Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.11.2016 – 7 U 40/15
7. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.01.2015 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei wegen des zu vollstreckenden Betrages in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe§
I.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 01.02.2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der G… GmbH bestellt, nachdem diese am 16.12.2011 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hatte.
Die Schuldnerin hatte sich zuvor mit Anschreiben vom 17.11.2011 an ihre Gläubiger gewandt und unter Hinweis auf eine angespannte wirtschaftliche Situation einen „Schuldenschnitt“ mit einer Quote von 42,5 Prozent vorgeschlagen.
Die Beklagte ist die vormalige Ehefrau des am 07.08.2007 verstorbenen Alleingesellschafters und -geschäftsführers der Schuldnerin und die Mutter der gegenwärtigen zwei Gesellschafter/Geschäftsführer der Schuldnerin.
Die Schuldnerin schloss am 05.04.1994 mit ihrem damaligen, inzwischen verstorbenen Geschäftsführer H… F… und dessen Ehefrau, der Beklagten, einen Vertrag über eine Pensionszusage. In diesem Rahmen wurde vereinbart, dass der Beklagten im Falle des Ablebens des Geschäftsführers eine Hinterbliebenenrente von 3.000 DM gezahlt werden sollte.
Am 10.07.2006 wurde zwischen den Parteien des Vertrages vom 05.04.1994 ein Nachtrag zu der Pensionszusage vereinbart, gemäß dem zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus der Pensionszusage die Ansprüche der Schuldnerin aus zwei Rückdeckungsversicherungen der A…-AG an die Versorgungsberechtigten verpfändet wurden.
Nachdem der Tod des Geschäftsführers der Schuldnerin am 07.08.2007 der A…-AG bekannt geworden war, meldete sich diese bei der Schuldnerin und zahlte in der Folge den Barwert der Hinterbliebenenrente in Höhe von 247.748 € aus.
Am 23.04.2008 wurde bei der … Bank AG ein Wertpapierdepot im Umfang von 194.000 € eröffnet. Aus dem gleichzeitig eingerichteten Girokonto der Schuldnerin sollte die Beklagte monatliche Auszahlungen von 1.000 € erhalten.
Mit Vereinbarung vom 28.04.2008 wurde das Depotkonto nebst dazugehörigen Unterkonten zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten an diese verpfändet. Die Verpfändung wurde der … Bank AG angezeigt.
Ende des Jahres 2008 wurde die … Bank AG von der A… übernommen. Die Schuldnerin erklärte am 06.05.2009 ihre Zustimmung zur ihr angebotenen Übernahme der Geschäftsverbindung durch die A… Bank AG. Die Schuldnerin und die Beklagte vereinbarten am 09.11.2009 eine Verpfändung dieses Kontos an die Beklagte, die sie der A… Bank AG mit Schreiben vom 22.07.2011 zur Kenntnis brachte.
Die Schuldnerin beauftragte am 22.08.2011 die C… AG, von der A… AG ein Girokonto und ein Wertpapierdepot einzuziehen und dort zu löschen.
Am 12.10.2011 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen Vertrag, mit dem sie unter der Überschrift „Verpfändungsvertrag vom 09.11.2009“ „in Abänderung vom 12.10.2011“ vereinbarten, das Guthaben und das Kontokorrentkonto bei der C… AG „im Rahmen der Pensionszusage an Frau U… F…“ zu verpfänden.
Der Kläger hat die Beklagte vor dem Landgericht Cottbus auf die Erklärung des Verzichts auf alle Pfandrechte an dem Guthaben in dem Depot und dem Kontokorrentkonto sowie alle etwaigen weiteren Konten, die bei der C… AG für die Schuldnerin geführt werden, in Anspruch genommen. In der Folge hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Beträge zu geben, die ihr seit dem 01.02.2012 aus dem Depotguthaben zugeflossen sind. Außerdem hat er die Verurteilung der Beklagten zur Auskehr der ihr zugeflossenen Beträge beantragt.
Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem am 13.01.2015 verkündeten Teilurteil die Beklagte wie beantragt verurteilt, gegenüber der C… AG den Verzicht auf alle Pfandrechte an dort geführten Konten der Schuldnerin zu erklären und Auskunft über die Beträge zu geben, die ihr aus dem bei der C… AG Depot- oder Guthabenkonten seit dem 01.02.2012 zugeflossen sind.
Die Verpfändung des Depotvertrages bei der C… AG gemäß dem Vertrag mit der Schuldnerin vom 12.10.2011 habe der Kläger wirksam gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten. Die Verpfändung sei innerhalb von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgt. Die Beklagte habe zudem keinen Anspruch auf Besicherung etwaiger Ansprüche aus der Pensionszusage der Schuldnerin gehabt. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt des Verpfändungsvertrages zahlungsunfähig gewesen, wie sich aus dem an deren Gläubiger versandtes Sanierungskonzept vom 17.11.2011 ergebe.
