Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.08.2016 – 13 UF 94/16

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Neuruppin vom 06.06.2015 Az.: 53 F 76/16, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €

II. Der Beschwerdeführerin wird Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Neuruppin vom 06.06.2015 Az.: 53 F 76/16 unter Beiordnung von Rechtsanwältin … aus Neuruppin bewilligt.

Gründe§

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Anordnung unbegleiteten Umgangs für den Antragsteller mit der gemeinsamen Tochter L…, für die sie alleinsorgeberechtigt ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Antragstellers mit seiner Tochter näher geregelt. In Ansehung des Kindeswillens nach einem unbegleiteten Umgang bestünden mangels Gefährdung des Kindeswohls keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Umgangseinschränkungen, wobei allerdings ein Konflikt zwischen den Eltern für das Kind offensichtlich wahrnehmbar sei und das Gericht sich von seiner Umgangsregelung eine Entspannung der elterlichen Situation erhofft. Von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes hat das Amtsgericht abgesehen, weil eine wesentliche Beschränkung des Umgangs zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Betracht gekommen sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde beanstandet die Antragsgegnerin die unterlassene Bestellung eines Verfahrensbeistands, eine Unklarheit bei der Regelung der Herbstferien 2016 und in Ansehung von Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach den Umgängen, die sie auf Abwertungen des Antragstellers während der Umgänge zurückführt, eine unzureichende Sachverhaltsermittlung.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Eine erneute Anhörung der Beteiligten ist entbehrlich, wenn der angefochtene Beschluss in jedem Fall aufzuheben ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 4. Aufl., § 68 Rn. 41 m.w.N).

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg insoweit, als sie zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht des Antragstellers und gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht führt.

Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel.

1. Wird von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in den in § 158 Abs. 2 FamFG aufgeführten Regelfällen abgesehen, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensverstoß, der im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Hauptsacheentscheidung führen kann (vgl. Zorn in: Bork/Jakobi/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 158, Rn. 16 m.w.N.).

Das Amtsgericht hat auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen gegen seine Pflicht zur Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 2 S. 1 FamFG verstoßen. Ein in dieser Bestimmung vorausgesetzter erheblicher Interessengegensatz zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter besteht, wenn, wie hier, die Mutter, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet ist, als alleinige Inhaberin der elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB) trotz guter Beziehungen des minderjährigen Kindes zu seinem Vater einen Umgang ohne triftigen Grund unterbinden oder massiv einschränken will (vgl. Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage 2015, § 158 Rn. 6). So liegt es hier nach den Feststellungen des Amtsgerichts, wonach die zur Umgangsbegleitung geltend gemachten Befürchtungen der Mutter sich nicht ansatzweise bestätigt hätten.

Zudem erfasst in der Praxis § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gerade stark konfliktträchtige Sorge- und Umgangsrechtsverfahren getrennt lebender Eltern (vgl. MüKoFamFG/Schumann FamFG, 2. Aufl. § 158 Rn. 8 m.w.N.), in denen sich aufdrängt, dass die Eltern in Ansehung ihrer häufig eskalierten Konflikte die Interessen des Kindes bereits nachhaltig aus dem Blick verloren haben können.

Die eigentliche Schwierigkeit bei dieser Fallgruppe liegt in der tatsächlichen Feststellung, dass ein Elternteil lediglich seine eigenen Interessen sieht, dagegen nicht auch das Kindeswohl im Auge hat. Insoweit ist das Trennen von objektiv vorhandenen Gründen, die das Kindeswohl beeinträchtigen können, von subjektiv wahrgenommenen schwer zu trennen. Entscheidend sind insoweit die offenbar gewordenen Konflikte oder Abwehrhaltungen eines Elternteils gegen eine Maßnahme zur Regelung der elterlichen Sorge oder des persönlichen Umgangs, dagegen nicht die Ursachen hierfür bzw. eine Bewertung dessen Verhaltens, weil der Zweck dieser Vorschrift darin besteht, durch die Beiordnung eines Verfahrensbeistands das minderjährige Kind zu schützen. Treten diese zutage, ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands geboten (vgl. Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage 2015, 158 Rn. 6.).

