Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.04.2016 – 4 U 81/15
4. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18.05.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt aus eigenem sowie abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Beklagte auf Rückabwicklung einer teilweise mit einem Darlehen der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der D…-Bank) finanzierten Beteiligung als atypische stille Gesellschafter an der M… KG in Anspruch.
Am 12.10.1995 zeichneten die Klägerin und ihr Ehemann die vorgenannte Beteiligung mit einer Einlage von 100.000,00 DM. Am selben Tag unterzeichneten sie einen Darlehensantrag an die D…-Bank zur Vorfinanzierung der Beteiligung mit einem Nettokreditbetrag von 75.000,00 DM.
Mit Schreiben vom 07.11.1995 unterbreitete die D…-Bank ein entsprechendes Darlehensvertragsangebot in dem es auf S. 3 u. a. heißt:
"Befristung dieses Angebots (Annahmefrist:
- bis auf weiteres - vorerst jedoch längstens bis zu 14 Tagen nach dem heutigen Datums."
Diesem Darlehensvertragsangebot war als Anlage eine Widerrufsberufsbelehrung beigefügt, wegen deren genauen Inhalts auf die Anlage K 5 (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen wird. Diese Widerrufsbelehrung ist von der Klägerin und ihrem Ehemann unter dem 25.11.1995 unterzeichnet worden.
Die Klägerin und ihr Ehemann führten in der Folgezeit das streitgegenständliche Darlehen zurück. Die letzte Zahlung erfolgte am 03.11.2005, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich dabei noch um das ursprüngliche oder um ein nach Beendigung des ursprünglichen Darlehensvertrages gewährtes neues Darlehen handelte.
Mit Schreiben vom 07.10.2013 widerriefen die Klägerin und ihre Ehemann den Darlehensvertrag gestützt auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Die Klägerin hat behauptet, die Beteiligung an dem Fond sowie der Darlehensvertrag seien ihr und ihrem Ehemann durch Herrn U… N…, der für die B… aufgetreten sei, am 12.10.1995 in ihrer Privatwohnung vermittelt worden.
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin und ihr Ehemann in ihrer Privatwohnung zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden seien. Sie hat darüber hinaus die Kausalität einer etwaigen Haustürsituation für das Zustandekommen des Darlehensvertrages vom 07.11./25.11.1995 in Abrede gestellt. Ebenso hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Fondsbeteiligung um verbundene Geschäfte gehandelt habe, insbesondere dass zwischen der D…-Bank und der B… ständige Geschäftsbeziehungen bzw. Vertriebsabsprachen oder eine allgemeine Finanzierungszusage bestanden hätten.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Widerrufsrecht sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ausgeschlossen; es sei nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann das ursprüngliche Darlehen nach Ende der im Jahr 1995 vereinbarten Zinsfestschreibung bis zum 30.10.1999 abgelöst und im Wege der hausinternen Umschuldung bei der D…-Bank ein neues Darlehensverhältnis begründet hätten. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt, nachdem das Darlehen – sei es das ursprüngliche oder ein nach Ende der Zinsbindungsfrist vereinbartes neues - unstreitig im November 2005 vollständig zurückgeführt worden sei.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob Widerrufsrechte bestanden hätten und ggf. erloschen seien, weil diese in jedem Fall verwirkt seien. Das Zeitmoment sei in Anbetracht der Tatsachen gegeben, dass die Klägerin und ihr Ehemann zum einen nahezu 18 Jahren hätten vergehen lassen zwischen der Kenntnis der ihnen erteilten Widerrufsbelehrung und der Erklärung des Widerrufs und zum anderen zwischen der vollständigen Abwicklung des Darlehensverhältnisses und dem erklärten Widerruf ca. 8 Jahre lägen. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt, da die Beklagte 8 Jahre nach vollständiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach § 257 Abs. 4 HGB nicht mehr mit einem Widerruf habe rechnen müssen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihr Ehemann in früheren Jahren des Vertragsverhältnisses mehrfach Gelegenheit gehabt hätten, sich mit dem Darlehensvertrag zu befassen und dennoch kein Widerruf erfolgt sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie vertritt unter Bezugnahme auf Entscheidungen verschiedener Gerichte die Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verwirkung angenommen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts komme nicht in Betracht, da § 2 Abs. 1 Satz 4 Haustürwiderrufsgesetz nicht zur Anwendung komme, weil eine vollständige Ablösung des Darlehens erst nach dem 01.01.2003 erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich um eine Konstellation der unechten Abschnittsfinanzierung, was sich aus dem Kredit- und Kontoeröffnungsantrag vom 12.10.1995 ergebe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 18.05.2015
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 143.087,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.10.2013 Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung an dem M… AG zur Register-Nr. 166 mit einer Nominalbeteiligung in Höhe von 51.129,19 € zur Anteils-Nr. 103501228712 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten 3.370,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, wobei sie erneut darauf hinweist, dass die Klage nicht nur infolge Verwirkung des Widerrufsrechts, sondern auch aus anderen Gründen unbegründet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Klägerin ein Widerrufsrecht zustand, aus dem sie nach den gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB seit dem 01.01.2003 anwendbaren Regelungen der §§ 357, 346 ff. i.V.m. § 398 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen herleiten könnte, die sie und ihr Ehemann auf das durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 07.11./25.11.1995 zur Finanzierung der Beteiligung an dem M… gewährte Darlehen erbracht haben. Jedenfalls war das Widerrufsrecht – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung am 07.10.2013 verwirkt.
