Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.12.2016 – 5 U 44/14
5. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 1 O 386/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.735 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund der Geltendmachung eines im Grundbuch von Potsdam eingetragenen Vorkaufsrechts die Übertragung und Herausgabe des Grundstücks, belegen in G…, L…straße, verzeichnet im Grundbuch Amtsgericht Potsdam Gemarkung G…, Blatt …, Flurstück 160 der Flur … mit einer Größe von 352 m². Dieses ist durch Teilung entstanden aus dem Flurstück 4/2 (Grundbuch Amtsgericht Potsdam Gemarkung G…, Blatt …, Flur …), dessen Eigentümerin die Beklagte zu 1. war. Ein von der Beklagten zu 1. gestellter Antrag auf Löschung des Vorkaufsrechts ist mit Bescheid vom 18. 08. 1997 vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abgelehnt worden. Bereits im Jahr 1995 war der Zeuge Dr. A… von der Beklagten zu 1. damit beauftragt worden, das Grundstück zu verwerten. Ab dem Jahr 2002 versuchten die Anwohner der L…straße, zu denen auch der Kläger gehört, das Grundstück zu erwerben, da ihre Grundstücke an das Flurstück 4/2 angrenzten und sie Interesse hatten, sich den Zugang zum G… See sichern. Die Preisvorstellungen für das Gesamtgrundstück schwankten zwischen 13.265 € und 24.000 €. Im Zuge dieser Verhandlungen bemühten sich die Beklagte zu 1. und die Anwohner der L…straße vergeblich darum, den Kläger zum Verzicht auf das Vorkaufsrecht zu bewegen. Durch den Rechtsbeistand der Beklagten zu 1., den Zeugen Dr. A… wurde die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 16. 02. 2005 informiert, dass die Beklagte zu 1. sich mit dem Gedanken trage, ihr das Grundstück mit der Zwecksetzung öffentlicher Nutzbarkeit schenkweise zu übertragen. In der Folgezeit unterbreitete der Kläger der Beklagten zu 1. unterschiedliche Kaufangebote, die diese ablehnte. Parallel dazu führten die Anwohner der L…straße Gespräche mit der durch den Zeugen Dr. A… vertretenen Beklagten zu 1. Mit Schreiben vom 11. 05. 2005 teilte der Zeuge Dr. A… der Beklagten zu 2. mit, dass der Kläger trotz mehrfachen Bittens nicht auf sein Vorkaufsrecht verzichten wolle und die Beklagte zu 1. sich in Anbetracht dessen dazu entschlossen habe, der Beklagten zu 2. ein Teilgrundstück des Flurstücks 4/2 unter Auflagen, insbesondere der öffentlichen Nutzung zu schenken. Mit den Anwohnern der L…straße wurden Gespräche über das verbleibende Restgrundstück geführt, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 20. 06. 2005 übertrug die Beklagte zu 1. ein noch zu vermessendes Trennstück in einer Größe von ca. 550 m² aus dem Flurstück 4/2 an die Beklagte zu 2. Diese Fläche wurde später reduziert, so dass die Größe des an die Beklagte zu 2. schenkweise übertragenen Grundstücks, des Flurstücks 160 an die Beklagte zu 2. letztlich 352 m² betrug. Am 11. 11. 2005 trafen fünf Anwohnerparteien der L…straße mit der Beklagten zu 1. eine Zusatzvereinbarung betreffend eines bereits zuvor geschlossenen Vertrages über die Einräumung einer befristeten Grunddienstbarkeit auf einer 3.350 m² großen Teilfläche des Flurstücks 4/2 (nach Teilung Flurstück 159) gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.000 €. Mit notariellem Vertrag vom 14.02.2006 räumte die Beklagte zu 1. fünf Anwohnerparteien der L…straße bezüglich des Flurstücks 159 ein bis zum 31. 