Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.07.2016 – 2 U 8/15

2. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.12.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 7 O 43/13 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 648.827,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2009 aus 316.861,20 € sowie seit dem 13.06.2010 aus 331.196,67 € zu zahlen.

Die Kosten beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt nach erfolgreicher Schadensersatzklage wegen Veräußerung eines zu ihren Gunsten restitutionsbefangenen Grundstücks von der Beklagten Schadensersatz, zu dessen Berechnung sie die von dem in I. Instanz vernommenen Zeugen K… vereinnahmten Mieten und Erbbaurechtszinsen im Zeitraum vom 01.01.1996 bis 20. 03.2007 für das Grundstück heranzieht. Wegen der Einzelheiten der berechneten Mieten und Erbbaurechtszinsen wird auf Bl. 562 und 563 d. A. verwiesen (S. 5 und 6 des landgerichtlichen Urteils). Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass zu Gunsten der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe. Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht die materielle Rechtskraft des Urteils des Senats vom 28.01.2014 (2 U 8/10) gemäß § 322 ZPO entgegen. Der Streitgegenstand im vorgenannten Urteil des Senats sei nicht identisch mit dem des vorliegenden Rechtsstreits. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO habe der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG den Schaden zu ersetzen, der dem Berechtigten dadurch entstanden sei, dass die Übertragung des Eigentums aufgrund der Weiterveräußerung des Grundstücks nicht mehr möglich sei. Der Anspruch umfasse die streitgegenständlichen Schadenspositionen der durch den Zeugen K… vereinnahmten Mieten und Erbbauzinserlöse. Der Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 3 GVO begründe einen umfassenden Schadensersatzanspruch. Eine Beschränkung ausschließlich auf den Wertersatz für den Verlust des Grundstücks lasse sich dieser Regelung nicht entnehmen. Sie widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Schadensersatzanspruches. Denn im Falle einer Restitution gingen gemäß § 16 Abs. 2 VermG alle in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse mit der Restitution auf den Berechtigten über. Dazu würden neben den Verträgen über Baumaßnahmen auf dem restituierten Grundstück auch die Darlehensverträge für solche Baumaßnahmen gehören. Rechtsgedanke der Regelung des § 7 Abs. 3 GVO sei es, dass der Geschädigte nur das erhalten solle, was er durch die schädigende Handlung an Einbußen erlitten habe. Er solle weder besser noch schlechter als vor dem schädigenden Ereignis stehen. Daher sei der Berechtigte verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die Verwendung des Erwerbers im Zeitpunkt der Rückübertragung gehabt habe. Ansonsten stünde der Geschädigte im Falle der Unmöglichkeit besser da, als bei einer bloßen Rückübereignung, bei der er Wertersatz zu leisten hätte. Die Beweisaufnahme habe zur Überzeugung des Landgerichts ergeben, dass der Zeuge K… für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum 30.11.2001 Mieten in Höhe von 251.156,31 € sowie Erbbaurechtszinsen im Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 20.03.2007 in Höhe eines Betrages von 397.671,68 € vereinnahmt habe. Der Zeuge habe in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 nachvollziehbar und detailliert ausgeführt, wie sich die eingenommenen Mieten und Erbbauzinsen herleiten. Der Zeuge sei für das Landgericht glaubhaft gewesen, da er auch insbesondere auf seine Erinnerungslücken hingewiesen und ausgeführt habe, dass er das Zahlenmaterial seinen Buchhaltungsunterlagen entnommen habe. Die vom Zeugen K… getätigten Verwendungen auf das streitbefangene Grundstück gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO seien weder in direkter noch in analoger Anwendung schadensmindernd zu berücksichtigen. Ausgangspunkt sei die Rechtslage, wie der Betroffene bei grundsätzlicher Möglichkeit der Restitution stehe. In diesem Falle stehe dem Berechtigten ein Wahlrecht zu, dass dieser entweder die Rückübertragung des Grundstücks gegen Ersatz der Verwendungen beanspruchen könne oder dass er auf die Übertragung des Eigentums nach dem Vermögensgesetz verzichte und stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswertes verlange, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gehabt habe. Daher blieben die getätigten Verwendungen außen vor. Der Anspruch sei gemäß § 199 ff. BGB auch nicht verjährt. Die Klägerin habe von den anspruchsbegründenden Tatsachen frühestens mit der Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 06.06.2007 Kenntnis gehabt. Unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist sei die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten. Die Klägerin habe allerdings mit Schriftsatz vom 28.12.2009 die Klageerweiterung im Hinblick auf die Zahlung eines Betrages von 296.093,58 € für entgangene Mieten und Erbbauzinsen und die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt. Die nach dem Jahr 2010 im Rahmen weiterer Klageerweiterungen geltend gemachten Klageforderungen seien von der Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 BGB für den hiesigen streitgegenständlichen prozessualen Anspruch umfasst gewesen. Mit der Klageerweiterung vom 28.12.2009 habe die Klägerin klargestellt, dass es sich bei den zur Aufrechnung gestellten Schadensposten im Hinblick auf den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den gegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen um solche handle, die den Anspruch aufgrund entgangener Mieten und Erbbauzinsen durch die vereitelte Rückübertragung beinhalten würden. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten einen Schadensersatz in Höhe von 316.861,20 € mit Schriftsatz vom 28.12.2009 und mit weiterem Schriftsatz vom 13.06.2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 331.196,67 € geltend gemacht. Die Kosten für den erledigten Teil seien der Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufzuerlegen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 09.01.2015 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 09.02.2015 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.04.2015 diese am selben Tag mit anwaltlichem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte ficht das Urteil des Landgerichts Potsdam in vollem Umfang an und führt aus, dass zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin nach Erklärung der Erledigung hilfsweise die Rückzahlung der gepfändeten und ausgekehrten 20.767,62 € verlangt habe, kein Prozessrechtsverhältnis bestanden habe, in dessen Rahmen ein hilfsweiser Klageantrag hätte gestellt werden können. Aufgrund der Erledigung habe ein Hauptantrag, an den ein Hilfsantrag noch hätte angeknüpft werden können, nicht vorgelegen. Mit Schriftsatz vom 28.12.2009 habe die Klägerin klageerweiternd beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 296.093,58 € zu verurteilen, wobei sich dieser Betrag nunmehr auf entgangene Mieten und Erbbauzinserlöse, während der vorher geltend gemachte Betrag in Höhe von 20.767,62 € auf einen Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes des Grundstückes bezogen habe. Die Klageänderung sei im Sinne des § 263 ZPO nicht sachdienlich gewesen, da die Ursprungsklage eine Vollstreckungsabwehrklage gewesen sei, die beiderseitig für erledigt erklärt worden sei. Im Wege der Klageänderung sei nunmehr ein völlig anderer Streitgegenstand und in diesem Zusammenhang ein bezifferter Leistungsantrag in das Verfahren eingeführt worden. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die von der Klägerin vorgenommenen Klageänderungen und -erweiterungen gegenüber der Beklagten seien aufgrund des § 249 Abs. 2 ZPO ohne rechtliche Wirkung. Das Verfahren sei aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 26.05.2009 bis zur Erledigung des vor dem Senat geführten Verfahrens 2 U 8/10 ausgesetzt worden. Der Grund der durch Beschluss angeordneten Aussetzung sei erst mit Abschluss des vorgenannten Verfahrens weggefallen. Zwar sei am 01.06.2010 ein Verhandlungstermin erfolgt. Auf Antrag beider Parteivertreter sei das Verfahren weiter ausgesetzt worden. Erst mit Schriftsatz vom 17.03.2014 nach Ablauf der Verjährungsfrist habe die Klägerin die Klage wirksam erweitert. Die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB beziehe sich nur auf die jeweils geltend gemachte Höhe des bezifferten Klageantrags. Zudem habe es auch an einer förmlichen Zustellung der Anträge, die Voraussetzung für eine Verjährungshemmung gewesen wäre, gefehlt. Ein weiterer Verjährungstatbestand ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin schon im Dezember 1998 Kenntnis von der Person des Schädigers und vom Umfang des Schadens gehabt habe, da ihrem anwaltlichen Vertreter zu diesem Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt worden sei. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2005 sei schon die Verjährung eingetreten. Das Landgericht habe die Tragweite des Anspruchs nach § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO verkannt. Im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage sei lediglich der durch die Weiterveräußerung entstehende Schaden dem Berechtigten zu ersetzen. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift könne es sich nicht um die durch den Erwerber erzielten Mietzins- und Erbbauzinserträge handeln. Diese stünden nämlich in keinem Zusammenhang mit der Weiterveräußerung des Grundstücks. Die Eintragung der Zweiterwerberin sei am 20.03.2007 erfolgt. Daher könne nicht die Rede davon sein, dass es sich bei den zurückliegenden Einnahmen um durch die Veräußerung entstandene Schäden handele. Der Geschädigte solle nur das erhalten, was er durch die schädigende Handlung an Einbußen erlitten habe, was sich aus den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 GVO ergebe. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung i. S. d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die Bezeichnung des Grundstücks in den Restitutionsanträgen sei nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Mit dem Zeugen K… habe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestanden. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, eine Vormerkung im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß § 885 BGB zu erwirken. Im Übrigen würde mit der Zubilligung des Schadensersatzes wegen der entgangenen Mieten und Erbbaurechtszinsen eine Überkompensation stattfinden. Stünden der Klägerin die laufenden Erträge auf der einen Seite sowie die kapitalisierten Erträge auf der anderen Seite zu, profitiere sie doppelt. Dies sei aber unzulässig, zumal der Ertragswert für das Grundstück anhand der kapitalisierten Erbbauzinsen festgestellt worden sei. Die von dem Zeugen K… vorgenommenen Verwendungen auf das Grundstück seien zu berücksichtigen; ohne diese seien die Mieteinnahmen nicht zu erzielen gewesen. Die Klägerin habe zudem in der öffentlichen Sitzung vom 21.06.2011 in dem vorgenannten Verfahren erklärt, dass Investitionen des Zeugen K… allein in den Jahren 1991 bis 1995 in Höhe von 140.799,04 € unstreitig seien. Der Umfang der Verwendungen belaufe sich insgesamt auf über 336.625,73 €. Zumindest seien die vom Sachverständigen ermittelten Verwendungen in Höhe von 124.000,00 € ebenso zu berücksichtigen wie der ausgekehrte Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks an den Zeugen K… in Höhe von 22.527,22 €. Die Aussage des Zeugen K…, der von sichtlichen Eigeninteressen getrieben worden sei, sei greifbar widersprüchlich. Dies beziehe sich insbesondere auf die vermeintlichen Zahlungen von April bis November 2001. Soweit Einnahmen von 6.000,00 € im Monat behauptet würden, sei dies nur aufgrund des von dem Zeugen gewählten Konstruktes im Rahmen eines Erbbaurechtes möglich gewesen. Diese Mieten seien jedenfalls nicht am Markt reell. Es fehle bei der Berechnung des vermeintlichen Schadens ein Abzug der Bewirtschaftungskosten, welche mit ca. 20 % der Miete anzusetzen seien. Eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden habe nicht bestanden. Die Mieteinnahmen seien nur Rechnungsposten. Dadurch werde keine Schadensberechnung ersetzt. Die Klägerin habe noch nicht einmal vorgetragen, welche Vermögensdispositionen sie getroffen hätte, wenn früher an sie restituiert worden wäre. Bei einem wahrscheinlichen Verkauf wären Mieteinnahmen nicht möglich gewesen.

