf dem Grundstück war eine Rasensaat aufzubringen (ca. 3.600 m2) bzw. 200 m2 Wege wieder anzulegen.

In Punkt 3.0 „Vorzulegende Unterlagen“ wurde zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Beseitigung der baulichen Anlage angefallenen Abfälle eine Entsorgungsdokumentation näher bezeichneten Inhalts verlangt. Nach Punkt 4.0 waren u.a. die Entgelte von Entsorgungsunternehmen in die Einheitspreise einzurechnen. Unter 3. hieß es: „Der anfallende Schutt ist in kurzen Abständen und regelmäßig zu beseitigen“. Nach Ziffer 9. sollten die beim Abbruch baulicher Anlagen anfallenden Abfälle wie z.B. Beton, Ziegel, Steine, Holz, Kunststoffe, Metall, Glas gemäß örtlicher Abfallentsorgungssatzung nach Möglichkeit getrennt erfasst und der Verwertung zugeführt werden. Nach Ziffer 10 war die Abbruchanweisung u.a. mit Angaben zu Entsorgungswegen und –deponien zu erstellen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Nach Punkt 5.0 „Besondere Bedingungen bei der Bauausführung“ waren Baulärm- und Staubentwicklung u.a. bei der Zwischenlagerung sowie bei Lade- und Transportarbeiten auf ein Minimum zu beschränken und die Aufbereitung von Betonabbruchmaterial zu Recyclingmaterial vor Ort nicht erlaubt. Die abgebrochenen Materialien waren wie folgt zur Annahme bei einer Recyclingdeponie zu trennen: Dacheindeckung, Beton bewehrt und unbewehrt, Dämmmaterial, teerfreie unbesandete Dachpappen, Holz, Schrott, Erdstoff. Wörtlich hieß es weiter: „Die Entsorgung sämtlicher Materialien, insbesondere von eventuell belasteten Materialien, ist entsprechend dem Stand der Technik vorzunehmen“. Die Art des Abbruchs war nach Punkt 6.0 dem AN überlassen, teils aber unter Einschränkungen; insbesondere eine Recyclinganlage vor Ort war nicht gestattet. Weiter wurde ausgeführt: „Die Abbruchmaterialien sind mit Nachweis zu entsorgen. Sämtliche Nachweise sind bei der Abnahme dem AG vorzulegen bzw. zu übergeben. Das gesamte Material geht in Eigentum des AN über und ist fachgerecht zu entsorgen. Alle andienungspflichtigen Materialien sind über ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen in dafür zugelassene Aufbereitungsanlagen zu verbringen. Alle anfallenden Nebenkosten“ u.a. der Entsorgungsunternehmen waren einzukalkulieren.

Der detaillierte Teil des Leistungsverzeichnisses untergliederte sich in die Titel 1. Baustelleneinrichtung, 2. Vorbereitende Maßnahmen, 3. Entkernung, Ausbau im Gebäude, 4. Gebäudeabbruch, Außenanlagen 5. Materialentsorgung, 6. Gelände herrichten, 7. Untersuchungen / elektronische Nachweisverfahren und 8. Fahrzeugeinsatz / Lohnarbeiten. In den Einzelpositionen waren in Titel 1. Aspekte eines Einrichten, Vorhaltens und späteren Beräumens in zahlreichen einzelnen Positionen ausdrücklich ausgeführt, wo sie Bestandteil des Leistungsumfangs sein sollten (Position 1.1, 1.3 – 1.5, 1.7, 1.10, 1.12, 1.14 – 1.16 wegen zahlreicher allgemeiner Baustelleneinrichtungen, die jeweils errichtet und wieder abgebaut werden sollten). In Position 1.18 war das Roden und Fällen von Büschen, Hecken und kleinen Bäumen sowie das Roden der Wurzelstöcke (Stammdurchmesser der Bäume bis zu 10cm) vorgesehen. „Gesamtes Holz, Wurzeln u. Schlagabraum geht in das Eigentum des AN über u. ist von der Baustelle zu entfernen.“.

In Titel 2. war – neben Sicherungs- Schutz- und Erkundungsmaßnahmen – unter Position 2.8 die Demontage außen liegender Schaltschränke bis einschließlich Verwertung / Entsorgung, Deponiegebühr und Abtransport beschrieben. Position 2.10 „Entrümplungsarbeiten“ behandelte den „Ausbau / Entfernung und Transport aus dem Gebäude mittels Schuttrutschen und Bereitstellung der erf. Container für Mobiliar, Verkleidungen, Rollos, Jalousetten usw. Deponiegebühr incl.“. Aus dem Titel 3 waren zahlreiche im Einzelnen genannte Teile des Bauwerks zu „demontieren“ bzw. auszubauen und zu „entsorgen“. Teils hieß es dabei in einzelnen Positionen zusätzlich „und Deponiegebühr“, teils noch weitergehend „und Transport“. In einzelnen Positionen wurde die Leistung als „Komplettposition“ oder als „Kompletter Ausbau und (…)“ beschrieben. Im Ergebnis gab es hier keine Position, bei nicht auch das Merkmal der Entsorgung ausdrücklich angesprochen wurde.