12. 2095 befristetes Mitbenutzungsrecht neben dem Eigentümer ein, welches durch eine Grunddienstbarkeit gesichert wurde. Der Kläger übte im Jahr 2012 sein Vorkaufsrecht bezüglich des Flurstücks 160 aus. Er ist der Auffassung, die Verhandlungen der Beklagten zu 1. und 2. und der Anwohner der L…straße sowie die daraus resultierenden Verträge seien mit dem Ziel abgeschlossen worden, sein Vorkaufsrecht zu umgehen. Die Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks auf die Beklagte zu 2. sei nicht unentgeltlich erfolgt, sondern der Zahlungsbetrag für die Einräumung des Nutzungsrechts am Flurstück 159 beinhalte auch zugleich die Gegenleistung für das an die Beklagte zu 2. übertragene Flurstück 160. Das Vorkaufsrecht sei wirksam entstanden und rechtzeitig ausgeübt worden. Die Beklagten stellen eine Umgehung des Vorkaufsrechts in Abrede, Nutzungsüberlassungsvereinbarung und Schenkungsvertrag stünden unabhängig nebeneinander. In dem Nutzungsentgelt sei kein Gegenwert für das streitgegenständliche Grundstück enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagten zustehe. Eine Schenkung stelle keinen Kauf dar und löse daher den Vorkaufsfall und damit auch die Ausübungsfrist nicht aus. Soweit der Kläger geltend mache, dass es sich hier um ein kaufähnliches Umgehungsgeschäft handele, ergebe sich dieses aus dem Lebenssachverhalt nicht. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Wirksamkeit des notariellen Schenkungsvertrages und der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten schuldvertraglichen Vereinbarung über die Einräumung der befristeten Grunddienstbarkeit nebst Höhe der Gegenleistung bestehe. Dieses allein reiche jedoch nicht. Wenn die Beklagte zu 1. sich entschließe, das streitgegenständliche Grundstück zugunsten der Allgemeinheit zu verwenden, so sei dies ein sachlich sinnvolles und berechtigtes Anliegen, um dem weitergeltenden, als verfolgungsbedingtem Unrecht wahrgenommenen Vorkaufsrecht entgegenzuwirken. Dies folge insbesondere auch aus der Präambel des Schenkungsvertrages. Da nach alledem kein das Vorkaufsrecht auslösendes Umgehungsgeschäft vorliege, bestehe ein klägerischer Anspruch nicht. Soweit der Kläger vorgetragen habe, zwischen den Beklagten und der Anwohnergemeinschaft habe Einigkeit darüber bestanden, dass das Eigentum an dem Flurstück 160 nur und ausschließlich dann auf die Beklagte zu 2. habe übergehen sollen, wenn die Gegenleistung für die Benutzung des Flurstücks 159 in Höhe von 20.000 € gezahlt werde, sei dies den Verträgen weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen. Über die äußeren Umstände und die vorgelegte Korrespondenz hinausgehende Gesichtspunkte habe die Klägerseite nicht vorgetragen, so dass die von ihr beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 24. 03. 2014 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 24. 04. 2014 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. 07. 2014 am 28. 07. 2014, einem Montag, begründeten Berufung.
