Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.06.2016 – 1 (Z) Sa 18/16

1. Zivilsenat

Tenor§

Zuständig für die Klage ist das Landgericht Karlsruhe.

Gründe§

I.

Die Klägerin beantragte am 6. Mai 2015 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte über einen Honoraranspruch für erbrachte Tätigkeiten als freiberufliche Krankenpflegerin in Höhe von 9.520,13 € nebst Nebenforderungen. Der geltend gemachten Forderung lagen verschiedene Dienstleistungsverträge zu Grunde, die die Beklagte unter der Anschrift der von ihr in W… betriebenen Einrichtung Seniorenhaus … mit der Klägerin als freier Mitarbeiterin abgeschlossen hatte.

Der seitens der Klägerin beantragte Mahnbescheid, der als ladungsfähige Anschrift der Beklagten deren Einrichtung in W… auswies, wurde am 19. Mai 2015 erlassen und der Beklagten unter der benannten Anschrift am 21. Mai 2015 zugestellt. Da die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegte, gab das Mahngericht das Verfahren an das seitens der Klägerin als Streitgericht benannte Landgericht Potsdam ab, bei dem die Verfahrensakten am 1. Juli 2015 eingingen.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2015 wies die Beklagte auf ihre aus dem Rubrum ersichtliche Anschrift hin und beantragte die Berichtigung des Passivrubrums. Ferner begehrte sie mit Schriftsatz vom 30. September 2015 widerklagend die Feststellung, dass die Klägerin nicht freiberuflich, sondern im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für sie tätig gewesen sei. Nachdem das Landgericht die Klägerin daraufhin auf Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit hingewiesen hatte, beantragte sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2016 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Karlsruhe.

Daraufhin hat sich das Landgericht Potsdam durch Beschluss vom 22. März 2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe verwiesen.

Das Landgericht Karlsruhe hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 13. Mai 2016 abgelehnt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Erfüllungsort für die streitgegenständliche Zahlungspflicht im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Potsdam liege und dort außerdem ein Gerichtsstand nach § 21 Abs. 1 ZPO begründet sei. Darüber hinaus entfalte der Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung, da er unter Verkennung der unwiderruflichen Ausübung des klägerischen Wahlrechts nach § 35 ZPO ergangen sei.

II.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zum Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gehörende Landgericht Potsdam zuerst mit der Sache befasst war. Dass die Beklagte gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2016 das Rechtmittel der Beschwerde eingelegt hat, lässt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unberührt.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen, soweit es das Klageverfahren betrifft, vor. Sowohl das Landgericht Potsdam als auch das Landgericht Karlsruhe haben sich insoweit im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt; ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 22. März 2016 und letzteres durch den die Übernahme ablehnenden Beschluss vom 13. Mai 2016. Beide Beschlüsse genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte ausdrückliche beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. Senat, NJW 2004, 780 m. w. N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rdnr. 24).

Eine Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit für das Widerklageverfahren wurde durch die vorbezeichneten Beschlüsse hingegen nicht getroffen. Auch wenn sich die Tenorierung der Entscheidungen auf den gesamten Rechtsstreit bezieht, ergibt sich aus den jeweiligen Begründungen, dass keines der beteiligten Gerichte seine Unzuständigkeit für die Entscheidung über die Widerklage erklärt hat. Hierzu erfolgte auch weder eine Anhörung der Parteien, noch wurde insoweit beim Landgericht Potsdam eine Verweisung des Rechtsstreits beantragt.

3. Örtlich zuständig für die Entscheidung über die Klage ist das Landgericht Karlsruhe.

Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Potsdam vom 22. März 2016, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), entfallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verweisungsbeschluss nur dann nicht verbindlich, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH, NJW-RR 2002, 1498; BGH, NJW 1993, 1273). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei aber hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365; vgl. Senat, NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner Tombrink, NJW 2003, 2364 m. w. N.).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Potsdam nicht willkürlich und daher bindend.

Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Das Landgericht Potsdam hat die Parteien mit Verfügungen vom 5. Oktober 2015 und 18. Februar 2016 auf Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Die Klägerin hat sich hierzu geäußert und im Anschluss an den Hinweis des Gerichts vom 18. Februar 2016 einen Verweisungsantrag gestellt.

Der Verweisungsbeschluss entbehrt auch nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Er steht im Einklang mit §§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe hat.

Darüber hinaus liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Gerichtsstands nach § 21 Abs. 1 ZPO vor. Die Begründung dieses Gerichtsstands setzt eine selbständige Niederlassung voraus, an der eine gewerbliche Tätigkeit von einer ständig betriebenen und https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/MusielakZPOKO_13/ZPO/cont/MusielakZPOKO.ZPO.p21.glII.gl1.htm - FNID0EJPHSauf eine gewisse Dauer errichteten Geschäftsstelle ausgeübt wird (Münchener Kommentar/Patzina, ZPO, 4. Auflage, § 21 Rdnr. 2; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Auflage, § 21 Rdnr. 2). Dabei ist maßgebend, dass die Niederlassung über eine hinreichende Organisation zur Aufrechterhaltung des Gewerbes verfügt und berechtigt ist, selbsttätig nach eigenständiger Entscheidung Geschäfte abzuschließen (vgl. BGH, NJW 1987, 3081, 3082; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 432, 433; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 21 Rdnr. 6). Zur Annahme dieser Voraussetzungen reicht die Einstellung oder Entlassung von Arbeitskräften regelmäßig nicht aus (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Auflage, § 21 Rdnr. 5) und weitere Umstände, die eine selbständige Niederlassung begründen könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2010, 105) nicht dargetan. Soweit das Landgericht Potsdam darauf verzichtet hat, die zur abschließenden Beurteilung einer selbständigen Niederlassung maßgeblichen Gegebenheiten durch Erteilung geeigneter Hinweise an die Parteien aufzuklären, stellt dies allenfalls einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene Entscheidung aber nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365).

Darüber hinaus ist im Bezirk des Landgerichts Potsdam kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts begründet. Der Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO ist bei einem gegenseitigen Vertrag für die Verbindlichkeiten beider Vertragsparteien selbständig zu bestimmen. Danach ist für die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung der Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlich am Sitz des Schuldners zurzeit der Entstehung des Schuldverhältnisses begründet. Dies gilt auch für Dienstverträge über freiberuflich zu erbringende Leistungen (vgl. BGH, NJW 2009, 148 Rdnr. 9; BGH, NJW 2004, 54). Lediglich bei abhängig erbrachten Dienstleistungen im Rahmen von Arbeitsverträgen ist regelmäßig von einem einheitlichen gemeinsamen Erfüllungsort am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers auszugehen (BAG, NZA 2005, 297, 298 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 29 Rdnr. 25 „Dienstvertrag“); von einem solchen Vertrag geht die für die zuständigkeitsbegründenden Umstände der Klage darlegungs- und beweisbelastete Klägerin jedoch nicht aus.

Ob die klägerseits vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien einbezogen geworden sind, kann letztlich dahinstehen. Die hierin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung ist mangels Prorogationsbefugnis der Klägerin unwirksam, § 38 Abs. 1 ZPO.

Schließlich kann eine fehlende Bindungswirkung der Verweisung nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin mit der Angabe des Streitgerichts im Mahnantrag das ihr nach § 35 ZPO zustehende Wahlrecht bindend zu Gunsten eines am Landgericht Potsdam bestehenden Gerichtsstands ausgeübt habe. Zwar entbehrt ein Verweisungsbeschluss, der unter Verkennung der Unwiderruflichkeit der Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO ergeht, der gesetzlichen Grundlage (BGH, NJW 2002, 3634, 3635). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da keine Konkurrenz zwischen mehreren zuständigen Gerichten besteht. Sowohl der nach § 21 Abs. 1 ZPO als auch der nach § 29 Abs. 1 ZPO bestehende Gerichtsstand unterliegen lediglich einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung.