Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.03.2016 – 12 U 155/14
12. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juni 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 318/12, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.125,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dessen Kommanditbeteiligung an der A…-GmbH & Co. KG im Nennwert von 57.500,00 € zuzüglich eines Agios von 2.875,00 € zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von etwaigen Nachschussforderungen der A…-GmbH & Co. KG aus dem vom Kläger am 13.10.2005 erklärten Beitritt als Kommanditist zu dieser Gesellschaft in Höhe von 17.250,00 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte des Klägers aus der vorstehenden Kommanditbeteiligung an der A…-GmbH & Co. KG in Verzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dessen am 13.10.2005 erfolgtem Beitritt als Kommanditist zur A…-GmbH & Co. KG (nachfolgend: Beteiligungs-KG) in Höhe einer Einlage von 57.500,00 € zzgl. 5 % Agio (= 2.875,00 €) in Anspruch, wobei der Kläger am gleichen Tag eine weitere Beteiligung als Kommanditist in Höhe von 57.000,00 € an der Z… GmbH & Co. …-KG gezeichnet hat, wegen der der Kläger Schadensersatzansprüche im Rechtsstreit 12 U 167/14 vor dem Senat (= LG Potsdam, Az.: 6 O 355/13) geltend gemacht hat. Der Kläger hat neben dem Agio auf die Einlage einen Betrag von 40.250,00 € gezahlt. Die Parteien streiten über das Zustandekommen eines Beratervertrages zwischen ihnen sowie über die sich daraus ergebenden Pflichten des Beklagten, insbesondere im Hinblick auf eine vom Kläger am 13.10.2005 unterschriebene und vom Beklagten handschriftlich vorgefertigte Erklärung, in der der Kläger angibt, auf eine Beratung zu verzichten, da er ein ausreichend informierter Anleger sei, und zugleich bestätigt, dass über den Prospekt hinausgehende Angaben nicht gemacht worden seien. Weiterhin besteht Streit über eine Aufklärung des Klägers durch den Beklagten über das Risikos eines Totalverlustes und die Renditechancen einerseits sowie über die steuerlichen Vor- und Nachteile der Anlage andererseits. Ferner streiten die Parteien darüber, ob der Kläger die Anlage im Falle einer entsprechenden Aufklärung nicht gezeichnet hätte sowie über eine Verjährung der Schadensersatzansprüche. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Mit am 26.06.2014 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch nicht zu, da eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden könne. Insoweit sei der Haftungsmaßstab für einen Anlagevermittler zugrunde zu legen. Der Beklagte habe daher das Anlagekonzept - bezüglich dessen er Auskunft erteilt habe -, auf Plausibilität, insbesondere auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen müssen. Diesen Anforderungen genüge der streitgegenständliche Prospekt. Eine unzureichende Darstellung des Risikos des Totalverlustes bzw. dessen Verharmlosung könne nicht festgestellt werden. Im Prospekt werde mehrfach auf die Gefahr eines Totalverlustes hingewiesen. Auch wenn das Risiko als sehr unwahrscheinlich dargestellt werde, werde dem verständigen Anleger durch die mehrfache Erwähnung der Möglichkeit eines Totalausfalls das Risiko hinreichend vor Augen geführt. Der weitergehende Haftungsmaßstab des Anlageberaters komme nicht zur Anwendung, da der Kläger mit der Unterzeichnung der Erklärung vom 13.10.2005 auf eine Inanspruchnahme des Beklagten aus einer möglichen Pflichtenstellung als Anlageberater ausdrücklich verzichtet habe. Es komme insoweit auch nicht darauf an, ob der Beklagte vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung Beratungsleistungen tatsächlich erbracht habe. Der Kläger müsse sich an der Erklärung vom 13.10.2005 festhalten lassen. Soweit er sich im Irrtum über die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung befunden habe, habe er aus einem hieraus möglicherweise resultierenden Recht zur Anfechtung keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflichtverletzung liege ferner nicht darin, dass der Beklagte den Kläger nicht über die Höhe der angefallenen Provision informiert habe. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht, da eine Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung nicht festgestellt werden könne. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 02.07.2014 zugestellte Urteil mit am Montag, dem 04.08.2014, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 02.10.2014 mit am 29.09.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht angenommen. Fehlerhaft habe das Landgericht den Haftungsmaßstab eines Anlagevermittlers zugrunde gelegt. Tatsächlich sei zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die vom Beklagten vorformulierte Erklärung, nach der er - der Kläger - ausdrücklich auf eine Beratung verzichte, da er ein ausreichend informierter Anleger sei, beinhalte schon ihrem Wortlaut nach nicht einen Verzicht auf die Geltendmachung von weitergehenden Pflichten des Beklagten aus dem Beratungsvertrag. Auch sei die Erklärung unwirksam, da sie gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB verstoße. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass ihm die Erklärung vorgelegt worden sei mit der Mitteilung, ohne die Unterzeichnung sei der Anlageerwerb nicht möglich. Er habe auf den Inhalt der Erklärung keinen Einfluss gehabt. Es handele sich daher um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Auch sei er zur Unterzeichnung mit dem Hinweis gedrängt worden, dass sonst die erstrebten Steuervorteile nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Eine Anfechtung der Erklärung sei ihm nicht möglich gewesen, da er keine Kenntnis über ein solches Recht gehabt habe. Zudem habe er darauf vertraut, dass die von ihm unterzeichnete Erklärung lediglich - wie vom Beklagten dargestellt - eine gesetzlich notwendige Formalie sei. Er habe insoweit auf die Angaben des Beklagten vertrauen dürfen. Der Kläger rügt ausdrücklich, dass das Gericht infolge der Verneinung eines Beratungsvertrages die Prüfung der behaupteten und unter Beweis gestellten Beratungsfehler unterlassen habe. Ebenso habe das Landgericht mangels festgestellter Pflichtverletzung auf die Prüfung einer vorsätzlichen Schädigung gem. § 826 BGB verzichtet. Auch dies sei zu beanstanden. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt sei fehlerhaft. Durch ihn erfolge keine hinreichende Risikoaufklärung. Der Beklagte habe die Fehler im Prospekt im Rahmen der Anlageberatung nicht richtiggestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 26.06.2014, zugestellt am 02.07.2014, Az.: 6 O 318/12, wie folgt zu erkennen:
1. der Beklagte wird verurteilt, an ihn 43.125,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der A…-GmbH & Co. KG im Nennwert von 60.375,00 € zu zahlen.
2. der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von etwaigen Nachschussforderungen in Höhe von 17.250,00 € freizustellen.
3. es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Angebots auf Abtretung der Recht des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der A…-GmbH & Co. KG in Verzug befindet sowie
hilfsweise,
das Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst der dortigen Beweisangebote und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Zu berücksichtigen sei, dass es dem Kläger darum gegangen sei, steuerliche Verlustzuweisungen zu generieren, so dass selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung seinerseits keine Vermutung dafür streite, dass der Kläger die Beteiligung bei entsprechendem Hinweis nicht gezeichnet hätte. Zudem hätte der Kläger in diesem Falle erhebliche Steuern zahlen müssen, die im Rahmen der Schadensberechnung zu berücksichtigen seien. Unzutreffend sei, dass er - der Beklagte - dem Kläger mitgeteilt habe, dass ein Anlageerwerb ohne Zeichnung der Verzichtserklärung nicht möglich wäre. Auch eine entsprechende Drucksituation habe nicht bestanden. Die Beteiligung sei am 13.10.2005 gezeichnet worden. Bis zum Jahresende habe noch ein Zeitraum von zweieinhalb Monaten zur Verfügung gestanden, um eine andere Beteiligung zu zeichnen. Die Erklärung stelle auch weder eine allgemeine Geschäftsbedingung dar noch verstoße sie gegen das gesetzliche Umgehungsverbot.