Zur Begründung führt er aus:
Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, dass dem Kläger kein Übertragungs- und Herausgabeanspruch gegen die Beklagten zustünde. Das erstinstanzliche Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung und damit einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Das Gericht habe unter Verkennung des Pflichtenmaßstabes gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Eintritt des Umgehungsgeschäfts angesichts des in der Präambel des Schenkungsvertrages zum Ausdruck gebrachten Willens der Beklagten zu 1. zu verneinen. Das Gericht habe die Präambel des Schenkungsvertrages in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt, so dass der in der mündlichen Verhandlung vom 13. 02. 2014 erteilte protokollarische Hinweis unzureichend sei. Wäre dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, hätte er den nunmehr nachzuholenden weiteren Tatsachenvortrag in das Verfahren eingeführt, der nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassen sei. Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen habe, dass eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung der benannten Zeugen nicht geboten sei, da dies auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde, überspanne das Landgericht die Substantiierungsanforderungen an den klägerischen Vortrag. Der Kläger habe seine Behauptung, dass die Übertragung des Flurstücks 160 gegen einen Teil des Nutzungsentgeltes erfolgt sei, unter Beweis der Vernehmung der Anwohner, der Eheleute B... gestellt. Hätte das Landgericht die Zeugen gehört, hätte der Kläger darlegen und beweisen können, dass die von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung ausschließlich der Umgehung seines Vorkaufsrechts diente, da zwischen den Beklagten Einigkeit darüber bestanden habe, dass das Eigentum an dem Flurstück 160 nur auf die Beklagte zu 2. übergehen solle, wenn die Gegenleistung für die Nutzung des Flurstücks 159 in Höhe von 20.000,00 € gezahlt werde, obwohl dieses im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden sei. Für einen geeigneten Beweisantritt sei die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang der Ereignisse betreffen, nicht erforderlich. Da die Beklagte zu 1. eine Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums erhalten habe, liege eine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB nicht vor. Zu bewerten sei insbesondere auch die Tatsache, dass die Beklagte zu 1. sich an dem Grundstück einen grundbuchrechtlich gesicherten Widerrufsvorbehalt habe einräumen lassen, was bereits deutlich mache, dass es nicht ihr ausschließliches Ziel gewesen sei, der Öffentlichkeit einen freien Zugang zum See zu verschaffen. Diesen Vortrag hat der Kläger später dahingehend ergänzt, dass sich die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. in zahlreichen Treffen mit den Anwohnern der L…straße, der damaligen Bürgermeisterin von G… und dem Zeugen Dr. A… darauf verständigt hätten, eine Lösung zur Umgehung des Vorkaufsrechts zu finden, indem man das Gesamtgrundstück teilte, um sodann formal einen Schenkungsvertrag über das Flurstück 160 und einen Nutzungsvertrag über das Flurstück 159 zu schließen. Von dem Nutzungsentgelt von 20.000 € sei ein Betrag in Höhe von 6.700 € für das Flurstück 160 „eingepreist“ gewesen.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen L…, K…, und M… sowie der Zeugen B…, W… und Dr. A…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 3. 12. 2015, 2. 6. 2016 und 8. 11. 2016 verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Dem Kläger, Inhaber eines dinglichen Vorkaufsrechts bezüglich des im Grundbuch des Amtsgerichts Potsdam von G… Blatt … verzeichneten Grundstücks (Flurstück 160 der Flur …) steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil ein Vorkaufsfall durch die Schenkung des Grundstücks von der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. nicht ausgelöst worden ist.
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass § 463 BGB nicht nur dann die Ausübung des Vorkaufsrechts ermöglicht, wenn der Verpflichtete mit einem Dritten formell einen Kaufvertrag über den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Gegenstand geschlossen hat. Vielmehr gebietet eine interessengerechte Auslegung der Norm, sie ungeachtet der Bezeichnung des Vertrages durch die Parteien auch auf solche Vertragsgestaltungen zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten anzuwenden, die bei materieller Betrachtung einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, dass sie ihm gleichgestellt werden können, und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Erwerbs- und Abwehrinteresses „eintreten“ kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen zu beeinträchtigen (BGH NJW 2012, 1354; 1992, 236; 2003, 3769; OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 05776; Münchener Kommentar/Westermann BGB § 463 Rn. 18; BeckOK /Faust BGB § 463 Rn. 20). Maßgeblich ist, ob ein interessengerechtes Verständnis der gewählten Vertragsgestaltung zu dem Ergebnis führt, dass allen formellen Vereinbarungen zum Trotz der Wille der Vertragsschließenden auf eine Eigentumsübertragung des vorkaufsbelasteten Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet war. Eine Umgehung ist somit anzunehmen, wenn der Verpflichtete die Sache gegen Geld veräußern will, das mit dem Dritten geschlossene Geschäft aber so gestaltet, dass der Vorkaufsfall nicht eintritt (Staudinger/Schermaier (2013) BGB § 463 Rn. 27), wobei mehrere Verträge im Zusammenhang zu betrachten sind (BGH WM 1957, 1162). Rein formale Kriterien müssen gegenüber einer materiellen Betrachtungsweise und einem interessengerechten Verständnis zurücktreten. Auf eine Umgehungsabsicht oder eine sittenwidrige Gesinnung kommt es dabei nicht an (BGH NJW 1998, 2136).