In Titel 4 wurde eingangs ein „Komplettabriss“ beschrieben. Abgebrochenes Material sei nach den Anforderungen der Recyclingdeponie zu zerkleinern und zu sortieren. Nach Ausführungen zur Abbruchart folgen 16 einzelne Positionen, beginnend mit

„4.1 Abbruch Gebäude

Komplettabbruch des entkernten freistehenden Gebäudes mit Keller einschließl. Bodenplatte, Fundamente und alle Anschlusskanäle.

Das abgebrochene Material ist nach den Anforderungen der Recyclingdeponie zu zerkleinern und zu sortieren

Das Bauwasser ist von AN selbst anzulegen

Gesamtrauminhalt des Baukörpers: 12.900 m3

Abrechnungseinheit: Gesamtinhalt des Baukörpers

Bauweise: Baureihe WBS 70

Angaben zu den Bauteilen siehe Vorbemerkungen

Abbruch Gebäude

12.900,00 m3 ______________ ______________

4.2 Dachabläufe

Dachabläufe DN 100 demontieren und entsorgen

8,00 St ______________ ______________“

Die folgenden Positionen dieses Titels beschrieben weitere Bauelemente, die abzubrechen bzw. zu entfernen waren (Dachrinnen bzw. Regenfallrohre entfernen, Dachabdichtung, Dämmung Außenwände, Bauwerksabdichtung Bodenplatte, Bodenplatte Nebengebäude, teerhaltiger Fugenverguss, Außentreppenanlagen, Böschungswand, Eingangsüberdachung aus Stahlbeton, Platten/ und Betonbefestigungen entfernen, Außenmöbel – hier „bergen und deponieren“ nach Abstimmung als Alternative zur Entsorgung – Außenmauern – als Einfassung von Pflanzanlagen). Sie wiesen ausnahmslos als Beschreibung auszuführender Leistungen Formulierungen wie „entsorgen“, „fachgerecht entsorgen“ oder „Entsorgung“ aus, mit Ausnahme der Position

„4.5 Fußbodenabbruch KG Fliesen bzw. PVC

Fußbodenabbruch KG mit folgendem Aufbau:

(…)“

Der folgende Titel 5 “Materialentsorgung“ umfasste drei Positionen:

„5.1. Bauschutt, vorsortiert, kontaminiert

Bauschutt, vorsortiert, aus kontaminierten Materialien, auf den Recyclingplatz anliefern und fachgerecht entsorgen / lagern

Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Vorlage der Wiegescheine vor und nach der Entladung

2,00 t ______________ ______________

5.2. Bauschutt, vorsortiert, nicht kontaminiert

Bauschutt, vorsortiert, auf den Recyclingplatz anliefern und fachgerecht entsorgen / lagern

Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Vorlage der Wiegescheine vor und nach der Entladung

5,00 t ______________ ______________

5.3. Wurzelstöcke und Holz, leicht verunreinigt

Wurzelstöcke und Holz, mit Aushubboden oder Bauschutt leicht verunreinigt, auf den Recyclingplatz anliefern

Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Vorlage der Wiegescheine vor und nach der Entladung

1,00 t ______________ ______________“

Auch im anschließenden Titel 6 wurde in Position 6.1 ein „entsorgen“ ausdrücklich Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Im Übrigen wird hinsichtlich des Inhalts der schriftlichen Vereinbarungen der Parteien auf die bei den Akten befindlichen Exemplare des Leistungsverzeichnisses, insbesondere auch Blatt 117ff d.A., Bezug genommen.

Die Klägerin begann mit der Ausführung der Arbeiten, die im Juli und August unterbrochen wurden, weil Vögel im Bau brüteten. Mit Schreiben vom 23. September 2010 zeigte die Klägerin der Beklagten eine Überschreitung des Mengenansatzes der Position 5.2 auf voraussichtlich 4.900 t an und benannte als dafür nunmehr verlangten Preis 16 €/t (K4, Blatt 47 d.A.). Die Streithelferinnen antworteten mit Schreiben vom 30. September 2010 (Anlage B3, Blatt 82 d.A.), in dem sie u.a. Abbruch und Entsorgung des Gebäudes unter Bezugnahme auf Position 4.1 als Komplettleistung bezeichneten und eine Mengenmehrung der Position 5.2 demgemäß unter näherer Begründung zurückwiesen.

Die Klägerin führte den Abbruch des Gebäudes durch und Bruchmaterial daraus im Umfang von 5.959,94 t einer Entsorgung zu; laut vorgelegter Abfuhrscheine erfolgten Fahrten am 24., 28. und 29. September, sowie 5., 6., 7., 8., 11., 13., 20. und 21. Oktober 2010. Die Lieferscheine wiesen „Straßenbruch mit Eisen“ bzw. „Stahlbeton“ teils größer, teils kleiner als 80cm sowie jeweils die AVV-Nummer „177101“ aus.