Die Beiakten 6 O 355/13 des Landgerichts Potsdam (= Verfahren 12 U 167/14 vor dem Senat) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht für die Tätigkeit des Beklagten lediglich auf den Haftungsmaßstab eines Anlagevermittlers abgestellt, obwohl ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei und der Beklagte die ihm danach obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erbracht habe. In der Erklärung vom 13.10.2005 sei ein Verzicht auf die Rechte aus einem solchen Vertrag nicht zu sehen. Zudem sei ein Verzicht jedenfalls gem. § 306 a BGB unwirksam. Der Kläger macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das landgerichtliche Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
a) Der Kläger kann vom Beklagten die Zahlung von 43.125,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche seiner Rechte an der Beteiligungs-KG im Nennwert von 57.500,00 € zuzüglich eines Agios von 2.875,00 € aus §§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem von den Parteien im September 2005 geschlossenen Vertrag verlangen. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die Parteien einen Anlageberatungsvertrag oder einen Auskunftsvertrag im Rahmen einer Anlagevermittlung durch den Beklagten geschlossen haben. Ein Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet, denn wenn ein Anlageinteressent an einen Anlageberater herantritt oder umgekehrt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH VuR 2008, S. 25; Bultmann in Bultmann/Hoepner/Lischke, Anlegerschutzrecht, Rn. 452). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dann von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein; maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben. Dabei hat der Anlageberater zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären (BGH, a. a. O.; Bultmann, a. a. O., Rn. 457 ff). Ein Auskunftsvertrag zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler kommt hingegen dann stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er - auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen - die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH MDR 2014, S. 735; OLG Karlsruhe MDR 2015, S. 755). Auch der Anlagevermittler schuldet insoweit richtige und vollständige Informationen über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren. Hierzu muss ein Vermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität hin überprüfen, da er ansonsten keine sachgerechten Auskünfte erteilen kann; unterlässt er eine solche Prüfung, hat er den Interessenten hierauf hinzuweisen. Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospektes, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH MDR 2011, S. 435; BGH, Urt. v. 16.06.2011, Az.: III ZR 200/09; zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, a. a. O.; Bultmann, a. a. O., Rn. 468; Eiben/Boesenberg, NJW 2013, S. 1398). Zwischen den Parteien ist jedenfalls ein Auskunftsvertrag im vorgenannten Sinne zustande gekommen. Insoweit haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass es zunächst Vorberatungen zwischen dem Kläger und dem von diesem eingeschalteten Steuerberater M… S… gegeben hat, bei dem es bereits um die Anlage einer vom Kläger im Jahre 2005 erhaltenen Abfindung ging, die möglichst „steuerschonend“ angelegt werden sollte. In der Folge wurde dann auf Anregung von Herrn S… der Beklagte hinzugezogen, der die hier streitige Anlage sowie eine weitere Anlage bei der Z… GmbH & Co. …-KG vermittelte. Zwar besteht Streit darüber, ob der Kläger sich bereits vor Hinzuziehung des Beklagten dahingehend festgelegt hatte, dass er in einen Medienfonds investieren wolle. Jedenfalls war er vor Hinzuziehung des Beklagten noch nicht soweit festgelegt, dass er sich bereits für die hier streitige Beteiligung oder für eine andere Beteiligung entschieden hätte. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass erst im Verlauf der Beratungsgespräche sich der Kläger dafür entschied, das Risiko zu streuen, indem er sich an zwei verschiedenen Medienfonds beteiligte. Jedenfalls im Hinblick auf die Auswahl eines Medienfonds kam es - auch für den Beklagten erkennbar - auf dessen Mitwirkung unter Ausnutzung seiner besonderen Kenntnisse und Verbindungen an, wobei der Beklagte die entsprechende Tätigkeit im Rahmen der beiden Termine am 20.09. und 13.10.2005 durchführte und dem Kläger etwa die entsprechenden Prospekte der beiden Fonds überreichte. Damit trafen den Beklagten jedenfalls die Pflichten eines Anlagevermittlers aus einem Auskunftsvertrag. Dies stellt der Beklagte selbst nicht in Abrede.
Dem Beklagten ist sowohl bei Annahme eines Auskunftsvertrages als auch - erst recht - bei Annahme eines Anlageberatungsvertrages eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, weil er den Kläger im Rahmen der Termine am 20.09. und 13.10.2005 nicht ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen hat. Insoweit war es nicht hinreichend, dass der Beklagte den Kläger wegen der Darstellung der Risiken einer Beteiligung auf die im Prospekt der Beteiligungs-KG genannten Risiken hingewiesen hat. Die vom Beklagten im Rahmen eines Auskunftsvertrages geforderte Plausibilitätskontrolle und die dabei erforderliche Überprüfung des Prospektes - im Rahmen des Zumutbaren - auf sachliche Vollständigkeit und Richtigkeit hätte zur Feststellung des Beklagten führen müssen, dass das Risiko des Totalverlustes in dem Prospekt verharmlost wird, so dass er zu einer entsprechenden Richtigstellung gegenüber dem Kläger verpflichtet war. Denn selbst ein risikobereiter Anleger mit grundlegenden Kenntnissen darf erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird (BGH WM 2008, S. 725, für den Fall der Anlageberatung). Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Plausibilitätsüberprüfung des Prospektes ergibt, dass dieser eine entsprechende Information nicht in zutreffender Weise weitergibt. Unstreitig hatte der Kläger zuvor zwar schon in Aktien, nicht jedoch in Medien- oder Filmfonds investiert. Der dem Kläger vorliegend übergebene Prospekt enthält eine zutreffende Aufklärung über das Risiko eines Totalverlustes - anders als vom Landgericht angenommen - gerade nicht. Eine hinreichende Aufklärung über das Totalverlustrisiko besteht dann nicht, wenn in einem Prospekt dieses lediglich als „worst-case-szenario“ bezeichnet und auch sonst der Gesamteindruck vermittelt wird, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2008, Az. III ZR 39/07). So liegt der Fall auch hier. Zwar führt das Landgericht zutreffend aus, dass in dem Emissionsprospekt durchaus auf einen Totalverlust hingewiesen wird. Dies erfolgt auf S. 16 des Prospektes indes schon mit dem abschwächenden Hinweis, dieser Fall könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden beim Zusammentreffen verschiedener, bekannter oder unbekannter Risiken. Im Weiteren wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Produktion von Spielfilmen erheblichen Risiken unterliegt, welche die Fertigstellung des Filmes erheblich beeinträchtigen und die Rentabilität der Beteiligung negativ beeinflussen können. Ferner wird auf die Absicherung solcher Risiken durch Versicherungen verwiesen, allerdings eingeschränkt dahingehend, dass die Versicherung im Fall von Krieg, Aufstand, Nuklearverseuchung, Naturkatastrophen u. ä. Ereignissen, Zahlungen nicht leisten würden. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass nur bei solchen außergewöhnlichen Umständen ein Totalverlust der Investition drohe. Auf einen Ausfall der Investition wegen fehlenden Erfolgs der hergestellten Filme wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Dass ein Totalverlust der Investition hingegen alleine auf das Ausbleiben von Versicherungsleistungen in bestimmten Fällen zurückzuführen ist, ist auch für einen Anlagevermittler, der mit weiteren vergleichbaren Anlagen betraut ist, - jedenfalls konnte der Beklagte auf positive Erfahrungen vorangegangener Fonds verweisen - erkennbar unplausibel. Soweit auf S. 14 des Prospekts allgemein darauf verwiesen wird, dass nicht vorhersehbare zukünftige Entwicklungen und Ereignisse die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen könnten und sogar zu einer möglichen Minderung der zu erwarteten Erträge und im Extremfall auch zu Vermögensverlusten führen könnten, wird ein Totalverlustrisiko bereits nicht angesprochen. Auch werden solche zukünftigen Entwicklungen und Ereignisse in konkreter Weise nicht weiter aufgezählt. Zwar wird auf der gleichen Seite des Prospekts ausgeführt, dass Erfolg und Misserfolg eines Filmes im Wesentlichen von seiner Publikumsakzeptanz und der professionellen Auswertung abhängen. Auch in diesem Zusammenhang wird auf einen Vermögensverlust oder gar das Risiko eines Totalverlustes nicht verwiesen. Auch insoweit hätte der Beklagte die fehlende Plausibilität der Darstellung im Prospekt erkennen und den Kläger entsprechend aufklären müssen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Beklagten vom 22.02.2016 und dem darin zitierten Beschluss des OLG Nürnberg vom 30.03.2015 zum Az. 14 U 2504/12 gerechtfertigt. Dem OLG Nürnberg lag ersichtlich eine andere Fassung als diejenige des vom Beklagten an den Kläger überreichten Prospekts der Beteiligungs-KG vor. Dies folgt bereits aus den einleitenden Ausführungen im Beschluss des OLG Nürnberg, wonach seiner Entscheidung eine undatierte Fassung aus der ersten Jahreshälfte 2005 zugrunde liege, während es vorliegend um die veröffentlichte Fassung des Emissionsprospekts vom 30.06.2005 geht. Damit korrespondiert, dass die Risiken nach den Angaben des OLG Nürnberg in Teil B in Abschnitt 12 des Prospektes erörtert werden und nicht wie vorliegend unter „3 - Risiken der Beteiligung“. Auch inhaltlich folgt aus den Ausführungen des OLG Nürnberg nicht eine Identität der Verdeutlichung der Risiken in den beiden Prospekten. So ist der ausdrückliche Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes der Investition vorliegend nicht nur mit dem abschwächenden Hinweis kombiniert, dieser Fall könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden beim Zusammentreffen verschiedener, bekannter oder unbekannter Risiken, wie er auch in dem dem Hinweis des OLG Nürnberg zugrunde liegenden Prospekt enthalten ist. Wie ausgeführt wird vorliegend darüber hinaus die Angabe zu den Risiken weiter durch den Verweis auf abgeschlossene Versicherungen entwertet, die (nur) im Fall von Krieg, Aufstand, Nuklearverseuchung, Naturkatastrophen u. ä. Ereignissen, Zahlungen nicht leisten würden, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass nur bei solchen außergewöhnlichen Umständen ein Totalverlust der Investition drohe, ohne dass zugleich auf einen Ausfall der Investition wegen fehlenden Erfolgs der hergestellten Filme an dieser Stelle eingegangen wird. Gerade diese Passage des Prospektes, die den Gesamteindruck vermittelt, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe und die Grundlage der Beurteilung des Senats hinsichtlich einer unzureichenden Risikoaufklärung ist, ist nicht Gegenstand der Ausführungen des Beschlusses des OLG Nürnberg.