1. Es fehlt bereits an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen eines Widerrufsrechts, für das im vorliegenden Fall nur § 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung – im Folgenden a.F.) in Betracht kommt.
a) Zwar mag das Vorbringen der Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten - dahin zu verstehen und insoweit für eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. schlüssig sein, als es danach tatsächlich nur ein einziges Gespräch am 12.10.1995 zwischen ihr und ihrem Ehemann einerseits und dem für die B… aufgetretenen Herrn U… N… andererseits in der Privatwohnung der Eheleute gegeben haben soll, in dem dieser die Klägerin und ihren Ehemann für die Beteiligung an dem M… mit einem Einlagebetrag von 100.000,00 DM geworben hat und die Klägerin und ihr Ehemann sogleich den Zeichnungsschein (K 1; Bl. 7 d.A.) sowie den an die D…-Bank gerichteten Darlehensantrag (K 2; Bl. 8 d.A.) und die Selbstauskunft (K 3; Bl. 9 d.A.) unterzeichnet haben.
b) Das Widerrufsrecht der Klägerin aus § 1 Nr. 1 HWiG a.F. wäre auch weder infolge Ablaufs der Widerrufsfrist noch gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG a.F. erloschen.
Die nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. einwöchige Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung (K 5; Bl. 14 d.A.), die (ausdrücklich) auf das damalige Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG zugeschnitten ist, den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach dem HWiG nicht genügt. Dies gilt schon deshalb, weil dahin belehrt worden ist, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer das ausgezahlte Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahle.
Nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG a.F. erlischt das Widerrufsrecht, auch wenn die Belehrung unterblieben ist, (erst) einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen. Diese Regelung ist jedoch – wie der BGH mit Urteil vom 24.11.2009 (XI ZR 260/08) überzeugend ausgeführt hat – nicht anwendbar, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst nach dem 01.01.2003 erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall ist nach dem Vortrag der Klägerin die letzte Zahlung auf das mit Vertrag vom 07.11./25.11.1995 gewährte Darlehen erst am 03.11.2005 (Forderungsaufstellung K 9; Bl. 18 d.A.) – und damit nach dem 01.10.2003 - erfolgt.