Am 3. November 2010 erfolgte eine Abnahme der Leistungen der Klägerin; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das schriftliche Protokoll, Anlage K2, Blatt 23 d.A. Bezug genommen. Am 17. November 2010 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung in Höhe von brutto 250.983,80 €, wegen deren Einzelheiten nebst den Prüfungsvermerken der Streithelferinnen auf die Anlage K3, Blatt 24ff d.A. Bezug genommen wird. Die Beklagte nahm demnach in den Positionen 3.10, 3.11, 3.12, 4.01, 4.05 und 8.7 Kürzungen bzw. Änderungen oder Streichungen vor und sie strich unter 5.02.A nebst handschriftlichem Hinweis auf Schreiben vom 30.09.2010 die Position 5.959,940 t à 16 € gänzlich. Hingegen unbeanstandet blieb eine Position 5.02.B über 92,76 t zu 20,65 € auf der Grundlage der LV-Position 5.2, wie auch die Abrechnung von 0,38 t Entsorgung von Wurzelstöcken zur LV-Position 5.3. Die Beklagte setzte letztlich noch 3% für Mängelansprüche sowie 0,15% für Bauversicherung ab und bezahlte der Klägerin einschließlich Abschlagszahlungen insgesamt 131.490,85 €. Die Klägerin mahnte unter dem 20. Dezember 2012 den demnach offenen Rechnungsbetrag zur Zahlung an und beauftragte ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Beitreibung.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen die Ansicht vertreten, sie habe die Entsorgung des Abbruchmaterials aus dem Gebäudeabriss nach Position 4.1. unter Position 5.2. des Leistungsverzeichnisses gesondert abrechnen dürfen.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug – wie auch ihre Streithelferinnen – insbesondere die Ansicht vertreten, diese Entsorgung sei bereits aus der Position 4.1. des Leistungsverzeichnisses von der Klägerin vorzunehmen und mit dem dort vereinbarten Preis abgegolten gewesen.

Das Landgericht – auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil im Übrigen gemäß § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird – hat Beweis erhoben hat über die Ortsüblichkeit und Angemessenheit einer Vergütung von 16 € pro Tonne Entsorgung des Bauschutts aus dem Gebäudeabbruch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie über die Erbringung von streitigen Anteilen an mehreren Positionen des Leistungsverzeichnisses aus der Schlussrechnung der Klägerin durch eine Zeugenvernehmung; sodann hat es der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es zum einen ausgeführt, die Klägerin könne als Mengenmehrung aus Position 5.2 des Vertrages Bezahlung eines Werklohns gemäß § 2 Nr. 3 Absatz 2 VOB/B i.V.m. § 315 Absatz 1 BGB in Höhe von vom Sachverständigen bestätigten 16 €/t für 5.959,4 t Abbruch verlangen. Die Entsorgung des Bauschutts sei in Position 4.1 nicht Bestandteil der vertraglichen Leistung gewesen, insoweit Position 5.2 nahtlos an Position 4.1 anknüpfe. Den neuen Einheitspreis habe die Klägerin aus ihrem ursprünglichen Preis heraus entwickelt. Im Übrigen sei die Erbringung von Mehrleistungen in den Positionen 3.1, 3.11, 3.12, 4.5 und 8.7 im Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Zeugenvernehmung nachgewiesen, denn der Zeuge B… habe den Anfall der abgerechneten Leistungen glaubhaft und nachvollziehbar bekundet. Mehrkosten aus Position 1.8 (Dixi-WC) seien wegen einer der Beklagten zuzurechnenden Bauunterbrechung entstanden. Ein Gewährleistungseinbehalt der Beklagten sei inzwischen nicht mehr berechtigt.

Hiergegen wenden sich die Streithelferinnen mit ihrem Rechtsmittel. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst ihrer dazu vertretenen Rechtsansichten zur vertraglichen Vereinbarung der Entsorgung bereits in Position 4.1 in Verbindung mit einer gebotenen Auslegung des Vertrages insgesamt, insbesondere der Hinweise in der Vorbemerkung u.a. zum Eigentum am Abbruchmaterial. Die Entsorgung sei zum einen bereits eine Selbstverständlichkeit infolge des vorangegangenen Abbruchs. Nach dem Widerspruch der Streithelferinnen zu ihrer Nachforderung könne die Klägerin überhaupt keine Vergütung verlangen. Eine Mengenmehrung sei angesichts von 1.200% Differenz ausgeschlossen. Dass die in Rede stehenden Abbruchmassen aus Position 4.1 nichts mit den in Position 5.2 genannten 5 Tonnen gemein haben könnten, hätte jedem Fachunternehmen sofort einleuchten müssen. Jedenfalls bestehe ein der Klageforderung entgegenstehender Schadensersatzanspruch der Beklagten, weil die Klägerin einer Hinweispflicht nicht genügt habe. Dann hätte die Beklagte zu ihren Bedingungen ggfs. einen anderen Bieter beauftragt, was lediglich zu Mehrkosten in Höhe von 2.105,25 € geführt hätte. Das Landgericht hätte von den nachberechneten 16 €/t zumindest den vom Sachverständigen genannten Abschlag von 12% vornehmen müssen. Wegen der weiteren umstrittenen Positionen habe das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme unzureichend gewürdigt, weil es das Eigeninteresse des vernommenen Zeugen aufgrund seiner Eigenschaft als Bauleiter der Klägerin und Schlussrechnungsersteller nicht berücksichtigt habe. Der Zeuge habe in Wesentlichen erklärt, dass die Positionen angefallen seien. Die gekürzten Rechnungspositionen seien demnach nicht weitergehend nachgewiesen, als von ihnen zugebilligt.

Die Streithelferinnen beantragen für die Beklagte,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als überobligatorisch gründlich. Nach dem Bauvertrag – insbesondere dem von der Beklagten bzw. den Streithelferinnen stammenden detaillierten Leistungsverzeichnis – sei die Entsorgung infolge Position 4.1 nur unter Position 5.2 zu fassen. Die Abrechnung von kontaminiertem Bauschutt unter Position 5.3 spreche ebenfalls hierfür. Sie selbst habe keinen Anlass gehabt, eine Prüfung der Auftragsunterlagen vorzunehmen bzw. Hinweise zu erteilen. Die Eigentümerklausel ergebe ebenfalls nichts anderes, weil diese andere Ziele verfolge. Eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen habe die Berufung nicht dargelegt.

II.

Die als Rechtsmittel der Beklagten zulässige Berufung der Streithelferinnen hat überwiegend Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht der Klägerin weiteren Werklohn in Höhe von 95.395,04 € netto für die Entsorgung des abgebrochenen Gebäudes (Schlussrechnungsposition 5.02A) zugesprochen (A.). Nicht zu beanstanden ist die angefochtene Entscheidung hingegen hinsichtlich der Behandlung der Schlussrechnungspositionen 1.08, 3.10 bis 3.12, 4.05 und 8.07 (B.). Die konkrete Abrechnung durch den Senat führt zu dem tenorierten Forderungsbetrag (C.), insoweit die Klägerin allerdings keine vorgerichtlichen Anwaltskosten und keine Verzugszinsen, sondern nur Rechtshängigkeitszinsen verlangen kann (D.).

A.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Zahlung in Höhe von 95.395,04 € netto aus Position 5.2 i.V.m. Position 4.1 des Leistungsverzeichnisses des zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrags i.V.m. § 2 Nr. 3 Absatz 2 (§ 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 1) VOB/B (i.d.F. 2006). Der Anspruch folgt auch nicht aus § 2 Nr. 6 VOB/B, aus § 2 Nr. 5 oder aus § 2 Nr. 8 Absatz 2 bzw. 3 VOB/B.

Der Senat stellt nach eigener Auslegung des Bauvertrages der Parteien fest, dass zwischen den Parteien die Position 5.2 des Leistungsverzeichnisses nicht als Vergütungsposition für die Entsorgung des Abbruchmaterials aus der Position 4.1 vereinbart worden ist; vielmehr war im Ergebnis dieser Auslegung die Entsorgung des diesbezüglichen Betonbruchs bereits vertraglich in der Vergütung der Position 4.1 enthalten, so dass sie nach keiner Betrachtung darüber hinaus zu vergüten ist.

Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören, § 2 Nr. 1 VOB/B 2006. Diese Regelung führt die Wertung des § 1 VOB/B fort und trägt zur Ermittlung bei, in welchem Umfang die zu erbringenden Leistungen durch die vereinbarten Preise abgegolten, mithin verpreist sind. Alle Leistungen, die sich aus den dort aufgeführten Vertragsbestandteilen bzw. der gewerblichen Verkehrssitte ergeben, werden zugleich durch die vereinbarten Preise abgegolten (vgl. dazu Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, VOB/B § 2 Rdnr. 3 und 4 – beck-online). Welche Leistung von der Preisabrede in einem Bauvertrag erfasst wird, ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln (vgl. nur BGH NJW 2013, 3511, 3512). Diese Auslegung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Bieter die von den Streithelferinnen erstellte Ausschreibung der Beklagten dahin verstehen mussten, dass das Gebäude nach Entkernung und Entfernung sowie Entsorgung seiner Ausstattungsmerkmale nicht nur abgebrochen und der Bruch vorsortiert werden musste, sondern zugleich aus der Position 4.1 des Leistungsverzeichnisses heraus der vorsortierte Bruch auch entsorgt werden musste.

Die vertraglichen Abreden sind im fraglichen Punkt einer Auslegung zugänglich und bedürfen dieser auch, weil über sie unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und vertreten werden können. Maßstab der Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont eines Abbruch-Fachunternehmens, da solche Unternehmen Adressat der Ausschreibung waren. In die Auslegung sind alle Umstände des Vertrags und seines Zustandekommens einzubeziehen. Der Umfang der geschuldeten bzw. verpreisten Leistung wird in erster Linie durch die Leistungsbeschreibung bestimmt. Bei einer öffentlichen Ausschreibung ist zudem die Wertung des § 9 Nr. 1 VOB/A zu berücksichtigen, wonach die Leistungen z.B. eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben sind, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können (vgl. dazu auch Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., § 2 Absatz 5, Rdnr. 6). Insoweit ist der Wortlaut eines Leistungsverzeichnisses auch und gerade bei Vorliegen einer öffentlichen Ausschreibung ein gewichtiges Argument. Dennoch sind auch insoweit Vertragsunterlagen, insbesondere Leistungsbeschreibungen in Leistungsverzeichnissen in der Praxis häufig auslegungs- und ergänzungsbedürftig und beschreiben nicht selten den tatsächlich geschuldeten Leistungsumfang nur unvollkommen – womit oft die Ursache für spätere Auseinandersetzungen der Parteien gesetzt ist (vgl. auch Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, VOB/B § 2 Rdnr. 5, beck-online) – wie es hier auch in Ansehung der Position 4.1 des Leistungsverzeichnisses der Fall gewesen sein kann.

Insoweit sprechen im vorliegenden Fall zunächst bei einer isolierten Betrachtung des Detailteils der Leistungsbeschreibung des Leistungsverzeichnisses einige Wortlautaspekte der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien durchaus für die Ansicht der Klägerin. In Position 4.1 des Leistungsverzeichnisses wird die Entsorgung nicht wörtlich erwähnt. In den weiteren Abbruchpositionen des 4. Titels hingegen sind durchgängig Begriffe wie „entsorgen“ bzw. „Entsorgung“ oder inhaltlich vergleichbare enthalten. Auch ist der Detailteil des Lang-Leistungsverzeichnisses erkennbar von einem Bemühen geprägt, die jeweiligen Leistungen in den jeweiligen Positionen im Fließtext jeweils möglichst umfassend und abschließend zu beschreiben. Ebenso steht der 4. Titel des Leistungsverzeichnisses („Gebäudeabbruch, Außenanlagen“), vom Wortlaut her betrachtet, gleichwertig neben dem 5. Titel mit seiner allgemein gehaltenen Überschrift „Materialentsorgung“; der 5. Titel scheint insoweit den 4. Titel im Sinne der Ansicht der Klägerin um das „notwendige Weitere“ zu ergänzen, zumal seine Positionen nicht näher als „Bedarfspositionen“ oder dgl. bezeichnet sind und sie im Beschreibungstext auch inhaltlich nicht weiter eingeschränkt worden sind, z.B. auf Nebengebäude oder nicht anderweitig genannte konkrete (Bau-)Teile. In Position 4.1 sind die auszuführenden Tätigkeiten, dem Wortlaut nach, mit der Sortierung beendet, während in Position 5.2 Entsorgung behandelt wird; der aus Position 4.1 dem Wortlaut nach zu erreichenden Zielzustand (zerkleinertes und sortiertes Material) scheint mithin von dem Anfangszustand einer Entsorgung gemäß Position 5.2 (vorsortiert) aufgegriffen zu werden. Allerdings beschreibt Ziffer 5.2 („Bauschutt, vorsortiert“) insoweit nicht nur eine Entsorgung / Lagerung von sortenreinem Betonabbruch, sondern allgemein bzw. darüber hinausgehend von zerkleinertem und sortiertem Bauschutt.

Entgegen der Ansicht der Streithelferinnen der Beklagten gehörte die Entsorgung des Betonabbruchs des Hauptgebäudes (Position 4.1) auch nicht bereits gem. § 2 Absatz 1 VOB/B als eine solche Leistung zu dem durch die vereinbarten Preise abgegoltenen Leistungsumfang, die nach den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen zur vertraglichen Gesamtleistung zählt. Die ATV DIN 18299 ff, hier insbesondere die DIN 18459 („für den teilweisen oder vollständigen Abbruch oder Rückbau von baulichen und technischen Anlagen“ sowie „das Fördern, Lagern und Laden der abgebrochenen oder rückgebauten Anlagen sowie der gewonnenen Stoffe und Bauteile“, Ziffer 1), verhalten sich nicht zur Entsorgung des Abbruchmaterials. Ziffer 4.1.11 der allgemeinen DIN 18922 (Nebenleistungen in Gestalt von Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers / Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren) ist ersichtlich für die Entsorgung von Material aus einem Gebäudeabbruch ebenso wenig einschlägig, wie deren Ziffer 4.1.12..

Die vorgenannten Aspekte sind im vorliegenden Fall jedoch für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung der Parteien durch den Senat im Ergebnis nicht ausschlaggebend. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der weiteren Vertragsbestandteile, insbesondere des allgemeinen Teils des Leistungsverzeichnisses („Abbruchbeschreibung“), ist die Vereinbarung der Parteien vielmehr dahin zu verstehen, dass die Entsorgung des Betonbruchs des Hauptgebäudes bereits durch den zur Position 4.1 vereinbarten Preis abgedeckt sein sollte.