Eine weitergehende Aufklärung des Klägers durch den Beklagten ist nicht erfolgt. Zwar trägt die Beweislast für den Inhalt eines Beratungsgesprächs grundsätzlich der Anleger, jedoch werden die durch die Nachweise einer negativen Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (sekundäre Darlegungslast, vgl. OLG Frankfurt OLGR 2009, S. 828; Grüneberg in Palandt, Kommentar, 75. Aufl., § 280 Rn. 36). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. So hat der Beklagte zwar schriftsätzlich vorgetragen, er habe bei der Kurzerläuterung der Anlagemöglichkeiten am 20.09.2005 den Beklagten selbstverständlich auch auf das Totalverlustrisiko hingewiesen, diese ohnehin kaum substantiierte Darstellung hat er so in seiner Anhörung durch den Senat jedoch nicht aufrechterhalten. Der Beklagte hat vielmehr mehrfach angegeben, er habe angeführt, die Anlage habe auch Risiken. Insoweit habe er auf den überreichten Prospekt verwiesen. Auch hat der Beklagte zunächst angegeben, er wisse nicht, ob konkret über das Risiko des Totalverlustes gesprochen worden sei. Auf Vorhalt hat der Beklagte dann angegeben, es sei nicht über weitere Risiken als die im Prospekt genannten gesprochen worden. Zwar hat der Beklagte dies im weiteren Verlauf der Anhörung teilweise relativiert, indem er bei der Darstellung seiner grundsätzlichen Vorgehensweise angegeben hat, es werde erörtert, dass auch Risiken bis zum Totalverlust und darüber hinaus bestehen. Insgesamt vermag der Senat eine hinreichende Darlegung des Beklagten, dass und in welcher Weise der Kläger in den Gesprächen am 20.09. und 13.10.2009 über die unzureichenden Ausführungen im Prospekt hinaus über das Risiko eines Totalverlustes informiert worden ist, aus den Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung nicht zu entnehmen, so dass es einer Beweisaufnahme zu diesem Punkt nicht bedurfte. Zudem spricht auch die vom Beklagten erstellte und vom Kläger unterzeichnete Erklärung vom 13.10.2005 nach ihrem Wortlaut dafür, dass über den Prospekt hinausgehende Angaben zu den Risiken nicht gemacht worden sind.
Eine Information des Klägers war auch nicht deshalb entbehrlich, weil dieser nach seinen eigenen Angaben die ihm vor Unterzeichnung der Unternehmensbeteiligungen zugänglich gemachten Prospekte der Beteiligungs-KG und der Z… GmbH & Co. …-KG zur Kenntnis genommen und dabei auch den Hinweis auf ein Totalverlustrisiko bemerkt hatte. Der Kläger hat sich insoweit in seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft dahin eingelassen, er habe die Angaben ebenso wie andererseits die Höhe der angegebenen Gewinnerwartungen nicht ernst genommen und sei davon ausgegangen, damit habe sich das Unternehmen lediglich absichern wollen. In dieser Situation hat sich indes die mit der Verschleierung und Abschwächung der Risiken verbundene Gefahr realisiert, dass der Anleger die ansatzweise im Prospekt enthaltene Risikoaufklärung nicht ernst nimmt. Dies führt gerade nicht zur Entlastung von der Verpflichtung einer hinreichenden Auskunft, um die irreführende Darstellung im Prospekt richtigzustellen.