Nach Rücknahme der Klage durch die Klägerin um einen Betrag in Höhe von 20.767,62 € (Ziffer 2 des Urteilstenors) beantragt die Beklagte sinngemäß,

die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in I. Instanz. Sie führt aus, es seien vor Ablauf der Verjährung am 31.12.2010 bereits alle Ansprüche geltend gemacht worden. Der Betrag in Höhe von 565.943,62 € sei von dem Landgericht Potsdam allerdings übersehen worden. Gleichwohl sei das Landgericht zu demselben Ergebnis gekommen. Aufgrund der schriftlichen Anfrage vom 17.03.2014 habe die Klägerin erstmalig Kenntnis von dem genauen Umfang der vereinnahmten Erträge von dem Zeugen K… erhalten. Dies sei der ausgeurteilte Betrag von 648.827,99 € gewesen. Der klägerische Antrag auf Seite 6 unten des Sitzungsprotokolls vom 26.11.2014 sei insoweit falsch, als dort nicht klarstellend der frühere Antrag Ziffer 2 vom 10.06.2010 als zurückgenommen berücksichtigt worden sei. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ein Anspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO gleichwohl bestehe. Wäre das Grundstück an die Klägerin zurückübertragen worden, dann hätte diese alle seit dem 01.07.1994 vom Verfügungsbefugten K… vereinnahmten Erlöse nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erstattet erhalten. Verjährungsbeginn klägerischer Ansprüche sei lediglich der Zeitpunkt der Aufhebung der rechtswidrigen GVO-Genehmigung durch das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 06.06.2007 mit der Folge, dass die Verjährung erst ab dem 01.01.2011 hätte eintreten können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen werden.

