Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.09.2016 – 10 UF 59/16
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2016:0907.10UF059.16.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 27. April 2016 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II.) abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B…, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0116 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto-Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Ba…, bezogen auf den 31. Juli 2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B…, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,7952 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto-Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Ba…, bezogen auf den 31. Juli 2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Ba…, Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0365 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto-Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung B…, bezogen auf den 31. Juli 2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Ba…, Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,3358 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto-Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung B…, bezogen auf den 31. Juli 2015, übertragen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.061,60 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Auf den am 27.8.2015 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die am 21.5.2010 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und angeordnet, dass hinsichtlich der von beiden Ehegatten jeweils in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erworbenen Anrechte ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, dass trotz Geringfügigkeit der Wertdifferenzen bezüglich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) das Amtsgericht sein Ermessen hinsichtlich des Unterlassens des Wertausgleichs fehlerhaft ausgeübt habe. Das Amtsgericht habe nicht beachtet, dass es hier ausschließlich um Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung gehe, sodass, da beide Beteiligten dort über Rentenkonten verfügten, kein Verwaltungsaufwand entstehe. Darüber hinaus sei unbeachtet geblieben, dass sie erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen unterliege, weshalb sie unter gesetzlicher Betreuung stehe, sodass von ihr ein Ausbau ihrer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zu erwarten sei; es sei daher zu befürchten, dass sie eine das Existenzminimum sichernde Altersrente nicht werde beziehen können.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Vorliegend ist trotz Geringfügigkeit der Wertdifferenzen der beiderseitigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) der Versorgungsausgleich in vollem Umfang durchzuführen. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1.
Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.5.2010 bis zum 31.7.2015 ausgegangen.
2.
Der Antragsteller hat in der Ehezeit lediglich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Hierbei ergeben sich nach Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. vom 19.2.2016 folgende Werte:
in der allgemeinen Rentenversicherung
Ehezeitanteil
0,0232 Entgeltpunkte
Ausgleichswert
0,0116 Entgeltpunkte
korrespondierender Kapitalwert
75,92 €
in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
Ehezeitanteil
3,5904 Entgeltpunkte (Ost)
Ausgleichswert
1,7952 Entgeltpunkte (Ost)
korrespondierender Kapitalwert
10.027,52 €
3.
Auch auf Seiten der Antragsgegnerin bestehen allein in der Ehezeit erworbene Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei ist nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2. vom 16.10.2015 von folgenden Werten auszugehen:
in der allgemeinen Rentenversicherung
Ehezeitanteil
0,0730 Entgeltpunkte
Ausgleichswert
0,0365 Entgeltpunkte
korrespondierender Kapitalwert
238,89 €
in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
Ehezeitanteil
2,6715 Entgeltpunkte (Ost)
Ausgleichswert
1,3358 Entgeltpunkte (Ost)
korrespondierender Kapitalwert
7.461,43 €
4.
Sämtliche von den Ehegatten erworbenen Anrechte sind auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 18 VersAusglG vollständig auszugleichen.
a)
Hinsichtlich der genannten Werte liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG allerdings vor. Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Wertunterschied gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Bei Ende der Ehezeit am 31.7.2015 lag die Wertgrenze bei 3.402 € (= vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 36. Aufl., Seite 29).
Im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG kann die Wertdifferenz nur im Hinblick auf Anrechte gleiche Art gebildet werden. Dabei sind Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die einerseits auf Entgeltpunkten, andererseits auf Entgeltpunkten (Ost) beruhen, mit Rücksicht auf § 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nicht gleichartig (BGH, FamRZ 2012, 192 Rn. 22). Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte, §§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI, also kein Rentenbetrag, so dass ein „anderer Fall“ im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (BGH, a.a.O., Rn. 24).
Vor diesem Hintergrund ist eine Wertdifferenz einerseits im Hinblick auf die sich aufgrund der erworbenen Entgeltpunkte ergebenden Kapitalwerte, andererseits im Hinblick auf die sich aufgrund der erworbenen Entgeltpunkte (Ost) ergebenden Kapitalwerte zu bilden.
