Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.04.2016 – 7 U 202/14
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2016:0413.7U202.14.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Der Senat folgt mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Begründung ergänzend Bezug genommen wird. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen letztlich nicht zu überzeugen. Auch die ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen T… S… rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Rückgewähranspruch in der zuerkannten Höhe nach §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu, weil die ratenweise Rückzahlung des Darlehens durch die Schuldnerin im April 2010 im letzten Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag der D… vom 17.11.2010 erfolgt ist und sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf das Sanierungsprivileg des § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO berufen hat, wonach anderenfalls auch die Anfechtungsregelungen des § 135 InsO nicht anwendbar wären (vgl. Kreft/Kleindiek, Heidelberger Komm. zur InsO, 7. Aufl., § 39 Rn. 55 ff; Schmidt/Lüdtke, Hamburger Komm. zum Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 39 InsO, Rn 48 ff; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., Anh. §§ 32 a, b Rn. 35 ff und Wittig, Festschrift für Karsten Schmidt, 2009, S. 1743/1758 m. w. N.). Die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder einer gleichgestellten Forderung binnen eines Jahres vor Stellung eines Insolvenzantrages setzt keine Krise der Gesellschaft voraus. Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen sind innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO stets anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - IX ZR 196/13, Rn. 4ff m. w. N). Auch die Frage der Anwendbarkeit des Bargeschäftseinwandes (§ 142 InsO) auf die Rückzahlung des Darlehens eines Gesellschafters stellt sich nicht, weil die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nicht als Bargeschäft gewertet werden kann (vgl. BGH ZIP 2013, 734 Rn. 27).
Die Sanierung der Schuldnerin ist im Ergebnis gescheitert. Das spricht dafür, dass die Beklagte ihren, der Schuldnerin im Jahre 2003 gegebenen Sanierungskredit über 12.000,00 € grundsätzlich abziehen durfte, um sich die Privilegierung des § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO zu erhalten. Mit dem in dieser Vorschrift normierten Ausnahmetatbestand werden vom Grundtatbestand des Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 erfasste Gesellschafterdarlehen dem Nachrang und der Anfechtung nach § 135 InsO enthoben (vgl. Schmidt/Lüdtke, Hamburger Komm. zum Insolvenzrecht a. a. O., § 39 Rn. 48). Damit kommt es gleichwohl - anders als es das Landgericht gemeint hat - darauf an, ob die 7.500,00 € auf den alten Sanierungskredit der Beklagten oder auf den von ihr für die Schuldnerin im März 2010 verauslagten Betrag für die Krankenversicherungsbeitragsforderungen der D… erstattet wurden.
Für alle Umstände, die sich auf die Tatbestandsmerkmale des Sanierungsprivilegs des § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO als Ausnahmetatbestand zur Anfechtbarkeit einer Darlehensrückzahlung der Schuldnerin an die Beklagte als Gesellschafterin beziehen, ist die Beklagte als Anteilserwerberin und Darlehensgläubigerin darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Kreft/Kleindiek, Heidelberger Komm. zur InsO a. a. O., § 39, Rn. 59; Schmidt/Lüdtke, Hamburger Komm. zum Insolvenzrecht a. a. O., § 39, Rn. 48 und Roth/Altmeppen GmbHG a. a. O., Anh. §§ 32 a, b, Rn. 39). Diesen Nachweis hat die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur nicht geführt, sondern es steht zur Überzeugung des Senates sogar positiv fest, dass der von der Schuldnerin an sie vom …bank-Konto in Raten im April 2010 überwiesene Betrag in Höhe von insgesamt 7.500,00 € (Anlage K4, Bl. 10 f) zur Rückzahlung ihrer im März 2010 für die Schuldnerin verauslagten Krankenversicherungsbeiträge der D… bestimmt gewesen ist, wodurch auch ein früheres Insolvenzverfahren seine Erledigung fand (vgl. Antrag der D… vom 01.02.2010, Anlage K2, Bl. 7). Die Schuldnerin ist damals nicht in der Lage gewesen, den geltend gemachten Krankenversicherungsbetrag aus eigenen Mitteln zu zahlen, sodass sich ihr damaliger Geschäftsführer, der Zeuge S…, an die Beklagte gewandt hat, die zugesagt hat, sich darum zu kümmern und hierfür 7.458,84 € direkt an die D… bezahlt hat. Dies stellt sich letztlich als eine Darlehensgewährung der Beklagten an die Schuldnerin dar.