Der Senat hat die Senatsakte (2 U 8/10) zu Beweiszwecken beigezogen und gemäß Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2016 das in diesem Verfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen verwertet. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens des Sachverständigen wird auf das in dem Band 4 enthaltene Gutachten vom 19.11.2012 sowie auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2013 (Bl. 807 - 809 d. A. 2 U 8/10) sowie auf die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen vom 06.02.2013 (Bl. 780 ff. d. A. 2 U 8/10) und vom 10.10.2013 (Bl. 880 - 881 d. A. 2 U 8/10) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig.

Sie scheitert nicht an einer unwirksamen Klageerhebung.

Trotz der übereinstimmenden Erledigung der Vollstreckungsgegenklage nach § 91 a ZPO ist hinsichtlich des Schadensersatzes in Gestalt der geltend gemachten Mieten und Erbbaurechtszinsen eine wirksame Klageerhebung durch die Klägerin erfolgt. Zwar ist es richtig, dass ursprünglich die Klägerin eine Vollstreckungsgegenklage im Sinne des § 767 ZPO erhoben hatte und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 16.06.2008 (Bl. 99 d. A.) für erledigt erklärt und mit weiterem Schriftsatz vom 21.07.2008 hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 20.767,62 € zu verurteilen. Gleichwohl war entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 29.08.2008 angeschlossen hat, mit der übereinstimmenden Erledigung das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet. Über einen Hilfsantrag ist regelmäßig nämlich auch dann zu entscheiden, wenn der Kläger den Hauptantrag für erledigt erklärt hat und es daraufhin zu keiner Entscheidung im Sinne des Hauptbegehrens gekommen ist (BGH, NJW 2003, 3202). Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist nicht deshalb hinfällig geworden, weil die Klägerin mit dem Hauptantrag nicht gescheitert ist, sondern ihn für erledigt erklärt hat. Stellt nämlich ein Kläger wie vorliegend einen echten Hilfsantrag mit der Begründung, dass der Hauptantrag unzulässig oder unbegründet ist, darf über den Hilfsantrag erst entschieden werden, wenn der Hauptantrag abgewiesen ist oder sich anderweitig erledigt hat (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 650, 651; NJW 1996, 3147, 3150). Das Eventualverhältnis ist nicht darauf beschränkt, dass der Hauptantrag wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit abgewiesen wird. Einer Abweisung des Hauptantrages als unzulässig oder unbegründet steht der Fall gleich, dass es wegen einer Erledigung zu keiner Entscheidung über den Hauptantrag kommt. In einem derartigen Fall trägt der Kläger durch Abgabe der Erledigungserklärung nur dem Umstand Rechnung, dass der aus seiner Sicht ursprünglich zulässige und begründete Hauptantrag nachträglich gegenstandslos geworden ist. Ansonsten bliebe dem Kläger, wenn er wie im Streitfall nach wie vor eine Entscheidung über den Hilfsantrag begehrt, nur die Möglichkeit, trotz Erledigung des in erster Linie geltend gemachten Hauptantrages diesen weiterzuverfolgen und eine Abweisung des Hauptantrags hinzunehmen. Es besteht hierzu aber keine Veranlassung, dem Kläger im Falle einer Erledigung des Hauptantrags die Möglichkeit der Erledigungserklärung zu versagen, wenn er eine Entscheidung wie hier vorliegend über den Hilfsantrag erreichen möchte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht mit der Erklärung der Klägerin zur Erledigung das Prozessrechtsverhältnis beendet worden ist, da das Schicksal dieser Erklärung bis zur endgültigen Erklärung der Beklagten ungewiss gewesen ist. Zum einen hätte bei nicht übereinstimmender Erledigungserklärung die Erklärung der Klägerin als Feststellungsantrag umgedeutet werden können. Zum anderen wäre es der Klägerin auch unbenommen geblieben, ihre Erledigungserklärung bis zur endgültigen Erklärung der Beklagten quasi zurückzuziehen. In Anbetracht dieser noch schwebenden prozessualen Situation war es ihr durchaus gestattet, den von ihr gestellten Hilfsantrag „nachzuschieben“.

Soweit die Beklagte beanstandet, dass eine förmliche Zustellung der erweiternden Anträge nicht stattgefunden hat, kann sie damit ebenfalls nicht gehört werden. Der Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 (Bl. 125 d. A.) ist ihr laut EB vom 28.07.2008 (Bl. 126 d. A.) zugestellt worden. Die Klageerweiterung vom 28.12.009 (weitere 296.093,58 € [Bl. 201 d. A.]) ist laut EB des Beklagtenvertreters vom 15.03.2010 (Bl. 238 d. A.) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 hat die Klägerin die Klage um 565.943,62 € (Bl. 307 d. A.) erweitert, wobei die Zustellung laut EB am 29.06.2010 (Bl. 341 d. A.) erfolgt ist. Mit Schriftsatz vom 17.03.2014 (Bl. 375/376 d. A.) hat die Klägerin nunmehr beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 648.827,99 € zu verurteilen. Dieser ist nach Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses der Beklagten ausweislich des EBs am 17.06.2014 zugestellt worden.

Auch der Einwand, die Klageänderungen, seien nicht sachdienlich gewesen, geht fehl. Das Landgericht hat im Rahmen seines Ermessens die Sachdienlichkeit der Klageänderung insbesondere im Hinweisbeschluss vom 30.07.2014 (Bl. 403 d. A.) angenommen. Das Berufungsgericht ist an diese Wertung gebunden. Abgesehen davon betrifft die Klageänderung lediglich einen kleinen Teil der Forderung, nämlich in Höhe von 20.767,62 €. Im Übrigen handelt es sich um eine Klageerweiterung.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage nach Teilrücknahme im Übrigen in der Sache Erfolg hat. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 648.827,97 €.

Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, dass sich dieser Anspruch aus der Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 3 GVO ergibt. Die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge wird vom Normzweck her nicht von der Anspruchsgrundlage miterfasst. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO ist für den Fall der Weiterveräußerung der Verfügungsberechtigte, also hier die Beklagte, verpflichtet, dem Berechtigten, hier der Klägerin, den ihr daraus (der Weiterveräußerung) entstehenden Schaden zu ersetzen. Damit fallen die Erbbaurechtszinsen und die Mieten, die der ursprünglich eingetragene Erwerber, der Zeuge K…, vor der Weiterveräußerung vereinnahmt hat, nicht unter diese Vorschrift. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist nicht aufgrund der Veräußerung des Grundstücks an die Firma Ka…, sondern durch die rechtswidrige Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch die Beklagte und schon vor dem Zeitpunkt der Veräußerung entstanden, da die Klägerin nur für den vergangenen Zeitraum vor der Eintragung der Firma Ka… in das Grundbuch als Eigentümerin Schadensersatz verlangt.

Gleichwohl ergibt sich der klägerische Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 34 GG.

Die Beklagte hat schuldhaft eine Amtspflicht verletzt, indem sie am 24.04.1991 die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilte, obwohl bereits Ansprüche der Erblasserin angemeldet waren. Die Auflassung bedurfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 lit a. GVO der Genehmigung. Gemäß § 1 Abs. 2 GVO darf die Grundstücksverkehrsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Behörde feststellt, dass entweder kein Antrag auf Rückübertragung gestellt wurde, ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wurde, der Anmelder zustimmt, die Veräußerung nach § 3 c des VermG erfolgte oder der Rückübertragungsantrag offensichtlich unbegründet erscheint. Die für die Erteilung der Genehmigung im Jahr 1992 zuständige Beklagte war verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 3 GVO a. F. den Sachverhalt aufzuklären und zu prüfen, ob Anmeldungen und die Voraussetzungen für eine Erteilung der Genehmigung vorlagen. Dieser Pflicht kam die Beklagte nicht nach. Entgegen der Auffassung der Beklagten war ihr Verhalten auch schuldhaft. Ob die von der Erblasserin bei der Stellung der Anträge vom 08.08.1990, 26.09.1990 und 27.09.1990 gewählte Formulierung „an 14 Morgen Wiesenland gelegen im Bezirk R…“ hinreichend bestimmt war, um der Beklagten eine Zuordnung zu ermöglichen, braucht vom Senat nicht weiter vertieft zu werden. Wegen der ungeklärten Umstände zu den Eigentumsverhältnissen hätte die Beklagte aus den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts Potsdam mit Urteil vom 06.06.2007, denen sich der Senat anschließt, richtigerweise das Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung aussetzen müssen, bis diese geklärt waren. Zu den ungeklärten Fällen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 AnmVO gehören auch die, in denen Grundstücke nach dem 06.10.1949 durch Beschlagnahme, aus vorläufiger staatlicher Verwaltung oder staatlicher Treuhandverwaltung in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert worden sind. Das Grundstück ist nämlich - wie das Landgericht in seiner Entscheidung im Parallelverfahren schon zutreffend erkannt hat - im Rahmen der sogenannten kalten Enteignung nach der „VO 68“ in Volkseigentum überführt worden. Die staatliche Treuhandverwaltung und der Verkauf an Volkseigentum sind im Grundbuch eingetragen und aus dem Grundbuch ohne weiteres ersichtlich. In einem solchen Fall ist zwingend jedes Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren von Amts wegen zu unterlassen.

Die Klägerin hat ihrer Schadensvermeidungspflicht i. S. d. § 839 Abs. 3 BGB hinreichend Genüge getan. Es war rechtlich nicht zu beanstanden - und insofern hat sie alles Erforderliche getan, um ihren Restitutionsanspruch zu sichern -, dass sie diese selbst im Wege des Widerspruchsverfahrens und der anschließenden Klage angefochten hatte. Wie der Senat im Parallelverfahren (2 U 8/10) schon ausgeführt hat, war die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darüber hinaus nicht gehalten, ihren Rückübertragungsanspruch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durch ein Veräußerungsverbot oder durch einen Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches zu sichern. Eine derartige Sicherung hätte im Übrigen den hier geltend gemachten Schaden gar nicht verhindert, da der Zeuge trotz eines Veräußerungsverbotes die Miet- und Erbbaurechtszinsen weiter hätte vereinnahmen können.

Dem Schadensersatzanspruch steht keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch insoweit nicht, als ein Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann. Aufgrund der Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs tritt die Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn der Schadensersatzberechtigte eine durchsetzbare und zumutbare Möglichkeit, anderweitig Ersatz für den ihm entstandenen Schaden zu erlangen, schuldhaft versäumt hat. Besteht ein anderweitiger, noch nicht realisierter Ersatzanspruch, ist die Amtshaftungsklage als zurzeit unbegründet abzuweisen. Denn die fehlende anderweitige Ersatzmöglichkeit ist Bestandteil des Schadensersatzanspruches und steht einer Haftung bereits dem Grunde nach entgegen (BGH NJW 1962, 1862). Eine solche Ersatzmöglichkeit besteht nicht bzw. die Geltendmachung von Rechten ist der Klägerin nicht zuzumuten.

Die Klägerin kann nicht auf einen Anspruch gegen den ursprünglichen Erwerber des Grundstücks, den Zeugen K…, verwiesen werden.