2.
Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 463 BGB setzt den Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Dritten über den belasteten Kaufgegenstand voraus. Ein solcher liegt unzweifelhaft nicht vor. Vielmehr wurde das mit dem Vorkaufsrecht belastete Grundstück bezüglich des nach Trennung entstandenen Flurstücks 160 durch Schenkungsvertrag gemäß § 516 BGB an die Beklagte zu 1. übertragen. Hinsichtlich des Flurstücks 159 wurde mit den Anwohnern der L…straße ein dinglich abgesicherter Nutzungsvertrag geschlossen wurde. Dass diese Gesamtvertragsgestaltung einen Umgehungstatbestand darstellt, so die klägerische Behauptung, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des Akteninhalts konnte nicht festgestellt werden, dass der Schenkungsvertrag nach dem Willen der Vertragsbeteiligten nur formal geschlossen worden war, um das Vorkaufsrecht des Klägers zu umgehen und dass in das von den Anwohnern der L…straße zu zahlende Nutzungsentgelt ein Betrag in Höhe von 6.700 € für das Flurstück 160 „eingepreist“ gewesen ist.
3.
Der Zeuge A…, der die Beklagte zu 1. in dieser Angelegenheit vertreten hat, hat bekundet, dass die Beklagte zu 1. der Beklagten zu 2. das Flurstück 160 unentgeltlich zugewendet hat. Er schilderte, dass er die Beklagte zu 1. und deren Familie seit den 90er Jahren in Grundstücksangelegenheiten auch im Zusammenhang mit Restitutionsansprüchen vertreten habe. Die Existenz des hier streitigen Vorkaufsrechts, um dessen Löschung man sich zuvor vergeblich bemüht habe, sei von der Familie F… als großes Unrecht empfunden worden. Der mangelnden Baulandqualität, die dazu geführt hatte, dass frühere Verkaufsbemühungen ohne Erfolg gewesen seien, habe man enteignenden Charakter beigemessen. Eher überraschend sei dann seitens der Zeugin M… Kaufinteresse der Anwohnergemeinschaft gegenüber seiner Mandantin bekundet worden. Es habe in der Folgezeit Verkaufsverhandlungen mit den Anwohnern einschließlich des Klägers in Größenordnungen zwischen 13.000 € und 24.000 € gegeben, die schließlich daran gescheitert seien, dass der Kläger nicht auf sein Vorkaufsrecht habe verzichten wollen. Dieser Verzicht sei jedoch für seine Mandantin und ihre Familie angesichts des Umstandes, dass das Vorkaufsrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus resultierte, wesentliche Voraussetzung für den Verkauf gewesen. Es sei für die Beklagte zu 1. nicht nur nicht vorstellbar, sondern schlichtweg unerträglich gewesen, wenn aus diesem Vorkaufsrecht noch einmal Rechte hergeleitet würden. Aufgrund dessen habe die Beklagte zu 1. mit seiner Beratung nach einem Kompromiss gesucht, der dann so ausgesehen hätte, dass den Anwohnern eine Dienstbarkeit eingeräumt und nach Teilung der andere Teil der Stadt Potsdam geschenkt werden sollte. Hintergrund dieser Schenkung sei insbesondere der Wunsch der Beklagten zu 1. und ihrer Familie gewesen, dass die Badestelle, die die Mutter der Beklagten zu 1. noch genutzt hatte, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde. Bei der Entscheidung, zu schenken habe auch die Empörung über ein Verkaufsangebot des Klägers eine Rolle gespielt, der der Öffentlichkeit lediglich ein Wegerecht in einer Breite von 1,50 m habe einräumen wollen. Er habe dann ein Telefonat mit der Stadt Potsdam geführt und dem Zeugen W… mitgeteilt, dass die Familie F… bzw. die Beklagte zu 1. das Grundstück der Beklagten zu 2. schenken wolle. Der Zeuge W… sei völlig überrascht gewesen, sei „fast vom Stuhl gefallen“. Von einer Geldzahlung sei nie die Rede