Der damalige Geschäftsführer der Schuldnerin, der Zeuge T… S…, hat zunächst bekundet, dass er aufgrund eines Preisverfalls wegen der Einführung der Umweltplakette für den damals 10 Jahre alten Omnibus nur 7.500,00 € habe erlösen können, weil der Bus den Anforderungen für die Euro 4 Plakette nicht mehr habe genügen können. Das in bar erhaltene Geld habe er in einer …bankfiliale auf das Konto der GmbH eingezahlt und parallel dazu die Überweisungen von jeweils 1.500,00 € an die Beklagte veranlasst. Das Fahrzeug sei an die Beklagte sicherungsübereignet gewesen und diese habe ihn damals sozusagen angewiesen, zunächst den Bus zu verkaufen und den Erlös an sie auszukehren, dann werde sie auch die Zulassungsbescheinigung Teil 2 herausgeben. Soweit der Zeuge jedoch in dem streitentscheidenden Punkt angegeben hat, seiner Meinung nach hätten mit den 7.500,00 €, die er im April an die Beklagte gezahlt habe, das Gesellschafterdarlehen, dass im April 2010 noch mit circa 10.000,00 € bis 12.000,00 € offen gestanden habe, teilweise getilgt werden sollen, nicht aber der Betrag, den die Beklagte an die D… zuvor verauslagt habe, sind seine Bekundungen indes nicht glaubhaft. Sie widersprechen sowohl den mehrfachen eindeutigen Erklärungen der Beklagten selbst als auch den in der Akte dokumentierten weiteren Umständen.
So hat die beklagte Rechtsanwältin zunächst selbst bei ihrer amtsgerichtlichen Zeugenvernehmung vom 10.08.2011 in der zum Aktenzeichen 36 d IN 5274/10 geführten Insolvenzantragssache zwischen der D… als Gläubigerin und der späteren Schuldnerin bekundet, die Forderungen der T… Krankenkasse und der D… bezüglich der erledigten Verfahren seien mit Mitteln, die sie der Schuldnerin zur Verfügung gestellt habe, beglichen worden. Einmal habe sie circa 7.500,00 € und einmal um die 5.000,00 € gezahlt. Bei der Zahlung der Forderungen durch sie sei klar gewesen, dass die Gelder durch die Schuldnerin sofort an sie hätten zurückgezahlt werden sollen. Die Schuldnerin habe ihr das Geld jedenfalls teilweise zurückgezahlt; sie glaube, die circa 7.500,00 € habe sie erhalten, die zweite Forderung sei überwiegend zurückgezahlt worden. Sie selbst sei im Jahr 2003 in die GmbH eingestiegen und habe ihr damals ein Darlehen über 12.000,00 € gewährt. Die Firma sei damals finanziell am Boden und binnen eines Jahres saniert gewesen. Das Darlehen sei nicht an sie zurückgezahlt worden (Anlage K3, Bl. 8 f. d. A.).
Ihre damaligen Angaben hat sie gegenüber dem Klägervertreter mit Schreiben vom 18.08.2011 ausdrücklich wie folgt bestätigt: „wie besprochen, nachfolgend die Angaben zur Begleichung der Forderungen der Krankenkassen:
D…
7.458,84 € - Überweisung an die D… am 29.03.2010
Rückzahlung - vollständig erfolgt im April 2010
T… Krankenkasse
5.146,00 € - Überweisung an die T…K am 05.10.2010
Rückzahlung - lediglich 3.000,00 €“ (Anlage K7, Bl. 122 d. A.).