Entgegen der Mutmaßung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass das ursprüngliche Darlehen bereits mit dem Ende der zunächst bis zum 30.10.1999 vereinbarten Zinsfestschreibung durch ein im Wege der Umschuldung oder in ähnlicher Weise gewährtes neues Darlehen vollständig abgelöst worden ist. Die in dem Kreditantrag vom 12.10.1995 aufgeführten Bedingungen (K 2; Bl. 8 d.A.) sprechen vielmehr dafür, dass das Darlehen nach dem Ende der Zinsfestschreibung im Sinne einer unechten Abschnittfinanzierung (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 26.10.2010 – XI ZR 367/07 – Rn. 28) fortgeführt werden sollte. Danach wollten sich die Kreditnehmer „spätestens einen Monat vor Kreditablauf/ Rückzahlungsfälligkeit wegen einer eventuell gewünschten Kreditprolongation bzw. eines darüber hinaus geltenden Zinssatzes mit der Bank in Verbindung setzen. Anderenfalls wird die Bank nach Ablauf dieses Zeitraums einen variablen Zinssatz entsprechend den dann gegebenen Refinanzierungsmöglichkeiten der Bank berechnen. …“ Die Beklagte macht zwar zu Recht geltend, dass die Bedingungen des Darlehensantrages keinen sicheren Schluss darauf zulassen, dass der Vertrag dann auch tatsächlich genau zu diesen Bedingungen zustande gekommen ist. Für eine Abweichung von den im Darlehensantrag angegebenen Bedingungen hat die – für ein Erlöschen des Widerrufsrechts darlegungs- und beweispflichtige – Beklagte jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen. An der Darlegungslast der Beklagten ändert es nichts, dass ihr weitergehender Vortrag deshalb unmöglich ist, weil sie die Unterlagen zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag inzwischen vernichtet hat. Eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin könnte nur begründet sein, wenn die Klägerin oder ihr Ehemann ihrerseits noch über Vertragsunterlagen verfügen; dies hat die Klägerin jedoch – insbesondere betreffend die Seite 1 des Darlehensvertrages - in Abrede gestellt.
c) Unzureichend ist der Vortrag der Klägerin jedoch – darauf hat der Senat im Termin am 23.03.2016 ausdrücklich hingewiesen - in Bezug auf die beklagtenseits bestrittene Kausalität des am 12.10.1995 geführten Gesprächs für die Abgabe der Willenserklärung der Klägerin und ihres Ehemannes zum Abschluss des Darlehensvertrages (K 5; Bl. 11 d.A.), die – dies lässt sich aus dem Datum der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung schließen - erst am 25.11.1995, d.h. ca. sechs Wochen nach der behaupteten Haustürsituation, erfolgt ist.
Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt zwar eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anbahnungsgespräch und der Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH Urteil vom 9. Mai 2006 – XI ZR 119/05). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen dem Anbahnungsgespräch und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH Urteil vom 18. November 2008 – XI ZR 157/07). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Willenserklärung durch die Haustürsituation als solche mitbestimmt war, trägt der Darlehensnehmer (vgl. nur: Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19. März 2014 – 4 U 64/12 – Rn. 40, juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es an einem ausreichenden Vortrag der Klägerin dafür, dass sie und ihr Ehemann sich sechs Wochen nach dem Gespräch vom 12.10.1995 noch in einer durch die besondere Atmosphäre in ihrer Privatwohnung bestimmte Überrumpelungssituation befanden, zumal sie durch die zwischenzeitliche Übermittlung des Darlehensvertragsangebotes der D…-Bank vom 07.11.1995 vor Unterzeichnung des Vertrages Anlass gehabt hatten, in Ruhe und unbeeinflusst von der Haustürsituation nochmals zu überdenken, ob sie das Angebot tatsächlich annehmen wollten. Es ist auch kaum anzunehmen, dass die Klägerin und ihr Ehemann – dieser war ausweislich der Selbstauskunft (K 3; Bl. 9 d.A.) im Jahr 1995 selbständiger Fleischermeister und damit sicherlich geschäftserfahren; die Klägerin selbst war offenbar als angestellte Ehefrau im Unternehmen ihres Ehemannes tätig – diese Gelegenheit, den Abschluss des Darlehensvertrages in Höhe von immerhin 75.000,- DM nochmals zu überdenken, nicht wahrgenommen haben.
2. Unabhängig davon war das Widerrufsrecht der Klägerin und ihres Ehemannes bereits vor dessen Ausübung am 07.10.2013 verwirkt.
Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender, Umstände voraus (vgl. nur: BGH Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12 – Rn. 7). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.
Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment hat das Landgericht zu Recht bejaht. Zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages unter dem 07.11./25.11.1995 und der Widerrufserklärung vom 07.10.2013 ist ein Zeitraum von fast 18 Jahren vergangen und selbst nach der vollständigen Abwicklung des Darlehens mit der letzten Ratenzahlung am 03.11.2005 ist ein weiterer Zeitraum von fast 8 Jahren verstrichen, bevor der Widerruf erfolgt ist. Die Oberlandesgerichte Köln (Urteil vom 25.01.2012 - 13 U 30/11) und Frankfurt (Main) (Urteil vom 19.11.2014 – 19 U 74/14) haben in vergleichbaren Fällen das Zeitmoment für die Verwirkung eines Widerrufsrechts bereits nach erheblich kürzeren Zeitspannen von 7 bzw. 8 ½ Jahren bezogen auf den Abschluss eines Darlehensvertrages als erfüllt erachtet.
Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es auch nicht an dem Umstandsmoment.
Für das Umstandsmoment der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche; der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12 – Rn. 10) Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. nur: BGH Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03 – Rn. 23; OLG Frankfurt Urteil vom 19.11.2014 – 19 U 74/14 – Rn. 44). Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf Urteil vom 09.01.2014 – I 14 U 55/13, 14 U 55/13 – Rn. 33).
Im vorliegenden Fall hat das Zeitmoment erhebliches Gewicht, so dass an das Umstandsmoment nur noch verhältnismäßig geringere Anforderungen zu stellen sind.
Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann das ihnen gewährte Darlehen über einen Zeitraum von 10 Jahren beanstandungsfrei bedient und mit der letzten Ratenzahlung am 03.11.2005 vollständig zurückgeführt hatten, musste die Beklagte nach Ablauf weiterer fast 8 Jahre nicht mehr damit rechnen, dass sie (die Klägerin und ihr Ehemann) den fast 18 Jahre zurückliegenden rechtsgültigen Abschluss des Vertrages durch Ausübung ihres Widerrufsrechts noch in Frage stellen würden.
Dabei kann der Senat offenlassen, ob sich ein allgemeingültiger Rechtssatz aufstellen lässt, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei (insoweit ablehnend etwa: OLG Celle Urteil vom 04.12.2014 – 13 U 205/13 – Rn. 53). Zumindest im Ausgangspunkt kann die vollständige Erfüllung eines Darlehensvertrages, jedenfalls wenn dieser – wie hier – durch die Darlehensnehmer über die gesamte Vertragslaufzeit beanstandungsfrei bedient worden ist, aus Sicht der Bank nur dahin verstanden werden, dass auch die Darlehensnehmer diese Vertragsbeziehung als endgültig abgewickelten und abgeschlossenen Vorgang betrachten (im Ergebnis ebenso: OLG Frankfurt Urteil vom 19.11.2014 – 19 U 74/14 – Rn. 46; OLG Düsseldorf Urteil vom 09.01.214 – I-14 U 55/13, 14 U 55/13 – Rn. 20 ff.; im Kern ähnlich: KG Urteil vom 16.08.2012 – 8 U 101/12 – Rn. 6; OLG Köln Urteil vom 25.01.2012 – I -13 U 30/11, 13 U 30/11 – Rn. 24; OLG Köln Beschluss vom 21.05.2013 – 13 U 219/12 – Rn. 11). Es kann auch dahinstehen, ob auf der Grundlage der vorstehenden Erwägung die Verwirkung eines Widerrufsrechts bereits unmittelbar mit der vollständigen Erfüllung, d.h. etwa mit der letzten Ratenzahlung, einsetzt. Jedenfalls musste die Beklagte nach Ablauf weiterer fast 8 Jahre nicht mehr damit rechnen, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre 18 Jahre zurückliegende Vertragserklärung noch widerrufen würden.
Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber das Widerrufsrecht insbesondere vor dem Hintergrund der Diskussion, in deren Folge die Heininger-Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 (C-481/99) zur Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie) ergangen ist, als unbefristetes („ewiges“) Widerrufsrecht ausgestaltet hat. Diese gesetzgeberische Entscheidung ändert nichts daran, dass der in § 242 BGB verankerte Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Ausformung der Verwirkung als allen Rechten und Rechtspositionen immanente Schranke (vgl. dazu nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242, Rn. 16) auch für das unbefristete Widerrufsrecht gilt. Ein absoluter Schutz des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht im Falle fehlender oder fehlerhafter Belehrung auch nach vollständiger Durchführung des Vertrages zeitlich unbegrenzt ausüben zu können, ist auch europarechtlich nicht geboten (EuGH Urteil vom 10.04.2008 – C-412/06).