gewesen. Die Schenkung an die Stadt und die Vereinbarung mit der Nutzergemeinschaft seien zwei vollkommen voneinander unabhängige Verträge gewesen. Für die Beklagte zu 1. sei es so gewesen, dass jeder der Anwohner 4000 € zahlt, die Schenkung an die Stadt Potsdam geht und dann der „ Deckel drauf“ sei. Die Schilderungen des Zeugen, der klar und unmissverständlich eine Schenkung bekundet, sind plausibel und glaubhaft. Das erkennbar aus der tatsächlichen Erinnerung geschilderte Motiv für die Schenkung ist nachvollziehbar mit der Historie des Grundstücks und der Familiengeschichte der Beklagten zu 1. in Einklang zu bringen. Die Angaben des Zeugen hinsichtlich der unterschiedlichen Kaufvertragsentwürfe decken sich hinsichtlich des ersten Entwurfs aus Juni 2004 mit einem Gesamtkaufpreis von 13.265 € (Anlage K 25 GA 447), dem späteren Angebot mit einem Kaufpreis in Höhe von 24.000 € als auch hinsichtlich des Kaufangebots des Klägers vom 14. 03. 2005, den Vorschlag eines Wegerechts in einer Breite von 1,50 m (Anlage K 37 GA 746) beinhaltend, mit dem Akteninhalt. Die individuell gewählten Formulierungen („schlechthin unerträglich“, „fiel fast vom Stuhl“, „Deckel drauf“) sprechen für die Authentizität seiner Angaben. Auch die Zeugin M… hat bestätigt, dass sie für die Anwohner Kontakt mit der Beklagten zu 1. über eine Kontaktperson in New York aufgenommen hat.
Die Schilderung des Zeugen W…, der in der Rechtsabteilung der Beklagten zu 2. mit dem Vorgang befasst war, stimmt im Kern mit den Angaben des Zeugen Dr. A… überein. Der Zeuge W… gab an, von dem Zeugen Dr. A… schriftlich darüber informiert worden zu sein, dass die Beklagte zu 1. ein Grundstück an die Stadt schenken wolle, welches für diese angesichts der Planung des Uferweges in G… und dem Bestreben nach der Schaffung eines öffentlichen Zugangs zum See ein sehr erfreulicher Umstand gewesen sei. Er habe daraufhin telefonischen Kontakt aufgenommen. Der Zeuge Dr. A… habe ihm auf Nachfrage nach dem Motiv der Schenkung berichtet, dass die Beklagte zu 1. nicht gewollt habe, dass ein Recht aus der Zeit des Nationalsozialismus fortbestehe. Ihm habe nur ein Vertragsentwurf vorgelegen. Er wisse nichts davon, dass die Anwohner der L…straße im Hintergrund Gelder an die Beklagte zu 1. „hätten gehen lassen“. Er habe während der ganzen Zeit mit keinem der Anwohner der L…straße Kontakt gehabt. Er wisse nichts darüber, dass ein Teil des Entgelts aus einer Nutzungsvereinbarung für das geschenkte Grundstück gedacht gewesen sein soll, er wisse nicht einmal, dass eine solche Nutzungsvereinbarung überhaupt geschlossen worden sei. Nach interner Klärung innerhalb der Stadt sei er als vollmachtloser Vertreter bei der notariellen Beurkundung für die Stadt aufgetreten. Es habe sich um einen verwaltungsmäßig unkomplizierten Vorgang gehandelt, bei dem es nicht viel Regelungsbedarf gegeben habe. Das Schwierigste sei noch gewesen, ein von ihm vorzubereitendes Dankesschreiben des Oberbürgermeisters durch die Hierarchien zu bekommen. Auch diese Aussage stützt die klägerische Behauptung nicht. Sie steht hinsichtlich der Geschehensabläufe mit den Angaben des Zeugen Dr. A… in Einklang. Dass der Erstkontakt von den Zeugen unterschiedlich geschildert wird (Telefonat/Schreiben), ist dabei ohne Bedeutung, stimmen sie doch maßgeblich insoweit überein, dass der Mitteilung der Schenkungsabsicht der Beklagten zu 1. keine Vorgespräche mit der Beklagten zu 2. vorausgingen, so dass die vom Zeugen Dr. A… geschilderte Überraschung des Zeugen nachvollziehbar ist.