Zu Gunsten des Restitutionsberechtigten besteht lediglich gegenüber dem Verfügungsberechtigten, aber nicht gegenüber dem Erwerber ein Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf Herausgabe der Nutzungen, also hier der Mieten und Erbbaurechtserlöse. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Erwerber ist kein Raum. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken des Erwerbers K… mit der Beklagten, welches deliktische Ansprüche gegenüber dem Zeugen nach sich ziehen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Klägerin ist es nicht zumutbar, dies in einem langwierigen Prozess gegen den Zeugen K… zu klären. Auch wenn der Zeuge versucht haben sollte, sich der eigenen Verpflichtung auf Rückgewähr des Grundstücks an die Verfügungsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO dadurch zu entziehen, dass er dieses in die Ka… GmbH und Co. KG, deren alleiniger Gesellschafter er ist, einbrachte, ändert dies daran nichts, da es sich lediglich um eine Verpflichtung auf Rückgewähr gegenüber dem Verfügungsberechtigten handelt und er bei fehlender Weiterveräußerung auch nicht zur Herausgabe der Erlöse verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen hatte die Beklagte bis zur Weiterveräußerung es selbst in der Hand, den von ihr verursachten rechtswidrigen Zustand durch die Rücknahme der Genehmigung zu beenden.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des Schadens in Höhe von 648.827,97 € wegen entgangenen Gewinns zu.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage letztendlich entgangenen Gewinn im Sinne des § 252 BGB geltend. Dafür, dass und in welcher Höhe ihr ein Gewinn entgangen ist, ist sie darlegungs- und beweisbelastet, wobei ihr die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute kommt, die die Regelung des § 287 ZPO ergänzt (vgl. hierzu nur BGH, WM 2012, 1118). Nach § 252 Satz 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wobei an diese Darlegung keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt (BGH, WM 2012, 1337). Zweck der Bestimmung ist es, dem Geschädigten den Beweis zu erleichtern (BGHZ 74, 221, 224). Ist ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, dann wird vermutet, dass er gemacht worden wäre. Volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, ist nicht erforderlich.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bietet der klägerische Vortrag unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles genügend Anknüpfungstatsachen für eine Schadensberechnung nach § 252 BGB. Die Klägerin legt zur Berechnung ihres Schadens aus entgangenem Gewinn die von dem Zeugen K… erzielten Einnahmen aus Mieten und Erbbauzinsen für das restitutionsbefangene Grundstück aus dem Zeitraum zu Grunde, für den sie Schadensersatz begehrt. Eine derartige Berechnung des entgangenen Gewinns ist nicht zu beanstanden. Die Anforderungen an der Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden. Auch im Rahmen der Schadensschätzung nach § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO ist zwar eine abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zulässig, sondern es bedarf der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung. Hier verhält es sich aber so, dass durch die rechtswidrige Grundstücksverkehrsgenehmigung der Klägerin und der Erblasserin die Miet- bzw. Erbbaurechtszinserlöse entgangen sind. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Berechnung des Schadens auf die Aussage des Zeugen K… gestützt hat. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) darf der erstinstanzliche Richter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung die Richtigkeit einer Behauptung feststellen oder die Tatsache, dass er von einer Behauptung nicht überzeugt ist. Das Landgericht setzt sich mit dem Inhalt der Aussage des Zeugen K… umfassend und widerspruchsfrei auseinander. Die Würdigung ist vollständig, rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen sind nicht erheblich. Denn die Beklagte ersetzt lediglich die fehlerfreie Würdigung des Landgerichts durch eigene Wertungen und Auffassungen, was aber zur Darlegung eines Verstoßes gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze und damit einer im Berufungsverfahren nachprüfbaren Rechtsverletzung i. S. d. §§ 513, 546 ZPO nicht ausreicht. Die von der Beklagten gesehenen Widersprüche in der Aussage des Zeugen bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Insbesondere die von der Beklagten dargelegte Datenabfolge (Bl. 668, 669 d. A.) ist ohne Relevanz. Dass der Zeuge sich hinsichtlich der Zeiten geirrt hat, die er für die Aufstellung im Rahmen der Vorbereitung des Prozesses benötigt haben will, erscheint nicht erheblich. Es betrifft ohnehin nicht die Kernaussage. Letztendlich kann es dahingestellt bleiben, ob er für die Aufstellung zwei Wochen bzw. ein paar Tage gebraucht hat. Dass er nicht für alle Einzelheiten Wissen präsent haben konnte, liegt auf der Hand, zumal der Zeitraum, über den er aussagen sollte, umfangreich ist. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass er als Gedächtnisstütze zur Darlegung der vereinnahmten Erlöse die Anlage K17 (Bl. 377 - 382 d. A.), die ihm vom Landgericht im Rahmen seiner Vernehmung vorgehalten worden ist, heranzog, zumal es sich, wie der Zeuge bekundet hat, genau um die Aufstellung handelte, die er dem Klägervertreter auf seine Anfrage hin vor seiner Vernehmung aus seinen Buchungsunterlagen ermittelt und ihm im Vorfeld übersandt hat.

Der Beklagten ihrerseits ist es auch durch ihr weiteres Vorbringen nicht gelungen, die Gewinnvermutung in Zweifel zu ziehen.

Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin bzw. die Erblasserin anstelle des Zeugen K… derartige Einnahmen nicht erzielt hätte. Allein die pauschale Annahme der Beklagten, dass die Erblasserin das Grundstück bei ordnungsgemäßer Restitution veräußert hätte, reicht jedenfalls nicht aus, die Darlegungslast der Klägerin zu erhöhen. Ebenso wenig finden sich schon aufgrund der langen durchgängigen Nutzungszeiten Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge K… die Einnahmen aufgrund überobligationsmäßiger Anstrengungen, zu denen die Erblasserin bzw. die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, erzielt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei pflichtgemäßem Bemühen diese Beträge für dieses ausschließliche Renditeobjekt ebenfalls vereinnahmt hätte, zumal der Betrieb des Holzhandels auch schon zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, der Erteilung der Grundstückverkehrsgenehmigung, bestanden hat und bis heute auf dem Gelände fortbesteht. Dass die Erbbauzinsen und die Mieten überhöht gewesen seien, wie die Beklagte pauschal vorträgt, kann nicht angenommen werden. Alleine der Umstand, dass diese Beträge schon über viele Jahre regelmäßig entrichtet worden sind, spricht gegen diese Annahme. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch das im Parallelverfahren (2 U 8/10) eingeholte Gutachten des Sachverständigen O… zu dem Verkehrswert des restitutionsbefangenen Grundstücks. Der Senat hat das Gutachten gemäß § 411 a ZPO zu der Frage, ob derartige Erträge zu erzielen waren, verwertet. Maßgeblich sind insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen O… zum Ertragswert des Grundstücks.Die Regelung des § 411 a ZPO sieht ausdrücklich die zivilprozessuale Verwertung von Gutachten aus einem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren vor. Die Parteien in diesem Rechtsstreit waren auch die Parteien im Parallelverfahren (2 U 8/10) und ihnen war der Inhalt des Gutachtens hinreichend bekannt. Die Verwertung des Gutachtens hat der Senat mit Beschluss in der letzten mündlichen Verhandlung vom 03.05.2016 angekündigt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Sachverständige hat für die Beurteilung des Verkehrswertes des gegenständlichen Grundstücks seine Überlegungen im Wesentlichen auf das Ertragswertverfahren gestützt und in seinem Gutachten ausgeführt, dass die typischen Erbbauzinsen für gewerbliche Nutzungen zwischen 5,5 und 6,5 % liegen und damit der vereinbarte Erbbauzinssatz von 6 % im Erbbaurechtsvertrag nicht ungewöhnlich ist. Auch die im Übrigen vom Sachverständigen angestellten Erwägungen zur Wertermittlung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks sind plausibel und in sich widerspruchsfrei. Insofern wird auf die Ausführungen des Senats im Parallelverfahren zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es bestand kein Anlass, ein weiteres Gutachten über die Erzielbarkeit der Erbbauzinserträge in der vom Zeugen K… bestätigten Höhe einzuholen. Es ist nicht erkennbar, dass mit einem neuen Gutachten Erkenntnisse geschöpft werden können, die über die Ausführungen des Sachverständigen O… in seinem Gutachten hinausgingen. Die Beklagte hat zwar der Verwertung des Gutachtens in diesem Verfahren widersprochen, aber keinerlei inhaltliche Einwendungen im hiesigen Verfahren erhoben. Dass vergleichbare Objekte einen weitaus geringeren Erbbaurechtszinssatz aufweisen, ist von der Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Auch der Einwand, der Erbbaurechtsvertrag sei nur aufgrund der persönlichen Verflechtungen des Erwerbers mit der GmbH zustande gekommen und wäre niemals von der Klägerin abgeschlossen worden, ist unerheblich. Für die Ermittlung des entgangenen Gewinns bedarf es lediglich Anknüpfungstatsachen, die als Schätzgrundlage dienen. Hierfür war das bestellte Erbbaurecht mit dem vereinbarten Erbbaurechtszins geeignet. Denn die Bewertung des Sachverständigen wird auch durch die in der Vergangenheit bis zur Bestellung des Erbbaurechts erzielten Jahresmieten in Höhe von damals 120.000,00 DM jährlich gestützt.