Nach der Abbruchbeschreibung bestand kein Zweifel, dass auch dieses Bruchmaterial entsorgt werden sollte. Es sollte weder in abgebrochenem und zerkleinertem Zustand zurück bleiben, noch weiterhin im Verantwortlichkeitsbereich der Beklagten verbleiben. Denn der Auftragnehmer war auch verpflichtet, die mit dem Abbruch des Gebäudes bis einschließlich der Bodenplatte entstehende Grube sogleich nach dem Abbruch zu verfüllen, das Grundstück nahezu vollständig zu begrünen (laut LV-Position 6.7: 3.600 m2 Rasen) sowie Wege (wieder) anzulegen (200 m2). Ein solches Gesamtbild des Auftrags lässt sich nicht mit einem bloßen Abbrechen des Hauptgebäudes aus LV-Position 4.1 vereinbaren. Das Grundstück sollte durch den Auftragnehmer des Abbruchvertrags faktisch vollständig rekultiviert bzw. erschlossen werden, was voraussetzte, dass die knapp 6.000 Tonnen Abbruch des Hauptgebäudes vom Grundstück entfernt wurden. Eine Lagerung vor Ort schied insoweit angesichts der Verhältnisse aus (vgl. Blatt 103f d.A.), Regelungen zu einem regelrechten Zwischenlager oder einer Übergabe an einen Dritten fehlten. Insoweit hatte die Klägerin die Schule vor Angebotsabgabe zudem – wie auch geschehen – zu besichtigen und sich zu informieren.

Darüber hinaus bestimmte der allgemeine Teil des Leistungsverzeichnisses mehrfach ausdrücklich, dass dem Auftragnehmer die Aufstellung und der Betrieb einer „Recyclinganlage“ auf der Baustelle nicht gestattet waren. Der anfallende Schutt war zudem nach den vertraglichen Regelungen in kurzen Abständen und regelmäßig zu beseitigen; er sollte auch nach zahlreichen weiteren Bestimmungen des Vertragsverhältnisses der Parteien im allgemeinen Teil des Leistungsverzeichnisses entsorgt bzw. einer Verwertung zugeführt werden. Einschränkungen finden sich dort nicht, insbesondere nicht hinsichtlich des Betonbruchs, der aus dem Abbruch des entkernten Gebäudes resultieren würde.

Insoweit erlangen auch die von den Parteien diskutierten sog. Eigentümerklauseln in den allgemeinen Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses (Punkte 6.0 und 10.0) ein Gewicht für die Auslegung des Vertrages. Diese Eigentümerklauseln regeln – entgegen der Berufungserwiderung – nicht ausschließlich eine beabsichtigte Zuweisung von Eigentum bzw. der „Abfallverantwortlichkeit“ in einem öffentlich-rechtlichen Sinne. Als vertragliche Regelungen sind sie auch für die Auslegung heranzuziehen, wer letztlich mit dem Abbruchmaterial etwas zu veranlassen hatte, z.B. die Entsorgung durchzuführen hatte, aber auch die Art der Entsorgung – in den Grenzen des öffentlichen Rechts und unter Verpflichtung des Nachweises gegenüber der Beklagten – bestimmen durfte.

Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin die Angaben im Text des Leistungsverzeichnisses zur Position 5.2 nicht dahin verstehen, dass davon auch die Entsorgung des Betonbruchs aus Position 4.1 umfasst sein sollte. Hiergegen spricht schon die in der Beschreibung dieser Position angegebene Referenzmenge von fünf Tonnen. Denn die aus 4.1 zu entsorgende Menge an Bauschutt war ihrer konkreten Größenordnung nach fraglos bereits bei der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses in der Einheit „t“ abschätzbar und bezifferbar. Dessen Volumen hätte aber – wie jedem Fachunternehmen unmittelbar ins Auge springen musste – ein Zigfaches der in Position 5.2 angegebenen Menge betragen. Das Nachtragsangebot der Klägerin vom 23. September 2010 geht nahezu von der tausendfachen Menge aus, ohne dass diesem Angebot besondere Erkenntnisse zugrunde lagen, die bei der Erstellung des ursprünglichen Angebots nicht gegeben waren. Abgerechnet wurde unter Position 5.02A der Schlussrechnung nochmals mehr, nämlich nahezu 6.000 Tonnen. Mit einer Angabe von nur fünf Tonnen als Referenzmenge konnte Position 5.2, die im Übrigen daneben in der Schlussrechnung für die Abrechnung weiterer 92,76 Tonnen Bauschutt genutzt wurde (Position 5.02B), den Gebäudeschutt aus Position 4.1. von vornherein offenkundig nicht meinen, nachdem in Position 4.1. der Gesamtrauminhalt des Baukörpers ausdrücklich mit 12.900 m3 angegeben worden war. Das Lang-Leistungsverzeichnis war vielmehr insgesamt augenfällig von dem Bestreben geprägt, auch alle Referenzangaben (hier z.B. „5 t“) in Mengen und Massen zu bezeichnen, die – zumindest der konkreten Größenordnung nach – so exakt wie vorhersehbar dem tatsächlichen Zustand entsprachen.