Der Annahme einer Verwirkung lässt sich auch nicht in jeglicher Fallkonstellation mit dem Argument begegnen, dass schützenswertes Vertrauen in den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 HWiG a.F. erfüllenden Darlehensvertrages bei dem Kreditgeber nicht entstehen könne, wenn dem Kunden keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erteilt worden sei, weil das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, keinen Schluss darauf zulasse, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (zu diesem Gesichtspunkt: BGH Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02 – Rn. 14). Auch wenn diese Erwägung grundsätzlich zutreffend sein mag, ist doch zu bedenken, dass die Verwirkung eines Rechts nicht zwingend die Kenntnis des Berechtigten von seiner Berechtigung voraussetzt (BGH Urteil vom 16.03.2007 – V ZR 190/06 – Rn. 8). Entscheidend ist – wie bereits ausgeführt - vielmehr, ob der Verpflichtete sich im Vertrauen auf das ihm erkennbare Verhalten des Berechtigten darauf einrichten konnte, dieser werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen. Konnte die Beklagte die vollständige Abwicklung des Darlehens jedoch dahin verstehen, dass auch die Klägerin und ihr Ehemann die Vertragsbeziehung als endgültig beendet ansahen, durfte sie sich darauf auch einrichten. Für die Begründung des in der vollständigen Abwicklung des Darlehensvertrages liegenden Vertrauenstatbestandes in den endgültigen Abschluss der Vertragsbeziehung kommt es darauf, ob die Klägerin und ihr Ehemann tatsächlich Kenntnis von dem Bestehen eines etwaigen Widerrufsrecht nach dem HWiG hatten, nicht an. Angesichts der – schon seit den Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 14.06.2004 und den weiteren Entscheidungen des XI. Zivilsenats des BGH vom 25.06.2006 – auch in den allgemeinen Medien breit geführten Diskussion zum Widerrufsrecht bei darlehensfinanzierten Kapitalanlagen, die aufgrund einer Haustürsituation getätigt worden sind, konnte die Beklagte im Übrigen jedenfalls deutlich vor dem 07.10.2013 durchaus davon ausgehen, dass der Klägerin und ihrem Ehemann bekannt war, dass ihnen in Bezug auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zustehen könnte.
Die Beklagte muss sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – in Bezug auf den Einwand der Verwirkung im vorliegenden Fall auch nicht entgegen halten lassen, sie könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie der Klägerin und ihrem Ehemann keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe (so BGH Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – Rn. 39 zum Widerrufsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG; für die Widerrufsbelehrung zu einem vollständig abgewickelten Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Kapitalanlage ebenso: OLG Karlsruhe - 17 U 57/14 – Rn. 33). Auch wenn es zutrifft, dass die Verantwortung für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung – dies gilt auch für das Fehlen einer Widerrufsbelehrung nach dem HWiG - auf Seiten der Bank liegt, kann ihr ein schutzwürdiges Vertrauen darein, ein Kunde werde einen beiderseits vollständig erfüllten und abgewickelten Vertrag nicht mehr widerrufen, jedenfalls dann nicht abgesprochen werden, wenn sie selbst zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen und ihrer Auslegung in der Rechtsprechung davon ausgehen durfte, den Kunden ordnungsgemäß über ihm zustehende Widerrufsrechte belehrt zu haben. Dass der streitgegenständliche Vertrag über die von der Beklagten nach § 7 VerbrKrG (in der im November 1995 geltenden Fassung) ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung hinaus einer solchen nach dem HWiG a.F. bedurfte, weil die Regelung des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. teleologisch reduziert auszulegen war, konnte die Beklagte jedoch frühestens nach der Entscheidung des BGH vom 09.04.2002 – XI ZR 91/99 – erkennen.