Dieses detaillierte Schreiben ist eindeutig und belegt die vollständige Rückzahlung der für die Schuldnerin am 29.03.2010 verauslagten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 7.458,84 € im April 2010. Gegen ein damals angeblich krankheitsbedingtes Versehen der beklagten Rechtsanwältin spricht bereits der Inhalt ihrer weiteren ausdrücklichen vorprozessualen Stellungnahme vom 30.04.2013 auf das klägerische Schreiben vom 16.04.2013, die mehr als 1 1/2 Jahre nach ihren beiden Erklärungen von August 2011 datiert. Nach Ansicht der Beklagten scheide nämlich eine Anfechtung der zurückverlangten Zahlungen in Höhe von 5 x 1.500,00 € unter anderem deshalb aus, weil der Leistung der Schuldnerin unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber gestanden habe, nämlich die von ihr am 29.03.2010 als kurzfristige Zahlungshilfe zur Verfügung gestellten Mittel. Über diesen Leistungsaustausch habe es zwischen dem Geschäftsführer der Schuldnerin – dem Zeugen S… - und ihr eine feste Absprache dahingehend gegeben, dass die Rückzahlung innerhalb von dreißig Tagen zu erfolgen habe. Wie dem Kläger bekannt sei, habe die Schuldnerin den gewährten Betrag sodann auch innerhalb des vereinbarten kurzen Zeitraums an den aufgelisteten Buchungstagen zurückgezahlt; mithin sei der geforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben (Seite 2f des Schreibens, Anlage B2, Bl. 568 ff).
Schon diese Erklärungen und Umstände allein stehen einem von der Beklagten zur erbringenden Nachweis entgegen. Ihnen entsprechen darüber hinaus auch noch die Angaben in der „Vorläufigen Bilanz Passiva in € zum 30.06.2010“ (Anlage B1, Bl. 567), die vom Zeugen S… als damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin selbst so gefertigt worden sind, auch wenn zugunsten der Beklagten dabei unterstellt werden kann, dass die durch eine vorbereitende Buchhaltung in einer vorläufigen Bilanz in einem Verrechnungskonto erfassten Beträge nur rein mathematisch „verrechnet“ seien und keine tatsächliche Zuordnung konkret bestimmter Vorgänge beinhalteten. Dabei ist vorliegend unter Buchstabe C. Verbindlichkeiten bei 7. sonstige Verbindlichkeiten und 00744 weiterhin vollständig ein - angeblich zuvor teilweise zurückgezahltes - Darlehen der L. T… - der Beklagten – in Höhe von 12.000,00 € als Passiva ausgewiesen, während unter 01701 Verr. kto. Gesellschafter ein Betrag von - 41,16 € als Passiva aufgeführt ist. Die an die Beklagte im April zurückgezahlten 7.500,00 € ergeben abzüglich der von ihr zuvor an die D… gezahlten 7.458,84 € genau diesen als Passiva mit -41,16 € ausgewiesenen Betrag und mithin eine Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte als Gesellschafterin in dieser Höhe. Dabei ist auch ausdrücklich bei den am 07., 13., 19., und 27.04.2010 erfolgten streitgegenständlichen Überweisungen von dem Zeugen S… der handschriftliche Zusatz “1701“ ergänzt worden, der der Nummer des Verrechnungskontos Gesellschafter entspricht, welches zugunsten der Schuldnerin eine Forderung in Höhe von 41,16 € gegenüber der Beklagten als Gesellschafterin ausweist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB kein anderweitiges Ergebnis. Denn es ergibt sich jedenfalls aus den Umständen eine konkludente Tilgungsbestimmung der Schuldnerin, wonach der von der Beklagten für sie gegenüber der D… verauslagte Betrag umgehend wieder an diese zurückerstattet werden sollte. Hierfür sprechen sowohl der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Verauslagung der Beträge bei der D… und der Erstattung durch die Schuldnerin als auch die fast gleiche Höhe der beiden Zahlungen.
Im Übrigen kommt den genannten Erklärungen der beklagten Rechtsanwältin in ihrem Schreiben an den Klägervertreter vom 18.8.2011 und 30.04.2013 die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu, mit der Folge, dass sie mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschlossen ist, die sie bei Abgabe dieser Erklärungen kannte oder kennen musste, namentlich, dass die Schuldnerin ihr im April 2010 nicht den für die D… verauslagten Betrag zurückerstattet habe. Zumindest haben ihre Erklärungen eine Umkehr der Beweislast zur Folge, sodass ihr auch hiernach der Beweis obliegt, dass die Beträge stattdessen zur Rückzahlung des früheren Darlehens bestimmt gewesen seien (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., § 781, Rn. 3 ff m. w. N.). Diesen Nachweis hat sie jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geführt.
Die Schriftsätze der Beklagten vom 09.03. sowie des Klägers vom 08. und 16.03.2016 boten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.