Die Beklagte kann auch damit nicht gehört werden, dass eine vollständige Kompensation der Klägerin dadurch stattgefunden hat, dass die Beklagte zur Zahlung des aus den Erträgen kapitalisierten Verkehrswertes in Höhe von 1.145.000,00 € verurteilt worden ist. Die Klägerin kann den entgangenen Gewinn neben dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie geltend machen. Darin liegt keine doppelte Inanspruchnahme der Beklagten vor. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachten Erbbauzinsen. Diese Erbbauzinsen waren auch nicht Gegenstand der Klage im Parallelprozess, sondern sind von dem Sachverständigen zur Ermittlung des Verkehrswertes herangezogen worden. Eine derartige Verfahrensweise zur Wertberechnung nach dem Ertragswertverfahren ist neben anderen Berechnungsarten gängige Praxis. Das bedeutet aber nicht, dass mit der Zahlung des Wertes des Grundstückes andere Ansprüche vollständig darin aufgehen. Bei dem entgangenen Gewinn handelt es sich um Ansprüche, die neben dem Wert des Grundstückes geltend gemacht werden können. Ansprüche nach § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO und § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG schließen sich nicht gegeneinander aus, was sich im Übrigen aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ergibt. Nach dieser Vorschrift sind ebenfalls die Mieten und anderen Nutzungen neben der Herausgabe des Grundstückes herauszugeben. Der Geschädigte wäre sonst bei einer gescheiterten Restitution schlechter gestellt als bei Rückübertragung des Grundstücks zum vollen Verkehrswert, welches er nach der Restitution hätte verkaufen können. Dann hätten ihm auch die gezogenen Nutzungen aus dem Grundstück zugestanden und er hätte das Grundstück zum vollen Wert an einen Dritten verkaufen können.

Die Beklagte macht geltend, dass die von dem Zeugen K… gemachten Verwendungen im Rahmen eines sogenannten Vorteilsausgleichs hätten berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte trägt ohne weitere Substantiierung vor, dass diese sich auf 336.625,75 € belaufen würden. Andererseits kommt sie zu einem weiteren Betrag von 140.799,04 €, ohne beide Beträge näher zu erläutern bzw. anzugeben, um welche Art von Maßnahmen es sich handelt (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 i. V. m. § Abs. 3 Satz 2 b VermG). Die Darlegung der Verwendungen unter Verweisung auf die in einer Anlage enthaltenen Aufstellung (Übersicht) genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmung des Anspruchsgrunds (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Grundsatz gilt auch, wenn der Anspruch nicht selbständig verfolgt, sondern im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemacht wird (BGHZ 149, 120, 124). Der maßgebende Sachverhalt muss zur Bestimmtheit der Klage nicht vollständig beschrieben und der Anspruch nicht schlüssig oder substantiiert dargelegt worden sein (BGH, NJW 2000, 3492, 3493). Zwar kann der Vortrag durch die Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden, gleichwohl sind die Grenzen einer nach § 137 Abs. 3 ZPO möglichen Verweisung auf Anlagen überschritten, da das Gericht sich aus diesen den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst heraussuchen muss (vgl. BGH, NJW 1956, 1878; NJW 2005, 2927, 2929). Weder sind dem Vortrag Belege beigefügt, aus denen sich die erforderlichen Informationen über den Grund des Aufwands entnehmen lassen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 2683; BGH WM 2007, 1886), noch lässt sich dem Beklagtenvortrag eine auf die Einzelforderungen bezogenen Darlegung des Anspruchsgrunds entnehmen, worauf das Landgericht mit Verfügung vom 17.09.2014 (Bl. 460 d.A.) schon hingewiesen hat.