Ein Berufen auf den Verwirkungseinwand ist der Beklagten auch nicht deshalb verwehrt, weil sie nach Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 09.04.2002 nicht von der Möglichkeit einer Nachbelehrung Gebrauch gemacht hat. Unabhängig davon, ob die Beklagte überhaupt vor der letzten Ratenzahlung am 03.11.2005 Kenntnis von dieser Entscheidung erlangt und realisiert hatte, dass vor deren Hintergrund eine Nachbelehrung für in den 1990er Jahren durch Vertriebspartner in Haustürsituationen angebahnte Darlehensverträge geboten sein könnte, hatte sich auch insoweit die Situation für die Beklagte mit der vollständigen Rückführung des Darlehens geändert. Wie das OLG Köln Urteil vom 25.01.2012 – 13 U 30/11 – Rn. 28) zutreffend ausgeführt hat, stellt es eine überzogene Anforderung dar, von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall zu verlangen, vor vielen Jahren erteilte Widerrufsbelehrungen auch in beiderseitig bereits erfüllten Darlehensverträgen auf die Notwendigkeit einer vorsorglichen Nachbelehrung hin zu überprüfen. Dies gilt umso mehr als die Bank in Fällen, in denen – wie hier - die Anbahnung eines Darlehensvertrages nicht durch die Bank selbst, sondern durch Dritte – sei es auch im Rahmen eines verbundenen Geschäfts – erfolgt ist, häufig keine unmittelbaren Kenntnisse darüber hat, ob die Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation erfolgt ist, und insoweit nicht nur ihre eigenen Unterlagen überprüfen, sondern weitergehende Nachforschungen treffen müsste.
Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.04.2015 – 17 U 57/14 – Rn. 34) kommt es für die Frage, ob die Beklagte dem Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes, insbesondere der vollständigen Rückführung des Darlehens im Jahr 2005 und dem Untätigbleiben über einen Zeitraum von fast acht Jahren nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses, entnehmen durfte, dass diese den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen würden, auch nicht darauf an, dass mit dem im Jahr 1995 gewährten Darlehen im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. bzw. § 358 BGB eine Beteiligung an einer FondsKG finanziert wurde, die noch fortbesteht. Für die Verwirkung des Rechts zum Widerruf des Darlehensvertrages ist vielmehr, ebenso wie dies der BGH zur Auslegung des Begriffs der beiderseitigen Erfüllung in § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG gesehen hat (BGH Urteil vom 10.11.2009 – XI ZR 232/08 – Rn. 13; Urteil vom 26.10.2010 – XI ZR 367/07 – Rn. 34), allein auf dasjenige Vertragsverhältnis abzustellen, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist; aus der vom OLG Karlsruhe (a.a.O.) in Bezug genommenen Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 18.10.2004 (II ZR 352/02 – Rn. 18 ff.) ergibt sich insoweit nichts anderes.
Es fehlt schließlich auch nicht daran, dass sich die Beklagte nicht nur darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat (zu diesem Gesichtspunkt vgl. nur: BGH Urteil vom 16.03.2007 – V ZR 190/06 – Rn. 8), dass der Vertrag nicht mehr durch Widerruf in seinem Bestand in Abrede gestellt werden würde.
Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem – klägerseits nicht konkret in Abrede gestellten – Vortrag über keinerlei Unterlagen zu dem streitgegenständlichen Vertrag mehr verfügt. Bei der Frage nach einer Verwirkung sind – dies hat das Landgericht zutreffend angenommen – insbesondere bei Rechten aus Bankverbindungen u.a. die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten des § 257 HGB zu berücksichtigten (Beschluss des OLG München vom 27.03.2006 - 19 U 5845/05 – Rn. 3). Dabei kann dahin stehen, ob die – zwischen der letzten Ratenzahlung am 03.11.2005 und dem Widerruf am 07.10.2013 unzweifelhaft abgelaufene - sechsjährige Aufbewahrungsfrist des § 257 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 4, Abs. 5 HGB für Handelsbriefe, d.h. jedenfalls die zu dem Vertragsverhältnis geführte Korrespondenz, in den Blick zu nehmen ist oder ob für die Vertragsurkunden selbst die 10-jährige Frist gilt, die am 07.10.2013 möglicherweise noch nicht abgelaufen war. Gerade mit Blick auf eine Verteidigung der Beklagten gegen die Behauptungen der Klägerin zum Haustürgeschäft kommt der zum streitgegenständlichen Vertrag geführten Korrespondenz, etwa mit der B… als Vertriebsunternehmen, im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu. Im Übrigen entspricht es Lebenserfahrung, dass eine Bank im Vertrauen darauf, aus dem Vertragsverhältnis nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, in der Weise disponiert, dass sie nach der vollständigen, beanstandungsfreien Rückführung eines Darlehens in Bezug auf dieses Vertragsverhältnis keine Rückstellungen mehr bildet (OLG Düsseldorf Urteil vom 09.01.2014 – I-14 U 55/13, 14 U 55/13 – Rn. 20).
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 143.087,62 € festgesetzt.