Dem lässt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass den Referenzmengen bei einem Einheitspreisvertrag keine wesentliche Bedeutung zukomme. Nach der Eigenart eines Einheitspreisvertrages können sich zwar im Verlauf des konkreten Bauvorhabens vom Mengenvorsatz abweichende Mengen ergeben bzw. sonst Mengen ändern, ohne dass damit bereits eine Änderung des Leistungsinhaltes des Vertrages einhergehen müsste (anders etwa bei einer Anordnung des Auftraggebers). Dies führt freilich nicht dazu, dass die als Referenz angegebene Menge in einem detaillierten Leistungsverzeichnis nicht im Rahmen der Auslegung des Vertrages in Bezug auf den Leistungsinhalt berücksichtigt werden könnte, insbesondere wenn sie, wie hier, auffällig von den sonstigen Referenzmengen abweicht.

Die drei Positionen des 5. Titels des streitgegenständlichen Leistungsverzeichnisses konnten demnach vielmehr nur als Reservepositionen, d.h. als Auffangpositionen für die Entsorgung von dem Grundstück zu entfernenden und entsorgenden Materialien verstanden werden, die keiner der Leistungspositionen der anderen Titel konkret zuordenbar waren. Dies wird schon dadurch bestätigt, dass Titel 5 als „umfassender Entsorgungstitel“ von vornherein nicht in Frage kam. Dagegen streitet die beständige Erwähnung einer „Entsorgung“ bzw. vergleichbarer Termini bereits in den konkreten weiteren Positionen des Titels 4 wie auch die Sammelbezeichnung „Bauschutt, vorsortiert“ innerhalb der Position 5.2. Auch die aus der Schlussrechnung ersichtliche Handhabung der drei Positionen des 5. Titels spricht für die Auslegung als Reservepositionen im o.g. Sinn. Position 5.1. (Bauschutt, vorsortiert, kontaminiert) ist ausweislich der Schlussrechnung der Klägerin – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – überhaupt nicht angefallen; die Entsorgung kontaminierter Abbruchmaterialen ist mithin ausnahmslos über die LV-Positionen der anderen Titel abgerechnet worden. Position 5.3 wurde nur in einem geringen Umfang von 0,38 Tonnen herangezogen; der wesentliche Teil zu entsorgenden Holzes und Wurzeln war offenbar bereits von Position 1.18. umfasst. Zur Position 5.2 wurde unter 5.2 B bereits ohne den streitigen Gebäudeabbruch die Entsorgung von Material in einem Umfang von 92,76 t abgerechnet und von der Beklagten unbeanstandet bezahlt. Dass auch diese Menge die Referenzmenge von 5 t erheblich überstieg und der Referenzmenge damit auch seitens der Beklagten an dieser Stelle keine Bedeutung beigemessen wurde, erklärt sich bei dem Verständnis der Positionen des 5. Titels als Reservepositionen im o.g. Sinn unschwer damit, dass die Menge anfallenden nicht kontaminierten Bauschutts, die den Leistungspositionen der anderen Titel nicht zuzuordnen war – anders als die aus dem Gebäudeabbruch zu Pos. 4.1 anfallende Menge an Betonabbruch – bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses auch ihrer Größenordnung nach nicht konkret fassbar war.

Kamen danach die Positionen des 5. Titels des Leistungsverzeichnisses erkennbar – nach ihrem Sinngehalt – für die Entsorgung des Betonabbruchmaterials aus Position 4.1. nicht in Betracht, wusste die Beklagte andererseits, dass auch dieses Material vom Grundstück zu entfernen, d.h. zu entsorgen oder einer Verwertung zuzuführen war, und war ihr überdies aus dem allgemeinen Teil des Leistungsverzeichnisses bekannt, dass die insoweit anfallenden Kosten in die Einheitspreise einzukalkulieren waren, so konnte sie die Beschreibung zu Position 4.1. nur dahin verstehen, dass der Einheitspreis zu dieser Position auch die Kosten der Entsorgung / Verwertung umfassen sollte. Umgekehrt durfte die Beklagte die vertragliche Willenserklärung der Klägerin so verstehen, dass der zu Position 4.1. angebotene Preis auch diese Entsorgung enthielt. Der von der Klägerin dort angebotene Preis war, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, unter dieser Prämisse auch nicht für die Klägerin erkennbar unauskömmlich. In der im Vertrag mehrfach angesprochenen Variante des Betonrecyclings als Form der nach dem allgemeinen Teil der Leistungsbeschreibung zulässigen – nur nicht auf dem Grundstück durchzuführenden – Entsorgung entsteht aus dem Betonbruch vielmehr ein Wirtschaftsgut, dessen Wert nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen ebenfalls der Klägerin gebührte. Eine solche „Aufbereitung des Betonabbruchmaterials in Recyclingmaterial (zur) Wiederverwendung“ – und nicht eine Materialentsorgung gemäß Position 5.2 („auf den Recyclingplatz anliefern und fachgerecht entsorgen / lagern“) zu einem Preis von 20,65 € bzw. 16 € pro Tonne im Mehrvergütungsangebot – kam für den Bruch aus Position 4.1 durchaus in Betracht. Sie erforderte – bei isolierter Bewertung – erkennbar allenfalls einen Bruchteil der für Position 5.2 angesetzten Kosten und konnte deshalb von dem zu Position 4.1 angebotenen Einheitspreis von 2,57 €/m³ durchaus umfasst sein.