Hinsichtlich der Kapitalwerte der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte ergibt sich folgende Differenz:
Antragsgegnerin
238,59 €
Antragsteller
75,92 €
Differenz
162,67 €
Hinsichtlich der Kapitalwerte der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (Ost) ergibt sich folgende Differenz:
Antragsteller
10.027,52 €
Antragsgegnerin
7.461,43 €
Differenz
2.566,09 €
Nach alledem liegen beide Wertunterschiede unterhalb der genannten Grenze von 3.402 €. Ein Außerachtlassen der diesbezüglichen Anrechte aufgrund der Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG kommt somit durchaus in Betracht.
b)
Die gebotene Einzelfallabwägung führt hier aber dazu, dass der Versorgungsausgleich in vollem Umfang durchzuführen ist.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum, einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht auszugleichen. In die gebotene Ermessensentscheidung ist auch einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf (BGH, a.a.O., Rn. 40). Mit § 18 Abs. 1 VersAusglG soll vornehmlich ein hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre. Der Ausschluss von geringfügigen Anrechten bzw. geringfügigen Wertdifferenzen zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes (BGH, a.a.O., Rn. 41). Eine solche Durchbrechung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl der mit dieser Vorschrift erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird, was insbesondere anzunehmen ist, wenn beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung haben und etwa deren Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) wegen nicht geringer Wertdifferenz ohnehin auszugleichen sind, so dass der Ausgleich eines etwa nach § 18 Abs. 2 VersAusglG einzeln zu betrachtenden Anrechts lediglich durch Umbuchungen auf die bestehenden Konten zu erfolgen hat und ein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand nicht entsteht (BGH, a.a.O., Rn. 42).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon nur darin, dass sowohl hinsichtlich der Anrechte der beteiligten Ehegatten in der allgemeinen Rentenversicherung als auch hinsichtlich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) geringfügige Wertdifferenzen vorliegen, sodass ein Ausgleich der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte insgesamt unterbleiben könnte, wie es ja auch der Entscheidung des Amtsgerichts entspricht. Ein Verwaltungsaufwand infolge des Versorgungsausgleichs könnte damit vollständig vermieden werden. Ob in einem solchen Fall, wie dem hier vorliegenden, wenn für den Ausgleichsberechtigten bereits ein Rentenkonto geführt wird, der Wertausgleich trotz Geringfügigkeit immer durchzuführen ist (so OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 132; Wagner/Gutdeutsch, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 7. Kap. Rn. 138) oder ob auch in einer solchen Konstellation einzelfallbezogen ein Absehen vom Wertausgleich in Betracht kommt (so OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 27.3.2013 – 9 UF 18/13, BeckRS 2013, 10029; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2012 – 17 UF 140/12, BeckRS 2013, 01987), kann hier dahinstehen. Denn auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ist hier ein Wertausgleich vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin, die in der Ehezeit im Vergleich zum Antragsteller die geringeren Anrechte erworben hat, auf einen vollständigen Ausgleich angewiesen ist.
Die korrespondierenden Kapitalwerte der vom Antragsteller erworbenen Anrechte belaufen sich insgesamt auf 10.103,44 € (= 75,92 € + 10.027,52 €), diejenigen der Antragsgegnerin auf 7.700,02 € (= 238,59 € + 7.461,43 €). Damit hat die Antragsgegnerin insgesamt die geringeren Anrechte erworben. Die Differenz der beiderseitigen Anrechte insgesamt beläuft sich allerdings mit 2.403,42 € auf einen Betrag unterhalb des bereits genannten Grenzwertes von 3.402 €, was ebenfalls dafür sprechen könnte, entsprechend der Sollvorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Ausgleich der beiderseitigen Anrechte insgesamt abzusehen.
Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht, es beständen erhebliche Zweifel daran, dass sie zukünftig aufgrund von Erwerbstätigkeit noch Anrechte erlangen kann, die sie in die Lage versetzen, eine Altersversorgung oberhalb des Existenzminimums zu erreichen. Die Antragsgegnerin ist zwar im Jahre 1982 geboren, mithin erst 34 Jahre alt, sodass grundsätzlich auch für die Zeit nach der Ehescheidung noch genügend Gelegenheit bestände, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die zu einer deutlichen Aufstockung ihrer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung führen könnte. Demgegenüber ist aber die gesundheitliche Situation der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Sie bezieht schon seit längerem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in einer Höhe weit unterhalb des Existenzminimums, so dass die Antragsgegnerin jedenfalls ab 1.7.2015 aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII bezogen hat.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts vom 29.7.2015 (7 XVII 231/15) ein Betreuer mit folgenden Aufgabenkreisen bestellt wurde:
- die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen,
- die Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen der Post der Betroffenen,
- die Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen, Gerichten, Versicherungen,
- die Vermögenssorge einschließlich Grundstücksangelegenheiten,
- arbeitsrechtliche Angelegenheiten,
- familienrechtliche Angelegenheiten.
Zur Begründung hat sich das Amtsgericht auf ein von ihm eingeholtes psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen, Dr. med. T… B… vom 2.7.2015 bezogen. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Antragsgegnerin eine geistige Behinderung in Form einer Lernbehinderung an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung, eine seelische Behinderung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional instabil vom Borderline-Typ, ängstlich vermeidend, abhängig) sowie eine psychische Krankheit in Form einer schweren depressiven Störung auf der Basis einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege, weshalb die Antragsgegnerin nicht zu einer selbständigen Regelung ihrer Angelegenheiten in der Lage sei. Bei entsprechend psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung bestehe innerhalb der nächsten sieben Jahre die Möglichkeit einer Veränderung dahingehend, dass eine Betreuerbestellung entbehrlich werden könnte, weshalb eine Nachuntersuchung in fünf Jahren zu empfehlen sei. Auch diese Feststellungen machen deutlich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsgegnerin zukünftig einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, die sie in die Lage versetzt, noch erhebliche Anwartschaften für die Altersversorgung zu erlangen, eher gering ist.
Weitergehende Feststellungen hinsichtlich der Frage, wie sich die Anrechte der Antragsgegnerin zukünftig entwickeln werden, sind hier nicht erforderlich. Der Fall liegt, weil – wie bereits ausgeführt – der Halbteilungsgrundsatz bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 18 VersAusglG ohnehin grundsätzlich zu beachten ist, anders als die Fälle, in denen ein Ehegatte geltend macht, der Versorgungsausgleich sei aus Billigkeitsgründen gemäß § 27 VersAusglG ganz oder teilweise auszuschließen. In solchen Fällen ist bei der Frage, inwieweit ein Ehegatte auf die von ihm erworbenen Rentenanwartschaften vollständig angewiesen ist, während der andere Ehegatte möglicherweise im Hinblick auf seine Versorgungslage der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unmittelbar bedarf, eine künftige Entwicklung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Zeitpunkt der tatrichterlichen Beurteilung nicht nur möglich erscheint, sondern zumindest annähernd sicher zu erwarten ist (BGH, FamRZ 2013, 1200, Rn. 24; FamRZ 2005, 606). Dieser strengen Anforderungen bedarf es im vorliegenden Fall, in dem es lediglich darum geht, ob hinsichtlich geringfügiger Anrechte bzw. geringfügiger Wertdifferenzen vom Halbteilungsgrundsatz abgewichen werden kann, nicht.
Nach alledem sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar sowohl bezüglich der erworbenen Entgeltpunkte als auch hinsichtlich der erworbenen Entgeltpunkte (Ost), vollständig auszugleichen. Dies geschieht gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.