Aber selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als ausreichend erachten würde, wären diese Verwendungen nicht im Rahmen eines Vorteilsausgleichs, soweit es diesen Schaden wegen entgangenen Gewinns betrifft, berücksichtigungsfähig. Es fehlt an der erforderlichen Kongruenz von Vor- und Nachteil im Rahmen des hier geltend gemachten Schadens. Soweit eine Vorteilsausgleichung in Betracht kommt, betrifft sie jeweils nur den Schadensposten, bei dem der Vorteil eingetreten ist (MüKo-Oetker, 6. Aufl., § 249, Rdnr. 277). § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO will erreichen, dass der an der rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundstücks regelmäßig scheiternde Anspruch auf eine Restitution (nach § 3 Abs. 1 oder § 6 Abs. 6 a VermG) wiederauflebt, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung später aufgehoben wird und damit die Veräußerung als Hindernis entfällt (Begründung des Entwurfs eines 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes in BT-Drucks 12/2480 S. 62). Die Vorschrift räumt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO den Anspruch auf Ersatz des Wertes der Verwendungen nicht dem Erwerber ein, der sie vorgenommen hat, sondern dem Verfügungsberechtigten, der sie gerade nicht vorgenommen hat, allerdings mit der Maßgabe, dass nur der Wert zu ersetzen ist, den die Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Das hat seinen Grund darin, dass der Verfügungsberechtigte dem Erwerber gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO seinen gesamten Schaden zu ersetzen hat und ihn weder wegen des Wertersatzes noch wegen anderer Positionen an den Berechtigten verweisen kann, dem der Wert der Verwendungen durch die Restitution zugefallen ist (BGH, NJW 2009, 1813 - 1816). Dieser Grund ist aber wegen der Weiterveräußerung des Grundstücks durch den Erwerber an die GmbH weggefallen, da die Rückgabeverpflichtung zu Gunsten des Verfügungsberechtigten nicht mehr besteht. Gleichwohl ist der Berechtigte bei einer solchen Situation einerseits nicht besser, aber auch nicht schlechter zu behandeln als bei einer Restitution ohne gescheiterten Verkauf. Andererseits würde der Verfügungsberechtigte bei der fehlgeschlagenen Rückabwicklung besser dastehen als bei einer Erfüllung der Verpflichtung des Erwerbers aus § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO. Daher ist dieser „Vorteil“ lediglich bei der Bemessung des Schadensersatzes aufgrund der Weiterveräußerung des Grundstücks nach § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO zu berücksichtigen, aber nicht im Rahmen der entgangenen Mieten und Erbbaurechtzinserlöse. Demnach können die von der Beklagten behaupteten Verwendungen 336.625,75 € bzw. 140.799,04 € nicht angesetzt werden, da bei diesen Beträgen nicht auf den Wert zum Zeitpunkt der Rückübertragung abgestellt worden ist und eine Berücksichtigung die verfügungsberechtigte Beklagte besserstellen würde als bei einer Rückübertragung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO.

Soweit die Beklagte sich im Rahmen des Vorteilsausgleichs auf den vom Sachverständigen O… im Parallelverfahren ermittelten Wert in Höhe von 124.000,00 € beruft, kommt dieser Betrag nach dem Ausgeführten ebenfalls nicht in Betracht, zumal dieser Betrag schon bei der Bemessung des Schadensersatzes für den Verlust des Grundstücks seinen Eingang gefunden hat.

Die von der Beklagten pauschal eingewandten Bewirtschaftungskosten und eine vermeintliche Mehrwertsteuer waren bei der Berechnung des Schadens ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, da diese sowohl nach der Aufstellung Anlage K17 als auch laut Bekundung des Zeugen K… nicht Teil der von der Klägerin geltend gemachten Forderung sind. Ein abstrakter Abzug für Instandhaltung ist ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, da sich die Beklagte im Rahmen des Vorteilsausgleichs auf die Berücksichtigung der Kosten für Verwendungen beruft. Insofern würde eine doppelte Berücksichtigung stattfinden. Schließlich ist auch der schon ausgekehrte Erlös von 22.527,22 € wegen der Veräußerung des Grundstücks nicht im Rahmen eines Vorteilsausgleichs anzusetzen, da es auch hier an der erforderlichen Kongruenz fehlt. Es ist nicht von der Beklagten vorgetragen, dass mit der Auskehr des Betrages eine Überzahlung der Klägerin hinsichtlich des Schadensersatzes für den Verlust des Grundstücks erfolgt ist.

Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt, da die Klageerweiterung nicht erst nach Ablauf der Verjährungsfrist mit Schriftsatz vom 17.03.2014 erfolgt ist. Vielmehr hat mit dem Schriftsatz lediglich die Konkretisierung des entgangenen Gewinns in seiner Höhe stattgefunden. Eine derartige „Auswechslung“ ist zulässig, da mit den vorangegangenen Schriftsätzen aus dem Jahr 2010 und damit in nicht verjährter Zeit die tatsächlichen Zeiträume von der Klägerin benannt worden sind. Sämtliche Ansprüche sind gegenüber der Beklagten in dem Prozess - wie schon oben dargelegt - bis zum Jahr 2010 noch rechtshängig gemacht worden. Da die Klägerin gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung Widerspruch eingelegt und damit den nach § 839 Abs. 3 BGB gebotenen Primärrechtsschutz wahrgenommen hat, kann sie sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH beziehen, nach der Widerspruch und Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird, in analoger Anwendung der §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB hemmen bzw. nach altem Recht in analoger Anwendung §§ 209 Abs. 1, 211 BGB unterbrechen. Die Hemmungs- bzw. Unterbrechungswirkung endet analog § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. § 204 Abs. 1 BGB a. F. im Regelfall nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens (BGHZ 188, 302 - 317, BGHZ 181, 199; zur Unterbrechungswirkung nach früherem Recht analog § 209 Abs. 1, § 211 BGB a. F.: BGHZ 95, 238, 242, BGH, NVwZ-RR 2005, 152, 154), hier erst nach Entscheidung durch das Verwaltungsgericht im Jahr 2007. Die Klageerweiterungen gegen die Beklagte erfolgten mithin vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Von diesem Regelfall abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass, zumal die Beklagte keine Umstände vorgetragen hat, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Allein der Umstand, dass die Klägerin - wie die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 31.05.2016 und 13.06.2016 ausführt - aufgrund der anwaltlichen Akteneinsicht im Dezember 1998 Kenntnis von der Erteilung der GVO-Genehmigung gehabt und erst im Jahr 2005 Klage erhoben hat, lässt keinen anderen Schluss zu, selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten von der genügenden Kenntnis der Klägerin von der Person des Schädigers und des hier geltend gemachten Schadens i. S. d. § 852 Abs. 1 BGB a. F. ausginge. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB war die Verjährung aufgrund des anwaltlichen Schreibens der Klägerin vom 31.03.2000 an die Beklagte, welches als Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 24.04.1991 auszulegen war (vgl. Urt. des VG Potsdam vom 06.06.2007, Az.: 6 K 612/05, Bl. 19 ff d. A.), bis zum 31.12.2001 unterbrochen und ab dem 01.01.2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem OVG Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 3 N 139.07) am 10.03.2008 aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Klägerin und dem Zeugen K…, dem in dem Verfahren Beigeladenen, gehemmt. Auch aus dem Schreiben der Erblasserin aus dem Jahr 1996 an die Beklagte kann diese nichts Günstiges für sich herleiten. Insbesondere kann aus diesem Schreiben, indem sie die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Katasteramtes der Beklagten um Aufklärung des Sachverhalts bittet, keine hinreichende Kenntnis i. S. d. § 852 BGB a. F. abgeleitet werden, zumal im Schreiben des Katasteramtes ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Angaben zu den Eigentumsverhältnissen unter Vorbehalt erfolgten. Von der rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung war in dem Schreiben der Erblasserin indes keine Rede.