B.

An die Feststellungen des Landgerichts zur Erbringung der umstrittenen Mengenanteile aus den Positionen 1.08, 3.10 bis 3.12, 4.5 und 8.7 ist der Senat hingegen gemäß § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Das Landgericht hat im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme seine Überzeugung von der entsprechenden Leistungserbringung durch die Klägerin frei von Rechtsfehlern bejaht. Der Senat hat seiner Verhandlung und Entscheidung diese vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, weil keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des Ausgangsgerichts wird nicht allein dadurch in Zweifel gezogen, dass die unterliegende Partei – wie hier die Berufung – eine abweichende Meinung über die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen hat. Zwar ist das Berufungsgericht auch dann nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, wenn es sich im Übrigen nicht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu überzeugen vermag, weil es diese aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält (vgl. BVerfGE NJW 2003, 2524; BGH NJW 2005, 1583). Dies ist hier jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat in seiner – wenn auch sehr knappen – Beweiswürdigung den Bekundungen des Zeugen B…, des Bauleiters der Klägerin, geglaubt. Die allgemeinen Glaubwürdigkeitsbedenken der Berufung geben dem Senat keine Veranlassung im o.g. Sinne, weil die Eigenschaft des Zeugen als Bauleiter der Klägerin vor Ort / Schlussrechnungsersteller dem Landgericht bekannt war und die Würdigung des Zeugen mit seinen Aussagen nicht aus sich heraus in Frage stellt. Auch die vom Landgericht dergestalt gewürdigte Beweisaufnahme selbst hat der Senat geprüft; sie war formal rechtsfehlerfrei und auch inhaltlich ausreichend, um die daraus gewonnene Überzeugung des Ausgangsgerichts zu tragen.

C.

Aus ihrer Schlussrechnung kann die Klägerin demnach von der Beklagten weitere 150,78 € (Position 1.08), 0,81 € (Position 3.10), 53,76 € (Position 3.11), 81,95 € (Position 3.12), 661,94 € (Position 4.05), sowie 257,57 € (Position 8.07) verlangen. Infolge der Rechnungskürzung der Beklagten in der Position 4.01 hingegen hat die Klägerin insoweit eine Mehrforderung in Höhe von 256,17 € nicht dargelegt bzw. unter Beweis gestellt. Die Zwischensumme ihrer Forderung beträgt demnach 115.296,36 € netto bzw. 137.202,67 € brutto. Die unstreitige abzusetzende Bauversicherung in Höhe von 0,15% errechnet sich in Höhe von 205,80 €; zu einem Gewährleistungseinbehalt ist die Beklagte nach zwischenzeitlichem Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht mehr berechtigt. Nach Abzug unstreitiger Abschlagszahlungen in Höhe von 53.002,09 € sowie der geleisteten Schlusszahlung der Beklagten in Höhe von 78.488,76 € verbleiben offene Forderungen der Klägerin in Höhe von brutto 5.506,02 €.

D.

Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin nicht verlangen. Die Voraussetzungen für deren Erstattungsfähigkeit sind nicht gegeben; die Beklagte befand sich nicht mit der Bezahlung der Schlussrechnung der Klägerin in Verzug. Denn die vorgerichtliche Forderung der Klägerin stellte im Streitfall eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung dar (deutlich mehr als 100.000 €), hinter der der zu Recht angemahnte Teil von gut 5.000 € so weit in den Hintergrund trat, dass der Beklagten kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn sie sich hierdurch nicht als wirksam gemahnt ansieht (vgl. nur BGH MDR 2007, 200, 201). Insoweit führt für die Klägerin neben der von ihr vorgetragenen Mahnung auch § 286 Absatz 3 BGB nicht zu einem Verzug der Beklagten. Die zuvor genannten Überlegungen zu einer Zuvielmahnung des Schuldners durch den Gläubigers gelten bei Unrichtigkeiten in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung entsprechend (vgl. MüKoBGB/Ernst BGB, 2016, § 286 Rdnr. 82, beck-online). Demgemäß kann die Klägerin zugleich lediglich Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB verlangen, wobei die Klage am 3. August 2011 zugestellt worden ist.

E.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Absatz 2 Nr. 1, 101 ZPO sowie aus §§ 708 Nr. 10, 711 / 713 ZPO. In der Kostenentscheidung hat der Senat für beide Rechtszüge die Vorschrift des § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO sinngemäß auf den vorliegenden Fall angewendet, weil die Beklagte nur in einem demgemäß geringfügigen Umfang von knapp 5% des Wertes des Klagebegehrens verurteilt wurde (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 331. Aufl., § 92, Rdnr. 11 m.w.N.; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache ZPO § 92 Rdnr. 34, beck-online), wobei insoweit in beiden Instanzen auch kein sog. Gebührensprung vorliegt.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Absatz 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die Ermittlung des Umfangs einer Vergütungsvereinbarung ist eine Einzelfallfrage der Auslegung eines Vertrages mit seinen konkreten Abreden usw.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 119.289,30 € festgesetzt.