Die Angaben der Zeugen Dr. A… und W… haben somit die klägerische Behauptung nicht bestätigt, im Gegenteil, aus ihren Bekundungen folgt, dass der eindeutige Wille der Vertragsschließenden auf eine unentgeltliche Zuwendung des Flurstücks 160 durch die Beklagte zu 1. an die Beklagte zu 2. gerichtet war.
4.
Eine entgeltliche Übertragung folgt auch nicht daraus, dass die Anwohner der
L…straße für die Übertragung des Flurstücks 160 ein Entgelt an die Beklagte zu 1. entrichtet haben, was zudem nur von Bedeutung wäre, wenn auch die Beklagte zu 2. von einer solchen verdeckten Kaufpreisabrede Kenntnis gehabt hätte. Bereits ersteres ist nicht feststellbar. Die Zeugen Dr. A…, M…, B… und K… haben eine solche Vereinbarung eindeutig und bestimmt in Abrede gestellt. Soweit die Zeugin L… in einer E-Mail vom 23. 01. 2007 die Formulierung „ finanziert wurde die Schenkung von der Nutzergemeinschaft “ (Anlage K 8 GA 84) verwendet und bei ihrer Vernehmung auch erklärte, dass es einen Betrag „x“ gegeben habe, der auch für das gedacht gewesen sei, was der Stadt geschenkt worden sei, ist auch dies kein Indiz für die vom Kläger behauptete verdeckte Zahlungsvereinbarung, hat doch die Zeugin ihre Wortwahl dahingehend erläutert, man habe für die Nutzung dasselbe gezahlt, wie für den Erwerb des Eigentums und im Übrigen jegliche Umgehungsabsicht in Abrede gestellt. Jedenfalls aber scheitert der Anspruch des Klägers daran, dass die Angaben aller gehörten Zeugen keine Anhaltspunkte geliefert haben, die einen Rückschluss darauf zulassen, dass die Beklagte zu 2. von einer solchen Abrede zwischen den Anwohnern und der Beklagten zu 1. gewusst hat. Der Zeuge W… hat – wie bereits erwähnt – jeglichen Kontakt mit den Anwohnern ebenso glaubhaft in Abrede gestellt wie eine Kenntnis darüber, dass überhaupt eine Nutzungsvereinbarung geschlossen worden ist. Der Zeuge Dr. A… hat damit in Einklang stehend berichtet, dass die Anwohner der L… in den Dialog mit der Beklagten zu 2. betreffend die Schenkung nicht eingebunden waren. Das steht in Einklang mit den Angaben der Zeuginnen M…, K… und L…, die Kontakte mit der Beklagten zu 2. bzw. ihren Vertretern im Zusammenhang mit der Nutzungsvereinbarung und den damit in Zusammenhang stehende Gesprächen verneint haben. Soweit die Zeuginnen K… und M… Gesprächskontakte mit Vertretern der Beklagten zu 2 geschildert haben, lagen diese später, betrafen andere Gegenstände und in die Schenkung nicht involvierte Gesprächspartner.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10; 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.