Die Stattgabe des Auskunftsanspruchs ist vom Landgericht nicht begründet worden.
Das Teilurteil ist der Beklagten am 27.01.2015 zugestellt worden.
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 26.02.2015 Berufung eingelegt, die sie am 16.03.2016 begründet hat.
Mit der Berufung rügt die Beklagte eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht.
Des Weiteren habe das Landgericht verkannt, dass die Übertragung der Konten auf die C… AG eine befreiende Schuldübernahme nach § 414 BGB für die verpfändeten Forderungen darstelle. Mit dieser sei das Pfandrecht der Beklagten nicht nach § 418 Abs. 1 Satz 1 BGB untergegangen, sondern bestehe gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB fort, da die Schuldnerin als Sicherungsgeberin der Schuldübernahme zugestimmt habe.
Zudem sei vom Landgericht unberücksichtigt gelassen worden, dass das Zustimmungserfordernis der Beklagten nach § 1276 Abs. 2 BGB beachtet habe.
Letztlich sei von den Parteien der Verpfändungsvereinbarung jedenfalls nicht der Abschluss einer erneuten Verpfändungsvereinbarung am 12.10.2011 gewollt gewesen. Hierzu wird nunmehr die Parteivernehmung der Beklagten sowie der Geschäftsführer der Schuldnerin und eines Mitarbeiters der C… angeboten.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts.
Der Kläger hat den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.08.2016 zu den Akten gereicht. Die Beklagte hat den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.08.2016 zu den Akten gereicht.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet, soweit sie die Abweisung des Antrags des Klägers auf Abgabe einer Verzichtserklärung zum Gegenstand hat.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs des Klägers erweist sie sich als unzulässig.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verzicht auf die Pfandrechte für die Guthaben auf dem Depotkonto und dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin bei der C… AG aus Insolvenzanfechtung zu.
Ein Anspruch auf Verzicht der Beklagten auf Pfandrechte an den Konten bei der C… AG auf der Grundlage eines insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO besteht nicht. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn die Verpfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus den streitbefangenen Konten wirksam angefochten wurde. Dies ist indes nicht der Fall.
a) Eine Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO greift nicht durch.
Nach dieser Bestimmung ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt, die er nicht zu beanspruchen hat, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vollständig vor.
- Die maßgebliche Rechtshandlung ist der Verpfändungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vom 12.10.2011. Der Charakter des Verpfändungsvertrages als Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 f. InsO steht außer Frage.
- Dies gilt auch für die Wahrung des vom Tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gesetzten Zeitraums. Die Verpfändung fand im dritten Monat vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin statt. Die Verpfändung erfolgte am 12.10.2011, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 16.12.2011 gestellt.
- Es fehlt jedoch am Tatbestandsmerkmal der Inkongruenz.
Die Beklagte hatte einen Anspruch auf die Verpfändung des Guthabens in dem bei der C… AG geführten Depot und auf dem diesbezüglich geführten weiteren Konto der Schuldnerin bei der C… AG.
Der Pensionsvertrag der Schuldnerin mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführer und der Beklagten als dessen Ehefrau vom 05.04.1994 sah eine Verpfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus der wegen der Pensionszusage geschlossenen Rückdeckungsversicherung vor. Allerdings fehlte zunächst eine entsprechende Versicherung. Jedenfalls wurde sie nicht im Vertrag ausgewiesen. Zudem wäre eine einschlägige Verpfändung nicht gemäß § 1280 BGB wirksam geworden, weil die Anzeige der Verpfändung bei der Versicherung nicht vorgetragen worden ist.
Um die Verpfändung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die Lebensversicherung geht es den Parteien aber auch nicht, da die Ansprüche gegen die A…-AG aus zwei scheinbar erst am 10.07.2006 geschlossenen Rückdeckungsverträgen nach Leistung der Lebensversicherung an die Schuldnerin – wohl Ende 2007 – erloschen sind.
Der vertragliche Sicherungsanspruch der nunmehr versorgungsberechtigten Beklagten aus der Pensionszusage setzt sich jedoch nach dem Zweck der Verpfändung der Auszahlungsansprüche der Schuldnerin gegen die Versicherung, den Versorgungsanspruch des Versorgungsberechtigten zu sichern, nach Ausschüttung der in der Nachtragsvereinbarung benannten Rückdeckungsversicherungsverträge an die Schuldnerin an den der Schuldnerin zugeflossenen Versicherungsleistungen fort. Dieser Anspruch auf einen pfandrechtlichen Zugriff der Beklagten ist durch die Verpfändung des jeweiligen Depotguthabens an die Beklagte entsprochen worden.