Hier drängte sich ein offensichtlicher Konflikt zwischen den Eltern und damit einhergehend ein erheblicher Interessengegensatz zwischen L… und der Antragsgegnerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin bereits nach der Antragsschrift auf, erst recht nach der Antragserwiderung. Hinzu kommt, dass spätestens nach der Kindesanhörung, in der L… schilderte, von der Muter klare Vorgaben für ihre Angaben gegenüber dem Gericht erhalten zu haben (46), greifbare Anhaltspunkte für eine Instrumentalisierung des Kindes durch die Mutter für deren Interessen vorliegen.

Ob das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG zutreffend verneint hat, obwohl die Antragstellerin nach dem Tatbestand des angefochtenen Beschlusses mit der Umgangsbegleitung eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts gefordert hat (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 239), kann offen bleiben.

2. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Der Verfahrensbeistand ist jedenfalls nach § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu bestellen und anzuhören; er hat neben dem vom Amtsgericht bislang allein thematisierten subjektiven Kindeswillen auch und namentlich das von ihm festzustellende objektive Kindesinteresse im Verfahren zur Geltung zu bringen.

3. Die unterlassene Bestellung eines Verfahrensbeistands führt, wie von der Beschwerdeführerin beantragt und um ihr keine Tatsacheninstanz zu entziehen, zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, damit dieses die notwendigen, einer Beweiserhebung i.S. § 69 Abs. 1 S 3 FamFG hier gleichstehenden (vgl. MüKoFamFG/Ansgar Fischer FamFG 2. Aufl. § 69 Rn. 45; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 69 FamFG, Rn. 10 m.w.N.), Ermittlungen (§ 26 FamFG) zumindest durch Bestellung und Anhörung eines Verfahrensbeistands, möglicherweise auch noch durch Einholung einer inhaltlichen Stellungnahme des Jugendamtes nachholt.

4. Sollte das Amtsgericht aufgrund seiner bisherigen Erkenntnisse oder unter Einbeziehung derjenigen des für L… unverzüglich zu bestellenden Verfahrensbeistandes zu der vorläufigen Einschätzung gelangen, die vom Antragsteller angeführte Vereinbarung zu einem begleiteten Umgang aus dem Verfahren 52 F 467/10 (vgl. 12), oder auch eine tatsächlich anders geübte, indessen noch immer unzureichende Umgangspraxis der Eltern sei - etwa wegen voraussichtlichen Fehlens der Voraussetzungen einer Umgangseinschränkung – ungenügend, um dem Kindeswohl, zu dem nach § 1626 Abs. 3 S 1 BGB regelmäßig der ungehinderte Umgang mit beiden Eltern zählt, hinreichend Rechnung zu tragen, so wird es gegebenenfalls vom Amts wegen, jedenfalls aber auf entsprechenden Antrag des Vaters, die einstweilige Anordnung eines unbegleiteten Umgangs, möglicherweise in bisher tenoriertem Umfang allerdings mit zwei Ferienwochen im Herbst, zu erwägen haben. Dies läge nahe, wenn aus Sicht des Amtsgerichts anzunehmen wäre, dass die von der Antragsgegnerin zuletzt in der Beschwerdebegründung geschilderten bedauerlichen Beeinträchtigungen des betroffenen Kindes ihre Ursache nicht in den Erlebnissen bei Gelegenheit des nach seinem eigenen Bekunden gern von ihm wahrgenommenen Umgangs mit dem Antragsteller, sondern vielmehr in dem verbittert geführten Streit seiner Eltern fänden, den diese offen vor ihm austragen. Für eine Dringlichkeit könnte - neben einer möglichen Instrumentalisierung des Kindes durch die Antragsgegnerin für deren eigene Interessen – sprechen, dass L… in ihrer Anhörung am 18.05.2016 davon berichtet hat, zwei Papas zu haben; dies könnte Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls durch massive Identitätsstörungen liefern, die auf gravierende Fehlinformationen der Mutter oder eine von ihr nachhaltig betriebene Rollenverunklarung zurück zu führen sein könnte, und der zur Vermeidung nachhaltiger Belastungen im Vater-Tochter-Verhältnis schnell und energisch, auch vor der endgültiger Klärung der Besorgnisse der Mutter im Hauptsacheverfahren, entgegen zu treten wäre.

5. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist dem Amtsgericht vorzubehalten (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 4. Aufl., § 69, Rn. 29 m.w.N.).

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.