Schadensersatzansprüche des Klägers sind ferner nicht durch die Erklärung vom 13.10.2005 ausgeschlossen, in der der Kläger ausdrücklich angegeben hat, auf eine Beratung zu verzichten, da er ein ausreichend informierter Anleger sei. Dabei kann dahinstehen, welcher rechtliche Gehalt dieser Erklärung überhaupt beizumessen ist. Jedenfalls ergibt sich aus der Erklärung nicht und steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit, dass die Erklärung nicht dazu führt, dass der Haftungsmaßstab eines Anlagevermittlers auf die Tätigkeit des Beklagten nicht anwendbar ist. Der Beklagte hat in seiner Anhörung durch das Landgericht vielmehr angegeben, er habe sich das Schriftstück unterzeichnen lassen, um eine Bestätigung zu erhalten, dass er lediglich im Rahmen einer Anlagevermittlung tätig geworden sei.
Ein Verschulden des Beklagten hinsichtlich der unzureichenden Information des Klägers ist ebenfalls gegeben, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch die Kausalität der unterlassenen Aufklärung für die Anlageentscheidung ist zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass eine fehlerhafte Aufklärung für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, denn entscheidend ist, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das jeweilige Objekt investieren will oder nicht (OLG Karlsruhe, MDR 2015, S. 755). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil es dem Kläger darum gegangen ist, möglichst wenige Steuern auf die erwartete Abfindung zu zahlen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er bei der Wahl, Steuervorteile nicht in vorgesehenem Umfang ziehen zu können oder das Risiko eines Totalverlustes seines Kapitals eingehen zu müssen, sich tatsächlich für Letzteres entschieden hätte.
Der Höhe nach kann der Kläger Rückzahlung des von ihm geleisteten Betrages von 43.125,00 € Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an der Beteiligungs-KG an den Beklagten verlangen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist bei der Berechnung des Schadens nicht zu berücksichtigen, dass der Kläger jedenfalls teilweise Steuervorteile aus der Anlage gezogen hat. Zwar gehören zu den auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung gespart hat, andererseits muss berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruches steuerliche Nachteile erwachsen (BGH WM 2014, S. 1667; so auch BGH DSTRE 2015, S. 59). Im Rahmen des § 287 ZPO ist im Hinblick auf die vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihre unterschiedlichen Entwicklung eine Abrechnung und ein Abzug allerdings nur dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft außergewöhnliche Steuervorteile erzielen wird (BGH, a. a. O.). Dass dies hier der Fall ist, hat der Beklagte nicht dargetan.
Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind schließlich auch nicht verjährt. Die Verjährung ist für jede Pflichtverletzung gesondert zu prüfen (BGH NJW-RR 2011, S. 842). Maßgeblich ist vorliegend, wann der Kläger Kenntnis von einem drohenden Totalverlust seines eingesetzten Kapitals erhielt. Eine solche Kenntnis ist jedenfalls mit Zugang des Schreibens der Beteiligungs-KG vom 27.01.2009 erfolgt, so dass die Verjährungsfrist des § 199 BGB zum 01.01.2010 in Lauf gesetzt und mit Klageerhebung durch Zustellung der Klageschrift am 23.01.2013 rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die Klagezustellung ist nämlich noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, da die Klageschrift bereits am 19.11.2012 beim Landgericht eingereicht und der Gerichtskostenvorschuss am 15.01.2013 eingezahlt worden ist (vgl. insoweit BGH MDR 2015, S. 1028; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Aufl., § 167, Rn. 11). Eine vorherige Kenntnis des Klägers von einem möglichen Totalverlust seiner Einlage hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Geschäftsbericht der Beteiligungs-KG von 2007. In diesem Bericht werden zwar erste Probleme der Beteiligungs-KG angesprochen, zugleich wird indes angekündigt, dass die zu einem späteren Zeitpunkt zu erwartenden Erlöse entsprechend höher ausfallen würden.
c) Aus den vorgenannten Gründen besteht ferner ein Anspruch des Klägers auf eine Freistellung von etwaigen Nachschussforderungen der Beteiligungs-KG bis zu einer Höhe von 17.250,00 €. Da der Kläger eine Beteiligung an der KG in Höhe von insgesamt 57.500,00 € gezeichnet, jedoch nur eine Einlage von 70 % erbracht hat, kann hinsichtlich des Restbetrages von 17.250,00 € noch eine Nachschusspflicht des Klägers entstehen.
d) Schließlich ist auch der Feststellungsantrag des Klägers zulässig und begründet. Der Beklagte befindet sich mit der Annahme des Angebots des Klägers auf Abtretung von dessen Rechten an der Beteiligungs-KG in Verzug, nachdem er durch den unbedingten Klageabweisungsantrag das entsprechende Angebot des Klägers auf Abtretung abgelehnt hat, § 295 BGB.
3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 22.02.2016 gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Wert der Beschwer für den Beklagten: 60.475,00 €.