Die Schuldnerin hat einen Teil der an sie ausgezahlten Versicherungsleistung von 247.748 €, nämlich 194.000 €, zunächst in ein Wertpapierdepot bei der … Bank AG angelegt, mit der Maßgabe, an die Beklagte aus dem Depot eine Zahlung von 1.000 € monatlich an die Beklagte zu leisten. Die Ansprüche gegen die … Bank AG trat die Schuldnerin mit Vertrag vom an die 28.04.2008 an die Beklagte ab. Die Verpfändung wurde der … Bank angezeigt.
Später wurde das Wertpapierdepot von der A… AG weitergeführt und der diesbezügliche Verpfändungsvertrag vom 09.11.2009 zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossen, der der A… AG am 22.07.2011 angezeigt, von dieser aber nicht akzeptiert wurde. Ob die Verpfändung gleichwohl wirksam wurde, bedarf hier keiner Prüfung.
Mit Vertrag vom 22.08.2011 bestimmte die Schuldnerin die C… AG zur depotführenden Bank. Die Schuldnerin verpfändete ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen die C… AG am 12.10.2011 an die Beklagte und zeigte der C… AG die Verpfändung an.
Die letztgenannte Verpfändung ist – anders als die Beklagte meint – eine von den vorausgegangenen Verpfändungen unabhängige Rechtshandlung der Schuldnerin, sodass sie in den gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO relevanten Zeitraum von drei Monaten fällt.
Die Eigenständigkeit des Verpfändungsvertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vom 12.10.2011, insbesondere gegenüber der Pfändungsvereinbarung vom 09.11.2009, ergibt sich daraus, dass die beiden Verpfändungen vertragliche Ansprüche der Schuldnerin auf Guthaben auf Konten bei unterschiedlichen Banken betreffen.
Gegenstand der Verpfändungen waren beide Male die Ansprüche der Schuldnerin aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag in Gestalt eines Depotvertrages mit der entsprechenden Bank auf vereinbarungsgemäße Verwaltung des Depots sowie die Auszahlung von Guthaben gegen die depotführende Bank. Die Beklagte hat kein Pfandrecht unmittelbar an den in den Depots geführten Wertpapieren erlangt, sodass dahinstehen kann, ob dieses bei Abschluss eines weiteren Depotvertrages Bestand gehabt hätte. Die Begründung eines solchen Pfandrechts hätte nur nach Maßgabe der §§ 1292, 1293 BGB erfolgen können. Eine danach gebotene Einigung über eine entsprechende Verpfändung bezüglich der ihr unterfallenden Wertpapiere und Übergabe des indossierten Papieres ist hinsichtlich der streitbefangenen Wertpapiere indes nicht erfolgt.
Die Beklagte hat also an den in den nacheinander bei den genannten Banken geführten Depots gehaltenen Wertpapieren kein Pfandrecht erworben. Deshalb kann nicht auf eine Kontinuität der Verpfändung seit der ersten Verpfändungsvereinbarung vom 28.11.2008 bezüglich der Ansprüche der Schuldnerin gegen die damals depotführende … Bank trotz der Wechsel der das Depotkonto führenden Bank ausgegangen werden.
Im Übrigen besteht ein Anfechtungsrecht des Klägers nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO bereits deshalb nicht, weil es dem Kläger nicht gelungen ist, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zur Zeit der Verpfändung vom 12.10.2011, das heißt im dritten Monat vor Stellung des Insolvenzantrages, auf die es nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO zusätzlich angekommen wäre, ausreichend darzulegen.
Er hat lediglich ausgeführt, ein Teil der zur Tabelle angemeldeten Forderungen sei schon zur Zeit der Verpfändung, also am 12.10.2011, fällig gewesen. Eine Bezeichnung solcher Verbindlichkeiten oder auch nur die Angabe ihrer Anzahl und deshalb des Umfangs der Zahlungsrückstände ist schriftsätzlich nicht erfolgt. Die als Anlage K 11 vorgelegte Kopie der Tabelle lässt eventuell Zahlungsrückstände zum in Rede stehenden Zeitpunkt von etwa 770.000 € erkennen, wobei die Summe der Anmeldungen etwa 5.600.000 € beträgt. Es ist im Rahmen eines zivilrechtlichen Prozesses indes nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, hier in Ansehung des einschlägigen Bestreitens der Beklagten eigene Ermittlungen anhand der vom Kläger überlassenen Anlage vorzunehmen, wenn ein einschlägiger Vortrag des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unterblieben ist. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu weder ergänzend Stellung genommen noch einen Schriftsatznachlass beantragt, sondern bereits im Termin daran festgehalten, dass seine Darlegung zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin in der Klageschrift ausreichend sei. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte seinen diesbezüglichen Vortrag nicht bestritten und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden habe. Dieser Umstand ist aber nicht erheblich, da sein Vortrag zur Zahlungsunfähigkeit unzureichend und damit unschlüssig ist.
Die Ausführungen des Klägers sind auch unter Berücksichtigung des von der Schuldnerin mit Anschreiben an ihre Gläubiger vom 17.11.2011 vorgeschlagenen „Schuldenschnitts“ unzureichend. Dieser sah zwar die zeitlich gestaffelte Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von nur 42,5 Prozent, die zudem mit einem zeitlichen Versatz von drei Monaten und in Raten über einige Monate gezahlt werden sollten, vor. Gleichwohl kann der so indizierte Mangel an Zahlungsmitteln zum 17.11.2011 nicht als Ausweis einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schon am 12.10.2011 herangezogen werden.
Weder die angebotene Tilgungsquote von 42,5 Prozent noch die Streckung der Auszahlung lassen einen Rückschluss darauf zu, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin am 12.10.2011 unter 90 Prozent oder gar bei 42,5 Prozent beziehungsweise noch darunter, wie der Kläger mutmaßt, lag oder bereits eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin zu verzeichnen war.
b) Eine Anfechtbarkeit der Verpfändung des Wertpapierdepots bei der C… AG vom 12.10.2011 bei kongruenter Deckung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist gleichfalls nicht gegeben.
Eine Anfechtung dieser Rechtshandlung ist nur möglich, wenn die Schuldnerin zur Zeit der Verpfändung zahlungsunfähig war und gleichzeitig der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Hier ist bereits die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im relevanten Zeitpunkt wie vorstehend ausgeführt nicht hinreichend dargetan. Außerdem ist für die Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kein erheblicher Grund mitgeteilt worden. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Mutter der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin ist, weist nicht zwingend auf die Kenntnis der Beklagten von den wirtschaftlichen Verhältnissen und eventuellen Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin hin. Es kann nicht unterstellt werden, dass ihre Kinder sie „im Familienkreis“ auf dem Laufenden hielten.
c) Eine vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger durch die streitbefangene Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO scheidet als Anfechtungsgrund aus.
Wie bereits ausgeführt hat der Kläger eine Kenntnis der Beklagten von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin, die für die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes herangezogen werden könnte, nicht vorgetragen. Sie nahm die Verpfändung auch nicht als inkongruente Leistung entgegen.
d) Eine Anfechtbarkeit der Vereinbarung zur Verpfändung der Ansprüche der Schuldnerinnen gegen die jeweils depotführenden Banken ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 134 Abs. 1 InsO zu erkennen.
Nach dieser Bestimmung ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, dass sie früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist.
Hier fehlt es jedoch an der Unentgeltlichkeit der Leistung.
Die maßgebliche Leistung ist die Verpfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus dem Depotvertrag mit der C… AG vom 12.10.2011. Diese erfolgte nicht unentgeltlich, da ihr eine ausgleichende Gegenleistung der Beklagten gegenüberstand.
Zur Prüfung der Unentgeltlichkeit ist auf die Pensionsvereinbarung zwischen der Schuldnerin einerseits und dem Ehemann der Beklagten vom 05.04.1994 zurückzugreifen. Aus dieser ergibt sich, dass den zugesagten Versorgungsleistungen, die für den Fall des Ablebens des Ehemannes eine monatliche Leistung an die Beklagte vorsah, der Arbeitsleistung des verstorbenen Ehemannes der Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin gegenüber standen.
Eine ausgleichende Gegenleistung erfordert im Rahmen des Tatbestandes des § 134 Abs. 1 InsO die Aufgabe einer eigenen Rechtsposition durch den Empfänger, hier also der Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung eine Leistung als unentgeltlich im Sinne der § 134 Abs. 1 InsO angesehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung des Empfängers gegenübersteht, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 05.06.2008 – IX ZR 17/07 – Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).
2. Mangels Anfechtbarkeit ist auch kein Auskunftsanspruch gegeben. Außerdem ist die Auskunft im Termin erteilt worden.
3. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien machen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 und 2 ZPO nicht erforderlich.
4. Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Der Senat sieht sich hinsichtlich des vom Kläger verfolgten Rückgewähranspruchs in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung; bezüglich des dem Kläger zuerkannten Rechtes auf Verwertung der in Streit stehenden Kontoguthaben schließt er an die im zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.04.2013 – IX ZR 176/11 – zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung an.
Das Abwehrinteresse der Beklagten ist hinsichtlich des Antrages zu 2. durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten zu bestimmen, die sie für die Erteilung der Auskunft zu gewärtigen hat. Da dieser Aufwand für die Beklagte, die die Auskunft unschwer anhand ihrer Kontounterlagen geben kann, gering sein dürfte und Kosten lediglich für die Übermittlung der Auskunft (Umschlag, Porto) anfallen werden, wird das Abwehrinteresse der Beklagten mit 10 € bemessen.