Auch wenn man schließlich lediglich auf das Datum der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abstellte, wären der Beklagten die vorbenannten Klageerweiterungen in unverjährter Zeit zugestellt worden, unabhängig davon, ob die Hemmung nach Zugang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 06.06.2007 noch drei Monate gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB a. F. oder sechs Monate nach Absatz 2 der neuen Vorschrift andauerte. Es ist weder von der insofern beweisbelasteten Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, dass sowohl die Unterbrechung als auch die Hemmung der Verjährung zu irgendeinem Zeitpunkt in diesem Zeitraum endete und die Frist zur Verjährung zu laufen begann. Allein die Zeitspanne zwischen der behaupteten Kenntnis der Klägerin bis zur Klageerhebung besagt nichts.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ihr in diesem Zusammenhang auch nicht § 249 Abs. 2 ZPO zugute. Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung (hier: Aussetzungsbeschluss vom 26.05.2009, Bl. 178/179 d. A.). Diese relative Unwirksamkeit erfasst nach allgemeiner Auffassung auch Prozesshandlungen des Gerichts, so dass dessen Zustellungen grundsätzlich unwirksam sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2013, Az.: VII ZB 13/12; Zöller-Greger, 31. Aufl., § 249 ZPO, Rdnr. 7). Die von der Klägerin vorgenommenen Klageerweiterungen über Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns aufgrund der Vorgreiflichkeit des im Parallelprozesses (2 U 8/10) ausgesetzten Rechtsstreits sind jedoch keine in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen. Mit dem Begriff der Hauptsache nimmt § 249 Abs. 2 ZPO alle Nebenverfahren wie etwa Prozesskostenhilfe, Vollstreckungsschutzanträge, Streitwertfestsetzung von dem durch die Unterbrechung oder Aussetzung bewirkten Verfahrensstillstand aus und begrenzt diesen damit auf den zum Zeitpunkt der Unterbrechung bzw. Aussetzung anhängigen prozessualen Anspruch, also den Streitgegenstand (vgl. nur BAG 5 AZR 462/14, Urteil vom 24.06.2015). Streitgegenstand des Hilfsantrages war zunächst ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verlustes des Grundstückes und nicht die von ihr letztendlich im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Mieten und Erbbauzinsen. Mit der Klageerweiterung ist aber ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt worden. Die Klageerweiterung erfolgt daher nicht in Ansehung der bisherigen Hauptsache, die Grundlage der Aussetzungsentscheidung des Gerichts war. Damit unterliegt die objektive Klageerweiterung wie eine subjektive - die als Prozesshandlung gegenüber einem Dritten nicht § 249 Abs. 2 ZPO unterfällt - in dem Prozess nicht dem bisherigen Verfahrensstillstand, sondern gibt wie eine neue Klage dem Gericht Anlass, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Rechtsstreit auch hinsichtlich des neuen Streitgegenstands ausgesetzt werden soll oder inzwischen nach dem Verfahrensstand gar Gründe vorliegen, die Aussetzung nach § 150 Satz 1 ZPO wieder aufzuheben. Ebenso gut hätte die Klägerin in einem weiteren Verfahren ohne Klageerweiterung die Ansprüche geltend machen können, ohne dass sie der relativen Unwirksamkeit des § 249 Abs. 2 ZPO ausgesetzt worden wäre. Bei den hier erfolgten Zustellungen handelt es sich daher nicht um in Ansehung der Hauptsache vorgenommene Prozesshandlungen. Die Hauptsache bis zum Zeitpunkt des Aussetzungsbeschlusses waren die bis dahin geltend gemachten Ansprüche, nicht jedoch die, die von der Klageerweiterung erfasst worden sind.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1 u. 2, 711 ZPO.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2009 hat die Klägern klageerweiternd beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 296.093,58 € zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 22.06.2010 machte die Klägerin weitere 565.943,62 € für den gesamten Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 20.03.2007 geltend (Bl. 307 d. A.). Mit Schriftsatz vom 17.03.2014 verlangt die Klägerin nunmehr den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 648.827,99 € (Bl. 375/376 d. A.), ohne den überschießenden Betrag zurückzunehmen. Gegenstand der Berufung ist nunmehr der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 648.827,99 €, nachdem die Klägerin den weiteren Betrag in Höhe von 20.767,62 € in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2016 zurückgenommen hat. Über den im I. Rechtszug (versehentlich) übergangenen Anspruch, der über den ausgeurteilten Betrag hinausgeht, hat das Berufungsgericht auch in der Kostensache nicht zu entscheiden, weil vorinstanzlich nicht beschiedene Ansprüche in der Berufungsinstanz nicht anfallen können (BGH, WM 1991, 600). In diesen Fällen wäre nach § 321 ZPO vorzugehen. Bei Versäumung der Frist erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen prozessualen Anspruchs. Damit verbleibt es lediglich im Rahmen des Prüfungsumfangs bei den ausgeurteilten Beträgen. Anders wäre das zu beurteilen, wenn das Übergehen das Ersturteil nicht nur unvollständig, sondern unrichtig macht, etwa wenn das Erstgericht irrig geglaubt hat, über den Anspruch nicht mehr entscheiden zu können oder wenn durch das Übergehen gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung verstoßen werde (vgl. hierzu Zöller-Heßler, § 528, Rdnr. 12 ZPO). Diese Ausnahmen liegen hier jedoch nicht vor.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung bereits geklärter Rechtssätze im Hinblick auf die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falles.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zum 02.05.2016 auf 669.595,61 €, ab dem 03.05.2016 auf 648.827,99 € festgesetzt.